IV.2006.00455

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 16. Oktober 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1962 geborene K.___ war bis im Januar 1998 als Gärtner und Hauswart tätig (Urk. 8/1, Urk. 8/2 S. 2-4, Urk. 8/11 S. 1). Er leidet an diversen somatischen und psychischen Beschwerden (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/21 S. 1, Urk. 8/32 S. 1).
2.       Am 28. Januar 1999 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/45). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte daraufhin die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/1-2, Urk. 8/4-5, Urk. 14/1-11). Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2000 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass in der bisherigen Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, in einer körperlich leichten bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 30 % (vgl. Urk. 8/11 S. 2). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2000 (Urk. 8/8) wies sie das Leistungsbegehren im Sinne des Vorbescheids ab.
         Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. November 2000 (Urk. 8/9 S. 2 f.) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. September 2001 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zum Einholen eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens und Neuentscheid zurückwies (IV.2000.00690; Urk. 8/11). In der Folge liess die IV-Stelle bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten erstellen (Gutachten vom 2. Februar 2002; Urk. 8/14). Mit Verfügung vom 17. Juni 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % zu (Urk. 8/18).

3.       Am 13. Mai 2005 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Revision ein (Urk. 8/23 S. 1) und holte den Fragebogen für Revision der Invalidenrente/ Hilflosenentschädigung (Urk. 8/19) sowie zwei Verlaufsberichte ein (Urk. 8/21, Urk. 12/1/1). Mit Schreiben vom 1. November 2005 teilte sie dem Versicherten mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung habe festgestellt werden können. Es bestehe daher weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente (Urk. 8/24). Der Versicherte beantragte daraufhin mit Eingabe vom 28. November 2005 aufgrund eines verschlechterten Gesundheitszustandes die Zusprache einer ganzen Invalidenrente oder das Erlassen einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 8/30). Nach Einholen zweier weiterer Arztberichte (Urk. 8/32, Urk. 12/2/1-4) wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um Erhöhung der Rente mit Verfügung vom 20. Januar 2006 ab mit der Begründung, dass von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei. Es bestehe noch immer eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Gärtner, womit sich der Invaliditätsgrad nach wie vor auf 54 % belaufe (Urk. 8/34). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Februar 2006 (Urk. 8/37) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 11. April 2006 ab (Urk. 2).

4.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2006 erhob der Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom 11. Mai 2006 Beschwerde mit dem Antrag, "es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zuzusprechen" (Urk. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9). Mit Schreiben vom 21. September 2006 (Urk. 11) sowie vom 26. September 2006 (Urk. 13) reichte die IV-Stelle weitere Akten (Urk. 12/1-2, Urk. 14/1-45) ein, nachdem sie hierzu aufgefordert worden war (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
        
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung sowie das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
         Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).

2.      
2.1     Mit Verfügung vom 17. Juni 2002 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine halbe Invalidenrente (Urk. 8/18) aufgrund einer psychisch bedingten 50%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf und des folgenden Gesundheitsschadens zu: chronische unspezifische Lumboischialgie rechts bei muskulärer Dysbalance, leichte Kyphoskoliose, Spina bifida occulta S1, anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10: F45.4 sowie mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen ICD-10: F32.11 (Urk. 8/11 S. 9, Urk. 8/14 S. 5, Urk. 8/15 S. 2 f.).
         Am 18. Mai 2005 (Urk. 8/19) machte der Versicherte anlässlich der von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 8/23 S. 1) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die Verwaltung hat die beantragte Rentenerhöhung mit Verfügung vom 20. Januar 2006 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 11. April 2006 abgelehnt (Urk. 8/34, Urk. 2). Die IV-Stelle hielt fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer unveränderten Situation ausgegangen werden könne, weshalb die Restarbeitsfähigkeit weiterhin 50 % betrage. Der Gesundheitszustand sei genügend abgeklärt worden (Urk. 2 S. 3, Urk. 7).
         Der Beschwerdeführer machte hingegen in seiner Beschwerde vom 11. Mai 2006 geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 17. Juni 2002 sowohl in somatischer wie auch psychischer Hinsicht verschlechtert und der Umfang der Arbeitsunfähigkeit zugenommen habe. Sein Gesundheitszustand sei nicht genügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 2).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Gesundheitszustand ausreichend abgeklärt wurde, sich dieser seit Erlass der Verfügung vom 17. Juni 2002 verschlechtert hat und in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist.

3.      
3.1     Im Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 18. Mai 2005 gab der Beschwerdeführer an, dass sich sein Gesundheitszustand seit Mai 2003 verschlechtert habe. Es bestünden Knie-, Wirbel- und psychische Beschwerden (Urk. 8/19 S. 1).
3.2     Aus den eingeholten und beigezogenen Arzt- und Verlaufsberichten geht in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Folgendes hervor:
         Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Verlaufsbericht vom 29. August 2005 aus, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert und die Diagnose zum Teil geändert habe. Der Beschwerdeführer leide unter einer intensiven depressiven Störung sowie Angstsymptomen. Die psychischen Beschwerden hätten sich mit der Zeit und insbesondere nach der Knieverletzung im August 2004 verstärkt und seien von andauernden Schmerzen begleitet. Die depressiven Symptome hätten sich vertieft, er leide zunehmend auch unter intensiven Ängsten und negativen Zwangsgedanken. Er sei noch lust- und interesseloser, sei in seinem Antrieb vermindert, fühle sich immer müde. Er könne nicht schlafen und werde häufig von Albträumen heimgesucht. Er sehe keine Zukunft mehr und sei in vielen Momenten ganz verzweifelt (Urk. 8/21).
         Dem Arztbericht von Dr. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 6. Juni 2005 sind die Diagnosen Meniskusläsion links, Kreuzbandruptur links sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom zu entnehmen. Als Befunde erwähnte Dr. C.___ "komplikationsloser Verlauf", die Prognose beurteilte sie als schlecht (Urk. 12/1/1). Sie legte diesem Arztbericht den Austrittsbericht der Chirurgischen Klinik des Spitals D.___ vom 2. April 2005 bei, aus welchem die folgenden Diagnosen hervorgehen: chronische Knieschmerzen links mit/bei Status nach medialer Teilmeniskektomie des Hinterhornes links, Status nach vorderer Kreuzbandruptur links mit partiellem Shaving der vorderen Kreuzbandfasern, Status nach Knochenkontusion im lateralen Kompartiment linkes Knie, chronisches Lumbovertebralsyndrom seit 1998, Computertomographie 08/2004: leichte Diskopathie L3/L4, L5/S1, ohne Hinweise für neuronale Kompression, sowie Depression (Urk. 12/1/2). Aus Dr. C.___s Arztbericht vom 21. Dezember 2005 gehen sodann die Diagnosen chronische vordere Kreuzbandinsuffizienz des Knies links bei Status nach Kniearthroskopie mit Resektion des medialen Hinterhornes und vorderen Kreuzbandrestes vom 1. April 2005 sowie Status nach Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie links am 6. Oktober 2004 hervor. Es lägen ein komplikationsloser Verlauf vor aber auch starke Schmerzen beim Strecken, Biegen und Treppensteigen. Eventuell sei eine Reoperation nötig. Am 21. November 2005 sei eine Infiltration im Kniegelenk in der Klinik E.___ erfolgt (Urk. 8/32). Die im Arztbericht vom 21. Dezember 2005 erwähnten Diagnosen entsprechen sodann denjenigen von Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ in ihrem Bericht vom 15. November 2005, welcher zusätzlich noch die Diagnosen einer bekannten vorderen Kreuzbandinsuffizienz am Knie rechts und eine beginnende mediale Gonarthrose beidseits enthielt (Urk. 8/31).
         In den Berichten der Klinik E.___ vom 22. Dezember 2005 wurden die Diagnosen chronische vordere Kreuzbandinsuffizienz des Knies links bei Status nach Kniearthroskopie mit Resektion des medialen Hinterhornes und vorderen Kreuzbandrestes vom 1. April 2005, Status nach Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie links am 6. Oktober 2004, eine bekannte vordere Kreuzbandinsuffizienz des rechten Knies sowie eine beginnende mediale Gonarthrose beidseits genannt. Weiter wurde erwähnt, dass der Gesundheitszustand mindestens seit Juni 2005 unverändert sei (Urk. 12/2/2-4).
3.3     Entgegen der Ansicht der IV-Stelle (Urk. 2, Urk. 8/34), welche sich auf die Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (vgl. Urk. 8/33 S. 2) stützte, ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 17. Juni 2002 (Urk. 8/18) verschlechtert hat. Dies ergibt sich aus der Verschlechterung in somatischer Hinsicht infolge der neu aufgetretenen Kniebeschwerden (Urk. 8/31-32, Urk. 12/1/1-2, Urk. 12/2/2-4).
         Im Gegensatz zu den somatischen Beschwerden kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob auch in Bezug auf die psychischen Beschwerden eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt. So lagen der Verfügung vom 17. Juni 2002 in psychischer Hinsicht die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ICD-10: F45.4 sowie einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen ICD-10: F32.11 (Urk. 8/14 S. 5) zugrunde, welche mit den von Dr. B.___ im Arztbericht vom 29. August 2005 aufgeführten Diagnosen "intensive depressive Störung sowie Angstsymptome" (Urk. 8/21) nicht übereinstimmen. Da die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen keinen nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) klassifizierten Diagnosen entsprechen und daher nicht darauf abgestellt werden kann, Dr. B.___ ausserdem bereits am 1. Februar 2002 die Diagnosen einer schweren depressiven Störung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom auf dem Boden einer selbstunsicheren Persönlichkeit (Urk. 8/14 S. 11) gestellt hatte, ist unklar, ob tatsächlich eine Verschlechterung des psychischen Zustandes eingetreten ist. Ohne Vornahme weiterer Abklärungen kann jedoch - entgegen der Einschätzung der IV-Stelle - auch nicht davon ausgegangen werden, dass keine Verschlechterung vorliegt, zumal Dr. B.___ ausdrücklich auf eine Verschlechterung auch in psychiatrischer Hinsicht hinweist (Urk. 8/21 S. 1).

4.      
4.1     Den folgenden Arztberichten ist eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen:
         Dr. B.___ führte in seinem Verlaufsbericht vom 29. August 2005 aus, dass aus psychischen Gründen seit Sommer mit einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden könne. Da der Beschwerdeführer seit einigen Jahren nicht mehr gearbeitet habe und sich eine Verschlechterung seines körperlichen und psychischen Zustandes zeige, sei nicht damit zu rechnen, dass er in Zukunft wieder in grösserem Umfang arbeitsfähig werde (Urk. 8/21).
         Aus dem Austrittsbericht der Chirurgischen Klinik des Spitals D.___ vom 2. April 2005 gehen lediglich die im Rahmen der Diagnosen erwähnten Feststellungen "IV-Rente damals 55 %" (aufgrund des chronischen Lumbovertebralsyndroms) und "IV-Rente jetzt 100 %" (aufgrund der chronischen Knieschmerzen links) hervor (Urk. 12/1/2).
         Im Bericht der Klinik E.___ vom 22. Dezember 2005 wurde erwähnt, dass der Gesundheitszustand mindestens seit Juni 2005 unverändert sei. Eine körperlich schwere Arbeit sei aktuell sicher nicht mehr möglich. Die künftige Arbeitsfähigkeit sei vom Verlauf und auch der gewählten Therapie abhängig. Auch nach einer Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes (VKB) könne nicht mit einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % im angestammten Beruf als Gärtner gerechnet werden (Urk. 12/2/2).
4.2     Die vorliegenden Akten lassen keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu, zumal die Arztberichte wenig über allfällige Einschränkungen aussagen und zudem das Zusammenwirken zwischen den somatischen und den psychischen Beschwerden nicht beurteilt wurde.
         Insbesondere kann - entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 2 S. 3, Urk. 7) - nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit keine Änderung erfahren hat. So ist die IV-Stelle zum einen darauf hinzuweisen, dass die Rentenverfügung vom 17. Juni 2002 nicht - wie von ihr im Einspracheentscheid vom 11. April 2006 erwähnt (vgl. Urk. 2 S. 3) - auf einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, sondern auf einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten schweren Tätigkeit als Gärtner (Urk. 8/15 S. 2, Urk. 8/17 S. 4) beruht, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass die Arbeitsfähigkeit "weiterhin" 50 % betrage für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Zum anderen ist dem Bericht der Klinik E.___ vom 22. Dezember 2005, der als einziger eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht enthält, zu entnehmen, dass auch nach einer Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes nicht mit einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % im angestammten Beruf als Gärtner gerechnet werden könne (Urk. 12/2/2), was im Vergleich zu der anlässlich der Rentenfestsetzung vom 17. Juni 2002 aus somatischer Sicht eruierten 70%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, körperlich schweren Tätigkeit (Urk. 8/11 S. 10) eine Verschlechterung darstellt. Ob und inwiefern der Beschwerdeführer nun - im Gegensatz zum Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Juni 2002 (vgl. Urk. 8/11 S. 10, Urk. 8/15 S. 2 f.) - auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt ist, lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht beurteilen, da keiner der Arztberichte hierzu Ausführungen beinhaltet. Welche Anforderungen eine allfällige leidensangepasste Tätigkeit zu erfüllen hätte, ergibt sich ebenfalls nicht aus den Akten. Ausserdem kann auch nicht auf die Einschätzung von Dr. B.___ abgestellt werden, der eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestierte (Urk. 8/21), zumal sein Arztbericht vom 29. August 2005 wenige Ausführungen zu den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers enthält und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er auch die aufgeführten somatischen Beschwerden berücksichtigte. Zudem betrug Dr. B.___s Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit bereits am 1. Februar 2002 70 % und lag damit deutlich über der von Dr. A.___ aus psychiatrischer Sicht festgesetzten 30%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/14 S. 6, Urk. 8/14 S. 11), weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass Dr. B.___ als behandelnder Psychiater möglicherweise eher zugunsten des Beschwerdeführers aussagt (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Schliesslich ist keinem der Arztberichte eine Gesamtbeurteilung der Auswirkungen sowohl der psychischen wie auch der somatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Es sind somit weitere Abklärungen nötig, weshalb die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme derselben zurückzuweisen ist.

5.       Zusammenfassend bestehen somit Unklarheiten in Bezug auf den psychischen Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers, den Umfang der Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie die an eine allfällige leidenangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2006 ist daher aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10, Urk. 12/1-2 und Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Servisa Sammelstiftung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).