Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 5. Dezember 2007
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
K.___
Beigeladene
gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___
Sachverhalt:
1. Am 26. September 2005 ersuchte A.___, Mutter und gesetzliche Vertreterin der Versicherten K.___, geboren 1990, um Kostenübernahme für eine psychiatrische Behandlung (medizinische Massnahme) der Versicherten (Urk. 7/16 und Urk. 7/21). Nach Einholung des Berichts vom 9. Dezember 2005 von Dr. med. B.___, Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Jugendpsychotherapie, (Urk. 7/18), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 15. Februar 2006 das Leistungsbegehren (Urk. 7/21). Die dagegen von der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) am 13. März 2006 erhobene Einsprache (Urk. 7/24) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 21. April 2006 ab (Urk. 7/29 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2006 (Urk. 2) erhob die SWICA am 8. Mai 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Kostenübernahme für die ab 20. August 2005 durchgeführte Psychotherapie. Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2. August 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 14. August 2006 erging die Verfügung, mit der K.___ zum Prozess beigeladen wurde (Urk. 8), zugestellt am 17. August 2006 (Urk. 9). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2007 geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf medizinische Massnahmen (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die dazugehörige Rechtsprechung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann mit nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten der Psychotherapie für K.___ gegeben sind.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Entscheid aus, es lägen einige kinderpsychiatrische Störungen vor, die seit Jahren therapiebedürftig seien. Jedoch zeige der Verlauf, dass nicht von einer zuverlässigen günstigen Prognose ausgegangen werden könne. Wesentlich sei, dass eine gute Prognose auch zuverlässig gestellt werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall, auch wenn sich einzelne Symptome verbessert hätten, was von einer fachärztlichen Therapie auch erwartet werden dürfe (Urk. 2 S. 5).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass vorliegend eine emotionale Störung des Kindesalters mit Zwangsstörungen und zeitweisen Derealisationserlebnissen diagnostiziert wurde. Die Versicherte befinde sich seit 20. August 2004 in intensiver fachgerechter Behandlung bei Dr. B.___. Gemäss Dr. B.___ hätten während dieser Zeit die Derealisationserlebnisse, Zwangsgedanken und Handlungen gebessert werden können. In der weiteren Therapie solle nun an den sozialen Ängsten gearbeitet werden. Aufgrund dieser Aussagen könne davon ausgegangen werden, dass die Psychotherapie bereits zu Besserungen geführt habe und dass durchaus eine gute Prognose gestellt werde könne. Die behandelnde Ärztin bestätige ausdrücklich, dass sich auch die Zwangsgedanken gebessert hätten und auch aufgrund der Schulberichte sehr gute Aussichten zu erwarten seien (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, und D.___, Psychologin, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst des Kantons E.___ (E.___), nannten in ihrem Bericht vom 10. April 2002 folgende Diagnosen (Urk. 7/1 S. 2 oben):
- klinisch-psychiatrisches Syndrom: Organische Persönlichkeitsstörung
- spezifische Entwicklungsstörung: Lernbehinderung
- Intelligenz: Niedrige bis knapp durchschnittliche Intelligenz (testpsychologisch geprüft)
Sie führten aus, bei der Versicherten liege kein infantiles psychoorganisches Syndrom (GgV 404), sondern eine angeborene Hirnschädigung vor. Sie sei sowohl im kognitiven als auch im emotional-sozialen Bereich nicht altersgemäss entwickelt. Für eine individuelle Förderung, welche den besonderen Bedürfnissen der Versicherten Rechnung tragen würde, empfahlen Dr. C.___ und D.___ die Einrichtung einer wöchentlichen einzeltherapeutischen Unterstützung bei einer geeigneten, von der Schule zu bestimmenden Fachperson (Urk. 7/1 S. 2 oben).
3.2 Heilpädagogin F.___ wies in ihrem Bericht vom 8. Mai 2003 unter anderem darauf hin, dass die Handlungen der Versicherten unberechenbar seien (Urk. 7/4 S. 2 Mitte). Dies erwähnte auch Heilpädagoge G.___ in seinem Bericht vom 20. April 2002 (Urk. 7/3 oben). Sie habe es nicht einfach, Freunde zu finden (Urk. 7/4 S. 2 Mitte). Ihre Begabung liege weniger im Kognitiven als im Praktischen (Urk. 7/4 S. 3 oben). Durch die Stärkung ihres Selbstbewusstseins wäre die Kontinuität ihres Fleisses sicher gegeben (Urk. 7/4 S. 3 Mitte).
In ihrem Bericht vom 10. Mai 2004 führte F.___ aus, ein wichtiges Lernziel für die Versicherte sei die Fertigstellung von Aufgaben in einem bestimmten Zeitrahmen. Gut für das Selbstvertrauen wäre die Stärkung ihrer Selbständigkeit (Urk. 7/7 unten).
Ferner erwähnte F.___ in einem weiteren Bericht vom 9. Mai 2005, die Versicherte verliere zu oft den Überblick, selbst über scheinbar einfache Handlungen. Für die Versicherte sei es notwendig, dass sie lerne, ihre eigene Bedürfnisse zu formulieren und ihre Hemmschwelle zu überwinden und eigene Gedanken zu äussern (Urk. 7/13 S. 2 oben).
3.3 In ihrem Bericht vom 9. Dezember 2005 stellte Dr. B.___ folgende Diagnose (Urk. 7/18 lit. A):
- seit Oktober 2004 emotionale Störung des Kindesalters mit Zwangsstörungen und zeitweisen Derealisationserlebnissen
- seit Oktober 1994 frühkindliche Hirnfunktionsstörung nach prä- und perinatalen Risikofaktoren
Dr. B.___ führte aus, der Gesundheitszustand wirke sich auf den Schulbesuch aus, sei aber besserungsfähig (Urk. 7/18 lit. A). Es liege jedoch kein Geburtsgebrechen vor (Urk. 7/18 lit. B). Die Versicherte sei seit 20. August 2004 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 7/18 lit. D.1). Es habe sich bisher eine Besserung bezüglich Derealisationserlebnissen und Zwangsgedanken und Handlungen gezeigt, indem sie von diesen habe Abstand nehmen können. Ihre sozialen Ängste behinderten die Versicherte noch stark bei der Integration in die Gesellschaft und seien noch therapiebedürftig, voraussichtlich noch ein weiteres Jahr (Urk. 7/18 D.5).
4.
4.1 Als Folge einer angeborenen Hirnschädigung war die Versicherte laut Bericht des E.___ vom 10. April 2002 (Urk. 7/1) sowohl im kognitiven als auch im emotional-sozialen Bereich nicht altersgemäss entwickelt, weshalb sie eine Sonderschulung in der H.___ in I.___ benötigte. Jedoch vertreten die die Versicherte behandelnden Ärzte einhellig die Auffassung, dass vorliegend kein Geburtsgebrechen vorliegt (Urk. 7/1 S. 2 oben und Urk. 7/18 lit. B).
4.2 Den medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Bericht von Dr. B.___ vom 9. Dezember 2005 (Urk. 7/18), lässt sich entnehmen, dass bei der Versicherten neben einer frühkindlichen Hirnfunktionsstörung nach prä- und perinatalen Risikofaktoren eine emotionale Störung des Kindesalters mit Zwangsstörungen und zeitweisen Derealisationserlebnissen vorliegt (Urk. 7/18 lit. A). Die beiden Problemkreise beeinflussen sich gegenseitig. Seit 20. August 2004 ist die Versicherte bei Dr. B.___ in Behandlung. Es ist insofern eine Besserung eingetreten, als die Versicherte bezüglich Derealisationserlebnissen, Zwangsgedanken und Handlungen Abstand nehmen konnte. Dies wird von F.___ gemäss Schulbericht vom 9. Mai 2005 (Urk. 7/13) bestätigt, begann sich doch die Versicherte beispielsweise durch die Freundschaft zu einer dazugestossenen neuen Mitschülerin zu öffnen, was ihr viel Selbstvertrauen gab (Urk. 7/13 S. 1 oben). Ferner ist von autoagressivem Verhalten bei Überforderung oder von unberechenbaren Handlungen, wie sie noch in den Schulberichten vom 20. April 2002 und 20. April 2003 (Urk. 7/3 oben und Urk. 7/4 S. 2 Mitte), beschrieben wurden, nicht mehr die Rede.
Es ist vorliegend nicht ausreichend dargelegt, dass die Psychotherapie die spätere Berufsausbildung wesentlich positiv zu beeinflussen vermöge. Die Therapie - auch in Form einer ausgedehnten Behandlung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. November 2006 in Sachen D., I 293/06 S. 6) - vermag wie aus den Akten ersichtlich zwar das Selbstwertgefühl zu stärken und die schulischen Probleme zu verbessern, jedoch dürften sich die vielfältigen Folgen der Hirnfunktionsstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vollständig überwinden lassen. So wurde der Versicherten mit Verfügung vom 18. Juni 2004 (Urk. 7/11) eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen. Ferner wurde der Versicherten mit Verfügung vom 9. Mai 2006 Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen erteilt (Urk. 7/33). Sie werde in die Werkklasse der H.___ übertreten. In dieser zweijährigen Sonderschulung werde auch die Abklärung mit der Berufsberatung der Invalidenversicherung stattfinden, um einen geeigneten Ausbildungsplatz für die Versicherte zu finden (Urk. 7/32). Mit dieser Sonderschulung wird dem Umstand der positiven Beeinflussung der späteren Berufsausbildung, wie sie angesichts der Fähigkeiten der Versicherten möglich sind, Rechnung getragen. Sowohl die Hilfsbedürftigkeit als auch die Tatsache der weiterführenden Sonderschulung im Werkjahr deuten darauf hin, dass allein mit Psychotherapie die beruflichen Möglichkeiten der Versicherten nicht nachhaltig beeinflusst werden können und auch die Prognose betreffend Wirkung der Psychotherapie ungewiss ist.
5. Die Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten für die psychotherapeutische Behandlung des Versicherten ab 20. August 2005 sind somit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demnach in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Artikel 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt.
Als angemessen erweist sich vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 600.--, die ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).