IV.2006.00442

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 9. August 2007
in Sachen
M.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch
Chanson Lohrer Rusch Rechtsanwälte
Bodmerstrasse 10, Postfach 1605, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1963 geborene M.___ glitt am 1. September 2000 bei seiner Tätigkeit als Fassadenisoleur bei der A.___ AG auf einem Bockgerüst aus und fiel auf das Becken und das rechte Knie. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/11/49). Seit dem 1. März 2001 arbeitete er als Isoleur beim Gipsergeschäft B.___ AG. Die Arbeitgeberin meldete der SUVA am 4. Juli 2001 einen Rückfall. Der Versicherte habe am 1. Juni 2001 bei der Arbeit bei einer unerwarteten Belastung C.___ betreut. Unter konservativer Behandlung fand keine wesentliche Besserung der Beschwerden statt. Am 4. Februar 2002 wurde die Indikation zur offenen Teilmeniskektomie und Ganglionentfernung mit Raffung des medialen Seitenbandes am rechten Knie gestellt. Wegen eines Infektes fand am 19. März 2002 eine Reoperation (subtotale Meniskektomie medial und Débridement) statt. Unter Physiotherapie besserten die Beschwerden langsam. Seit März 2002 klagte der Versicherte über Rückenschmerzen, welche ins rechte Bein ausstrahlten. In der Klinik D.___ wurde am 21. Mai 2002 eine mediane Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 festgestellt (Urk. 7/11/13). Der Kreisarzt der SUVA attestierte dem Versicherten in Bezug auf die Folgen des Unfalles vom 1. September 2002 (Knie rechts) ab dem 17. Juli 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit. Die bestehenden Rückenbeschwerden stünden in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. September 2000 (Urk. 7/11/12-13), weshalb die SUVA ihre Leistungen per 16. Juli 2002 einstellte (Urk. 7/11/7).
1.2     Am 16. August 2002 meldete sich der Versicherte wegen der seit April 2002 bestehenden Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr. C.___ den Arztbericht vom 29. August 2002 ein (Urk. 7/7/1-5) und ersuchte die Klinik D.___, Dr. med. E.___, Assistenzarzt, und Dr. med. F.___, Oberarzt, um die Berichte vom 5. und 16. September 2002 (Urk. 7/14). Dr. C.___ erstattete den Arztbericht vom 18. Dezember 2002 (Urk. 7/17). Sodann wurde PD Dr. med. G.___, Chefarzt, H.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, um Begutachtung des Versicherten ersucht (Gutachten vom 5. Februar 2003, Urk. 7/20). Die IV-Stelle klärte überdies beim Gipsergeschäft B.___ AG die erwerbliche Situation des Versicherten ab (Bericht vom 27. August 2002, Urk. 7/8/1-3) und zog den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/6/1-3) bei. Mit Verfügung vom 25. April 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen des Versicherten wegen dessen subjektiver Einschätzung seines Gesundheitszustandes (Urk. 7/23). Am 30. April 2003 verneinte die IV-Stelle auch den Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/26). Gegen die ablehnende Rentenverfügung liess er durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch am 2. Juni 2003 Einsprache erheben (Urk. 7/30). Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbleibenden Unfallrestfolgen am rechten Knie aufgrund des Unfalls vom 1. Juni 2001 ab dem 1. August 2002 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 28 % zu (Urk. 7/47). Dieser Entscheid erwuchs bezüglich Rente in Rechtkraft (Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. September 2005, UV.2005.00070). Dr. med. I.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, erstellte zu Händen des Rechtsvertreters des Versicherten das ärztliche Zeugnis vom 29. Juni 2004 (Urk. 7/49). Am 9. Juli 2005 liess der Letztere ein neues Gesuch um Zusprache von beruflichen Massnahmen stellen (Urk. 7/50). Mit Verfügung vom 10. November 2004 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im Q.___ (WTL; Urk. 7/60). Die berufliche Massnahme wurde indessen per 22. Februar 2005 abgebrochen, nachdem sich der Versicherte nicht in der Lage gefühlt hatte, das Arbeitstraining durchzuführen (Urk. 7/77). Die entsprechende Verfügung erging am 14. März 2005 (Urk. 7/79). Die IV-Stelle ersuchte Dr. C.___ um den Arztbericht vom 16. April 2005 (Urk. 7/89) und Dr. I.___ um denjenigen vom 2. Mai 2005 (Urk. 7/92). Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess M.___ durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch am 9. Mai 2006 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm nach Ablauf der Wartezeit (5. Juni 2001 bis 4. Juni 2002) eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Der Eingabe lagen diverse weitere ärztliche Berichte bei (Urk. 3/3-13). Die Beschwerdegegnerin ersuchte das Gericht am 30. Juni 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 3. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer dem Gericht folgende Unterlagen zugehen: Bericht der kreisärztlichen Untersuchung der SUVA von Dr. med. J.___, Facharzt Chirurgie FMH, vom 10. April 2006 (Urk. 9/5), die Operationsberichte von Dr. med. K.___, Leitender Oberarzt, Neurochirurgie der L.___, vom 19. April 2006 (Urk. 9/2) und vom 26. Mai 2006 (Urk. 9/3) und seinen Austrittsbericht vom 8. Juni 2006 (Urk. 9/4) sowie den Arztbericht von Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Juni 2006 (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 5. Juli 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 10). Am 30. März 2007 liess der Beschwerdeführer dem Gericht den Bericht von Dr. med. O.___, Assistenzärztin Orthopädie, L.___, vom 21. Februar 2007 und denjenigen von Dr. med. P.___, Oberarzt, L.___, vom 5. März 2007 zugehen (Urk. 12/1-2).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
1.1     Zur Begründung ihres Einspracheentscheides stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, das entscheidrelevante Gutachten des H.___ vom 5. Februar 2003, welches auf allen Unterlagen sowie eingehenden fachärztlichen Untersuchungen beruhe und widerspruchsfrei sei, sei immer noch relevant. Die neuen Arztberichte von Dr. C.___ und Dr. I.___ vermöchten daran nichts zu ändern, was ihr Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) bestätige. Objektiv sei keine Verschlechterung der Situation ersichtlich. Mithin sei auch am Einkommensvergleich, welche eine Fachperson der Berufsberatung vorgenommen habe, festzuhalten (Urk. 2 S. 3).
1.2     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, das Gutachten des H.___ sei veraltet und durch die Arztberichte der Dres. med. C.___, I.___ und N.___ überholt. Er sei seit dem Unfall vom 1. Juni 2001 durchgehend zu mehr als 50 %, meist aber zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, zuerst wegen Kniebeschwerden, ab dem 19. März 2002 zusätzlich wegen Diskushernien. Ihm stehe mithin ab dem 1. Juni 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 1 S. 5 ff.).

2.      
2.1
2.1.1   Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 329).
2.1.2   Dasselbe gilt hinsichtlich der Anwendbarkeit der revidierten und am 1. Januar 2004 und am 21. März respektive 21. Mai 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV). Sodann werden Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 19. September 2005) eingetreten sind, vom Sozialversicherungsgericht in der Regel nicht berücksichtigt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides teilweise anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden, für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2004 gilt das neue Recht.
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.7     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.       Es fragt sich zunächst, ob die Aktenlage ein abschliessendes Urteil darüber erlaubt, die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Dabei sind - bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides vom 19. September 2005 - insbesondere das Gutachten des H.___ vom 5. Februar 2003 sowie die in der Folge erstellten Arztberichte, insbesondere der Klinik D.___ betreffend Eingriff im Rücken, von Dr. C.___, Dr. I.___ und Dr. N.___ von Belang.
3.1     PD Dr. G.___ diagnostizierte im rheumatologischen Gutachten vom 5. Februar 2003 - unter Berücksichtigung der Arztberichte von Dr. C.___ vom 29. August 2002 und vom 18. Dezember 2002, des Unfallsscheins, des Operationsberichtes der Klinik D.___ vom 4. Februar 2002, des Berichts vom 3. September 2002 der Hospitalisation in der Klinik D.___ und des Arztberichtes der Klinik D.___ vom 16. September 2002 sowie des Arztberichts von Dr. C.___ vom 18. Dezember 2002 - nach einer ambulanten Untersuchung ein residuelles lumboradikuläres Syndrom S1 rechts (grosse Diskushernie L5/S1 mit Sequester [MR der Lendenwirbelsäule vom 21. Mai 2002]), den Status nach offener Teilmeniskektomie, Ganglionentfernung und Raffung des medialen Seitenbandes rechts am 4. Februar 2002 sowie den Status nach Kniearthroskopie mit subtotaler medialer Meniskusresektion rechts bei Frühinfekt am 13. März 2002 sowie den Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie des linken Knies 1998. Die Beschwerden müssten nach wie vor mit einem einigermassen akuten radikulären Syndrom in Verbindung gebracht werden und dazu seien dringend nochmalige Abklärungen und intensive Behandlungen nötig. In erster Linie wurde eine Myelografie mit Funktionsaufnahmen und anschliessender Myelo-Computertomografie empfohlen, bei ausgeprägtem radiologischem Befund der Diskushernie und des Sequesters, allenfalls eine Operation (Mikrodiskektomie und Sequesterausräumung). Diese Abklärungen und Behandlungen sollten nun unmittelbar erfolgen, nachdem offenbar während sechs Monaten keine wesentlichen Anstrengungen mehr unternommen worden seien, das Beschwerdebild zu verändern. Bezüglich des rechten Knies bestehe heute kein deutliches Beschwerdebild, wobei die Einschränkung vorliege, dass die Kniebeschwerden allenfalls etwas überdeckt seien von den lumbalen Beschwerden und der konsekutiven Vermeidung von Belastungen. Abgesehen von der Notwendigkeit einer intensiven medizinischen Abklärung und Behandlung der Rücken- und rechtsseitigen Beinschmerzen stehe das Problem der nun bald einjährigen Arbeitsunfähigkeit an. Bei den heutigen Beschwerden und dem schriftlichen Befund der Diskushernie sei eine Schwerstarbeit, wie sie die Arbeit als Gipser/Isolierer darstelle, nicht zu empfehlen. Der Arzt schloss sich der Beurteilung der Klinik D.___ an, dass selbst bei günstigem Verlauf nicht mit einer Wiederaufnahme dieser Tätigkeit gerechnet werden könne (aktuell sei der Verlauf eher ungünstig). Beim Beschwerdeführer seien die Chancen auf eine Umschulung günstig. Unabhängig von der weiteren medizinischen Abklärung und Behandlung sollte sofort ein Umschulung respektive Stellensuche in einem körperlich wenig belastenden Beruf eingeleitet werden. Aus rheumatologischer Sicht schätzte PD Dr. G.___ die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Gipser/Isolierer aktuell auf 0 % ein. Beim ausgeprägten MR-Befund und der langen Dauer der gleichbleibenden Symptomatik wurde ein Steigerung der Arbeitsfähigkeit als nicht realistisch angesehen. Für einen körperlich nicht belastenden Beruf bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass die medizinischen Akten keineswegs geschlossen seien. Eine intensive Abklärung und Behandlung der lumbalen Schmerzen seien vordringlich. Erst anschliessend könne zur Arbeitsfähigkeit genauer Stellung genommen werden. Dementsprechend wurde eine Neubeurteilung in einem Jahr empfohlen. Zusammenfassend bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Arbeit. Jedoch sei eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit festzuhalten, wenn diese Arbeit keine schwere körperliche Belastung darstelle. PD Dr. G.___ konnte sich vollständig der Beurteilung der Klinik D.___ vom August und September 2002 anschliessen. Eine genaue Beschreibung der möglichen Tätigkeit könne weit gefasst werden und betreffe das Vermeiden von schwerem Heben und wechselnden Körperpositionen (Urk. 7/20/12-15).
3.2     Dr. med. P.___, Oberarzt, Klinik D.___, hob in seinem Bericht vom 6. Oktober 2003 den Status nach Dekompression L5/S1 rechts bei medialer Diskushernie L5/S1 vom 20. August 2003 hervor und schätzte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf 100 % ein (Urk. 3/3).
3.3     Dr. I.___ hielt am 29. Juni 2004 zu Händen des Rechtsvertreters fest, der Beschwerdeführer leide unter einem chronischen lumboradikulären Reizsyndrom S1 rechts bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 sowie unter narbigen Veränderungen um die Wurzeltasche S1 rechts, einem chronischen Reizknie rechts bei Status nach arthroskopischer Meniskektomie und Zerrung des vorderen Kreuzbandes mit postoperativem Infekt sowie Status nach Teilmeniskektomie Knie links. Sie führte aus, radiologisch bestünden ausgeprägte narbige Veränderungen nach Diskushernienoperation um die Wurzeltasche S1 rechts, welche die Beschwerden des Beschwerdeführers hinreichend erklärten. Nebenbei seien belastungsabhängige Schmerzen mit Schwellungsneigung des rechten Knies bei Status nach zweimaliger Arthroskopie und Zerrung des vorderen Kreuzbandes vorhanden. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers bezüglich des rechten Beines sei limitiert, auch vom Rücken her sei er nicht in der Lage, Arbeiten mit längerem Sitzen oder Stehen, insbesondere Gehen oder auf der Leiter auszuüben. Seine Arbeitsfähigkeit betrage 50 % für angepasste Tätigkeiten bei halber Berentung (Urk. 7/49).
3.4     Dr. C.___ diagnostizierte am 16. April 2005 ein persistierendes lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom S1 rechts, eine grosse mediolaterale Diskushernie L5/S1 mit Sequester und Status nach Teilmeniskektomie, Ganglionentfernung und Raffung des medialen Seitenbandes rechts sowie Status nach Kniearthroskopie mit subtotaler medialer Meniskusresektion rechts. Der Gesundheitszustand sei stationär. Seit August 2003 sei der Zustand identisch. Die postoperative Phase im Herbst 2003 habe sich deutlich verzögert, es sei keine Ruhephase eingetreten. Der Beschwerdeführer leide immer noch unter einer ausgeprägten radikulären Symptomatik von S1 rechts, sogar in den letzten Wochen habe er sich über linksseitige radikuläre Schmerzen beklagt. Die Knieschmerzen ohne Belastung seien minimal, diese träten jedoch nach einer Belastung, vor allem beim Treppensteigen, sofort deutlich beidseits auf, welche nach einer Ruhephase indessen bald abklängen. Im angestammten Beruf als Gipser könne er kaum mehr arbeiten. Eine Arbeitsabklärung für eine eventuell neue Tätigkeit, eventuell Umschulung, sei bereits durchgeführt worden. Zusammenfassend vermöge der Beschwerdeführer wegen Knieschmerzen nicht Treppen zu steigen oder Lasten zu tragen oder zu heben. Leider könne er wegen Rückenschmerzen sowie radikulärer Symptomatik nicht längere Zeit sitzen oder stehen, weshalb er auch in einer leichten Tätigkeit eingeschränkt sei. Der Arzt habe dem Beschwerdeführer eine Korrektions-Wirbelsäulenoperation empfohlen, dieser sei aber diesbezüglich sehr zurückhaltend und habe Angst. Eine Tätigkeit sei angesichts dieser komplexen Situation schwer zu finden (Urk. 7/89/2).
3.5     Dr. I.___ hielt am 2. Mai 2005 im Wesentlichen an ihrer Einschätzung vom 29. Juni 2004 fest, wobei sie eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. März 2005 bestätigte, indessen auf eine halbe Rente schloss (Urk. 7/92).
3.6     Sodann befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 2. Dezember 2004 in Behandlung bei Dr. N.___, welcher am 24. Juni 2006 eine leichte bis mittlere depressive Episode (ICD10: F32.0/32.1) diagnostizierte. Er schätzte die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Beschwerden auf 20 % ein und regte an, die Gesamtarbeitsunfähigkeit aufgrund der anhaltenden Schmerzproblematik bei Status nach Diskushernieoperation L5/S1 sowie infektiöser Komplikation am rechten Knie nach Meniskektomie interdisziplinär zu bestimmen (Urk. 9/1).
3.7     Nach Erlass des Einspracheentscheides unterzog sich der Beschwerdeführer im Frühjahr 2006 weiteren Rückeneingriffen in der L.___. Gemäss den Operationsberichten von Dr. K.___ vom 19. April 2006 und vom 26. Mai 2006 fanden am 19. April 2006 eine Fenestration L5/S1 links und Diskushernieentfernung (Urk. 9/2) und am 26. Mai 2006 eine Re-Fenestration L5/S1 links und Diskushernieentfernung statt (Urk. 9/3).

4.
4.1     Aus den Berichten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 und 2002 bei zwei Unfällen Beschwerden im rechten Knie zuzog, für welche die SUVA ihre Leistungspflicht anerkannte und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. August 2002 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 28 % zusprach. Die Knieprobleme sind in der Folge in den Hintergrund getreten. Im Zentrum des Beschwerdebildes stehen nunmehr - der Beschwerdeführer lokalisierte den Beginn am 19. März 2002 anlässlich von Problemen bei der Spinalnarkose, als Schmerzen bei Einstichen im Rücken geblieben seien (Urk. 1 S. 3) - die Rückenbeschwerden. Anlässlich des rheumatologischen Gutachtens im Februar 2003 empfahl Dr. G.___ angesichts der ausgeprägten Rückenbeschwerden dringend nochmalige Abklärungen und intensive Behandlungen wie beispielsweise Myelografie mit Funktionsaufnahmen und anschliessender Myelo-Computertomografie rechts, allenfalls - bei ausgeprägtem Befund - eine Operation (Mikrodiskotomie und Sequesterausräumung). Der Arzt erachtete die vom Beschwerdeführer bis anhin ausgeübte Schwerstarbeit als Gipser/Isolierer als nicht mehr zumutbar. Er empfahl bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sodann eine genauere Stellungnahme in einem Jahr, er wies indessen darauf hin, dass eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit festzuhalten sei, wenn diese Arbeit keine schwere körperliche Belastung darstelle. Eine genaue Beschreibung der möglichen Tätigkeit könne weit gefasst werden und betreffe das Vermeiden von schwerem Heben und wechselnden Körperpositionen (Urk. 7/20/13-15). Die Rückenbeschwerden wurden in der Folge am 20. August 2003 mittels einer Dekompression L5/S1 rechts bei medialer Diskushernie L5/S1 angegangen. Postoperativ traten eine Reizung der Wurzel S1 rechtsseitig (Urk. 3/3) und narbige Veränderungen in der Umgebung der Wurzeltasche S1 rechts auf (Urk. 3/4). In der Folge bestanden die Rückenbeschwerden weiterhin. Dr. I.___ hielt dazu am 29. Juni 2004 fest, der Beschwerdeführer leide unter einem chronischen lumboradikulären Reizsyndrom S1 rechts bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 sowie unter narbigen Veränderungen um die Wurzeltasche S1 rechts. Sie schätzte die Arbeitsfähigkeit - im Einklang mit dem Beschwerdeführer (Urk. 7/50) - auf 50 % für angepasste Tätigkeiten ein (Urk. 7/49). In der Folge nahm der Beschwerdeführer ab dem 15. November 2004 ein Arbeitstraining im WTL auf, welches wegen Rückenbeschwerden am 22. Februar 2005 abgebrochen werden musste (Urk. 7/78/1-2). Er nahm am 2. Dezember 2004 sodann die Behandlung bei Dr. N.___ auf, der auf eine leichte bis mittlere depressive Episode (ICD10; F32.0/32.1) schloss und die Arbeitsunfähigkeit - eineinhalb Jahre später - aufgrund der psychischen Beschwerden auf 20 % einschätzte (Urk. 9/2). Im April 2005 bezeichnete Dr. C.___ den Gesundheitszustand als stationär, er sei seit August 2003 identisch (Urk. 7/89/2). Dr. I.___ vermochte am 2. Mai 2005 in Bezug auf ihre Einschätzung vom 29. Juni 2004 diagnostisch nichts Neues zu berichten (Urk. 7/92). Ein MRI der LWS zeigte am 16. Januar 2006 eine neue Diskushernie L5/S1 links mit klarer Kompression der Wurzel S1 links. Zu einer weiteren Operation war der Beschwerdeführer damals nicht bereit (Urk. 3/6). Die empfohlene Fenestration L5/S1 und die Re-Fenestration fanden erst im April und Mai 2006 statt (Urk. 9/2-3 und Urk. 9/5 S. 6).
4.2     Aus den teilweise widersprüchlichen medizinischen Akten erhellt, dass der bis anhin erhobene Sachverhalt für eine abschliessende Beurteilung nicht ausreicht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann nicht auf das Gutachten des H.___ vom Februar 2003 abgestellt werden (vgl. Urk. 6). Unter Hinweis darauf, dass die medizinischen Akten keineswegs geschlossen seien, eine intensive Abklärung und Behandlung der lumbalen Schmerzen vordringlich sei und erst anschliessend zur Arbeitsfähigkeit genauer Stellung genommen werden könne, führte Dr. G.___ sinngemäss selber aus, dass auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden könne. Zudem ist das Argument des Beschwerdeführers, das Gutachten sei schon relativ alt, nicht von der Hand zu weisen (Urk. 1 S. 4), nachdem sich medizinisch seither einiges getan hat, insbesondere eine Operation von Diskushernien im August 2003 stattgefunden hat, über welche indessen Unterlagen fehlen. Alsdann kann - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - auch nicht unbesehen auf die Berichte von Dres. med. I.___, C.___ und N.___ abgestellt werden. Die Einschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit durch Dr. I.___ erweist sich als widersprüchlich, soweit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers am 29. Juni 2004 auf 50 % für angepasste Tätigkeiten bei halber Berentung festlegte, bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit rund ein Jahr später aber nach wie vor von einer halben Rente sprach. In Bezug auf die Einschätzung von Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer im April 2005 auch in einer leichten Tätigkeit als eingeschränkt beurteilte, ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Mediziner um den Hausarzt des Beschwerdeführers handelt. Der Richter darf und soll bei solchen Berichten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im  Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Auch der Arztbericht des Psychiaters vermag für sich allein nicht zu überzeugen. Dieser äusserte namentlich - überdies mehr als ein Dreivierteljahr nach dem Einspracheentscheid - keinen Verdacht auf eine psychische Störung schweren Grades, sondern diagnostizierte lediglich eine leichte bis mittlere depressive Episode (Urk. 9/1), welche allein grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (vgl. BGE 131 V 49 Erw. 1.2). Zudem ist der Bericht auch insofern nicht sehr aussagekräftig, als er insbesondere auf die somatischen Beschwerden Bezug nimmt. Zusammenfassend ist die Sache daher zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach dem Beizug der SUVA-Akten - offenbar wurde dort bereits ein Verfahren um Rentenerhöhung eingeleitet (Urk. 1 S. 7) - und der Vervollständigung der Akten (insbesondere fehlt der Bericht über die Diskushernienoperation im August 2003) eine polydisziplinäre Expertise in Auftrag zu geben und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. Dabei sind sowohl die psychiatrischen, die Knie- als auch die Rückenbeschwerden in die Begutachtung einzubeziehen. In Bezug auf die geltend gemachten Arbeitsunfähigkeiten vor dem Hintergrund der Eröffnung der Wartezeit und eines allfälligen Rentenbeginns geben sodann allenfalls auch die SUVA-Akten Auskunft.

5.       Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach weiteren Abklärungen im Sinne der Ewägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         In Anbetracht dieser Bemessungskriterien erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. September 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 11 und von Kopien der Urk. 12/1-2
- Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).