Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00456
IV.2006.00456

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter


Beschluss und Urteil vom 28. November 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1958 geborene algerische Staatsangehörige M.___ (Urk. 22/1a) reiste erstmals am 5. Juli 1981 in die Schweiz ein, wo er am 3. Oktober 1981 die Schweizerin A.___ ehelichte, welche ihm am 22. November 1984 den Sohn B.___ gebar (Urk. 12/1 und 12/62). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 1990 (Urk. 12/65) wurde die Ehe geschieden, welcher Entscheid am 8. August 1990 in Rechtskraft erwuchs. Am 15. September 2001 heiratete M.___ die schweizerische Staatsangehörige C.___ (Urk. 3/8 und 10/3), mit welcher er zunächst in '___'/LU sowie hernach in '___' logierte und seit 1. Oktober 2004 in '___' zusammen lebt (Urk. 9/1 und 10/2-4).
1.2     Am 28. November 1981 hatte M.___ von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich die Bewilligung zum Stellenantritt als Tournant in einer Pizzeria erhalten (Urk. 22/7). Am 25. März 1982 wurde ihm eine Bewilligung zum Stellenantritt als Hilfskoch in einem Warenhausrestaurant ausgestellt (Urk. 22/10). Weitere Stellenantrittsbewilligungen wurden am 24. Januar 1984 (Urk. 22/20), 28. Juni 1984 (Urk. 22/22), 10. Juli 1984 (Urk. 22/24), 31. März 1987 (Urk. 22/48), 2. November 1987 (Urk. 22/51), 16. September 1988 (Urk. 22/56) und 26. April 1989 (Urk. 22/66) erteilt.
Ab November 1981 war M.___ - unterbrochen von Perioden der Arbeitslosigkeit - bei verschiedenen Betrieben und in verschiedenen Branchen erwerbstätig. Von August 1990 bis Dezember 1994 rechnete er hierzulande keine Erwerbseinkommen ab. Von Januar 1995 bis Mai 1996, von Oktober 1996 bis Februar 1997, im September 1997, von Januar bis Dezember 1998 und von März 2000 bis Januar 2001 erzielte er abrechnungspflichtige Einkünfte bei diversen schweizerischen medizinisch- und sozial-therapeutischen Einrichtungen, in denen er untergebracht war, beziehungsweise Institutionen der Gefangenen- und Entlassenenfürsorge, von denen er betreut wurde (Urk. 12/8 und 12/82; vgl. Urk. 12/123).
1.3     Am 16./30. Oktober 1981 wurde M.___ vom Bundesamt für Ausländerfragen eine bis 3. April 1982 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt (Urk. 22/3). Mit Verfügung vom 6. November 1981 (Urk. 22/5) wurde er fremdenpolizeilich verwarnt. Am 5. April 1982 (Urk. 22/12), 13./31. Mai 1983 (Urk. 22/15), 17. Mai 1984 (Urk. 22/18), 21. August 1985 (Urk. 22/26) und 10. Februar 1986 (Urk. 22/28) wurde die Aufenthaltsbewilligung bis 3. August 1986 verlängert. Am 19. Oktober 1984 wurde eine weitere Bewilligungsverlängerung mit Rücksicht auf eine strafrechtliche Pass- und Schriftensperre vorläufig abgelehnt (Urk. 22/30; vgl. Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 7. August 1985 [Urk. 22/31]). In der Folge wurde die Anordnung fremdenpolizeilicher Massnahmen geprüft (Urk. 22/32). Ein von M.___ Mitte Juli 1986 gestelltes Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Urk. 22/41) wurde mit Verfügung vom 19. September 1986 (Urk. 22/43) abgelehnt, bei gleichzeitiger Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis 3. August 1987 (Urk. 22/44-45). Mit Verfügung vom 12. März 1987 (Urk. 22/46) erfolgte eine neuerliche fremdenpolizeiliche Verwarnung wegen Straffälligkeit. Am 7. August 1987 (Urk. 22/50), 5. August 1988 (Urk. 22/53) und 15. Februar 1989 (Urk. 22/64) folgten weitere Bewilligungserteilungen bis 3. Februar 1990; die letzte Verlängerung geschah kurz nach einer wegen erneuter Straffälligkeit mit Verfügung vom 13. Februar 1989 (Urk. 22/62) ausgesprochenen dritten fremdenpolizeilichen Verwarnung. Ein am 17. Januar 1990 gestelltes Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Urk. 22/76) wurde vom Bundesamt für Ausländerfragen am 12. April 1990 abgewiesen (Urk. 22/81). Am 26. Juni 1990 kam es zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bis 3. August 1990 (Urk. 22/85).
Nachdem ein fristgemässes Verlängerungsgesuch unterblieben war, wurde die Bewilligung eines erst am 17. Oktober 1990 gestellten Gesuchs (Urk. 22/99) unter Verweis auf eine seit 10. Oktober 1990 andauernde strafrechtliche Inhaftierung abgelehnt (Urk. 22/100). Am 1. November 1990 (Urk. 22/100) und 26. Juli 1991 (Urk. 22/112) wurde M.___ aufgefordert, ein formelles Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu stellen, woraufhin dieser am 19. Juli 1991 erneut um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nachsuchte (Urk. 22/113; vgl. Urk. 22/114). Mangels ordnungsgemässer Anmeldung wurde seitens der Fremdenpolizei des Kantons Zürich am 19. September 1991 beim Bundesamt für Ausländerfragen die Prüfung von Fernhaltemassnahmen beantragt (Urk. 22/117). Am 20. November 1991 wurde über M.___ eine sofort vollstreckbare und bis 19. November 1996 gültige Einreisesperre verhängt (Urk. 22/130 und 22/137), worauf am 18. Dezember 1991 eine Rückführung nach Algerien erfolgte (vgl. Urk. 22/127 und 22/129). Auf eine am 29. Dezember 1991 erhobene Beschwerde gegen die Fernhaltemassnahme trat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 15. Juli 1992 (Urk. 22/161) nicht ein (vgl. Urk. 22/160).
Trotz Einreisesperre wurde M.___ am 31. Juli 1992 in Zürich aufgegriffen. Am 31. Oktober 1992 erfolgte eine erneute Ausschaffung nach Algerien (Urk. 22/156). Anfang 1993 reiste der mit einer Einreisesperre belegte M.___ abermals in die Schweiz ein, wo er wegen einer am 25. Januar 1993 stattgefundenen Messerstecherei im Drogenmilieu verhaftet wurde. Eine daraufhin für 9. April 1993 geplante Ausschaffung konnte nicht vollzogen werden. Am 11. November 1994 wurde M.___ von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich beschieden, dass er angesichts der bestehenden Einreisesperre nach Entlassung aus dem strafrechtlichen Massnahmenvollzug zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei (Urk. 22/173). Ein am 30. November 1994 gestelltes Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung (Urk. 22/174 und 22/175) wurde mit Schreiben der zürcherischen Fremdenpolizeibehörde vom 22. Dezember 1994 (Urk. 22/176) abschlägig beurteilt. Am 28. Dezember 1994 wurde vom Bundesamt für Ausländerfragen eine ab 20. November 1996 wirksame und auf unbestimmte Zeit gültige Einreisesperre verfügt (Urk. 22/382). Auf ein diesbezüglich wie auch bezüglich der früher angeordneten Fernhaltemassnahme am 6. Oktober 1995 gestelltes Wiedererwägungsgesuch (Urk. 22/184) wurde mit Entscheid vom 30. Oktober 1995 (Urk. 22/186) nicht eingetreten. Eine dagegen am 30. November 1995 eingelegte Verwaltungsbeschwerde wurde vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 30. Mai 1996 (Urk. 22/201) abgewiesen (soweit überhaupt darauf eingetreten wurde).
Am 29. März 1997 erging seitens der Fremdenpolizei des Kantons Zürich eine Wegweisungsverfügung mit Haftanordnung (Urk. 22/216). Gleichentags folgte eine Aufforderung zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz (Urk. 22/220). Nach dem Scheitern von Bemühungen um ein sogenanntes Laissez-passer wurde von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich am 17. September 1997 noch einmal die Wegweisung aus dem Gebiet der Schweiz und Inhaftierung zum Zwecke der Ausschaffung verfügt (Urk. 22/254). Die Haftanordnung wurde in der Folge mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 18. September 1997 (Urk. 22/259) für die Dauer bis 16. Dezember 1997 bewilligt. Die auf 11. Oktober 1997 festgesetzte Ausschaffung nach Algerien konnte wegen einer beim Schweizerischen Bundesgericht (BGer) hängigen Verwaltungsberichtsbeschwerde nicht vollzogen werden.
Am 13. Oktober 1997 liess M.___ ein Asylgesuch stellen (Urk. 22/294). Mit BGer-Urteil vom 4. November 1997 (Urk. 22/339) wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Ausschaffungshaft abgewiesen. Mit Entscheid vom 12. November 1997 (Urk. 22/351) stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, dass M.___ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Mit Rektifikat vom 13. November 1997 (Urk. 22/353) wurde sodann einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das mit Beschwerdeerhebung vom 17. November 1997 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission mit Verfügung vom 20. November 1997 (Urk. 22/365) abgewiesen. Mit Urteil vom 15. Dezember 1997 (Urk. 22/402) wurde auf die Beschwerde betreffend Verweigerung des Asyls und Wegweisung nicht eingetreten.
Mit Haftrichterverfügung vom 11. Dezember 1997 (Urk. 22/404) wurde die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 16. Februar 1998 bewilligt. Die dagegen am 13. Dezember 1997 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit höchstrichterlichem Urteil vom 23. Dezember 1997 (Urk. 22/414 und 22/416) abgewiesen (soweit darauf überhaupt eingetreten wurde). Mit Haftrichterverfügung vom 10. Februar 1998 (Urk. 22/445) wurde sodann die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 16. April 1998 bewilligt. Dieser Entscheid wurde mit Entscheid des BGer vom 10. Februar 1998 (Urk. 22/449) ebenfalls geschützt. Am 14. April 1998 erfolgte eine haftrichterliche Verlängerungsbewilligung bis 16. Juni 1998 (Urk. 22/482), welche Anordnung mit BGer-Entscheid vom 14. April 1998 (Urk. 22/488) wiederum bestätigt wurde. Nach von neuem gescheitertem Ausschaffungsvollzug kam es schliesslich mit Verfügung der Fremdenpolizei vom 18. Mai 1998 (Urk. 22/503) zur Haftentlassung, mit gleichzeitiger Aufforderung zum unverzüglichen selbständigen Verlassen der Schweiz.
Mit Verfügung des Amts für Migration des Kantons Luzern vom 11. November 2002 (Urk. 22/608) wurde ein am 30. September 2001 gestelltes Gesuch des inzwischen in zweiter Ehe mit C.___ verheirateten M.___ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges abgelehnt; gleichzeitig wurde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern verweigert, und es wurde M.___ aufgefordert, den Kanton Luzern bis 15. Januar 2003 zu verlassen. Am 25. Februar 2003 wurde der mittlerweile nach '___' dislozierte M.___ wegen Verletzung der Anmeldepflicht verzeigt (Urk. 22/613) und in der Folge mit Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom 27. März 2003 (Urk. 22/617) entsprechend gebüsst. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2003 (Urk. 22/631) wurde er neuerdings zur umgehenden Beschaffung von Ausweispapieren sowie zum selbständigen Verlassen der Schweiz binnen 48 Stunden aufgefordert.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern vom 13. Mai 2004 (Urk. 22/645) wurde die am 17./29. November 2003 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die abschlägige Verfügung des kantonalen Migrationsamts vom 11. November 2002 abgewiesen. Die gegen diesen Entscheid am 11. Juni 2004 beim BGer eingelegte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit Urteil vom 19. November 2004 (Urk. 22/650) ebenfalls abgewiesen. Mit Schreiben der luzernischen Migrationsbehörde vom 11. Januar 2005 (Urk. 22/655) wurde M.___ wiederum angehalten, die Schweiz bis 15. März 2004 zu verlassen. In der Folge wurde der Vollzug der wegen fehlender Reisepapiere unmöglichen Wegweisung an den Kanton Zürich delegiert, und es wurde M.___ aus dem Kanton Luzern ausgegrenzt (Schreiben des Amts für Migration des Kantons Luzern vom 8. Februar 2004 [Urk. 22/656]).
Trotz weiterer Ausreiseaufforderungen (vgl. Urk. 22/660, 22/662, 22/666, 22/667 und 22/669) hält sich M.___ nach wie vor in der Schweiz auf (siehe zum Ganzen auch Bericht des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2006 [Urk. 23]).
1.4     Bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz kam M.___ mit dem Gesetz in Konflikt und wurde mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 16. September 1981 (Urk. 22/8) wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit 21 Tagen Gefängnis bedingt bestraft. Eine von der Bezirksanwaltschaft Zürich im Oktober 1983 eröffnete Strafuntersuchung betreffend Diebstahl wurde mit Verfügung vom 3. November 1983 (Urk. 22/17) eingestellt. Am 23. Dezember 1983 wurde M.___ wegen Missachtung der Höchstgeschwindigkeit mit einer Verkehrsbusse belegt (vgl. Urk. 22/43). Eine im März 1984 eingeleitete Strafuntersuchung wegen Raubes (Diebstahl, Körperverletzung), in deren Verlauf M.___ von 23. März bis 18. Juni 1984 in Haft sass, wurde mit Verfügungen vom 26. Februar 1985 respektive 5. Februar 1986 unter Kostenauflage eingestellt (Urk. 22/34). Am 18. Juli 1984 wurde M.___ wegen Nichtbeherrschens eines Personenwagens gebüsst (Urk. 22/43). Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 28. Januar 1987 wurde er sodann des Fahrens in angetrunkenem Zustand, der Verletzung der Verkehrsregeln und des Nichtmitführens von Führer- und Fahrzeugausweisen für schuldig befunden und mit 21 Tagen Gefängnis bedingt bestraft (vgl. Urk. 22/61). Mit Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks Uster vom 1. September 1988 (Urk. 22/54) wurde M.___ wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gebüsst. Eine in gleichem Zusammenhang eröffnete Strafuntersuchung wegen Irreführung der Rechtspflege wurde mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Uster vom 26. Mai 1988 (Urk. 22/57) eingestellt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 30. September 1988 (Urk. 22/59) wurde M.___ des Diebstahls schuldig gesprochen und mit zwei Monaten Gefängnis bedingt bestraft (unter Anrechnung von sechs Tagen erstandener Untersuchungshaft). Am 14. März 1989 wurde er wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Strassenverkehr mit einer Ordnungsbusse belegt und anschliessend wegen Nichtbezahlens derselben verzeigt (Urk. 22/67). Am 6. Oktober 1989 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau, in deren Verlauf A.___ eine Nasenbeinfraktur sowie diverse Hämatome und Kratzer erlitt. Die infolgedessen eingeleitete Strafuntersuchung wurde nach Rückzug des entsprechenden Strafantrags mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 15. Februar 1990 (Urk. 22/74) eingestellt. Am 31. Juli 1990 wurde M.___ wegen Übertretung von Einwohner- und Fremdenkontrollvorschriften verzeigt (Urk. 22/89). Eine Strafuntersuchung betreffend Diebstahls eines Personenwagens wurde mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 21. September 1992 (Urk. 22/139) eingestellt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Mai 1992 (Urk. 22/140) wurde M.___ des Raubes, des Diebstahls, der mehrfachen Widerhandlung gegen und Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Betäubungsmittelgesetz/BetmG; heute: Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe) schuldig gesprochen und mit zwölf Monaten Gefängnis bedingt bestraft (wovon 66 Tage als durch Untersuchungshaft erstanden erklärt wurden); mit gleichzeitig gefasstem Gerichtsbeschluss wurde der Vollzug der am 30. September 1988 verhängten 2-monatigen Gefängnisstrafe angeordnet. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 1992 bestätigt (vgl. Urk. 22/168). Alsdann wurde M.___ mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 1992 (Urk. 22/141) der mehrfachen falschen Anschuldigung, der versuchten Entwendung zum Gebrauch sowie der mehrfachen BetmG-Übertretung schuldig gesprochen und mit 45 Tagen Gefängnis bestraft (unter Anrechnung von 14 Tagen erstandener Untersuchungshaft). Eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) wurde in Anwendung des Opportunitätsprinzips mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich vom 9. Oktober 1992 (Urk. 22/155) eingestellt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. November 1993 wurde M.___ unter anderem wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis (abzüglich 236 Tage Untersuchungshaft) verurteilt; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und der Verurteilte in eine Anstalt für Rauschgiftkranke eingewiesen; gleichzeitig wurde die mit Obergerichtsurteil vom 19. November 1992 ausgefällte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten Gefängnis (abzügl. 66 Tage Untersuchungshaft) als vollziehbar erklärt, deren Vollzug jedoch zugunsten der angeordneten stationären Massnahme aufgeschoben (vgl. Urk. 22/168).
Zwecks Durchführung einer Langzeittherapie trat M.___ am 20. Dezember 1993 in die Institution D.___, '___', ein (Verfügung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich vom 13. Dezember 1993 [Urk. 22/168]). Mit Verfügung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Zürich vom 22. Dezember 1994 (Urk. 22/178) wurde M.___ zur Fortsetzung der gerichtlich angeordneten stationären Massnahme mit Wirkung ab 4. Januar 1995 in die Wohngemeinschaft E.___, '___', eingewiesen. Zufolge Entweichens und erneuter Straffälligkeit wurde er dann aber mit Verfügung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Zürich vom 23. Dezember 1994 (Urk. 22/179) im Bezirksgefängnis Winterthur in Sicherheitshaft gesetzt. Mit Amtsentscheid vom 29. Dezember 1994 (Urk. 22/180) erfolgte in Aufhebung der Anordnung vom 22. Dezember 1994 die Einweisung in die Drogenentzugsstation F.___, '___'. Am 26. Januar 1995 verfügte das zürcherische Amt für Straf- und Massnahmenvollzug die Einweisung in die Wohngemeinschaft E.___, '___' (Urk. 22/182). Für im Kanton Waadt begangene Straftaten wurde M.___ mit Urteil des Tribunal correctionnel du district de Lausanne vom 17. Januar 1996 (Urk. 22/191) wegen Diebstahls mit vier Monaten Gefängnis bestraft, wobei der Vollzug wiederum zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Daraufhin bestätigte das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. März 1996 (Urk. 22/192) die Unterbringung in der Wohngemeinschaft E.___ in '___'. Am 15. Februar 1996 beschloss das Bezirksgericht Zürich die Neuanordnung des Massnahmevollzugs (Urk. 22/200).
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 18. Februar 1997 (Urk. 22/207) wurde M.___ des mehrfachen Diebstahls sowie der Gehilfenschaft zu Diebstahl, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen BetmG-Übertretung schuldig gesprochen und mit zwei Monaten Gefängnis bestraft (wovon 22 Tage als durch Haft erstanden erklärt wurden). Mit Verfügung des zürcherischen Amts für Straf- und Massnahmenvollzug vom 20. Februar 1997 wurde er in Sicherheitshaft versetzt und am 18. März 1997 arretiert (vgl. Urk. 22/208-209). Mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 27. März 1997 (Urk. 22/214) wurde er aus der Haft entlassen und der Fremdenpolizei des Kantons Zürich zugeführt. Diese traf am 29. März 1997 eine Haftanordnung zum Zwecke der Ausschaffung (Urk. 22/216; siehe vorstehend Erw. 1.3).
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 24. April 1997 (Urk. 22/225) wurde der Vollzug aller bis dahin ausgefällten Freiheitsstrafen angeordnet (unter Anrechnung von 20 Tagen Sicherheitshaft und 1'134 Tagen Massnahmevollzug). Mit Verfügung des Polizeirichters der Stadt Zürich vom 7. Juli 1997 (Urk. 22/247) wurde M.___ wegen einer erneuten BetmG- Übertretung gebüsst. Am 16. September 1997 erging seitens der Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich mittels Strafbefehl ein Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfacher BetmG-Übertretung (Urk. 22/251 = 22/283). Mit Verfügung des Polizeirichteramts der Stadt Zürich vom 5. Februar 1998 (Urk. 22/518) wurde die am 7. Juli 1997 verhängte Busse in sechs Tage Haft umgewandelt.
Nach diversen weiteren Verhaftungen wurde M.___ mit Verfügung des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug vom 25. Januar 1999 (Urk. 22/543) der vorzeitige Antritt einer stationären Massnahme im Psychiatriezentrum G.___, '___', bewilligt. Nach dem Übertritt in die Therapiestation H.___, '___', am 15. Februar 1998 und der Einweisung in die Psychiatrische Klinik I.___ am 27. Juli 1999 wurde der Vollzug der vorzeitig angetretenen stationären strafrechtlichen Massnahme mit Amtsverfügung vom 12. August 1999 (Urk. 22/546) eingestellt. Der von M.___ dagegen am 23. August 1999 erhobene Rekurs wurde von der Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich mit Verfügung vom 1. Oktober 1999 (Urk. 22/552) abgewiesen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. April 2000 (Urk. 22/579) wurde M.___ des mehrfachen Diebstahls, des vollendeten Betrugsversuchs, der Urkundenfälschung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs für schuldig befunden, und er wurde mit 14 Monaten Gefängnis bestraft (wovon 114 Tage als durch Untersuchungshaft sowie 198 Tage als durch vorzeitigen stationären Massnahmeantritt erstanden erklärt wurden); alsdann wurde eine stationäre Massnahme angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben. Eine weitere angehobene Strafuntersuchung betreffend Raub und weitere Delikte wurde mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 10. Oktober 2000 (Urk. 22/585) sistiert. Nachdem er von 18. Mai bis 4. August 2000 in der Dualstation der Psychiatrischen Klinik I.___ und von 15. August 2000 bis 19. Januar 2001 in der Institution J.___, '___', zugebracht hatte, wurde M.___ mit Verfügung des Bewährungsdienstes Zürich vom 12. Februar 2001 (Urk. 22/588) rückwirkend per 19. Januar 2001 bedingt aus dem stationären Massnahmevollzug entlassen und angewiesen, sich in eine suchtspezifische ambulante Nachbehandlung zu begeben.
Mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2001 (Urk. 22/599) wurde die vormals sistierte Strafuntersuchung betreffend Raubes und so weiter unter Kostenauflage eingestellt. Gleichentags erging ein wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs auf 90 Tage Gefängnis (abzügl. 14 Tage erstandener Haft) lautender Strafbefehl (vgl. Urk. 22/599 und 22/606). Am 17. Juni 2002 beschloss das Bezirksgericht Zürich, auf den nachträglichen Vollzug von 14 Monaten Gefängnis (abzügl. 114 Tage Untersuchungshaft sowie 198 Tage vorzeitiger stationärer Massnahmevollzug; gemäss Urteil und Beschluss vom 17. April 2000) sowie von 90 Tagen Gefängnis (abzügl. 14 Tage erstandener Haft; gemäss Strafbefehl vom 10. Dezember 2001) zu verzichten (Urk. 22/606).
Mit Strafbefehl vom 27. Februar 2004 (Urk. 22/644) wurde M.___ von der Bezirksanwaltschaft Hinwil des mehrfachen Diebstahls für schuldig befunden und mit 14 Tagen Gefängnis unbedingt bestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 28. Juni 2006 (Urk. 29) wurde er schliesslich wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Fahrens in angetrunkenem Zustand, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit acht Monaten Gefängnis bestraft (wovon 27 Tage als durch Untersuchungshaft erstanden erklärt wurden), und es wurde wiederum eine stationäre Massnahme angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben. Mit gleichzeitig gefasstem Gerichtsbeschluss wurde eine mit Strafbefehl des Amtsstatthalteramts Hochdorf/LU vom 1. Mai 2003 ausgefällte Strafe von drei Monaten Gefängnis (vgl. Urk. 22/684-685) für vollziehbar erklärt, jedoch ebenfalls zugunsten der angeordneten stationären Massnahme aufgeschoben (siehe zum Ganzen auch Bericht des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2006 [Urk. 23]).
1.5     Im August 1999 meldete sich M.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an (Urk. 12/1). Die Verwaltung tätigte daraufhin Abklärungen zu Wohnsitz und Aufenthalt des Versicherten, nahm diverse Zuschriften des Versicherten zu den Akten und zog Erkundigungen bei ärztlichen Auskunftspersonen ein (vgl. Urk. 12/2-7, 12/9-22 und 12/24-28). Alsdann erhob sie den IK-Auszug vom 20. September 1999 (Urk. 12/8) sowie den Bericht der Dres. med. K.___ und L.___ von der Psychiatrischen Klinik I.___ vom 24. Februar 2000 (Urk. 12/23). Gestützt darauf verneinte sie mit Vorbescheid vom 22. Mai 2000 (Urk. 12/29) jeglichen Leistungsanspruch. Nach Kenntnisnahme mehrerer Stellungnahmen des Versicherten (Urk. 12/30-32 und 12/35) sowie der Auskunft von Dr. med. N.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 6. Juni 2000 (Urk. 12/33) verfügte sie am 9. Juni 2000 im abschlägigen Sinne (Urk. 12/34). Dagegen beschwerte sich der Versicherte am 7./20. Juli 2000 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 12/36 und 12/37 = 12/38). Nachdem die Verwaltung zunächst die Beschwerdeabweisung beantragt hatte (Vernehmlassung vom 6. September 2000 [Urk. 12/42]), ersuchte sie am 22. November 2000 um Sistierung des Beschwerdeverfahrens Proz.-Nr. IV.2000.00444 zwecks Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (vgl. Urk. 12/47; Urk. 12/43-46 und 12/48-49), welchem Gesuch mit Gerichtsverfügung vom 29. November 2000 (Urk. 12/51) stattgegeben wurde (vgl. Urk. 12/52-55). Gestützt auf den am 17. Mai 2001 erstatteten Bericht von Dr. med. O.___ und lic. phil. P.___, Klinik Q.___, '___' (Urk. 12/50), und die diesbezügliche Stellungnahme von IV-Ärztin Dr. med. R.___ vom 29. Oktober 2001 (Urk. 12/56) veranlasste die Verwaltung mit Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 7. November 2001 (Urk. 12/59; vgl. Urk. 12/60) die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 70 % mit Wirkung ab 1. August 1998 (vgl. Auftrag des Rechtsdienstes vom 1. November 2001 [Urk. 12/57] und Feststellungsblatt vom 6. November 2001 [Urk. 12/58]). Mit Eingabe vom 30. November 2001 (Urk. 12/61) stellte die Verwaltung einen entsprechenden Prozessantrag. Mit Erklärung vom 24. Dezember 2001 zog der Versicherte seine Beschwerde gestützt auf die am 7. November 2001 veranlasste Rentenzusprache zurück, worauf das sozialversicherungsgerichtliche Verfahren Proz.-Nr. IV.2000.00444 mit Verfügung vom 31. Dezember 2001 (Urk. 12/66) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben wurde (vgl. auch Gerichtsverfügung vom 17. Dezember 2001 [Urk. 12/64]). Am 6. Februar 2002 ergingen die auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 70 % mit Wirkung ab 1. August 1998 zugunsten des Versicherten sowie einer Kinderrente für dessen Sohn ab gleichem Datum lautenden Verwaltungsverfügungen (Urk. 3/3-4 und 12/69; vgl. Urk. 12/68 und 12/71).
1.6     Ein vom Versicherten im Februar 2002 gestelltes Gesuch um medizinische Massnahmen (Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung; Urk. 12/70) wurde nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 12/67 und 12/72-75) mit Verwaltungsverfügung vom 19. März 2002 (Urk. 12/76) abgewiesen, welcher Entscheid vom hiesigen Gericht auf Beschwerde vom 2. April 2002 hin (vgl. Urk. 12/79) mit Urteil vom 24. Juni 2002 (Urk. 12/83) bestätigt wurde.
Ein im Dezember 2004 gestelltes weiteres Leistungsbegehren betreffend Hilfsmittel (Brille; vgl. Urk. 12/94) wurde vom Versicherten wieder zurückgezogen (vgl. Urk. 12/95, 12/98-100 und 12/105).
Ein im April 2005 eingegangenes erneutes Gesuch um medizinische Massnahmen (Zahnbehandlung) wurde mit Verwaltungsverfügung vom 3. Mai 2005 (Urk. 12/97) abgewiesen, wogegen der Versicherte am 31. Mai 2005 Einsprache erhob (Urk. 12/101). Mit Entscheid vom 2. September 2005 (Urk. 12/114) wurde die Einsprache abgewiesen.
1.7     Im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen die Verfügung vom 3. Mai 2005 erkannte die Verwaltung, dass der Versicherte womöglich über keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und die Schweiz zu verlassen hat (Urk. 12/104), worauf sie Erkundigungen beim Migrationsamt des Kantons Zürich einzog. Gestützt auf dessen Bericht vom 3. August 2005 (Urk. 12/112 = 22/673) verfügte sie am 2. September 2005 die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 1. August 1998 (Disp.-Ziff. 1) und Rückerstattung der ausgerichteten Rentenleistungen, wobei sie zum Quantitativ der Rückforderung eine separate Verfügung in Aussicht stellte (Disp.-Ziff. 2) und einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzog (Disp.-Ziff. 3; Urk. 3/5 = 12/115; vgl. Anweisung des Rechtsdienstes vom 9. August 2005 [Urk. 12/116]). Mit gesonderter Verfügung vom 2. September 2005 (Urk. 12/117) forderte die Verwaltung vom Versicherten Fr. 88'811.-- an in der Zeit von 1. August 1998 bis 31. August 2005 zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen zurück. Gleichzeitig verpflichtete sie die Ex-Frau des Versicherten, A.___, zur Rückerstattung von in der Zeit von 1. August 1998 bis 31. Juli 2005 zu Unrecht ausgerichteten Kinderrentenleistungen für den Sohn B.___ im Umfang von Fr. 35'084.-- (Urk. 12/118).
Auf die vom Versicherten am 19. September 2005 erhobene Einsprache hin (Urk. 12/119; samt Beilage [Urk. 12/120]) setzte ihm die Verwaltung am 21. September 2005 Frist an zur Beibringung seinen Standpunkt stützender Unterlagen (vgl. Urk. 12/121). Nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des Versicherten vom 11. Oktober 2005 (Urk. 12/122; samt Beilage [Urk. 12/123]) und der Eingabe des inzwischen mandatierten Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Andreas Felder, Zürich (Vollmacht vom 17. August 2005 [Urk. 12/126]), vom 18. Oktober 2005 (Urk. 12/124) räumte sie mit Schreiben vom 30. Januar 2006 (Urk. 12/128) eine weitere Frist zur Einreichung fremdenpolizeilicher Bewilligungen ein (vgl. Urk. 12/127). Nachdem sich der Versicherte bis dahin nicht mehr hatte vernehmen lassen, wies die Verwaltung die Einsprache mit Entscheid vom 29. März 2006 (Urk. 2 = 12/131) ab (Disp.-Ziff. 1), wobei sie einer dagegen gerichteten Beschwerde wiederum die aufschiebende Wirkung entzog (Disp.-Ziff. 3).
2.
2.1         Hiergegen liess der nunmehr durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, vertretene Versicherte (Vollmacht vom 20. April 2006 [Urk. 4]) mit Eingabe vom 11. Mai 2006 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/3-8]) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung von Einspracheentscheid sowie Verwaltungsverfügungen und Weiterausrichtung der Rentenleistungen (S. 2 Antr.-Ziff. 1-2); alles unter Entschädigungsfolge zulasten der Verwaltung (S. 2 Antr.-Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht liess er sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nachsuchen (S. 2 Antr.-Ziff. 4).
2.2     Mit Eingabe vom 15. Juni 2006 (Urk. 7) liess der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular 'Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung' (Urk. 8), Unterlagen zum Beleg seiner Mittellosigkeit (Urk. 9/1-7) sowie verschiedene Ausweise und Bestätigungen (Urk. 10/2-5) einreichen.
Die Verwaltung verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2006 (Urk. 11; samt Aktenbeilage [Urk. 12/1-131]) auf Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, worauf mit Verfügung vom 23. Juni 2006 (Urk. 14) der Schriftenwechsel geschlossen (Disp.-Ziff. 1), ein Amtsbericht des Migrations-amts des Kantons Zürich zu verschiedenen Fragen angefordert und von der fraglichen Amtsstelle die vollständigen fremdenpolizeilichen Akten beigezogen wurden (Disp.-Ziff. 2-3; vgl. Dispositiv-Auszug [Urk. 15] und Schreiben vom 23. Juni 2006 [Urk. 13]).
Mit Eingabe vom 27. Juni 2006 (Urk. 16) liess der Beschwerdeführer die im zuvor eingereichten Formular fehlenden Steuerangaben (Urk. 17) sowie eine Bestätigung der zuständigen Gemeindebehörde (Urk. 18) nachreichen. Mit (ununterzeichneter) Zuschrift vom 2. Juli 2006 (Urk. 20/1) reichte der Beschwerdeführer persönlich eine vom 23. Mai 2006 datierende Übersicht ein ("Meine Schweizerische Geschichte"; Urk. 20/2).
Am 11. Juli 2006 reichte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Beizugsakten ein (Urk. 22/1-685) und erstattete seinen Bericht (Urk. 23; vgl. Urk. 21). Mit Verfügung vom 13. Juli 2006 (Urk. 24) wurde den Parteien vom Akten- und Berichtseingang Kenntnis gegeben (Disp.-Ziff. 1), und es wurde ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt (Disp.-Ziff. 2). Während der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2006 (Urk. 28; samt Beilage [Urk. 29]) Stellung nahm, liess sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen.
2.3     Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 (Urk. 31) und gleichentags datierender Honorarnote (Urk. 32) bezifferte Rechtsanwalt Dr. Sintzel seine Bemühungen und Auslagen im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf 13 Stunden und 5 Minuten beziehungsweise Fr. 106.30.

3.
3.1     Mit Entscheid vom 19. September 2005 wies die Beschwerdegegnerin die von A.___ gegen die sie betreffende Rückforderungsverfügung vom 2. September 2005 am 9. September 2005 erhobene Einsprache ab. Das von A.___ dagegen am 11. Oktober 2005 bei der Verwaltung eingelegte Rechtsmittel wurde mit Schreiben vom 29. Mai 2006 zur Behandlung als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen, mit dem gleichzeitigen Antrag auf deren Abweisung.
3.2     Mit Gerichtsverfügung vom 9. Juni 2006 wurde festgestellt, dass der entsprechenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Disp.-Ziff. 1). Des Weiteren wurde das fragliche Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. IV.2006.00516 bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens Proz.-Nr. IV.2006.00456 in Sachen M.___ sistiert (Disp.-Ziff. 2). Auf die von A.___ gegen den Aussetzungsentscheid am 21. Juni 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 2. Oktober 2006 nicht eingetreten.

4.       Die vorliegende Streitsache erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demzufolge ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden. Von den vom Beschwerdeführer beantragten Weiterungen (Beizug eines aktuellen Strafregisterauszugs; Urk. 28 S. 5 Rz 4) sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 Erw. 4b und 122 V 157 Erw. 1d).
Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1, 11 und 28) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 3/3-8, 8, 9/1-7, 12/1-131,10/2-5, 22/1-685, 23 und 29; vgl. Urk. 20/1-2) ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist zum Einen die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin am 2. September 2005 verfügten (Urk. 3/5 = Urk. 12/115) und mit Einspracheentscheid vom 29. März 2006 (Urk. 2 = Urk. 12/131) bestätigten sofortigen und rückwirkenden Aufhebung der mit Verwaltungsverfügungen vom 6. Februar 2002 (Urk. 3/3-4 = 12/69) ab 1. August 1998 zugesprochenen ganzen Invalidenrente (nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 70 %; samt Kinderrente für den 1984 geborenen Sohn B.___). Zum Andern ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin gleichzeitig angeordneten und bestätigten Rückforderung zu beurteilen.
1.2     Die Beschwerdegegnerin erwog, es habe sich herausgestellt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nie bewilligt worden sei und aufgrund dessen seit Januar 1993 illegalen Aufenthalts die Anspruchsvoraussetzungen zum Rentenbezug nicht erfüllt seien. Da der Beschwerdeführer wesentliche Tatsachen verschwiegen habe, liege eine Verletzung der Meldepflicht vor (Urk. 3/5 = Urk. 12/115 und Urk. 2 = Urk. 12/131). Hieran hält sie im Beschwerdeverfahren fest (Urk. 11).
Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer einerseits eine Verletzung der Begründungspflicht (rechtliches Gehör), da die Beschwerdegegnerin auf die in der Einsprache(ergänzung) vom 18. Oktober 2005 (Urk. 3/6 = Urk. 12/124) erhobenen Vorbringen überhaupt nicht eingegangen sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. II/B/2). Anderseits macht er geltend, er habe der Beschwerdegegnerin seinen ausländerrechtlichen Status nie verheimlicht, wobei ihm die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung seitens der Fremdenpolizeiorgane zu Unrecht verweigert werde; im Übrigen seien die Teil der invalidenversicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen bildenden Faktoren Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz rein zivilrechtlich zu beurteilen und demgemäss zu bejahen (Urk. 1 S. 4 Ziff. II/B/1-3).

2.
2.1
2.1.1   Das auf den 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie die Koordinierungsvorschriften (Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72), auf welche das Abkommen Bezug nimmt, sind vorliegend nicht anwendbar, da es sich beim Beschwerdeführer um keinen Angehörigen eines der involvierten europäischen Vertragsstaaten handelt. Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Algerien, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers, und der Schweiz besteht nicht (vgl. zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung SR 0.831.1-2). Damit richtet sich der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach schweizerischem (Sozialversicherungs-)Recht.
2.1.2   In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 und 127 V 467 Erw. 1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101; siehe zum Ganzen BGE 131 V 243 Erw. 2.1).
2.2
2.2.1         Massgebend für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung ist gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), ob bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sind, wofür wiederum entscheidend ist, wann die Invalidität eingetreten ist. Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und weiterhin zumindest in diesem Umfang erwerbsunfähig ist (lit. b; BGE 119 V 102 Erw. 4a).
Das IVG kennt gemäss ständiger Rechtsprechung nicht einen einheitlichen Versicherungsfall, sondern folgt dem System des leistungsspezifischen Versicherungsfalles. Ein Gesundheitsschaden kann somit bezüglich verschiedener Leistungen der Invalidenversicherung mehrere Invaliditätseintritte auslösen, weshalb der Versicherungsfall im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm autonom bestimmt werden muss (BGE 126 V 242 Erw. 4 und 121 V 270; vgl. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 22 f., mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.2.2   Bis zum 31. Dezember 2000 enthielt Art. 6 Abs. 1 IVG die sogenannte Versicherungsklausel: Anspruch auf Leistungen gemäss den Bestimmungen des IVG hatten alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlosen. Ausländer und Staatenlose waren gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatten und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens zehn vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während fünfzehn Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt hatten. Auf den 1. Januar 1997 sind diese Anforderungen zwar beibehalten, jedoch abgeschwächt worden: Ausländische Staatsangehörige waren nach dem geänderten Art. 6 Abs. 2 IVG - unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Regelungen - anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatten und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hatten (siehe zum Ganzen Urteil des EVG vom 30. Mai 2006 in Sachen S. [I 76/05] Erw. 1.1 und 1.2).
Auf den 1. Januar 2001 ist die Versicherungsklausel dahingefallen (mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] vom 23. Juni 2000 einhergehende Änderung des IVG; AS 2000 S. 2677 ff.; vgl. auch BBl 1999 S. 5000 f.). Art. 6 Abs. 1 IVG sieht nunmehr vor, dass schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen haben. Laut Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Juni 2000 (AS 2000 S. 2683) konnten Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren (die somit die Versicherungsklausel nicht erfüllten), verlangen, dass ihr Anspruch aufgrund der neuen Bestimmungen überprüft wird. Ein Anspruch auf eine Rente entstand aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (1. Januar 2001). Das bedeutet, dass eine Person, welche die Voraussetzungen für den Rentenanspruch hinsichtlich Beiträgen und Invalidität erfüllt, seit 1. Januar 2001 eine Rente beziehen kann, selbst wenn sie bei Eintritt der Invalidität nicht (mehr) versichert war (Alessandra Prinz, Aufhebung der Versicherungsklausel für die ordentlichen Invalidenrenten - Folgen im Bereich der internationalen Abkommen, in: Soziale Sicherheit 2001, S. 43 f.). Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind aber - vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG - ausländische Staatsangehörige nach wie vor nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (siehe dazu bis 31. Dezember 2002 Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG bzw. seit 1. Januar 2003 Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], je in Verbindung mit Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Satz 1; Urteil des EVG vom 30. Mai 2006 in Sachen S. [I 76/05] Erw. 1.3). Bilaterale Sozialversicherungsabkommen enthalten diesbezüglich keine günstigeren Bestimmungen (vgl. Edgar Imhof, Ausländer/innen von ausserhalb der EU/EFTA und Sozialversicherungen - ein Überblick, in: SZS 2006, S. 445; Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des BGer vom 5. Februar 2007 in Sachen G. [I 810/05] Erw. 4.1, am Ende).
2.3
2.3.1   Der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (in BGE 130 V 404 [Urteil des EVG vom 18. Juni 2004 in Sachen K. {I 270/03}] nicht publizierte Erw. 4 [siehe SVR 2005 IV Nr. 15 und Pra 94/2005 Nr. 111 S. 786 ff.]; BGE 127 V 238 Erw. 1, 125 V 77 Erw. 2a, 120 III 8 Erw. 2b und 119 II 65 Erw. 2b/bb; ZAK 1990 S. 247 Erw. 3a; SVR 2000 IV Nr. 14 Erw. II/3b). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort respektive Staat (BGE 125 III 102, mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 247 Erw. 3a; RDAT 1995 II Nr. 71 S. 198 Erw. 3, Urteile des EVG vom 18. Oktober 2004 in Sachen M. [I 783/02] Erw. 2.5.1 und 4. April 2002 in Sachen S. [P 48/01]).
Unter dem Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt” ist der Aufenthalt am Ort zu verstehen, wo sich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse befindet (BGE 112 V 166 Erw. 1a). Nach der Rechtsprechung ist für den "gewöhnlichen Aufenthalt" der tatsächliche Aufenthalt von einer gewissen Dauer in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 108 Erw. 6c, mit Hinweisen, 115 V 448 Erw. 1b und 112 V 166 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. in BGE 130 V 404 [Urteil des EVG vom 18. Juni 2004 in Sachen K. {I 270/03}] nicht publizierte Erw. 4 [siehe SVR 2005 IV Nr. 15 und Pra 94/2005 Nr. 111 S. 786 ff.]). Die in objektivem Sinne zu verstehende Aufenthaltsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Begibt sich die betroffene Person nur vorübergehend ins Ausland ohne die Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes zu (BGE 111 V 182 Erw. 4). Ein in diesem Sinne kurzfristiger Auslandaufenthalt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt, aus triftigen Gründen (z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken) erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (Urteile des EVG vom 18. Oktober 2004 in Sachen M. [I 783/02] Erw. 2.5.2 und 17. Januar 2002 in Sachen K. [I 47/01]; vgl. auch BGE 125 V 466 f. Erw. 2a, 115 V 448 f. und 111 V 182 Erw. 4).
2.3.2   Obwohl im Sozialversicherungsrecht, namentlich im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, seit jeher auf den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff abgestellt wird (siehe von 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 Art. 81 IVG in Verbindung mit Art. 95a AHVG und ab 1. Januar 2003 Art. 23 ATSG; vgl. zur hergebrachten Gerichts- und Verwaltungspraxis BGE 98 V 202 und 105 V 136; ZAK 1973 S. 606, 1978 S. 57 und 1990 S. 247), kann der Begriff des Wohnsitzes verschieden ausgelegt werden und braucht mit demjenigen des Zivilgesetzbuches (Art. 23 ff. ZGB) nicht zusammenzufallen. Das gilt auch in anderen Rechtsgebieten. So kennt beispielsweise das Steuerrecht und insbesondere das Doppelbesteuerungsrecht einen eigenständigen Wohnsitzbegriff (vgl. Balmelli/Robinson, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Basel etc. 2000, N 3 ff. zu Art. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG]; Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Rz 5 ff. zu Art. 3 DBG; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 3 ff. zu Art. 3 DBG). Im Sozialversicherungsrecht verhält es sich ebenso: Sogar wenn eine (sozialversicherungsrechtliche) Norm auf den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff verweist (wie Art. 95a altAHVG bzw. Art. 13 ATSG), ist stets aufgrund ihres Sinnes und Zweckes zu prüfen, ob damit wirklich das Gleiche gemeint ist wie im Zivilrecht (vgl. BGE 130 V 404 Erw. 5.1 und Erw. 6.2, mit Hinweisen, sowie BGE 122 I 343 Erw. 3g/bb). Eine vom Zivilrecht abweichende Betrachtungsweise drängt sich praxisgemäss etwa beim abgeleiteten Wohnsitz für Kinder und Bevormundete (Art. 25 ZGB) auf (vgl. BGE 130 V 404 = SVR 2005 IV Nr. 15 = Pra 94/2005 Nr. 111 S. 786 ff. sowie BGE 117 Ia 97 Erw. 5b, mit Hinweis auf BGE 114 Ia 1 Erw. 4; siehe zum Ganzen Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des BGer vom 21. Februar 2007 in Sachen S. [2P.222/2006 und 2A.524/2006] Erw. 3.2).
2.3.3   Das EVG hat wiederholt erwogen, dass in jenen Fällen, in welchen im Sozialversicherungsrecht auf den Wohnsitzbegriff abgestellt wird, dieser nicht gegeben ist, sofern öffentlich-rechtliche Hinderungsgründe die Verwirklichung der Absicht des dauernden Verbleibens verbieten (BGE 113 V 264 Erw. 2b, mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2000 IV Nr. 14 S. 45 Erw. 3d; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, Rz 1.24, mit Hinweisen; vgl. auch Staehelin, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 3. Aufl., Basel etc. 2006, N 19 zu Art. 23 ZGB; Bucher, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Bd. I/2/1, Bern 1976, N 38 zu Art. 23 ZGB).
In Zusammenhang mit dem Versicherungsobligatorium des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) hat das EVG nun zwar in Übereinstimmung mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung festgehalten, dass für den Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB nicht massgebend sei, ob die Person eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitze (BGE 125 V 77 Erw. 2a, mit Hinweisen). In BGE 129 V 77 hat das EVG sodann im gleichen Zusammenhang erwogen, das Abstellen auf den rein zivilrechtlichen Begriff des Wohnsitzes stimme nicht nur mit dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 KVG überein, sondern decke sich zudem mit dem Zweck des Obligatoriums, gemäss welchem die gesamte Wohnbevölkerung, das heisst alle in der Schweiz lebenden Personen der Versicherungspflicht unterstellt sein sollen. Daher seien auch Schwarzarbeiter ohne Aufenthaltsbewilligung obligatorisch krankenversichert, wenn sie zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben. Nicht massgebend für die Bestimmung des Wohnsitzes, jedoch als Indizien zu gelten hätten etwa fremdenpolizeiliche Bewilligungen (BGE 116 II 503 Erw. 4c), der Ort der Anmeldung (BGE 108 Ia 255 Erw. 5a und 102 IV 164 Erw. 2b) oder der Besteuerung (BGE 81 II 327 Erw. 3; in BGE 129 V 77 nicht publizierte Erw. 6). Die in BGE 129 V 77 vorgenommene Klärung des Wohnsitzbegriffs bezieht sich allerdings bloss auf Art. 3 KVG und kann daher nicht unbesehen für die übrigen Bereiche des Bundessozialversicherungsrechts übernommen werden (Urteil des EVG vom 18. März 2005 in Sachen I. [I 275/02] Erw. 6.1). So kann etwa mit Bezug auf Saisonarbeiter und Kurzaufenthalter Wohnsitz in der Schweiz weiterhin nur unter recht strengen Voraussetzungen bejaht werden, wobei nach wie vor auch fremdenpolizeiliche Aspekte zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 113 V 264 Erw. 2b und 99 V 209). Saisoniers und Kurzaufenthalter können zudem auch im Bereich des KVG von der Prämienverbilligung ausgeschlossen werden (BGE 122 I 343).
Der Aufenthalt in der Schweiz ist seit jeher nur dann an gesetzlich statuierte Mindestdauern (wie die Karenzfristen gemäss Art. 6 Abs. 3 IVG oder Art. 39 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 IVG) anrechenbar, wenn er auch rechtmässig, das heisst fremdenpolizeilich abgestützt ist (vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des BGer vom 5. Februar 2007 in Sachen G. [I 810/05] Erw. 7.1, mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil des EVG vom 18. Juli 1989 in Sachen B. [I 115/89]).
Angesichts des den kantonalen Fremdenpolizeiorganen beim Entscheid über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung offen stehenden weiten Ermessensspielraums (siehe Art. 4 ANAG) ist es nicht Aufgabe der Sozialversicherungsverwaltung und -justiz, bei der Beurteilung der versicherungsmässigen Voraussetzungen vorfrageweise über die Rechtmässigkeit des fremdenpolizeilichen Entscheids zu befinden. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die für die Begründung des Wohnsitzes beziehungsweise des gewöhnlichen Aufenthalts einschlägigen Merkmale erfüllt sind (vgl. BGE 119 V 119 Erw. 7c).
2.4
2.4.1   Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c, mit Hinweisen; siehe seit 1. Januar 2003 Art. 53 ATSG).
Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 389 Erw. 3, mit Hinweisen).
2.4.2   Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (siehe bis 31. Dezember 2002 Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 AHVG bzw. seit 1. Januar 2003 Art. 25 ATSG; BGE 130 V 319 Erw. 5.2 und 384 Erw. 2.3.1). Eine Ausnahme von dieser Regel greift dann Platz, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist (vgl. Art. 85 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; BGE 110 V 300 Erw. 2a). Um eine Rückforderung vornehmen zu können, muss im Bereich der Invalidenversicherung mithin auch nach Inkrafttreten des ATSG immer auch eine Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht vorliegen (vgl. BGE 119 V 432). Aufgrund der klaren Regelung gemäss Art. 85 Abs. 2 und 3 IVV betreffend Korrektur der Leistungsausrichtung findet Art. 25 Abs. 1 ATSG dann keine Anwendung, wenn - ohne Verletzung einer Auskunft- oder Meldepflicht - eine IV-Leistung trotz fehlender Voraussetzungen (weiter) bezogen wird; eine Leistungsanpassung ist erst für die Zukunft möglich (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 38 zu Art. 25 ATSG). Für Renten (und Hilflosenentschädigungen) sieht Art. 85 Abs. 2 Satz 2 IVV in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV denn auch vor, dass die Herabsetzung oder Aufhebung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt (lit. a); rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgt die Herbsetzung oder Aufhebung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger oder die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm beziehungsweise ihr gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b).
2.5
2.5.1   Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]; siehe seit 1. Januar 2003 Art. 42 ATSG und Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, einen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 Erw. 1a; SVR 2006 IV Nr. 27 S. 93 Erw. 3.1.3).
2.5.2   Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 Erw. 3d/aa, mit Hinweisen). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGE 116 V 182 Erw. 3d).

3.
3.1     Auf den verfahrensrechtlichen Einwand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge Missachtung der Begründungspflicht (Urk. 1 S. 4 Ziff. II/B/2) ist vorab einzugehen.
3.2     Soweit der Beschwerdeführer mit seiner entsprechenden Rüge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Streitsache aus formell-rechtlichen Gründen erreichen will - was er allerdings nicht im eigentlichen Sinne beantragt (Urk. 1 S. 2) -, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Die Voraussetzungen einer Heilung der von der Beschwerdegegnerin allenfalls begangenen Verletzung der Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör) sind konkret erfüllt. Zum Einen ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. März 2006 (Urk. 2 = 12/131) zwar nicht im Einzelnen auf die einspracheweise geäusserte Hauptkritik des Beschwerdeführers (Urk. 12/124; vgl. Urk. 12/119) am in der Verfügung vom 2. September 2005 (Urk. 3/5 = 12/115) eingenommenen Standpunkt eingegangen, dass selbst bei fehlender fremdenpolizeilicher Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz massgebender zivilrechtlicher Wohnsitz und Aufenthalt gegeben sei. Jedoch hat sie klar zu erkennen gegeben, dass ihrer Ansicht nach bei der Beurteilung der IV-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht an rein zivilrechtliche Begriffe des Wohnsitzes und des (gewöhnlichen) Aufenthalts anzuknüpfen, sondern der fremdenpolizeiliche Status mitzuberücksichtigen ist; damit blieb für den Beschwerdeführer die Möglichkeit zur sachgerechten, substantiierten Anfechtung des Verwaltungsakts gewahrt. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick darauf, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 236 Erw. 3.2, 126 I 102 Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a, mit Hinweisen; SZS 2001 S. 563 Erw. 3b [Urteil B. vom 26. September 2001 [B 61/00]), ist der Gehörsanspruch - wenn überhaupt - jedenfalls nicht schwerwiegend verletzt worden. Zum Andern kann sich das hiesige Gericht mit voller Kognition zu den beschwerdeweise vorgetragenen Sachverhalts- und Rechtsfragen äussern, was den allfälligen Verfahrensmangel einer Heilung vor der Beschwerdeinstanz zugänglich macht (siehe Art. 61 lit. c ATSG). Im Übrigen müsste hier auch aufgrund des Grundsatzes der Verfahrensökonomie von einer rein formell-rechtlich motivierten Rückweisung der Sache abgesehen werden, würde doch dieses Vorgehen unter den gegebenen Umständen offenkundig zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem dem Anhörungsrecht grundsätzlich gleichgestellten Interesse des Beschwerdeführers an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anliegens nicht zu vereinbaren sind.

4.
4.1
4.1.1   In materieller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei Eintritt des Versicherungsfalles in der schweizerischen Invalidenversicherung versichert war, was - nach dem vorstehend Gesagten (siehe oben Erw. 2.2.2) - nur für den Rentenanspruch bis 31. Dezember 2000 relevant ist, da danach aufgrund der mit der Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 einhergehenden Änderung des IVG die in Art. 6 Abs. 1 IVG für den Leistungsanspruch vorausgesetzte sogenannte Versicherungsklausel, wonach nur die bei Eintritt der Invalidität versicherten Personen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben, dahingefallen ist.
4.1.2   Als obligatorisch invalidenversichert galt nach der bis Ende Dezember 2000 gültigen Rechtslage, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hatte oder hier erwerbstätig war (Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG; ZAK 1990 S. 247 f. Erw. 3a).
Nach der Scheidung seiner ersten Ehe mit A.___ am 8. August 1990 erhielt der Beschwerdeführer von den zuständigen Fremdenpolizeiorganen keine Aufenthaltsbewilligung mehr, und er wurde in sein Heimatland zurückgeführt. Am 20. November 1991 auferlegte ihm das zuständige Bundesamt eine bis 19. November 1996 gültige Einreisesperre, welche ihm am 20. Oktober 1992 eröffnet wurde. Am 31. Juli 1992 wurde er in Zürich unter falschem Namen verhaftet, worauf er am 31. Oktober 1992 wiederum nach Algerien ausgeschafft wurde. Im Januar 1993 reiste er erneut illegal, das heisst ohne Pass und Visum, sowie unter Missachtung der ihm bekannten Einreisesperre in die Schweiz ein. Am 17. September 1997 wurde fremdenpolizeilich die sofortige Wegweisung verfügt und Ausschaffungshaft angeordnet. Der Wegweisungs- und Inhaftierungsentscheid wurde am 4. November 1997, 23. Dezember 1997, 10. Februar 1998 und 14. April 1998 letztinstanzlich bestätigt, konnte aber nicht vollzogen werden. Das Scheitern der Ausschaffung war nebst fehlenden Ausweispapieren mitunter auf den Umstand zurückzuführen, dass der mannigfach vorbestrafte Beschwerdeführer dem algerischen Konsulat in Genf ein gefälschtes ärztliches Zeugnis über eine der Kooperationsbereitschaft des Heimatlands mit den schweizerischen Behörden abträgliche HIV-Infektion zukommen liess (vgl. Urk. 22/489-491, 22/493, 22/396 und 22/501). Anlässlich der Eheschliessung mit C.___ kamen dann anscheinend nicht nur die algerischen Originalpapiere plötzlich wieder zum Vorschein (vgl. Urk. 22/595), sondern es fiel auch die in der Psychiatrischen Klinik I.___ vorgenommene HIV-Serologie negativ aus (Bericht vom 24. Februar 2000 [Urk. 12/23]), wobei aus späteren Arztberichten ebenfalls nichts über eine HIV-Erkrankung hervorgeht (siehe Bericht der Klinik Q.___ vom 17. Mai 2001 [Urk. 12/50]). Ausserdem wurde der Ausschaffungsvollzug durch Entweichungen des Beschwerdeführers vereitelt (vgl. Urk. 22/496-507). Ein während der Ausschaffungshaft gestelltes Asylgesuch wurde am 12./13. November 1997 beziehungsweise 15. Dezember 1997 rechtskräftig abgewiesen. Die Entlassung aus der Ausschaffungshaft war nochmals mit einer ausdrücklichen und in der Folge mehrfach wiederholten Ausreiseaufforderung verbunden. Auch nach der Verheiratung mit C.___ konnte keine Aufenthaltsbewilligung erwirkt werden. Der neuerdings abschlägige fremdenpolizeiliche Entscheid mit Ausreiseanordnung wurde am 19. November 2004 höchstrichterlich bestätigt (siehe zum Ganzen oben Sachverhalt 1.3 und Bericht des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2006 [Urk. 23]).
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, seit 15. September 2001 mit einer Schweizerin verheiratet zu sein sowie mit dieser in ungetrennter Ehe zu leben und folglich Anspruch auf eine Aufenthalts- oder gar Niederlassungsbewilligung zu haben (Urk. 1 S. 5 Ziff. II/B/3; vgl. Urk. 3/8), räumt aber selbst ein, sich seit zirka Mitte der 1990er-Jahre ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung und somit illegal in der Schweiz aufzuhalten sowie nach mehreren Ausschaffungen trotz verhängter Einreisesperre jeweils wieder ins Land gekommen zu sein, wobei sich an seinem Status auch durch die Verheiratung mit C.___ nichts geändert hat (Urk. 28 S. 2 ff. Ziff. 3). Ungeachtet der klaren Absicht, die Schweiz zum Lebensmittelpunkt zu wählen respektive als solchen beizubehalten, verfügte der Beschwerdeführer demnach aus IV-rechtlicher Sicht bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) über keinen massgebenden schweizerischen Wohnsitz. Der Versicherungsfall ist laut rechtskräftiger Feststellung bei Erlass der Rentenverfügungen vom 6. Februar 2002 (Urk. 3/3-4 = 12/69) Mitte der 1990er-Jahre eingetreten (vgl. Urk. 12/58-59) und damit zu einem Zeitpunkt, als längst keine Aufenthaltsbewilligung mehr vorlag. Somit bleibt die Begründung der Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers durch eine Erwerbstätigkeit zu prüfen. Wie sich diesbezüglich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer 1995/96/97 AHV-pflichtige Einkommen im Sinne von Art. 5 AHVG abgerechnet, wobei als Arbeitgeber der Verein "E.___" und die Zürcher Stiftung für Gefangenen- und Entlassenenfürsorge sowie - für kurze Zeit - ein in '___' ansässiger S.___ verzeichnet sind (IK-Auszüge vom 20. September 1999 [Urk. 12/8] und 18. Juni 2002 [Urk. 12/82]). Da der Begriff der Erwerbstätigkeit sehr weit gefasst ist (Käser, a.a.O., Rz 1.33), ist das Kriterium als erfüllt anzusehen, obgleich der Geldzufluss nicht aus Arbeitsverhältnissen im landläufigen Sinne herrührt.
4.1.3   Damit steht fest, dass die Versicherteneigenschaft und damit die Erfüllung der bis Ende Dezember 2000 geltenden Versichertenklausel im Zeitpunkt des Versicherungsfalles unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG) zu bejahen ist.
4.2
4.2.1   Im Unterschied zu der bis Ende 2000 geltenden IV-rechtlichen Versicherungsklausel im Allgemeinen, wo das Weiterbestehen der Versicherteneigenschaft im Laufe des Leistungsbezugs nicht erforderlich ist, müssen die von Art. 6 Abs. 2 seit jeher aufgestellten Erfordernisse des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz sowohl beim Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) gegeben sein als auch während des Leistungsbezugs bestehen bleiben (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 38, mit Hinweis auf BGE 114 V 13 und EVGE 1969 S. 42).
Soweit gesetzlich bestimmt wird, dass ausländische Staatsangehörige nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; seit 1. Januar 1997 geltende Rechtslage), ist dies als Missbrauchsvorbeugung in dem Sinne zu verstehen, dass ausländische Staatsangehörige und Staatenlose zwar wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen haben, aber nur, sofern ihr zivilrechtlicher Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) rechtmässig, das heisst fremdenpolizeilich abgestützt ist und bleibt. Anders als im Bereich der Krankenversicherung erfordern weder der Zweck der Invalidenversicherung noch der ordre public ein Abstellen auf die rein zivilrechtlichen Begriffe des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts. Vielmehr ist im Bereich der IV-mässigen Anspruchsvoraussetzungen in Anlehnung an die hergebrachte Praxis weiterhin davon auszugehen, dass Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nur begründet beziehungsweise aufrechterhalten werden können, sofern öffentlich-rechtliche Hinderungsgründe die Verwirklichung der Absicht des Verbleibs in der Schweiz nicht verbieten. Etwaige Widersetzlichkeiten gegen Ausreiseanordnungen, Schwierigkeiten bei der Ausschaffung oder der Verstoss gegen Einreiseverbote sollen keine Grundlage für den Bezug von IV-Leistungen durch hierzulande unerwünschte Ausländer bieten.
4.2.2   Nach dem bereits Gesagten (siehe oben Erw. 4.1.2) hatte der Beschwerdeführer zum massgeblichen Zeitpunkt IV-rechtlich weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, weshalb ihm mit Verfügungen vom 6. Februar 2002 (Urk. 3/3-4 = 12/69) keine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 1998 (samt Kinderrente) hätte zugesprochen werden dürfen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich am fremdenpolizeilichen und damit sozialversicherungsrechtlich relevanten Status des Beschwerdeführers bis zur angefochtenen Rentenaufhebung (Verfügung vom 2. September 2005 [Urk. 3/5 = 12/115] und Einspracheentscheid vom 29. März 2006 [Urk. 2 = 12/131]) etwas Entscheidendes geändert hätte. Das Verhalten des Beschwerdeführers verfolgt offenbar vorrangig das Ziel, sich mittels illegalen Verbleibs im Lande Zugang zu anderswo nicht respektive nicht in vergleichbarer Form erhältlichen Sozialversicherungs- und anderweitigen staatlichen Unterstützungsleistungen zu verschaffen, was als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und keinen Rechtsschutz verdient (siehe zum Verbot des Rechtsmissbrauchs Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich etc. 2006, Rz 715 ff.). Dies, zumal angesichts des trotz ungezählter Therapien und Sozialhilfebezugs krassen deliktischen Verhaltens (Drogen-, Eigentums-, Körperverletzungs- und Verkehrsdelikte; siehe oben Sachverhalt 1.4), welches sich auch durch das krankheitswertige Leiden des Beschwerdeführers nicht vorbehaltlos und in allen Teilen rechtfertigen lässt; denn zahlreiche der aktenkundigen Straftaten stehen weder im direkten Zusammenhang zur beklagten Alkohol-, Drogen- und Medikamentenproblematik noch zum massgebenden gesundheitlichen Ursachen- und Folgespektrum. Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines beharrlichen illegalen Verbleibs in der Schweiz auf die familiäre Bande zu seinem Sohn B.___ beruft (Urk. 28 S. 2 Rz 2; vgl. Urk. 12/119 und 20/2), ist anzumerken, dass in den umfangreichen Akten (Urk. 3/3/3-8, 9/1-7, 10/2-5, 12/1-131, 22/1-685 und 29) kein stichhaltiger Anhaltspunkt über eine Kontaktpflege zu finden ist (vgl. im Übrigen auch die Angabe von A.___, wonach seit der Mitte August 1990 erfolgten Scheidung keinerlei Kontakt mehr bestanden habe; Urk. 4/6 der Akten im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren Proz.-Nr. IV.2006.00516).
4.2.3         Zusammengefasst erweist sich die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung mithin als rechtens. Die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 6. Februar 2002 (Urk. 3/3-4 = 12/69) sind als zweifellos unrichtig zu qualifizieren, und ihre Berichtigung ist von erheblicher Bedeutung. Das über die Rentenfrage geführte sozialversicherungsgerichtliche Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. IV.2000.00444 steht einer Wiedererwägung nicht im Weg, denn es ist seinerzeit zu keiner materiellen richterlichen Beurteilung gekommen (siehe dazu oben Sachverhalt 1.5).
4.3
4.3.1   Zu prüfen bleibt die Frage der Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen.
4.3.2         Einerseits ist der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen. Anderseits kann nach der Lage der Akten von einer unrechtmässigen Rentenerwirkung oder Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine Rede sein. Denn die Fragwürdigkeit des IV-rechtlich relevanten ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers lag zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung erkennbar zutage. So hatte sich die Beschwerdegegnerin seinerzeit zwar anfänglich um diesbezügliche Abklärung bemüht (vgl. Urk. 12/2-7 und 12/9-13), sich in der Folge aber leichthin auf die unbelegte Angabe des Beschwerdeführers verlassen, sein Aufenthalt in der Schweiz sei rechtmässig, die entsprechende Bewilligung werde nachgereicht (vgl. Urk. 12/14-17, 12/22 und 12/25) und der Beschwerdeführer diesbezüglich die IV-Stelle wohl immer vertröstet hat, sie aber dennoch nicht im Ungewissen liess, dass der ausländerrechtliche Status noch zu klären war. Schliesslich wurde der Frage der versicherungsmässigen Voraussetzungen gar keine Beachtung mehr geschenkt (vgl. Urk. 12/47-49, 12/52, 12/56-58 und 12/61). Damit ist eine Leistungsanpassung vorliegend erst für die Zukunft möglich, und zwar frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an, mithin mit Wirkung ab 1. November 2005.
4.3.3         Zusammenfassend führt dies zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2006 und die diesem zugrunde liegenden Verwaltungsverfügungen vom 2. September 2005 dahingehend anzuändern sind, dass die dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 6. Februar 2002 zugesprochene Invalidenrente (samt Kinderrente) erst mit Wirkung ab 1. November 2005 aufgehoben wird und er die vom 1. August 1998 bis 31. Oktober 2005 bezogenen Rentenleistungen nicht zurückzuerstatten hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.
5.1     Das am 11. Mai 2006, mithin noch vor Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 16. Dezember 2006 per 1. Juli 2006 (AS 2006 S. 2003-2006; BBl 2005 S. 3079) angehobene sozialversicherungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 IVG und Art. 69 IVG [in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung]; § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
5.2     Dem Beschwerdeführer kann antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Sintzel gewährt werden, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (Art. 61 lit. f ATSG; § 16 GSVGer; vgl. Urk. 8, 9/1-7 und 10/2).
5.3         Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des teilweise obsiegenden Beschwerdeführers eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]; Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 1 IVG; § 34 GSVGer in Verbindung mit § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]; § 89 Abs. 1 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO] in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer). Im weitergehenden Umfang ist Rechtsanwalt Dr. Sintzel für seine Bemühungen und Auslagen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 11. Mai 2006 (Urk. 1) wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
Der Beschwerdeführer und sein Vertreter werden auf § 92 ZPO in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer aufmerksam gemacht.


Sodann erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2006 und die diesem zugrunde liegenden Verfügungen vom 2. September 2005 dahingehend abgeändert, dass die dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 6. Februar 2002 zugesprochene Invalidenrente (samt Kinderrente) erst mit Wirkung ab 1. November 2005 aufgehoben wird und er die vom 1. August 1998 bis 31. Oktober 2005 bezogenen Rentenleistungen nicht zurückzuerstatten hat.
Im Übrigen, das heisst betreffend Rentenaufhebung per 31. Oktober 2005, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.00 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel mit Fr. 1'729.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 28 sowie einer Kopie von Urk. 29
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse (zusammen mit dem von Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel eingereichten Einzahlungsschein)
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).