Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2006.00445


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Lamas

Verfügung vom 26. Juni 2006

in Sachen

SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Maria Londis

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















1.    Mit Verfügung vom 14. März 2006 (Urk. 7/4) erteilte die Beschwerdegegnerin X.___, geboren 19. Oktober 2005, mit Wirkung ab 15. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2010 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 183 (Luxatio coxae congenita und Dysplasia coxae congenita). Die von der SWICA Krankenversicherungs AG (nachfolgend: SWICA) dagegen am 17. April 2006 (Urk. 7/5) erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. April 2006 (Urk. 2) ab. In ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2006 (Urk. 1) verlangte die SWICA die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Übernahme der Behandlungskosten ab 17. November 2005. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2006 (Urk. 6) reichte die Beschwerdegegnerin die gleichentags erlassene Verfügung, worin sie Kostengutsprache für die Ultraschalluntersuchung vom 17. November 2005 erteilte, ein (Urk. 8).


2.    

2.1    Gemäss konstanter Gerichtspraxis ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren/dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet seit jeher als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen (BGE 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa, 125 V 342 Erw. 4a, je mit Hinweisen).

2.2    Ein Interesse ist - von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen (BGE 111 Ib 185 Erw. 2c mit Hinweisen) abgesehen - nur schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist (BGE 123 II 286 Erw. 4 Ingress mit Hinweisen). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 111 Ib 59 Erw. 2a mit Hinweisen). Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Laufe des Verfahrens dahin, so ist die Beschwerde aus diesem Grunde als gegenstandslos oder erledigt abzuschreiben (BGE 118 Ib 7 Erw. 2 Ingress).

2.3    Zwischen den Parteien ist einzig die Kostenübernahme der am 17. November 2005 erfolgten Ultraschalluntersuchung streitig (vgl. auch Urk. 9). Im hier zu beurteilenden Fall fiel das im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vorhanden gewesene aktuelle schutzwürdige Interesse an der Gutheissung der Beschwerde mit der erfolgten Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin dahin. Hinsichtlich der von Beschwerdeführerin verlangten Übernahme der Behandlungskosten bereits ab 17. November 2005, besteht vorliegend sodann kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse (mehr), weshalb über diese Frage nicht zu entscheiden ist (vgl. Erw. 2.2). Mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses ist die Beschwerde daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben.


3.    Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVGVersicherern sowie von Sonderfällen abgesehen den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen).

    Da vorliegend keine Veranlassung besteht, von diesen Grundsätzen für das kantonale Verfahren abzuweichen, ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.



Die Einzelrichterin verfügt:


1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- SWICA Krankenversicherung AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin




DaubenmeyerLamas