Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil und Beschluss vom 9. November 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1965 in Serbien geborene S.___ heiratete im Jahr 1997 in '___' einen Schweizer Bürger und reiste am 10. März 1999 in die Schweiz ein (Urk. 8/1 und 8/2). Nach der Geburt ihres Sohnes A.___ nahm sie im April 2000 eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit auf. Ab August 2001 war sie als Verkäuferin in einem B.___ Shop tätig, welcher bis am 30. Juni 2002 von der C.___ GmbH und danach von der D.___ GmbH betrieben wurde; diese Stelle wurde ihr - gemäss ihren eigenen Angaben nach einer krankheitsbedingten Absenz - per Ende Juni 2003 gekündigt (Urk. 8/4, 8/11 S. 2 und 3, 8/17 und 8/27).
1.2 In der Folge bezog die Versicherte ab Juli 2003 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/4). Ab dem 22. September 2003 wurde ihr von ihrem Hausarzt, Dr. med. E.___, wegen im August 2003 aufgetretener chronischer Kopfschmerzen, chronischer Lumbago und einer seit Sommer 2003 bestehenden Depression eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 3/3, 8/11 S. 1, 8/32, 8/34 und 8/37). Am 5. März 2004 begab sich die Versicherte in die Behandlung von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Dieser diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und attestierte ihr ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in ihrer früheren beruflichen Tätigkeit (Urk. 8/15). In der Folge bezog die Versicherte Leistungen einer Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/12 und 8/19).
1.3 Am 24. August/17. September 2004 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit Februar 2003 bestehende psychische und somatische Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nach Einholung zweier Berichte von Dr. F.___ (Urk. 8/15 und 8/20) ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Abklärung bei Dr. med. G.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 8/21). Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 28. September 2005 aus, dass die Explorandin nicht gewillt sei, auch nur teilzeitlich zu arbeiten; aufgrund seiner Untersuchung kam er demgegenüber zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 35 % bestätigt werden könne (Urk. 8/27). Gestützt auf dieses Gutachten wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 ab (Urk. 8/30).
1.4 Am 3. November 2005 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2005 Einsprache; zur Begründung führte sie aus, dass ihr Hausarzt Dr. E.___ ihr nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinige (Urk. 8/31). Nach Einholung eines Berichts von Dr. E.___ ordnete die IV-Stelle eine weitere medizinische Abklärung bei Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, an (Urk. 8/35). Dr. H.___ kam in seinem Gutachten vom 13. März 2006 zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 8/36). Entsprechend wurde die Einsprache mit Entscheid vom 28. März 2006 abgewiesen (Urk. 2 [= 8/38]).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 28. März 2006 führt die Versicherte mit Eingabe vom 8. Mai 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie lässt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung beantragen; eventualiter sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2 und 13).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2006, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. Juni 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 28. März 2006 entwickelte, Anspruch auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben. Im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten ist die gemischte Methode sodann wie bis anhin beizuziehen (BGE 130 V 393, 396); die für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien gelten schliesslich ebenfalls weiter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Gestützt auf die Gutachten der Dres. G.___ und H.___ vom 28. September 2005 und 13. März 2006 nahm die IV-Stelle an, dass die Beschwerdeführerin bezogen auf ein volles Pensum in ihrer Erwerbsfähigkeit aus psychischen Gründen höchstens zu 35 % eingeschränkt sei. Sie hielt weiter dafür, dass eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt nicht ausgewiesen sei, weshalb auch bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person mit Aufgabenbereich Haushalt in keinem Fall ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Entsprechend wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 [= 8/38] und 8/30).
2.2 Im Einspracheverfahren machte die Beschwerdeführerin gestützt auf ein Attest ihres Hausarztes Dr. E.___ geltend, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 8/31). Folgerichtig hat sie auch keinen Antrag auf Zusprechung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen gestellt und die Verfügung vom 5. Oktober 2005 nur insoweit angefochten, als damit der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden war. Damit erwuchs die Verfügung, soweit sie die übrigen geltend gemachten Ansprüche regelte, in Rechtskraft. Die entsprechenden Rechtsverhältnisse bildeten somit nicht mehr Gegenstand des Einspracheentscheides vom 28. März 2006. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vom 8. Mai 2006 die Zusprechung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen, namentlich aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit verlangt (Urk. 1 S. 3 - 5 und 11 - 13), kann somit auf ihr Begehren mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten werden.
2.3 Die Beschwerdeführerin lässt sodann vorbringen, die IV-Stelle habe es zu Unrecht unterlassen, sie beruflich wieder einzugliedern. Nur schon deshalb sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 6 - 11).
Nachdem sich die Beschwerdeführerin gegenüber der IV-Stelle immer auf den Standpunkt gestellt hatte, eine Erwerbstätigkeit sei ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr zumutbar, geht der Vorwurf, die Invalidenversicherung habe der Beschwerdeführerin zu Unrecht Eingliederungsmassnahmen verweigert, von vornherein fehl. Selbst wenn die IV-Stelle einem Versicherten zu Unrecht Eingliederungsleistungen verweigern würde, wäre ein Anspruch auf Ausrichtung einer Rente nicht ohne weiteres zu bejahen; eine Invalidenrente kann nur dann zugesprochen werden, wenn die dafür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht als '___' tätig gewesen war. Stattdessen war sie - gemäss ihren eigenen Angaben - lediglich als Stellvertreterin des Chefs in einem '___' Shop tätig. Da sie von ihrem Hausarzt erst nach Beendigung des erwähnten Arbeitsverhältnisses krank geschrieben wurde, ist nicht zu sehen, wie eine Eingliederung beim früheren Arbeitgeber überhaupt hätte in Frage kommen können.
2.4
2.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter implizit geltend, die Gutachter hätten ihre Arbeitsfähigkeit falsch eingeschätzt.
2.4.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4.3 Sowohl das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ vom 28. September 2005 (Urk. 8/27) als auch das rheumatologische Gutachten von Dr. H.___ vom 13. März 2006 (Urk. 8/36) entsprechen den erwähnten Anforderungen an medizinische Gutachten. Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ("aufgrund des Explorationsergebnisses und des Gesamteindruckes", vgl. die Formulierung des psychiatrischen Gutachtens) höchstens zu 35 % eingeschränkt ist und dass ihr aus somatischer Sicht jede Tätigkeit mit einem vollen Pensum zumutbar wäre. Damit erübrigen sich aber weitere medizinische Abklärungen. Entsprechend ist es nicht nötig, einen Bericht des Dr. med. I.___ einzuholen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde vorbringt, sie werde von diesem Arzt behandelt (Urk. 1 S. 12). Wenn die Beschwerdegegnerin aber von einer Behandlung durch Dr. I.___ keine Kenntnis haben konnte, war sie auch nicht gehalten, einen entsprechenden Bericht einzuholen.
2.5 Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, sie sei am 26. März 2006, also zwei Tage vor Erlass des Einspracheentscheides, Opfer von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB geworden. In diesem Zusammenhang macht sie sinngemäss geltend, durch die gegen sie gerichtete Straftat habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert (Urk. 1 S. 3 und 3/4).
Als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB gilt nur der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines andern Menschen (Basler Kommentar-Roth, N 3 zu Art. 126 StGB). Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (Basler Kommentar-Roth, N 5 zu Art. 126 StGB). Aus den eingereichten Strafbefehlen geht hervor, dass sich die Täter der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig gemacht haben und dafür bestraft worden sind (Urk. 3/4). Entsprechend ist nicht zu sehen, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch den Vorfall hätte verschlechtern können.
3.
3.1 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) bestimmt sich die Invalidität von Teilerwerbstätigen, nachdem der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt worden ist, dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396, vgl. zur Anwendung der gemischten Methode auch BGE 125 V 146 ff.).
Der Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
3.2 Wenn zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen würde, dass sie trotz der ihr obliegenden Betreuung des im Jahr 1999 geborenen Sohnes im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % nachginge, würde sie eine Erwerbseinbusse von höchstens 35 % erleiden, da ihr nach Auffassung der medizinischen Sachverständigen mindestens ein Pensum von 65 % im angestammten Tätigkeitsbereich oder jeder anderen Tätigkeit zumutbar ist. Selbst wenn ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von 5 % berücksichtigt würde (was vorliegend allerdings nicht naheliegt, da teilerwerbstätige Frauen mit der beruflichen Qualifikation der Beschwerdeführerin gegenüber vollerwerbstätigen Frauen mit derselben Qualifikation keinen Lohnnachteil erleiden), ergäbe sich lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 38 % (100 - 0,95 x 65; zur Rundung BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
4. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
5.
5.1 Mit ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2006 beantragte die Beschwerdeführerin ausserdem, es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2 und 13).
5.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel zur Honorierung eines Rechtsbeistands fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
5.3 Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 Erw. 2.5.3. S. 236 mit Hinweis).
Auch wenn nicht leichthin von der medizinischen Klarheit auf die Aussichtslosigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschlossen werden darf, muss die vorliegende Beschwerde angesichts der klaren medizinischen Akten als aussichtslos bewertet werden. Aus somatischer Sicht besteht nach der klaren Angabe von Dr. H.___ kein Grund für irgendeine Arbeitsunfähigkeit (Gutachten vom 13. März 2006; Urk. 8/36), und im psychiatrischen Gutachten von Dr. G.___ wird - zwar wie vorstehend dargelegt - noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zugestanden, diese betrage jedoch maximal 35 %; die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht gewillt zu arbeiten, nicht einmal im Umfang einer Teilzeitarbeit (Urk. 8/27). In der Beschwerdeschrift findet sich nun nichts, was die klare Beurteilung der Ärzte in irgendeiner Form in Frage stellen könnte, worauf bereits die Verwaltung in der Eingabe vom 9. Juni 2006 hingewiesen hat (Urk. 7). Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Annahme, die Beschwerdeführerin würde diesen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht geführt haben, würde sie die Auslagen dafür bezahlen müssen. Entsprechend ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands vom 8. Mai 2006 wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).