Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00451
IV.2006.00451

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 21. August 2006
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     D.___, geboren 1953, war seit 2. August 2000 als Kassiererin bei A.___ in ___ tätig (Urk. 11/1, Urk. 11/7/1 Ziff. 1, Urk. 11/8), als sie am 16. Oktober 2003 im Geschäft ausrutschte und stürzte (vgl. Unfallmeldung Urk. 11/13/1 Ziff. 4 und Ziff. 6). Dabei zog sie sich gemäss Bericht von Dr. med. B.___, Universitätsklinik C.___, vom 20. Oktober 2003 eine Radiusfraktur am linken Handgelenk zu (Urk. 11/13/2 Ziff 9). Für die darauf bescheinigte Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 % (Urk. 11/3) richtete der Unfallversicherer, die SWICA, Taggelder aus (Urk. 11/15-16).
         Der Arbeitsvertrag wurde seitens des Arbeitgebers per 30. September 2005 aufgelöst (Urk. 11/17).
1.2     Am 23. Februar 2005 meldete sich D.___ wegen anhaltender teilweiser oder voller Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/3) unter Hinweis auf Schmerzen an der linken Hand, vor allem am Daumen, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer wie auch erwerblicher Hinsicht (Urk. 11/1, Urk. 11/7, Urk. 11/9, Urk. 11/14, Urk. 11/18, Urk. 11/24 und Urk. 11/28) und zog den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11/2, Urk. 11/8) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 11/13/1-16), namentlich das von diesem bei PD Dr. med. E.___, Neurologie FMH, in Auftrag gegebene Gutachten mit psychiatrischem Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. November 2005 beziehungsweise 29. September 2005 bei (Urk. 11/22).
1.3     Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 wies die IV-Stelle daraufhin bei einem Invaliditätsgrad von 30 % das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 11/27). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 15. Februar 2006, mit welcher diese um eine „Teilrente“ beziehungsweise um Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung ersuchte (Urk. 11/29), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 31. März 2006 ab, wobei sie festhielt, Berufsberatung und weitere Abklärungen der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten und allenfalls Arbeitsvermittlung würden gewährt (Urk. 11/42 = Urk. 2).
1.4     Der Unfallversicherer stellte mit von der Versicherten angefochtener (vgl. Urk. 11/46, Urk. 11/44) Verfügung vom 3. März 2006 - wegen des zwischenzeitlich weggefallenen Kausalzusammenhangs der verbliebenen Beschwerden mit dem erlittenen Unfall - weitere Leistungen ein  (Urk. 11/45).
2.       Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 31. März 2006 erhob D.___ mit Eingabe vom 10. Mai 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und die Verpflichtung der IV-Stelle zur Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Am 15. Juni 2006 substantiierte die Versicherte ihr beschwerdeweise gestelltes Begehren um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1 S. 3, Urk. 7-9).
         Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf mit Gerichtsverfügung vom 20. Juli 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 12).
 
 
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Demzufolge gilt hinsichtlich der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (4. IVG-Revision), dass ein allfälliger Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen ist.
         Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
         In der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 31. März 2006 arbeitsfähig war und insbesondere, ob sich diese Frage aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen beurteilen lässt.
2.2     Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, es könne auf das Gutachten von PD Dr. E.___ abgestellt und davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie zum Beispiel Verpacker-, Kontroll-, Überwachungs- oder Montagetätigkeiten, zu 70 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 3 Mitte). Bei dieser Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit seien sowohl die reinen Unfallfolgen als auch die unfallfremden Folgen berücksichtigt worden (Urk. 10 S. 1 unten).
2.3     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe zwar dem Gutachter PD Dr. E.___ Fragen zur Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Unfallfolgen wie auch der unfallfremden Faktoren gestellt (vgl. Urk. 11/19). Doch seien diese Fragen nicht beantwortet worden. Die unfallfremden Diagnosen (lumbo- und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, Karpaltunnelsyndrom) seien bei der Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 12).

3.
3.1     Den medizinischen Akten ist zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Folgendes zu entnehmen.
3.2     Dr. B.___ diagnostizierte am 20. Oktober 2003 im ersten Bericht nach dem Unfallereignis einen Status nach distaler Radiusfraktur, welche mit Gips konservativ behandelt worden sei (Urk. 11/13/2).
         Nach Wiederaufnahme der Arbeit (vgl. Urk. 11/22 S. 22 oben) berichtete er am 10. März 2004 von zunehmenden Handgelenksschmerzen und der Notwendigkeit von Ergotherapie (Urk. 11/13/3-4). Am 15. Juni 2004 wurde eine Tenolyse (operative Lösung von Verklebungen oder Verwachsungen; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 1641) durchgeführt (Urk. 11/13/6), worauf die Ärzte der Universitätsklinik C.___ am 28. Juni 2004 festhielten, der Beschwerdeführerin gehe es gut, sie sei jetzt schmerzfrei und könne das Handgelenk ohne Schiene frei bewegen. Sie bescheinigten einstweilen bis am 28. Juli 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin (Urk. 11/13/5).
         Anlässlich der Kontrolle vom 28. Juli 2004 wurde ein guter Heilungsverlauf und Schmerzlosigkeit festgestellt. Die Arbeitsfähigkeit könne graduell gesteigert werden, so dass ab 6. September 2004 eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 11/13/9).
         Bei der Verlaufskontrolle vom 8. September 2004 klagte die Beschwerdeführerin über Schulterschmerzen, welche die behandelnden Ärzte nicht zu objektivieren vermochten (Urk. 11/13/8).
         Während einer Hospitalisation vom 10. November bis 17. Dezember 2004 diagnostizierten die Ärzte der Universitätsklinik C.___ am 9. Dezember 2004 neben den bekannten Handbeschwerden nunmehr ein zerviko- und ein akutes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskulärer Dysbalance. Weiter war auch von einem depressiven Zustandsbild die Rede. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vorerst 100 %, später 50 % (Urk. 11/13/10-12).
         Die gestellten Diagnosen wurden im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 29. April 2005 von den Ärzten der Universitätsklinik C.___ bestätigt; in teilweiser Abweichung zur früheren Einschätzung attestierten sie nunmehr eine anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/14/2 lit. A). Die Ärzte empfahlen physiotherapeutische Massnahmen und schätzten die Prognose als eher ungünstig ein, zumal auch eine leichte bis mittelschwere Verstimmung vorliege (Urk. 11/14/4). Am 19. Juli 2005 berichteten sie von unveränderter Diagnose und einem stationären Gesundheitszustand und bescheinigten weiterhin eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Im Hinblick auf die die Arbeitsfähigkeit auch beeinträchtigende depressive Verstimmung empfahlen sie eine medizinische Abklärung, namentlich ein psychiatrisches Konsilium. Dabei gingen sie davon aus, dass keine psychosozialen Belastungsfaktoren vorlägen, aber sich einerseits die lang andauernde Schmerzsituation und andererseits die von der Unfallversicherung geplante Begutachtung belastend auswirken würden (Urk. 11/18/4-6).
3.3     Am 29. November 2005 erstattete PD Dr. E.___ gestützt auf seine neurologische Untersuchung und die psychiatrische Untersuchung durch Dr. F.___ sowie die ihm überlassenen Akten das interdisziplinäre Gutachten (Urk. 11/22).
3.3.1   In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. F.___ eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21 nach ICD-10) im Sinne eines leichtgradig reaktiv depressiven Zustandsbildes und erschwerter Schmerzverarbeitung (F54 nach ICD-10). Das Zustandsbild sei primär bedingt durch die anhaltende chronische Schmerzbelastung. Die Schmerzverarbeitung sei durch die Zukunftsängste sowie die subjektiv erlebten Kränkungen durch den Arbeitgeber mitaufrecht erhalten. Das Beschwerdebild erreiche aktuell Krankheitswert und schränke die Arbeitsfähigkeit zu maximal 30 % ein. Unabhängig von den somatischen Schmerzbeschwerden komme den unfallfremden Belastungsfaktoren (gescheiterte Wiedereingliederung, Verhalten des Arbeitgebers) eine das Beschwerdebild mitverursachende und mitaufrechterhaltende Bedeutung zu (Urk. 11/22/27-29).
         Dr. F.___ empfahl eine gesprächstherapeutische Behandlung und die Vermittlung von Entspannungstechniken sowie eine medikamentöse Schmerzmodulation. Angesichts der Ressourcen der Beschwerdeführerin hielt er prognostisch eine Wiedereingliederung für möglich (Urk. 11/22/28).
3.3.2   Gemäss PD Dr. E.___ beklagte sich die Beschwerdeführerin anlässlich seiner Untersuchung über Probleme an den Händen, Schmerzen/Spannungsgefühl im linken Arm, Kopfschmerzen und Depression (Urk. 11/22/5). Seine Untersuchungen beschlugen den Kopf/Halswirbelsäule, Hirnnerven, das Stand-/Gangbild, Rumpf/Bauch und Arme/Beine (Urk. 11/22/7 f.).
3.3.3   Im Konsilium stellten die Gutachter folgende unfallkausalen Diagnosen (Urk. 11/22/10):
- Status nach distaler Radiusfraktur und Tenolyse der Hand links
- Schulter-Arm-Syndrom links
- Analgetikaüberkonsum
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und erschwerter Schmerzverarbeitung (F43.21 und F 54 nach ICD-10).
         Weiter stellten sie folgende unfallfremden Diagnosen (Urk. 11/22/10):
- lumbo- und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
- Missempfindung Hand rechts
- Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom links
         Die Gutachter hielten fest, es könnten nur die Depression, nicht jedoch die Probleme an den Händen, die Schmerzen am linken Arm und auch nicht die Kopfschmerzen objektiviert werden (Urk. 11/22/9 Ziff. 3.1). Sie bezeichneten das lumbospondylogene Schmerzsyndrom, welches bildgebend objektiviert werden konnte, als zum Unfall vorbestehend (Urk. 11/22/9 f. Ziff. 3.3). Daher blieb es im Weiteren als unfallfremd unberücksichtigt (vgl. auch Urk. 11/22/12 Ziff. 5.6).
         Die Gutachter legten die Beendigung der Behandlung mit Schmerzmitteln nahe und empfahlen eine Therapie mit Antidepressiva und Physiotherapie sowie eine psychiatrische Evaluation (Urk. 11/22/13 f. Ziff. 7.1). Die somatisch bedingte Prognose sei gut, wenn das depressive Zustandsbild unter Kontrolle gebracht werde (Urk. 11/22/14 Ziff. 7.2).
         Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit gingen sie davon aus, dass die Tätigkeit als Kassiererin wohl nicht mehr zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Unfallfolgen und dabei insbesondere der psychiatrischen Diagnose betrage die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 30 %. Dabei sei die Beschwerdeführerin beim Heben schwerer Lasten mit dem linken Arm und bei Überkopfarbeiten zu 30 % eingeschränkt; indes sei jede Tätigkeit zumutbar, bei der nicht ausschliesslich oder vorwiegend der linke Arm eingesetzt werden müsse (Urk. 11/22/15-16).

4.
4.1     Die vorliegenden medizinischen Akten vermögen als Grundlage zur Invaliditätsbemessung nicht zu genügen, denn sie sind nicht umfassend, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vorbrachte.
         Zwar berücksichtigte Dr. F.___ aus psychiatrischer Sicht die geklagten Beschwerden vollumfänglich und bescheinigte - unabhängig von der Kausalität der von ihm gestellten psychiatrischen Diagnosen - eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %.
         Dagegen erweist sich das Gutachten für die vorliegenden Belange in somatischer Hinsicht als unzureichend. Die aus Sicht von PD Dr. E.___ einzig objektivierbaren Lumbalbeschwerden zog er offensichtlich nicht in seine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit mit ein und auch das Zervikalsyndrom liess er - da unfallfremd - unberücksichtigt.
         Da sich auch die Ärzte der Universitätsklinik C.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserten, kann gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Auswirkungen des lumbo- und des zervikospondylogenen Syndroms auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in rechtsgenüglicher Weise abkläre und hernach unter Berücksichtigung sämtlicher invalidisierender Gesundheitsstörungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann aus prozessökonomischen Gründen vom beantragten Beizug der gesamten Akten des Unfallversicherers abgesehen werden, da davon keine massgeblichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Allerdings wird die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren die Akten auch insofern zu vervollständigen haben.
4.2     Schliesslich bleibt festzuhalten, dass insbesondere Dr. F.___ die Durchführung einer Gesprächstherapie und einer antidepressiven Therapie vorgeschlagen und im Übrigen darauf hingewiesen hat, dass eine berufliche Wiedereingliederung einen günstigen Einfluss auf das Beschwerdebild haben könnte (Urk. 11/22/28-29).
         Die Sache ist daher auch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie vor einer allfälligen Rentenzusprache in Nachachtung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente" (Art. 28 Abs. 2 IVG) die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zugesprochenen beruflichen Massnahmen durchführe und die Beschwerdeführerein zu den unstreitig zumutbaren Massnahmen im  Hinblick auf eine Verbesserung ihrer Erwerbsfähigkeit verhalte, zumal die Beschwerdeführerin selbst in der psychiatrischen Exploration ausdrücklich den Wunsch auf eine berufliche Wiedereingliederung geäussert hat (Urk. 11/22/21 oben).
         Erst anschliessend wird die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zuverlässig evaluiert werden können, so dass hernach über die Leistungsansprüche neu zu verfügen sein wird.
 
5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und ist vorliegend auf Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
         Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Urk. 1 S. 3) als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhoquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).