IV.2006.00454
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 28. März 2007
in Sachen
M.___
Schulstrasse 7, 8192 Glattfelden
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene M.___ war teilzeitlich als Hauswartin/Raumpflegerin erwerbstätig. Unter anderem wegen Rückenschmerzen und Panikattacken meldete sie sich am 7. April 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/1). Daraufhin holte die IV-Stelle Auskünfte der damaligen Arbeitgeber (Urk. 9/4, Urk. 9/8) sowie die Berichte von Dr. med. A.___, Chefarzt am Spital D.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, vom 25. April 2005 (Urk. 9/6), von Dr. med. B.___, Stv. Oberärztin im Ambulatorium E.___, 26. Mai 2005 (Urk. 9/7), von Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 13. Januar 2006 (Urk. 9/12) und der Klinik G.___ vom 1. Februar 2006 (Urk. 9/14) ein. Sodann liess die IV-Stelle die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Urk. 9/13) abklären und holte eine Stellungnahme der Berufsberatung ein (Urk. 9/15). Gestützt darauf wies sie mit Verfügung vom 15. Februar 2006 das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 9/17). Die Einsprache der Versicherten vom 23. Februar 2006 (Urk. 9/18), welcher diese ein ärztliches Attest der Klinik G.___ vom 27. Februar 2006 beilegte (Urk. 9/19 S. 3 f.), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 10. April 2006 ab (Urk. 2).
2. Dagegen wehrte sich M.___ mit Eingabe vom 19. April 2006 bei der IV-Stelle, welche die Eingabe ans hiesige Gericht als Beschwerde weiterleitete (Urk. 1 = Urk. 9/26, Urk. 3-5). Ihrer Eingabe an die IV-Stelle legte sie den Bericht der Klinik G.___ vom 19. April 2006 (Urk. 9/23), die Austrittsberichte der Klinik H.___ vom 16. September 2005 (Urk. 9/25 S. 1-4) und des Ambulatoriums E.___ vom 11. April 2005 (Urk. 9/25 S. 5-9), sowie das bereits mit der Einsprache eingereichte ärztliche Attest der Klinik G.___ vom 27. Februar 2006 bei (Urk. 9/25 S. 10 f. = Urk. 9/19 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2006 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel am 22. Juni 2006 geschlossen wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Die Verwaltung stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. April 2004 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Nach Ablauf der einjährigen Wartefrist sei ihr aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Da sie nur noch körperlich leichte Arbeit verrichten könne, verringere sich das Einkommen um zusätzlich 10 %, weshalb bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 40 % und unter Berücksichtigung der im Haushaltbereich (Anteil 60 %) ermittelten Einschränkung von 28 % Teilinvaliditätsgrade von 4 % beziehungsweise 17 %, soweit insgesamt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 21 % resultiere (Urk. 2 S. 4 f.).
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie leide unter unerträglichen Schmerzen und könne sich ohne Gehilfe kaum fortbewegen. Darüber hinaus sei sie durch ihre Panikattacken und Zwangserkrankung sehr eingeschränkt. Sie müsse starke Medikamente einnehmen und leide unter deren Nebenwirkungen. Im Haushalt sei sie auf die Hilfe des Partners und von Freunden angewiesen (Urk. 1).
3. Zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein psychisches und/oder physisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt, welches eine invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit und/oder eine Einschränkung im Haushaltbereich zur Folge hat.
3.1 Den vorliegenden medizinischen Akten kann Folgendes entnommen werden:
3.1.1 Dr. A.___ stellte im Bericht vom 25. April 2005 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Lumboradikuläres sensomotorisches Syndrom L5 links bei kleinerer, nach caudal subluxierter Diskushernie L4/L5 links
- Lumbovertebralsyndrom bei Fehlhaltung und leichten degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule
- Status nach multiplen Lungenembolien
Status nach 1-Etagenthrombose linker Unterschenkel
Familiäre Belastung
- Panikattacken
- Asthma bronchiale
Dr. A.___ wies darauf hin, dass seit mehreren Jahren Panikattacken bekannt seien und die Beschwerdeführerin deshalb in Behandlung stehe. Deshalb müsse die Frage der Invalidität auch aus diesem Gesichtswinkel beurteilt werden. Weiter berichtete der Rheumatologe, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Schwangerschaft im Jahre 1996 unter rezidivierenden Lumbalgien leide. Bei einer Exacerbation im November 2002 sei neu eine Ischialgie links entlang des Dermatoms L5 hinzugekommen. Unter konservativer Therapie sei nach drei bis vier Wochen eine Besserung eingetreten. Danach sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei gewesen, bis im Januar 2004 erneut eine Schmerzverstärkung mit zunächst tief lumbalen Beschwerden und Ausstrahlung in die linke Hüfte eingetreten sei. Trotz verschiedenen Behandlungen, ambulant und stationär, habe die Beschwerdeführerin weiterhin Rückenschmerzen. Eine Physiotherapie habe nicht konsequent durchgeführt werden können, da schmerzbedingt oft keine Therapie möglich gewesen sei. Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer Tätigkeit als Hauswartin und eine Einschränkung von 50 % im Haushalt. Zu der durch die Panikattacken verursachen Einschränkung konnte er keine Stellung nehmen (Urk. 9/6).
3.1.2 Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. B.___ im Bericht vom 26. Mai 2005 eine seit vielen Jahren bestehende Panikstörung (ICD-10 F41.0) mit markanter Verschlechterung seit 1994. Die Beschwerdeführerin leide unter Panikattacken, Beklemmungsgefühlen in der Brust, Dyspnoe, Hyperventilation, Schwindel, Kribbelgefühlen in beiden Händen hin bis zu Lähmungserscheinungen, teilweise unerwartet auftretenden Todesängsten und Zwangshandlungen. Dr. B.___, welche die Beschwerdeführerin seit 18. März 2005 behandelt, gab an, dass die Beschwerdeführerin dreimal zu Einzelkonsultationen erschienen sei. Mehrere Termine hätten wegen verschiedenen Beschwerden von der Beschwerdeführerin abgesagt werden müssen. Sodann wies die Psychiaterin darauf hin, dass eine strikte Trennung zwischen der somatischen und der psychischen Befindlichkeit der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, weshalb eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit rein aus der psychiatrischen Perspektive sehr schwierig sei. Wiederholt habe die Arbeit der Beschwerdeführerin als Hauswartin im 20%igem Arbeitspensum von der Mutter oder einer guten Freundin erledigt werden müssen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit mindestens 20 % eingeschränkt gewesen sei (Urk. 9/7).
Gemäss Austrittsbericht vom 14. November 2005 wurde die Behandlung bei Dr. B.___ am 6. September 2005 abgebrochen. Es sei zu insgesamt fünf Einzelkonsultationen gekommen mit dem Schwerpunkt einer diagnostischen Abklärung beziehungsweise der Optimierung der medikamentösen Behandlung. Die letzte davon habe am 23. Juni 2005 stattgefunden. Vom 19. Juli bis 6. August 2005 sei die Beschwerdeführerin in der psychosomatischen Klinik H.___ stationär behandelt worden. Nach der Entlassung habe sich die Beschwerdeführerin nochmals im Ambulatorium E.___ gemeldet um mitzuteilen, dass sie nun auf der Suche nach einer geeigneten Psychotherapiestelle sei, jedoch diese Suche aus ihrer Sicht ziemlich erfolglos aussehe, da sie einen relativ kleinen Bewegungsradius habe und so zum Beispiel nicht das grosse psychotherapeutische Angebot von Zürich und Umgebung wahrnehmen könne. Sehr entscheidend schienen dabei die somatischen Beschwerden zu sein, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Alltagsbewältigung so einschränkten, dass es ihr zunehmend weniger möglich sei, das Haus zu verlassen (Urk. 9/25 S. 7 f.).
3.1.3 Im Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 16. September 2005 wurden folgende psychiatrische Diagnosen gestellt:
- Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Zwangsstörung (Gedanken und Handlungen gemischt; ICD-10 F42.2)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Benzodiazepinabusus (ICD-10 F13.1), DD Benzodiazepinabhängigkeit.
Die Beschwerdeführerin sei zur stationären Behandlung aufgrund eines zunehmenden Vermeidungsverhaltens im Rahmen der Angststörung gekommen. Sie habe das Haus nur noch in Begleitung verlassen und sich in einer seelischen und wohl auch muskulären ständigen hochgradigen Angespanntheit und Schreckhaftigkeit gefunden. Obwohl die Ängste seit elf Jahren bestünden, hätten sie sich zu einem sie sehr einschränkenden Ausmass verstärkt. Parallel dazu sei auch der Benzodiazepin-Konsum gestiegen. Zusätzlich erschwerend seien die Zwangsgedanken und -handlungen dazu gekommen. Deren begonnene ambulante Behandlung im niederfrequenten Rahmen sei derzeit wohl angesichts der sich chronifizierenden Symptome sicherlich nicht ausreichend.
Von Anfang an habe die Beschwerdeführerin vermittelt, dass eine stationäre Behandlung von ihrer Psychotherapeutin befürwortet worden sei, sie selbst aber dieser Behandlung eher skeptisch gegenüber stehe und die Anforderungen, die an sie gestellt würden, fürchte. Auch habe sie von Anfang an ihren Aufenthalt auf höchstens drei Behandlungswochen beschränkt. Aufgrund der Dauer und Schwere der Erkrankung sei in diesem Zeitraum selbstredend keine spürbare Änderung der dysfunktionalen Verhaltensweisen möglich. Der hohe Benzodiazepinkonsum sei thematisiert worden, um ein Problembewusstsein dafür zu schaffen, immerhin hätten zwei Tabletten Xanax am Tag eingespart werden können. Insgesamt sei auffällig, dass bei doch grossen Einschränkungen in der Alltagsbewältigung der Leidensdruck zu einer Behandlungsmotivation im auffälligen Gegensatz gestanden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich durchaus introspektionsfähig gezeigt. Es scheine aber auch der sekundäre Krankheitsgewinn vorhanden zu sein. Am Ende sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass, um einer weiteren Chronifizierung entgegen zu wirken, eine intensive Psychotherapie notwendig sei. Diese jedoch nur bei intrinsischer Behandlungsmotivation erfolgreich sein könne. Idealerweise könnte sie zum Beispiel in einem tagesklinischen Rahmen mit tagesstrukturierenden Massnahmen und flankierenden psychotherapeutischen, vorwiegend verhaltenstherapeutisch geprägten Elementen den Verlauf günstig beeinflussen. Abschliessend wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 19. August 2005 attestiert (Urk. 9/25 S. 1-4).
3.1.4 Dr. C.___ betreut die Beschwerdeführerin seit Mai 2004 als Hausärztin. Im Bericht vom 13. Januar 2006 diagnostizierte sie ein seit 2002 bestehendes lumboradikuläres sensomotorisches Ausfall- und Schmerzsyndrom L5 links mit/bei mediolateraler Diskushernie L4/L5 links mit Kompression der Nervenwurzel L5 links und mediolateraler bis infraforaminaler Diskushernie L5/S1 und eine seit zirka 1985 vorhandene generalisierte Angststörung. Die seit über zwei Jahren bestehenden lumbalen Rückenschmerzen sowie lumboradikulären sensomotorischen Ausfall- und Schmerzsyndrome führten zunehmend zur Immobilisierung. Trotz ausgebauter analgetischer Therapie und intensivierter Physiotherapie sei es intermittierend zu Exacerbationen der Schmerzsymptomatik gekommen. Aufgrund der vordergründigen lumbalen Rückenschmerzen sei von einer Operation abgeraten worden. Da die Beschwerden einen chronifizierten Verlauf zeigten, sei aktuell keine berufliche Tätigkeit möglich. Eine Tätigkeit im Haushalt sei nur sehr eingeschränkt möglich. Nach den ambulanten Behandlungen in der Klinik G.___ könnte die Arbeitsfähigkeit verbessert werden. Aktuell sei die Beschwerdeführerin für lange Strecken mit dem Rollator mobilisiert. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit attestierte Dr. C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. März bis 18. April 2004 und ab 1. August 2004 bis auf weiteres (Urk. 9/12).
3.1.5 Im Bericht vom 1. Februar 2006 bestätigten die Ärzte der Klinik G.___ die bereits gestellte Diagnose eines lumboradikulären, sensomotorischen Ausfall- und Schmerzsyndroms L5 links mit/bei mediolateraler Diskushernie L4/L5 links mit Kompression der Nervenwurzel L5 links und Fussheberschwäche links (Urk. 9/14 S. 1). Hinsichtlich der angegebenen Beschwerden verwiesen sie auf den beigelegten Untersuchungsbericht vom 7. November 2005, wonach die Beschwerdeführerin über lumbale Schmerzen mit weitläufigen myofaszialen Schmerzausbreitungen beidseitig gluteal und in den Bereich der linken unteren Extremität, über eine motorische Schwäche bei Dorsalextension des linken Fusses und über eine Hyposensibilität im Bereich des Dermatomes L5 links geklagt habe (Urk. 9/14 S. 5). Die berichtenden Ärzte gaben weiter an, dass die Beschwerdeführerin nach eingehender Beratung und Rücksprache mit der Hausärztin doch zur Durchführung ambulanter physiotherapeutischer Behandlungsmassnahmen bereit gewesen sei. Diese würden seit dem 21. November 2005 zweimal wöchentlich durchgeführt. Insgesamt sei es durch diese Massnahmen sowie durch Medikation zur Behandlung neuropathischer Schmerzen zu einem leichtgradigen Beschwerdenrückgang gekommen. Komplizierend auf den Verlauf wirkten sich die vorbestehenden Angst- und Panikstörungen aus. Aufgrund der vorliegenden somatischen Befunde sei eine weitere Verbesserung des Beschwerdebildes mittelfristig möglich. Sollte unter den ambulanten physiotherapeutsichen Behandlungsmassnahmen keine weitere Beschwerderegredienz zu erzielen sein, so müsste die Durchführung eines stationären Rehabilitationsverfahrens, eventuell in einem interdisziplinären Schmerzprogramm diskutiert werden. Schliesslich schätzten die Ärzte, dass die Beschwerdeführerin als Hauswartin vom Beginn der Behandlung am 2. November 2005 bis zur Verfassung des Berichtes am 1. Februar 2006 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Mittelfristig erachteten sie eine ganztägige berufliche Tätigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit als möglich. Dabei gaben sie an, dass die Zumutbarkeit der im Beiblatt über die Arbeitsbelastbarkeit erwähnten körperlichen Belastungen noch nicht abschliessend beurteilt werden könne, und empfahlen zur genaueren Evaluation die Durchführung eines EFL-Verfahrens (Urk. 9/14 S. 2 f.).
Im ärztlichen Attest vom 27. Februar 2006 gingen die Ärzte der Klinik G.___ davon aus, dass die seit 2. November 2005 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin andauere, und gaben an, dass weitere physiotherapeutische und ärztliche Behandlungsmassnahmen erforderlich seien, um das Beschwerdebild mittelfristig zu verbessern (Urk. 9/19 S. 3).
Am 18. April 2006 fand in der Klinik G.___ ein neurologisches Konsilium zur Feststellung des Ausmasses der neurologischen Defizite statt, weil die seit November 2005 laufende intensive Physiotherapie lediglich zu einer leichten Regression der Beschwerden geführt hatte und die Beschwerdeführerin weiterhin nur am Rollator mobil war. Gemäss Bericht vom 19. April 2006 darüber ist eindeutig, dass die Beschwerdeführerin an einem lumboradikulären Schmerzsyndrom leide. Allerdings sei das radikuläre Beschwerdebild nur eine kleine Facette in der Gesamtproblematik, die polytope Schmerzen und auch psychische Aspekte umfasse. Die klinische Untersuchung zeige keine relevanten neurologischen Ausfälle bis auf die oben genannte Sensibilitätsstörung. Auffällig sei, dass die Beschwerdeführerin ohne Rollator ein sehr zaghaftes Gangbild präsentiere und immer wieder versuche, sich festzuhalten, obwohl dies aus neurologischer Sicht gar nicht nötig wäre. Der Rollator stelle möglicherweise mehr als nur ein physisches Hilfsmittel dar. Im Gesamtkontext riet der berichtende Neurologe strikt zu einem konservativen Procedere mit aktiver Physiotherapie und begleitender Psychotherapie (Urk. 9/23).
3.2 Aus den vorliegenden medizinischen Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einerseits unter Rückenbeschwerden und andererseits unter einer Panikstörung leidet. Beides schränkt sie in ihrer Leistungsfähigkeit in Beruf und Haushalt erheblich ein. Die berichtenden Ärzte weisen auf ein enges Zusammenspiel der somatischen und psychischen Problematik hin. So werden die Beurteilungen des Rheumatologen Dr. A.___ und der Psychiaterin Dr. B.___ durch die Hinweise auf das jeweilig andere Fachgebiet relativiert. Der Schwerpunkt der Hospitalisation in der Klinik H.___ lag trotz Durchführung einer aktivierenden Physiotherapie (vgl. Urk. 9/25 S. 2) im Wesentlichen bei den psychiatrischen Beschwerden. Darüber hinaus fand keine gesamthafte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit statt. Die Berichte der Klinik G.___ hingegen geben die Befunde von internistischen, rheumatologischen und neurologischen Abklärungen sowie den Verlauf der eingeleiteten physiotherapeutischen und medikamentösen Behandlungen wieder, äussern sich jedoch nicht zur psychiatrischen Seite, weshalb sie - entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/16 S. 3) - keine ganzheitliche Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin darstellen. Darüber hinaus betonten die berichtenden Ärzte der Klinik G.___ dass die Arbeitsunfähigkeit angesichts der laufenden Behandlungen noch nicht abschliessend beurteilt werden könne, und stellten dementsprechend zum weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit eine (günstige) Prognose.
Unter diesen Umständen können Beginn und Verlauf der gesundheitsbedingten Einschränkungen in der Haushaltsführung sowie die der Beschwerdeführerin seit Eintritt des Gesundheitsschadens effektiv noch zumutbaren Arbeitsleistung in der angestammten Tätigkeit als Hauswartin/Raumpflegerin und allenfalls in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Aus diesen Gründen ist der Einspracheentscheid vom 10. April 2006 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin polydisziplinär abklären lasse, gegebenenfalls ihre Abklärungen zu den Einschränkungen in der Haushaltsführung ergänze, den Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der ermittelten Einschränkungen in Erwerbsfähigkeit und Haushaltsführung neu berechne und hernach über den Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.
3.3 Es bleibt hinzuzufügen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung vorliegt, solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung der psychischen und/oder physischen Befindlichkeit und damit der durch diese eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit bewirkt werden kann. Demzufolge besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft wurden (Urteil I. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. November 2006, I 955/05, Erw. 3.3.2).
Vorliegend gehen die Ärzte davon aus, dass bei konsequenter physiotherapeutischer, medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung eine Verbesserung der Beschwerden erreichbar sei. Verschiedene ambulante Behandlungsversuche konnten in den Jahren 2004 und 2005 indessen beschwerdebedingt nicht fortgesetzt werden (vgl. Urk. 9/6, Urk. 9/7, Urk. 9/25 S. 5-11). Die stationäre psychiatrische Behandlung in der Klinik H.___ im Sommer 2005 wurde von der Beschwerdeführerin von vornherein auf drei Wochen beschränkt, was die während der Behandlung festgestellte Diskrepanz zwischen den Einschränkungen im Alltag und der Behandlungsmotivation bestätigt. Dies lässt auf das Vorhandensein eines sekundären Krankheitsgewinns schliessen (Urk. 9/25 S. 3). Erst im November 2005 konnte die Beschwerdeführerin dazu bewegt werden, eine regelmässige physiotherapeutische Behandlung zu besuchen, die zusammen mit einer angepassten Medikation zu einer leichten Besserung der Beschwerden führte (Urk. 9/14 S. 2). Es ist weiterhin unerlässlich, dass die Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens trotz ihrer Beschwerden die medizinisch indizierten und ihr zumutbaren physiotherapeutischen, medikamentösen und psychiatrischen Behandlungen im ambulanten oder allenfalls stationären Rahmen in Anspruch nimmt, um damit die Folgen des Gesundheitsschadens zu dämpfen, beziehungsweise dessen Chronifizierung entgegenzuwirken und schliesslich ihrer Schadensminderungspflicht nachzukommen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).