Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 27. Juni 2008
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1966 geborene B.___, gelernte kaufmännische Angestellte und Public Relations-Assistentin, war seit dem 1. Oktober 1998 als Projektleiterin A.___ bei der C.___ angestellt (Urk. 8/13/1). Mit Schreiben vom 23. September 2002 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis infolge Auflösung der Abteilung A.___ per 31. Dezember 2002 (Urk. 8/13/5). Bereits ab Ende 2002 hatte die Versicherte gemäss den Angaben des behandelnden Psychiaters zunehmend an "depressiven Tiefs, Schlafstörungen, innerer Leere und sozialen Ängsten" gelitten, weshalb sie von ihm ab 23. Dezember 2002 vollständig arbeitsunfähig geschrieben wurde (vgl. Bericht von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. April 2004 [Urk. 8/14]). Das Arbeitsverhältnis mit der C.___ verlängerte sich aufgrund der Krankheit bis Ende März 2003 (Urk. 8/13/6).
1.2 Vom 3. Februar bis 16. April 2003 war die Versicherte in der Klink für Psychiatrie und Psychotherapie E.___ hospitalisiert. Beim Austritt wurde eine reaktive depressive Episode nach protrahierten beruflichen Belastungssituationen (Burnout; ICD-10 F43.21) bei narzisstischer Persönlichkeitsorganisation diagnostiziert (Urk. 8/21/3). Am 1. Mai 2003 meldete sich die Versicherte zum Bezug von IV-Leistungen an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung beziehungsweise eine Rente (Urk. 8/2). Im April 2004 beauftragte die IV-Stelle Dr. med. F.___, Neurologie FMH, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Versicherte zu begutachten (Gutachten vom 14. Oktober 2005 [Urk. 8/18]). Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren (Rente und berufliche Massnahmen) der Versicherten ab, da die gesundheitlichen Probleme definitionsgemäss zeitlich limitiert seien und keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten; auch aktuell bestehe keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/24). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. März 2006 fest und lehnte die Zusprache einer ganzen Rente ab (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 23. März 2006 liess die Versicherte am 9. Mai 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid vom 23. März 2006 sei aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere ihr ab Dezember 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
3. Zur Ergänzung der medizinischen Akten sei der Eingang des Austrittsberichts der Privatklinik G.___ nach erfolgtem stationärem Aufenthalt der Versicherten abzuwarten.
Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin".
2.2 Die IV-Stelle beantragte am 19. Juni 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 31. Oktober 2006 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest und reichte den Austrittsbericht der Privatklinik G.___, Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Oktober 2006 (Urk. 13) zu den Akten. Die IV-Stelle stellte in ihrer Duplik vom 13. November 2006 keine neuen Anträge (Urk. 16). Mit Verfügung vom 15. November 2006 schloss das hiesige Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 17). Am 14. Dezember 2006 liess die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme der Privatklinik G.___ (vom 8. Dezember 2006) zu den Akten reichen (Urk. 18 und 19).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 23. März 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 (beziehungsweise Ende 2006) in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Die korrekte Diagnosestellung eines Gesundheitsschadens nach Art. 4 Abs. 1 IVG hat keinen Einfluss auf den für die Invaliditätsbemessung relevanten, allein auf Grund der Auswirkungen des Leidens ermittelten Grad der Arbeitsunfähigkeit. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 99 V 29 Erw. 2; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 11 f. und Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 117, 122 und 126).
1.5 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 23. März 2006, der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), verwirklicht hat, Rentenleistungen zustehen. Die in der Anmeldung für IV-Leistungen (Urk. 8/2) noch erwähnten beruflichen Massnahmen waren nicht mehr Gegenstand des Einspracheentscheids vom 23. März 2006 (Urk. 2). Auch in den Rechtsschriften der Parteien im vorliegenden Beschwerdeverfahren fehlen diesbezügliche Ausführungen. Somit bildet nur der Rentenanspruch Anfechtungs- bzw. Streitgegenstand. Dabei stellt sich in erster Linie die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
2.2 Die Verwaltung ging gestützt auf die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) davon aus, dass ausser während der Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Klinik E.___ vom 3. Februar bis 16. April 2003 keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 2 S. 3 oben). Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, gestützt auf die medizinischen Berichte sei davon auszugehen, dass ihr die Ausübung der angestammten Tätigkeit nicht mehr möglich und zumutbar sei und sie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei.
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. April 2004 eine (Erschöpfungs-)Depression mit somatischem Syndrom sowie - ohne direkte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine narzisstische Persönlichkeitsorganisation. Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit als Public Relations-Managerin schätzte er ab 23. Dezember 2002 bis auf Weiteres auf 100 %. An Befunden notierte Dr. D.___ ein stark erhöhtes Schlafbedürfnis, rasche Ermüdbarkeit, einen starken sozialen Rückzug (auch in der Paarbeziehung), Angst vor der Zukunft, innerliche Unruhe und Verzweiflung, aggressive Impulse, auf das Versagen eingeengtes Denken, Gefühl von Wertlosigkeit, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung sowie einen verminderten Appetit. Unter dem Titel "Massnahmen/Prognose" hielt er fest, dass die Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Berichtsverfassung im bisherigen Beruf 0 % betragen habe. Die Patientin gehe auf freiwilliger Basis einer unbezahlten stundenweisen Beschäftigung (2 x 2 Stunden pro Woche) in einem Quartierladen nach. Dabei stosse sie schon an ihre Grenzen (hirnleistungs- und kräftemässig). Die Prognose sei sehr schwierig, da dieses Krankheitsereignis einen Bruch in ihrer Lebenskarriere und eine Wandlung in ihrer Lebensanschauung bewirke. Die Patientin sei daran, eine neue Lebensorientierung zu suchen, was sich als Unklarheit auf ihre Berufs- und Arbeitsfindung auswirke. Somit sei die Prognose noch offen. Sie hänge von der weiteren Erholung und Entwicklung des Krankheitsverlaufs ab, der sich aufgrund des bisherigen Verlaufs auf mittlere Sicht nicht wesentlich ändern werde, auf längere Sicht jedoch schon, falls die Patientin die Therapie weiterführe. Zur Zeit, da die Patientin nur etwa zu 10 % einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachgehen könne, sei die Prüfung beruflicher Massnahmen noch verfrüht, ausser es gäbe Möglichkeiten in diesem reduzierten Beschäftigungsumfang (Urk. 8/14).
3.2
3.2.1 Im Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 25. Mai 2003 (Urk. 8/21/3) wurde die Austrittsdiagnose einer reaktiven depressiven Episode nach protrahierter beruflicher Belastungssituation (Burnout; ICD-10 F43.21) bei narzisstischer Persönlichkeitsorganisation erhoben. Als Befunde beim Eintritt wurden hinsichtlich Somatostatus Ein- und Durchschlafstörungen erwähnt. Der Hospitalisationsverlauf (vom 3. Februar bis 16. April 2003) wird im Bericht wie folgt geschildert: Die Beschwerdeführerin habe zweimal pro Woche an einer Einzeltherapie und einmal wöchentlich an einer Gruppentherapie teilgenommen. Auf ihren eigenen Wunsch sei es zu einem Therapeutenwechsel gekommen. Sie habe am therapeutischen Malen teilgenommen. Während der ersten zwei bis drei Wochen habe sich die Beschwerdeführerin auf die Station zurückgezogen, habe Ruhe gesucht und nur sehr begrenzt an der Tagesstruktur teilgenommen. Nach und nach habe die Beschwerdeführerin sich wieder körperlich und affektiv spüren gelernt. Ihre innere Leere habe sie nach und nach mit inneren Bildern gefüllt. Ein Trauerprozess um die vergangenen drei bis vier Jahre habe begonnen, was sich schliesslich positiv auf Antrieb und depressive Stimmungen ausgewirkt habe. Im letzten Teil der Einzelpsychotherapie habe ein Beziehungskonflikt im Vordergrund gestanden. Neben Antidepressiva habe die Beschwerdeführerin nach anfänglicher Zurückhaltung passagere Unterstützung durch Zolpidem (10mg) gewünscht. Dieses habe eine deutliche Besserung ihrer Schlafstörungen und des therapeutischen Prozesses zur Folge gehabt. Im Rahmen eines Spazierganges habe sich die Beschwerdeführerin eine Knieverletzung rechts zugezogen. Laut MRI der orthopädischen Klinik X.___ liege keine Meniskusverletzung, sondern vielmehr eine Knorpelverletzung im Gelenkspalt vor. Bis zur Entlassung habe die Beschwerdeführerin Gehhilfen und medikamentöse Schmerztherapie benötigt (Urk. 8/21/2).
3.2.2 Auf Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hin führte Oberarzt Dr. med. H.___ von der Klinik E.___ am 28. Februar 2006 ergänzend aus, dass während der stationären Hospitalisation eine Krisenintervention erfolgreich habe zum Abschluss gebracht werden können. Die Beschwerdeführerin sei jedoch auch nach der Entlassung auf eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung angewiesen gewesen. Zum Entlassungszeitpunkt sei die Beschwerdeführerin weder arbeitsfähig noch belastbar gewesen. Über den weiteren Verlauf nach der Entlassung könnten seinerseits keine Angaben gemacht werden (Urk. 8/37).
3.3
3.3.1 Dr. F.___ kam in ihrem Gutachten vom 14. Oktober 2005 (Urk. 8/18) zum Schluss, es lasse sich am Ehesten die Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) stellen. Hierzu passten die Klagen der Beschwerdeführerin über ihre gesteigerte Ermüdbarkeit und Erschöpfung nach geringen Anstrengungen wie auch die angeführten Schlafstörungen und die in der Vergangenheit nach einem "Nervenzusammenbruch" aufgetretene Reizbarkeit sowie insbesondere die angeführte Unfähigkeit sich zu erholen. Wie im ICD-10 ausgeführt werde, sollte - wenn die diagnostische Kategorie Neurasthenie verwendet werde - zunächst eine depressive Erkrankung oder eine Angststörung ausgeschlossen werden. Eine depressive Erkrankung sei bei der Beschwerdeführerin ihres Erachtens nicht zu diagnostizieren. Zwar sei ihre Stimmungslage etwas ins Depressive verschoben und sie klage auch über eine erhöhte Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkung - angesichts des psychopathologischen Befundes und des geschilderten Aktivitätsniveaus der Beschwerdeführerin halte sie jedoch die Diagnose einer Depression nicht für gerechtfertigt. Insbesondere weise die Beschwerdeführerin ja für Beschäftigungen, an denen sie Freude empfinde, ein nicht geringes Aktivitätsniveau auf, wie sich an ihren Aktivitäten mit ihrem Lieblingsneffen oder auch am regelmässigen Besuch bei ihrer Schwester, aber auch an der eingehenden Beschäftigung mit Lektüre an ihrem "freien Tag" zeige. Das geschilderte Lesen eines Buches am Tag spreche gegen einen groben Mangel an Konzentrationsvermögen und Aufmerksamkeit. Der bei depressiven Erkrankung typische Interessenverlust und die Freudlosigkeit seien gerade anhand dieser Beschäftigungen bei der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht festzustellen. Es seien keine Schuldgefühle oder Gefühle der Wertlosigkeit beschrieben worden; eher sei der Eindruck entstanden, dass sich die Beschwerdeführerin damit abgefunden habe, jetzt viel weniger zu leisten als in der Vergangenheit. Ein somatisches Syndrom sei bei der Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu den Ausführungen des Dr. D.___ - ihres Erachtens nicht zu diagnostizieren. Insbesondere verwundere es eher, dass Dr. D.___ von "vermindertem Appetit" spreche, wie er ja als Teil eines somatischen Syndroms bei Depressionen vorkommen könne, dies aber gerade in einer Zeit, als die Beschwerdeführerin, wie sie selbst berichtet habe, mit einer gewollten Diätumstellung und regelmässigen Spaziergängen erfolgreich abgenommen habe und dabei nicht weniger, sondern nur anders gegessen habe als zuvor. Ihr diesbezüglicher Bericht lasse einen Hinweis auf einen "deutlichen Appetitverlust" oder auf einen nicht intentionalen "Gewichtsverlust" als Symptome eines somatischen Syndroms vermissen. Bezüglich der Diagnose einer möglichen Angststörung sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar bei der Anamneseerhebung von Situationen berichtet habe, im Rahmen derer sie Panik bekommen habe, und dass sie auch von der bedarfsweisen Einnahme von Beruhigungsmitteln gesprochen habe. Ihre diesbezüglichen Angaben sprächen jedoch gegen das Vorliegen einer eigentlichen Panikstörung, wie sie in ICD-10 charakterisiert werde. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Erlebnis der gesteigerten Aufregung und des Versagens in einem sie sehr belastenden Vorstellungsgespräch wie auch die Ereignisse beim Einkaufen und beim Garagisten reichten nicht aus, um eine Panikstörung zu diagnostizieren, auch wenn in den geschilderten Situationen durchaus Angst und Verzweiflung erlebt worden seien. Ein Teil der von der Beschwerdeführerin aufgeführten Beispiele liessen an Hyperventilation in belastenden oder auch unangenehmen Situationen denken, die von vielen Menschen gemieden würden, ohne dass dieses Vermeidungsverhalten das Stellen einer psychiatrischen Diagnose rechtfertigen würde. In Bezug auf die Vergangenheit möge es auch gerechtfertigt sein, ein sogenanntes "Burnout-Syndrom" als ICD-10 Z73.0 "Erschöpfungssyndrom" zu diagnostizieren. Gemäss dem Gesagten halte sie jedoch die Diagnose einer "Neurasthenie" zum gegebenen Zeitpunkt für die passendste (Urk. 8/18/12).
3.3.2 Zum Grad der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis beziehungsweise Aufgabenbereich führte Dr. F.___ aus, die Beschwerdeführerin habe auf Fragen nach einer eventuellen erneuten Arbeitstätigkeit im angestammten Bereich mit einer ungespielten, eindrücklichen Panik reagiert. Aufgrund der Anamnese und des klinischen Eindruckes scheine es auch tatsächlich nicht denkbar, dass die Beschwerdeführerin zum gegebenen Zeitpunkt im früheren Arbeitsverhältnis beziehungsweise einem analogen Aufgabenbereich arbeitsfähig sein könnte. Auch wenn dies das Ergebnis einer neurotischen Entwicklung sein möge, erscheine es vorderhand auch mit einer zumutbaren Willensanstrengung für die Beschwerdeführerin nicht möglich, einer Tätigkeit wie der früheren nachzugehen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin jedoch dergestalt gewesen, dass ihr ein 50%-Pensum in einer ihrem Ausbildungsstand und ihren beruflichen Erfahrungen angemessenen, jedoch nicht mehr so stressreich und aufreibenden Tätigkeit wie für die A.___ durchaus zumutbar erscheine mit Aussicht auch auf eine künftige Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/18/12). Da während der bisherigen ambulanten Behandlung keine signifikante Besserung des geklagten Beschwerdebildes habe erreicht werden können, sei der Versuch einer mehrwöchigen ambulanten Behandlung in einer Tagesklinik anzuregen, womit ihres Erachtens die Arbeitsfähigkeit durchaus gesteigert werden könnte (Urk. 8/18/13).
3.3.3 Zu den Fragen, ab wann genau und in welchem Ausmass eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit bestehe und ab wann und in welchem Ausmass eine angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen wäre, hielt Dr. F.___ fest, aufgrund der wenigen Unterlagen und der Eigenanamnese der Beschwerdeführerin sei diese Frage etwas schwer zu beantworten. Nach ihrem ersten "Nervenzusammenbruch" im letzten Jahr ihrer Tätigkeit für die A.___ sei sie ja noch voll und mit grossem Einsatz berufstätig gewesen, auch wenn sie recht eindrücklich geschildert habe, wie sie sich bei der Ausstellungseröffnung fast wie betäubt gefühlt habe und keine Freude mehr an ihrem Erfolg habe empfinden können. Für diese Zeit sei also aufgrund der tatsächlichen Berufstätigkeit auch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, auch wenn die Beschwerdeführerin sich vielleicht in dieser Situation überfordert habe. Zu einem Ausscheiden aus der Berufstätigkeit aus Krankheitsgründen scheine es dann ab dem 3. Januar 2003 gekommen zu sein, also zu dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit für die A.___ faktisch, oder so gut wie, beendet hatte. Soweit sich aus der Anamnese ergebe, habe sie dann im Dezember 2002 eine Hysterectomie durchführen lassen, wobei ihre Sekretärin sie während ihres Klinikaufenthaltes frühmorgens mit Arbeit aufgesucht habe. (Es bleibe noch ein kleiner Zweifel, ob die Hysterectomie nicht im Dezember 2001 stattgefunden habe, was auch besser zu diesem Bericht passen würde.) Nach Abbau der Ausstellung scheine es dann im Oktober 2002 zu einem stärkeren Erschöpfungsgefühl bei der Beschwerdeführerin gekommen zu sein, die sich danach weder im Ferienhaus ihrer Familie noch in einem Kurort habe erholen können. Im Nachhinein gehe sie auch für die Zeiten dieser Erholungsversuche von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Im Januar 2003 habe die Beschwerdeführerin ursprünglich die neue Arbeitsstelle im Hotel "I.___" antreten wollen, sei dann aber am 3. Januar 2003 arbeitsunfähig geschrieben worden. Da dann von Februar bis April 2003 ein achtwöchiger stationärer Aufenthalt in der Klinik E.___ erfolgt sei, über den der Gutachterin jedoch kein Bericht vorliege, sei davon auszugehen, dass damals tatsächlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe - unabhängig davon, was zu diesem Zeitpunkt die zutreffende Diagnose gewesen sein möge. In der angestammten Tätigkeit scheine sich die Beschwerdeführerin im Laufe des vorherigen Jahres völlig überfordert zu haben. Aufgrund des Gesagten sei für diese Beschäftigung (die allerdings ohnehin gerade beendet worden sei) oder eine analog stressbehaftete Tätigkeit für die weitere Zeit zunächst von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/18/13). Sie halte es für realistisch davon auszugehen, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für eine Zeit bis maximal sechs Monate nach der Entlassung aus der Klinik noch vorgelegen haben könnte. Für die Zeit danach und für den Zeitpunkt der Untersuchungen für das Gutachten schätze sie allerdings die Arbeitsfähigkeit in einer den Berufserfahrungen und dem Ausbildungsstand der Beschwerdeführerin angemessenen Tätigkeit auf 50 %. Auf Dauer könne ihres Erachtens auch die volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangt werden (Urk. 8/18/14).
3.4
3.4.1 Oberärztin Dr. med. J.___ von der Privatklinik G.___, in der sich die Beschwerdeführerin vom 23. Juni bis 19. Oktober 2006 in stationärer Behandlung befand, diagnostizierte am 30. Oktober 2006 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Somatisierung, ICD-10 F33.11 in psychosozialer Belastungssituation (Urk. 13). Bezüglich Therapie und Verlauf führte Dr. J.___ unter anderem aus, dass es im Rahmen der therapeutischen Behandlung immer wieder zu Einbrüchen gekommen sei, da die Beschwerdeführerin sich in dem stationären Setting zunehmend an für sie traumatische und belastende sowie prägende familiäre Aspekte gewagt habe. Gestützt in den Einzelinterventionen sei es ihr wiederholt gelungen, sich auch dort eigener Handlungsweisen und deren Auswirkung auf ihr Gesamtzustandsbild bewusst zu werden. Beispielsweise habe sich gezeigt, wie sehr die Beschwerdeführerin von den familiären Leistungsansprüchen geprägt sei. Nachdem die Bearbeitung zunehmend fortgeschritten sei, hätten sie zusammen mit der Beschwerdeführerin die Möglichkeit entwickelt, während des stationären Aufenthaltes bereits wieder einen Arbeitsversuch am letzten Teilzeitarbeitsplatz durchzuführen. Dabei habe sich gezeigt, wie stark das Leistungsvermögen der Patientin eingeschränkt sei. Auch die Arbeitsbelastung von 20 % sei auf zwei Tage verteilt worden, so dass es der Beschwerdeführerin gelungen sei, genügend Erholungsphasen und Ruhepausen einzulegen und sich nicht gleich wieder überfordert zu fühlen oder sich mit dem eigenen Leistungsanspruch zu überfordern. Bis Ende des stationären Aufenthaltes sei diese Belastungserprobung im Rahmen von 20 % verteilt auf zwei Tage beibehalten worden. Um der Beschwerdeführerin die Eingewöhnung in ihren eigenen Alltag zu ermöglichen, und weil im Zeitpunkt der Berichterstattung auch eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit nicht eruierbar gewesen sei, werde die Beschwerdeführerin ihre Teilzeittätigkeit zunächst zu 20 % fortführen und gegebenenfalls in Absprache mit den weiterbehandelnden Ärzten und dem Arbeitgeber im Laufe des Dezember 2006 auf 30 % erhöhen können. Im Zeitpunkt der Berichterstattung sei für die Beschwerdeführerin maximal eine 30%ige Berufstätigkeit möglich. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin körperlich und seelisch deutlich eingeschränkt und benötige nach kurzen Belastungspausen wiederholte Ruhe- und Entspannungsmöglichkeiten, da sonst die erneute Dekompensation wahrscheinlich werde. Bedingt durch langjährige Überforderung bezogen auf ihre eigenen Kräfte sowie die in den letzten Jahren zusätzlich erfolgten körperlichen und seelischen Einschränkungen und Kränkungen sei die Beschwerdeführerin weiterhin deutlich in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Ob und wann eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit erfolgen könne, sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, allenfalls scheine die Einschätzung einer 50%igen Tätigkeit im Jahr 2007 realistisch (Urk. 13 S. 3 f.).
3.4.2 In Ergänzung zum Austrittsbericht vom 30. Oktober 2006 (Urk. 13) wies Dr. J.___ mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2006 darauf hin, dass in den Wochen vor Eintritt in die Privatklinik G.___ sicher eine Exacerbation des Zustandsbildes bestanden habe. Dies habe zur ambulanten Abklärung bei der Chefärztin der Klinik und aufgrund der Feststellung der verstärkten Erkrankung zur Notwendigkeit einer zusätzlichen stationären Behandlung geführt. Somit sei die Leistungsfähigkeit - wie von Dr. D.___ diagnostiziert - bereits vor dem Klinikeintritt massiv eingeschränkt gewesen. Der stationäre Aufenthalt habe der Verhinderung weiterer Exacerbationen und dem schrittweisen Aufbau der auch aktuell noch eingeschränkten Leistungsfähigkeit gedient (Urk. 19).
4.
4.1 Gestützt auf die medizinischen Akten steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Gesundheitsstörungen leidet. Dass die gestellten Diagnosen zum Teil voneinander abweichen, ist zum Einen nicht entscheidend, weil die von den behandelnden beziehungsweise begutachtenden Ärzten angegebenen Diagnosen (Erschöpfungsdepression, reaktive depressive Episode nach protrahierter beruflicher Belastungssituation [ICD-10 F43.21], Neurasthenie [ICD-10 F48.0], Erschöpfungssyndrom, rezidivierende depressive Störung) von der Symptomatik und ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit her nahe beieinander liegen. Zum Anderen ist das Vorliegen unterschiedlicher Diagnosen auch insofern von untergeordneter Bedeutung, als eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in jedem Einzelfall unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (vgl. Erw. 1.3 und 1.4 hiervor).
4.2 Unter Berücksichtigung der rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. Erw. 1.7 hiervor) ist mit Blick auf die dargelegte medizinische Aktenlage festzustellen, dass dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten der externen Fachspezialistin Dr. F.___ (vom 14. Oktober 2005 [Urk. 8/18]) im Rahmen der Beweiswürdigung hohe Beweiskraft zuzuerkennen ist und keine konkreten Anhaltspunkte gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Kommt dazu, dass die Angaben von Dr. F.___ zur Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen mit denjenigen in den Berichten und Stellungnahmen der Kliniken E.___ und G.___ (Urk. 8/21, 8/37, 13, 19) im Einklang stehen. Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Beurteilung durch Dr. F.___ auf falschen Grundannahmen beruhen sollte, weil sie - wie in der Replik mit Hinweis auf die Beschwerdeschrift geltend gemacht wird (Urk. 12 S. 2, Urk. 1 S. 7) - die von Dr. D.___ stets erwähnten Wertlosigkeitsgefühle der Beschwerdeführerin nicht erkannt habe. Zum Einen wurden solche Gefühle auch im Austrittsbericht der Klinik E.___ mit keinem Wort erwähnt (Urk. 8/21), zum Anderen schloss Dr. F.___ die Diagnose einer Depression auch gestützt auf das Fehlen anderer typischer Kennzeichen (wie Interesseverlust und Freudlosigkeit) aus (Urk. 8/18/12 oben).
4.3 Gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ ist somit - in Übereinstimmung mit den Berichten von Dr. D.___ vom 2. April 2004 (Urk. 8/14) und der Klinik E.___ vom 23. Mai 2003 (Urk. 8/21) sowie der Stellungnahme der letzteren vom 28. Februar 2006 - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab 23. Dezember 2002 (vgl. Urk. 8/14/3) in ihrer bisherigen Tätigkeit als Public Relations-Managerin vollständig arbeitsunfähig war. Ab 17. Oktober 2003 - das heisst sechs Monate nach Austritt aus der Klinik E.___ (vgl. Urk. 8/18/14 oben, 21/1) - ist gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Berufserfahrungen und dem Ausbildungsstand angemessenen Tätigkeit anzunehmen (Urk. 18/14/14). Die davon abweichenden Beurteilungen vermögen nicht zu überzeugen.
4.4 Nicht nachvollziehbar ist, gestützt worauf Dr. med. K.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2006 zum Schluss kam, dass nur während der Hospitalisation in der Klinik E.___ vom 3. Februar bis 16. April 2003 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 8/23/6), zumal er sich mit dieser Einschätzung in direkten Widerspruch zu den übrigen ärztlichen Beurteilungen stellt. Entgegen der im Einspracheentscheid - gestützt auf eine weitere Stellungnahme von Dr. K.___ vom 13. März 2006 (Urk. 8/39/2) - vertretenen Auffassung (Urk. 2 S. 2 unten) kann zudem auch bei der Diagnose einer Neurasthenie eine Störung im Sinne von Art. 4 IVG beziehungsweise Art. 8 ATSG nicht von Vornherein ausgeschlossen werden. Massgeblich ist vielmehr auch in diesem Fall die durch das Krankheitsbild hervorgerufene, nicht durch zumutbare Willensanstrengung vermeidbare Einschränkung des Leistungsvermögens (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 24. Mai 2006, I 954/05, Erw. 3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 14. April 2008, I 70/07, Erw. 5).
4.5 Soweit der die Beschwerdeführerin psychiatrisch behandelnde Dr. D.___ - abweichend vom Gutachten von Dr. F.___ - auch im April 2004 weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise eine bloss 10%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als zumutbar erachtete, ist einzuwenden, dass er damit offenbar einfach vom effektiv von der Beschwerdeführerin bewältigten Arbeitspensum ausging und dieses ohne nähere Prüfung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gleichstellte. Das Gleiche gilt für den Hinweis der Beschwerdeführerin auf das im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ausgeübte 30%ige Arbeitspensum (Urk. 1 S. 9 oben). Abgesehen davon ist in Bezug auf die Einschätzung Dr. D.___s der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc und Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 26. Juni 2003, I 460/02, Erw. 2.2.3 sowie in Sachen K. vom 12. Juli 2004, Erw. 3.3, I 80/04 mit Hinweis).
4.6 Demgegenüber anerkannte zwar Dr. F.___ den Einfluss der neurasthenischen (oder depressiven) Symptomatik auf die Leistungsfähigkeit, berücksichtigte aber ebenfalls die vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführerin und ihr nicht geringes Aktivitätsniveau. Im Rahmen der eingehenden psychiatrischen Untersuchungen hatten sich Dr. F.___ denn auch keine Störungen der Auffassung und des Kurz- oder Langzeitgedächtnisses gezeigt. Auch die Konzentration wirkte überwiegend regelrecht, ebenso Sprachverständnis und Ausdrucksvermögen. Sodann konnte Dr. F.___ weder Störungen des inhaltlichen Denkens, noch Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen feststellen. Dafür ergaben sich leichtere Hinweise auf eine Aggravation subjektiv vorhandener, aber nicht sehr ausgeprägter Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 8/18/11). Gestützt auf die überzeugenden Ausführungen Dr. F.___s ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a/aa) trotz ihres Gesundheitsschadens ab 17. Oktober 2003 die erwerbliche Verwertung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer ihrem Ausbildungsstand und ihren beruflichen Erfahrungen angemessenen - allerdings nicht zu stressreichen und aufreibenden - Tätigkeit zumutbar war. Der erhöhten Ermüdbarkeit der Beschwerdeführerin hätte dabei etwa mit einer täglichen Arbeitseinteilung von je einem circa zweistündigen Einsatz vormittags und nachmittags Rechnung getragen werden können.
4.7 Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht der Klinik G.___ vom 30. Oktober 2006 (Urk. 13) sowie deren Stellungnahme vom 8. Dezember 2006 (Urk. 19) führen zu keinen anderen Erkenntnissen. Die darin gemachten Aussagen zum Gesundheitszustand und zu seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen, soweit sie sich auf den Sachverhalt beziehen, wie er sich nach dem - die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden - Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 23. März 2006 verwirklicht hat (vgl. Erw. 2.1 hiervor). Soweit die Ausführungen den davor liegenden Zeitraum betreffen, lässt sich aus ihnen keine der Einschätzung Dr. F.___s widersprechende Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ableiten, nicht zuletzt da es auch an einer ziffernmässig genauen Schätzung der Arbeitsfähigkeit fehlt.
4.8 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 23. Dezember 2002 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Public Relations-Managerin wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war. Ab 17. Oktober 2003 bis zum Erlass des Einspracheentscheids ist eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Berufserfahrungen und dem Ausbildungsstand angemessenen - allerdings nicht zu stressreichen und aufreibenden - Tätigkeit anzunehmen. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass des Einspracheentscheids wäre im Rahmen einer Revision nach Art. 17 ATSG zu beurteilen.
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie einen konkreten Einkommensvergleich durchführe und hierauf über den Leistungsanspruch neu verfüge.
5. Da die Rückweisung der Sache als vollständiges Obsiegen gilt (ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses ist diese mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, im Sinne der Erwägungen, nach Durchführung eines konkreten Einkommensvergleiches, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).