IV.2006.00450

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom29.August 2007
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nach Einsicht in
die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. November 2005, mit dem diese dem 1977 geborenen D.___ mit Wirkung ab Oktober 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten (Urk. 6/48) zusprach, sowie in den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 24. März 2006 (Urk. 2),
die dagegen gerichtete Beschwerde von D.___ vom 10. Mai 2006 mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 16. Juni 2006 (Urk. 5);
unter dem Hinweis darauf, dass
der 1977 in Mazedonien geborene Beschwerdeführer dort eine Anlehre als Autolackierer absolvierte, danach in der Schweiz im Gastgewerbe tätig war und schliesslich ab Mitte Juni 2003 als Geschäftsführer in der A.___-Bar in Zürich arbeitete, bis er am 14. Oktober 2003 während der Arbeit bei einem tätlichen Angriff Kopfverletzungen erlitt,
er sich in der Folge am 29. September 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 674);
in Erwägung, dass
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides und der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 10. November 2005 einzig der Rentenanspruch bildet, weshalb auf die Vorbringen in der Beschwerde zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise zur Notwendigkeit diesbezüglicher Abklärungen (Urk. 1 S. 9 f.) nicht einzutreten ist;
in weiterer Erwägung, dass
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), und Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können, jedoch nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit gelten, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv bestimmt wird und daher festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist; ein psychischer Gesundheitsschaden also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit führt (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen);
ein Versicherter, der zu mindest 40 % invalid ist, gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist; dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen); der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen);in weiterer Erwägung, dass
         die IV-Stelle sich bei ihrem Rentenentscheid in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. September 2005 stützt (Urk. 6/41), dem zu entnehmen ist, dass der Versicherte im Anschluss an die am Arbeitsplatz erlittene Körperverletzung (Schläge auf den Kopf mit Rissquetschwunde) ein chronisches Schmerzsyndrom entwickelt und auf der psychischen Ebene mit Ängsten, Schlafstörungen, sozialem Rückzug, Reizbarkeit, verbaler Aggressivität, Niedergeschlagenheit, Freudverminderung, Appetitstörungen, Gewichtsabnahme und Schlafstörungen reagiert habe und dass trotz intensiver ambulanter und stationärer somatischer und psychiatrischer Behandlung, inklusive antidepressiver Medikation, immer noch eine depressive Symptomatik mit zusätzlichen Ängsten bestehe (Urk. 6/41 S. 5 f., S. 8),
         Dr. B.___ eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F 43.21) und eine gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD 10 F 43.25) diagnostizierte und erklärte, dass das Ausmass des depressiven Syndroms die Qualität einer Anpassungsstörung übersteige, so dass von einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD 10 F 32.1) auszugehen sei; inwieweit die chronischen Kopfschmerzen im Rahmen eines postkontusionellen Syndroms einzuordnen seien, müsse von somatischer Seite beurteilt werden; als vorbestehende psychosoziale Belastungsfaktoren hätten sich das exzessive frühere Spielverhalten des Exploranden und die davon herrührenden Schulden von insgesamt Fr. 18'000.-, die er zur Zeit trotz eines gewissen Drucks von Seiten der Gläubiger nicht bezahlen könne, eruieren lassen; dieser Umstand trage möglicherweise zur Chronifizierung der Schmerzen im Sinne einer somatoformen Komponente (DD: anhaltende somatoforme Schmerzstörung; ICD 10 F 45,4) bei (Urk. 6/41 S. 8),
         Dr. B.___ zur Arbeitsfähigkeit erklärte, deren Einschätzung sei äusserst schwierig, da der Versicherte einerseits psychopathologische Befunde aufweise, die seine Leitungsfähigkeit beeinträchtigten, er aber andererseits eine gewisse Passivität zeige und vorerst eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes erwarte; jedoch sei die frühere Tätigkeit als Hilfskoch in einem Restaurationsbetrieb höchstens noch zumutbar, wenn sie keinen Kontakt mit Gästen mit sich bringe, ansonsten seien dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht medizinisch-theoretisch sämtliche seinem Ausbildungsstand entsprechenden Tätigkeiten zu 50 % zumutbar (integrierte Schätzung bei ganztägiger Präsenz mit reduzierter Leistung / eventuell Einschalten von Pausen), sofern er sie in einem sicheren Raum ausüben könne, wobei davon auszugehen sei, dass diese Arbeitsfähigkeit theoretisch bereits kurz nach dem Ereignis wieder erreicht worden sei (Urk. 6/41 S. 9),
Dr. B.___ des weiteren die von der Schmerzklinik C.___ vorgeschlagene psychosomatische-psychiatrische stationäre Behandlung befürwortetete und betonte, dass eine regelmässige externe Tagesstruktur dringend indiziert wäre, weshalb der Versicherte vor Aufnahme einer Arbeit in der freien Wirtschaft einer Rekonditionierung in geschütztem Rahmen (geschützte Arbeitsstelle, eventuell BEFAS-Abklärung) bedürfe (Urk. 6/41 S. 9 ff.);
in weiterer Erwägung, dass
         Dr. B.___s psychiatrisches Gutachten in jeder Hinsicht den Anforderungen entspricht, die an ein derartiges Beweismittel praxisgemäss gestellt werden (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.); Dr. B.___ die gestellten Fragen nach vorgängiger eingehender psychiatrische Exploration und in Kenntnis der medizinischen Vorakten umfassend beantwortet, sich mit den von den eigenen abweichenden Diagnosen auseinandersetzt und sein Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, so dass die Schlussfolgerungen nachvollziehbar sind; insbesondere hat Dr. B.___ die Schwierigkeiten und Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Bestimmung des Arbeitsunfähigkeitsgrades offen gelegt,
         mit der Beschwerde das Gutachtensergebnis denn auch nicht in Frage gestellt, sondern einzig deshalb ein interdisziplinäres Gutachten beantragt wird, weil Dr. B.___s Beurteilung sich auf die psychischen Aspekten beschränke, sich aber aus den Berichten von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, ergebe, dass der Versicherte auch wegen seiner somatischen Beschwerden in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, wobei die von Dr. E.___ mit 50 % bemessene Arbeitsunfähigkeit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in allen physischen Funktionen mittel bis stark beeinträchtigt sei, nicht gerecht werde (Urk. 1 S. 9 f.),
         Dr. E.___ im Bericht vom 18. Mai 2004 (Urk. 9/15/91) indes lediglich vor allem des Nachts auftretende Kopfschmerzen und damit einhergehende Schlafstörungen sowie Tagesmüdigkeit, Schwankschwindel, allgemeiner Nervosität, ausgesprochene Überempfindlichkeit auf Lärm festgehalten, die neurologischen Abklärungsresultate aber als unauffällig bezeichnet und als objektiv fassbare Befunde einzig Druckdolenzen am Kopf und im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur erhoben, im Bericht vom 15. Oktober 2004 (Urk. 9/8/1-4) dann einen Status nach Commotio cerebri und bereits ab 1. Juni 2004 für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt und festgehalten hatte, dass die psychischen Funktionen im Rahmen des Schmerzsyndroms eingeschränkt seien,
sich somit aus Dr. E.___s Berichten keine Anhaltspunkte für zusätzliche somatische Beschwerden ergeben, die von Dr. B.___ nicht berücksichtigt worden wären, und auch in den übrigen Arztberichten wie denjenigen von Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Medizin, vom 15. und 19. Oktober 2004 (Urk. 9/11/1-4, 9/11/10-11), Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, vom 17. und 18. November 2004 (Urk. 9/25) und demjenigen der Schmerzklinik C.___ vom 26. beziehungsweise 28. April 2005 (Urk. 6/29) nebst der psychischen Störung einzig die Kopfschmerzen angeführt werden; auch der Beschwerdeführer selber gegenüber Dr. B.___ als aktuelle Symptome Müdigkeit, Erschöpfung, Gedächtnisschwäche, Durchschlafstörungen, gelegentlicher Schwindel, Libidoverminderung und Potenzstörungen und als somatische Beschwerden ausschliesslich die praktisch permanent vorhandenen okzipitalen Kopfschmerzen und gelegentlichen Schwindel angegeben hatte (Urk. 6/40 S. 6), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die von Dr. med. H.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, im Bericht vom 26. März 2004 (Urk. 6/15/104) ursprünglich angeführten Nackenschmerzen, die sich mit den von Dr. E.___ im Bericht vom 18. Mai 2004 (Urk. 6/15/91) ursprünglich erhobenen Druckdolenzen am Kopf und im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur vereinbaren liessen und welche allenfalls die am 15. Oktober 2004 bescheinigten Einschränkungen in der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 6/8/3) erklären, nicht mehr bestehen,
demnach in erster Linie psychische Beschwerden und direkt damit zusammenhängende, in gewisser Hinsicht auch auf der somatischen Ebene in Erscheinung tretende Symptome vorhanden sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass namentlich den Kopfschmerzen organische Befunde zugrunde liegen, zumal auch das von Dr. B.___ in Betracht gezogene postkontusionelle Syndrom angesichts der unauffälligen hirnorganischen Befunde unmittelbar nach dem Unfall (vgl. Urk. 6/15/98, 6/15/100) keineswegs auf eine somatische Ursache der chronischen Kopfschmerzen hindeutet,
bei dieser medizinischen Ausgangslage die abschliessende Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in erster Linie Sache des Psychiaters ist, weshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Grund für weitere Abklärungen besteht, auf Dr. B.___s medizinisch-theoretische, die dem Beschwerdeführer zumutbare Willensanstrengung bereits berücksichtigende Schätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt und gestützt darauf - unabhängig von den Resultaten der im Gutachten vorgeschlagenen, sich aus psychosozialen beziehungsweise invaliditätsfremden Gründen aufdrängenden Behandlungen und Massnahmen zur Rekonditionierung - die Invaliditätsbemessung vorgenommen werden kann;
in weiterer Erwägung, dass
die IV-Stelle keine erwerblichen Abklärungen und keinen Einkommensvergleich durchgeführt hat und davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in der ursprünglichen Tätigkeit als Automechaniker wie auch in jeder anderen Erwerbstätigkeit im Rahmen der 50%igen Arbeitsfähigkeit die Hälfte des jeweiligen Einkommens erzielen könnte (Urk. 6/48/5); sie dabei einzig darauf abgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Gutachters die bisherigen beruflichen Tätigkeiten von den körperlichen und geistigen Anforderungen her an sich zumutbar sind, sie jedoch unberücksichtigt gelassen hat, dass der Versicherte nicht nur in zeitlicher beziehungsweise leistungsmässiger Hinsicht eingeschränkt ist, sondern auch die Arbeitsbedingungen insofern an seine psychische Gesundheitsstörung angepasst sein müssen, als er in einem sicheren Raum arbeiten kann und als Hilfskoch nicht in Kontakt mit Gästen kommt, was bedeutet, dass er beispielsweise weder als Allrounders in einem Restaurant arbeiten kann, wie er dies von Mitte 1999 bis Mitte 2001 tat (Urk. 6/10/3), noch die zuletzt ausgeübte - und für die Bestimmung des Valideneinkommens massgebende (vgl. RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c) Tätigkeit als Geschäftsführer in einer Bar (Urk. 6/10/2) ausüben kann und der ihm bisher offen gestandene Arbeitsmarkt somit wesentlich eingeschränkt ist,
die Höhe das Valideneinkommens nicht abschliessend bestimmt werden kann, da die vorhandenen Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 6/7, 6/46-47) für die Zeit ab Juli 2003 kein Einkommen ausweisen und sich bei den in der Unfallmeldung vom 14. Oktober 2003 (Urk. 6/15/5) enthaltenen Lohnangaben des Arbeitgebers die Frage stellt, ob die zusätzlich zum Grundlohn von Fr. 5'500.-- angeführte monatliche Provision von Fr. 250.-- regelmässig zur Auszahlung gelangte,
die Sache daher an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen erwerblichen Abklärungen vornehme und einen Einkommensvergleich durchführe, wobei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens der statistisch erhärteten Tatsache, dass teilzeitarbeitende Männer Lohneinbussen erleiden (vgl. Lohnstrukturerhebung 2004 S. 25 T6), mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Juli 2005, i.S. J., I 147/05, Erw. 2.6 mit Hinweis auf BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa) und der Rentenentscheid gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG auch der zuständigen Pensionskasse zu eröffnen sein wird;
in weiterer Erwägung, dass
die IV-Stelle bei diesem Verfahrensausgang, der praktisch einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleichkommt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG zur Bezahlung einer angemessenen, mit Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessenden Prozessentschädigung zu verpflichten ist,
das Beschwerdeverfahren im übrigen am 10. Mai 2006, mithin vor Inkrafttreten von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eingeleitet worden ist, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. März 2006 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2004 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.