Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00457
IV.2006.00457

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 25. Juni 2007
in Sachen
Pensionskasse der U.___
 
Beschwerdeführerin

Zustelladresse: U.___ AG

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

J.___
 
Beigeladener

Sachverhalt:
1.
1.1     J.___, geboren 1946, reiste im Jahr 1970 aus Bulgarien in die Schweiz ein (vgl. Urk. 7/20/1) und arbeitete an verschiedenen Stellen, zuletzt ab 14. November 1995 als Nachtwächter bei der U.___ AG (Arbeitgeberbericht vom 29. Dezember 2003, Urk. 7/10). Seit 1999 leidet er an andauernden Spannungskopfschmerzen, einem Tinnitus sowie Depressionen (Bericht von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 11. Februar 2004, Urk. 7/18/1-4). Wegen zunehmender Überforderung bei den Aufgaben als Wächter wurde ihm die Stelle per 31. Januar 2002 gekündigt (Urk. 7/10). Hernach bezog er ab dem 1. Februar 2002 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Bericht vom 24. Dezember 2003, Urk. 7/7).
1.2     Am 10. Dezember 2003 (Urk. 7/3) meldete sich J.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (vom 22. Dezember 2003, Urk. 7/8) Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 7/10) sowie der Arbeitslosenkasse GBI (Urk. 7/7) bei und holte Berichte beim B.___, Neurologische Poliklinik, (vom 27. Januar 2004, Urk. 7/11), bei Dr. A.___ (vom 11. Februar 2004, unter Beilage eines Berichts des Stadtspitals F.___ vom 12. Oktober 2000 [Urk. 7/18/1-6] sowie ergänzend vom 30. August 2004 [Urk. 7/20/3-4] und vom 8./10. Dezember 2004 [Urk. 7/22]), bei Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, (vom 24. August 2004, Urk. 7/20/1-2) sowie bei der D.___ (vom 27. April 2005, Urk. 7/26) ein und liess das Gutachten des Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Juni 2005 (Urk. 7/27) erstellen.
1.3     Mit Verfügung vom 3. November 2005 (Urk. 7/33) sprach die IV-Stelle J.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Februar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, worauf die Arbeitslosenversicherung die ab Februar 2003 ausgerichteten Taggelder in Höhe von Fr. 43'938.50 am 24. Oktober 2005 zurückforderte (Urk. 7/31/7).
         Die Vorsorgeeinrichtung des Versicherten, die Pensionskasse der U.___, erhob am 28. November 2005 (Urk. 7/38) Einsprache gegen die Rentenverfügung der Invalidenversicherung, welche mit Entscheid vom 28. März 2006 (Urk. 2) abgewiesen wurde.

2.         Hiergegen erhob die Pensionskasse der U.___ am 11. Mai 2006 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 28. März 2006 sowie die IV-Verfügung vom 3. November 2005 seien aufzuheben, und es sei der Anspruch auf IV-Leistungen zu Gunsten des Versicherten unter Berücksichtigung des Umstands zu überprüfen, dass bis zum Ende der Nachdeckungsfrist von 30 Tagen ab Austrittsdatum keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, welche zur Invalidität hätte führen können. Die IV-Stelle ersuchte am 16. Juni 2006 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. Juni 2006 (Urk. 8) wurde J.___ zum Prozess beigeladen; er liess sich in der Folge indes nicht vernehmen.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 3. November 2005 (Urk. 7/33) und den Einspracheentscheid vom 28. März 2006 (Urk. 2) auch der Beschwerdeführerin, bei welcher der Beigeladene vorsorgeversichert war, zugestellt. Da der Beschwerdeführerin als Vorsorgeversicherer aus den Entscheiden der Beschwerdegegnerin allenfalls eine Leistungspflicht erwächst, war sie zur Anfechtung der Verfügung und ist sie zur Anfechtung des Einspracheentscheids berechtigt.

2.
2.1     Da vorliegend einzig der Eintritt der Invalidität und damit die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit im Streit stehen, finden, den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend, für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 die bisherigen Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt die neuen Normen der per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG Anwendung.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3
2.3.1   Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.     mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.     während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
2.3.2   Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Die Ärzte des B.___, wo der Beigeladene seit 21. Oktober 2000 bis Januar 2004 ambulant behandelt wurde, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 27. Januar 2004 (Urk. 7/11) chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen sowie einen Tinnitus beidseits und attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit unter dem Hinweis, dass unter Umständen eine künftige Mehrbelastbarkeit nicht ausgeschlossen werden könne.
3.2     Dr. A.___ verwies am 11. Februar 2004 (Urk. 7/18/1-4) auf die seit vier Jahren bestehenden andauernden Spannungskopfschmerzen, den stark störenden Tinnitus sowie eine dadurch ausgelöste Depression, wobei zum Teil wahnhafte Ideen (bezüglich chemischer Dämpfe von Insektenspray) aufgetreten seien. Er empfahl eine stationäre psychiatrische Abklärung und attestierte ebenfalls eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit als Wächter seit Januar 2001, vgl. Bericht vom 30. August 2004, Urk. 7/20/3), wobei er eine versuchsweise Aufnahme einer Arbeitstätigkeit empfahl.
3.3     Dr. C.___, welcher den Beigeladenen im Auftrag des Hausarztes konsiliarisch untersucht hatte, diagnostizierte im Bericht vom 24. August 2004 (Urk. 7/20/1-2) eine vegetative Symptomatik, einen Verdacht auf eine agitierte Depression sowie chronische Spannungskopfschmerzen. Organisch konnte Dr. C.___ keine Abnormität feststellen und empfahl weitere psychiatrische Abklärungen.
3.4     Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des B.___, an welche der Beigeladene zwecks diagnostischen Ausschlusses einer Psychose oder einer Schizophrenie durch den Hausarzt überwiesen worden war (vgl. Urk. 7/22/1), diagnostizierten im Bericht vom 11. März 2005 (Urk. 7/24) eine depressive Erkrankung mit somatischen und agitierten Aspekten, aktuell mittelgradig bis schwer, ohne Suizidalität bei rezidivierenden Suizidgedanken, einen sozialen Rückzug (differentialdiagnostisch: soziophobe Tendenzen) bei fehlender Tagesstruktur. Differentialdiagnostisch erwähnten die Ärzte eine somatoforme Schmerzstörung sowie einen schmerzmittel-induzierten Kopfschmerz.
3.5     In der D.___, wo der Beigeladene auf Zuweisung der Psychiater des B.___ vom 14. April bis 3. Mai 2005 hospitalisiert war, wurden (1) eine somatoforme Schmerzstörung seit 1998 (Tod des Vaters) mit Tinnitus und Schwindel unterschiedlicher Intensität, Kopfschmerz, Antriebslosigkeit und Gedankenkreisen, (2) eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelschwere Episode, (3) eine generalisierte Angststörung (soziale Ängste) sowie (4) eine chronische Prostatitis seit 1990 diagnostiziert (Bericht vom 27. April 2005, Urk. 7/26).
3.6
3.6.1         Anlässlich der Begutachtung bei Dr. E.___ am 30. Mai 2005 (Urk. 7/27 S. 8/9) berichtete der Beigeladene vom Tod seiner Mutter nach seiner Geburt sowie seiner Jugend in Bulgarien mit einem vernachlässigenden Vater sowie wechselnden weiblichen Betreuungspersonen (Tante und Stiefmutter), wobei Letztere ihm gegenüber Aversion und Repression ausgeübt habe. Er habe in seiner ganzen Kindheit unter einer ständigen Depressivität gelitten. Nach der Mittelschule und Militärdienst sei er mit 24 Jahren in die Schweiz geflüchtet und habe hier Asyl erhalten. Seine berufliche Laufbahn sei lange Zeit unauffällig als Mitarbeiter in Sanitärfirmen und ab 1995 als Nachtwächter bei der U.___ verlaufen. Depressionen seien in jener Zeit selten vorgekommen. Im Alter von 45 Jahren habe er geheiratet.
         Der Gutachter berichtete weiter von einem ab 1999 sich verschlechternden Gesundheitszustand, was zu Konzentrationsstörungen bei der Arbeit, Fehlern, Arbeitsunfähigkeit und per Januar 2002 zur Kündigung wegen Überforderung geführt habe. Anfänglich seien Kopfschmerzen, ein Tinnitus und Schwindel im Vordergrund gestanden, die aus psychiatrischer Sicht als psychovegetative Stresssymptomatik anzusehen seien. Der Beigeladene sei zunehmend unter psychischen Spannungen gestanden, die sich auch körperlich ausgewirkt hätten. Die psychische Seite dieser Spannungen seien nervöse Agitation und diffuse Angstzustände mit Atemnot, Herzklopfen und Schweissausbrüchen. Der Boden dieses psychischen Stresses bilde eine agitierte Depression. Nach den früheren depressiven Zeiten sei der Beigeladene ab 1999 in einen chronischen depressiven Zustand geraten. Dieser sei ersichtlich an der traurigen Stimmung, am Lebensüberdruss, am sozialen Rückzug sowie am stereotypen Lebenswandel und werde bestätigt im klinischen Eindruck bei absolut freudloser, gequälter, resignierter Stimmung, den ängstlichen inneren Spannungen und der Erschöpfung. Die ganze psychovegetative Symptomatik habe bis heute eher noch zugenommen. Der Beigeladene leide heute permanent an Kopfschmerzen, Tinnitus, Schwindel, Schwäche und Erschöpfung, Konzentrationsstörungen, Überempfindlichkeit gegen Lärm sowie Lösungsmittel und lebe praktisch völlig isoliert. Er traue sich den Kontakt mit auswärtigen Leuten nicht mehr zu.
         Als Gründe für die Exazerbation im Jahr 1999 nannte Dr. E.___ den Stress durch die Nachtarbeit, den Tod des Vaters sowie der Tante des Beigeladenen, die ihn eine Zeit lang als Pflegemutter liebevoll betreut hatte. Hauptsächlich spielten indes Spannungen in der eigenen Familie des Beigeladenen mit. Seine infertile Ehefrau habe sich ein (Adoptiv-)Kind gewünscht, womit sich der Beschwerdeführer überfordert gefühlt habe wegen allfälligen Unterhaltspflichten. Nach der Scheidung habe die Ehefrau eine Tochter adoptiert und sich später (nach einstweiligem Zusammenleben) getrennt. Als weiterer Faktor für die psychischen Spannungen seien aus der früheren Anamnese des Beigeladenen hypochondrische Ängste zu eruieren. Der Beigeladene habe in der Folge die ab 1999 aufgetretene Schmerz- und vegetative Symptomatik psychisch schlecht bewältigt, was zu einem Teufelskreis zwischen angstgefärbten Spannungen und Verschlimmerung der somatischen Symptome geführt habe. Der Gutachter erachtete die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten als erfolglos ausgeschöpft. Neurologische, hausärztliche und psychiatrische Behandlungen sowie Psychopharmaka und ein Rehabilitationsaufenthalt hätten keine substantielle Verbesserung gebracht.
3.6.2         Zusammenfassend diagnostizierte Dr. E.___ eine chronische Depression nach früheren depressiven Phasen, eine chronische psychovegetative Stresssymptomatik sowie Spannungskopfschmerzen und erachtete den Beigeladenen retrospektiv beurteilt bereits seit mindestens 1. Februar 2002 als generell zu 100 % arbeitsunfähig. Dies aufgrund der pathologisch verminderten psychischen Belastbarkeit im Zusammenhang mit einem schweren agitierten depressiven Zustand mit schweren Konzentrationsstörungen, Angstzuständen, Exazerbation von Kopfschmerzen und psychovegetativer Stresssymptomatik bei geringsten Belastungen. Eine Restarbeitsfähigkeit gebe es nicht, und die therapeutischen Optionen seien erfolglos ausgeschöpft (Urk. 7/27 S. 8 und S. 10).

4.
4.1         Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten des Dr. E.___ in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, geht doch klar hervor, an welchen Krankheiten der Beigeladene leidet und dass er deswegen ab spätestens 1. Februar 2002 in keiner Arbeitstätigkeit mehr arbeitsfähig ist. Weiter beruht es auf den notwendigen Untersuchungen, werden die geklagten Beschwerden berücksichtigt und setzt es sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander. Diesbezüglich schilderte Dr. E.___ detailliert - und im zeitlichen Ablauf gestaffelt - die Beschwerden sowie die entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Weiter hatte Dr. E.___ Kenntnis der Vorakten und setzte sich mit diesen auseinander. Insbesondere nahm er Bezug auf die diversen Vorabklärungen und liess die entsprechenden Ergebnisse in seine Beurteilung einfliessen, namentlich im Hinblick auf den Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit. Weiter leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und sind die gezogenen Schlussfolgerungen derart begründet, dass sie die rechtsanwendende Person prüfend nachvollziehen kann. In diesem Sinne konnte Dr. E.___ anhand der anamnestischen Begebenheiten und Abläufe sowie der selber erhobenen Befunde ein schlüssiges Bild schildern, wonach der Beigeladene durch seine psychische Erkrankung stetig unter Druck geriet, seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen konnte, arbeitsunfähig wurde und schliesslich seine Stelle verlor.
         Im gleichen Sinne schloss auch der Hausarzt Dr. A.___ auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, wobei der genannte Beginn im Januar 2001 (Urk. 7/20/3) wohl versehentlich angegeben wurde, war doch der Beigeladene aktenkundig bis Ende Januar 2002 arbeitstätig. Auch die Spezialisten des B.___ gingen von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 7/11). Die übrigen Ärzte, welche sich nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit äusserten, bestätigten im Wesentlichen die erhobenen Befunde und sahen alle einen Therapiebedarf in psychiatrischer Hinsicht.
         Demgemäss besteht aufgrund der kohärenten medizinischen Aktenlage keine Veranlassung, an der ausgewiesenen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen zu zweifeln.
4.2
4.2.1   Auch der Zeitpunkt des Eintrittes der vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit spätestens per 1. Februar 2002 erscheint angesichts der medizinischen Fakten und Darlegungen der Ärzte als ausgewiesen. Dr. E.___ legte detailliert dar, dass der Beigeladene durch seinen ab 1999 zunehmend verschlechterten Gesundheitszustand Probleme an der Arbeitsstelle bekam wegen Konzentrationsstörungen und Fehlern (vergessen, Fenster zu schliessen und in einer Bank den Alarm umzuschalten). In diesem Sinn bestätigte auch die Arbeitgeberin, dass die Kündigung per 31. Januar 2002 wegen der zunehmenden Überforderung des Beigeladenen bei den Aufgaben als Wächter erfolgt ist. Aus den ärztlichen Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass diese Überforderung gerade im pathologischen Gesundheitszustand des Beigeladenen begründet war.
4.2.2   Dieser Einschätzung steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Beigeladene während der Anstellungszeit bis am 31. Januar 2002 keine namhaften Abwesenheiten zu beklagen hatte. Das Bundesgericht hat wohl in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass eine relevante Arbeitsunfähigkeit arbeitsrechtlich derart in Erscheinung treten muss, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Dabei genügt eine allfällige erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 5. Februar 2003, B 13/01).
         Vorliegend ist die verminderte Leistungsfähigkeit der Arbeitgeberin aufgefallen, erfolgte doch namentlich die Kündigung gerade aus diesem Grund. Dass der Beigeladene zeitlich anwesend war und keine Absenzen zu beklagten hatte, ändert an diesem Umstand nichts. Sodann handelt es sich bei der von Dr. E.___ ab spätestens 1. Februar 2002 (und damit nach dem Austritt des Beigeladenen aus der Firma) attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht um ein rückwirkend festgelegtes Arbeitsunfähigkeitsattest, stützte er sich doch in wesentlichen Zügen auf die anamnestischen Angaben von Dr. A.___ und der Ärzte des B.___, welche den Beigeladene echtzeitlich betreut hatten.
         In diesem Sinne ist denn auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin unverständlich, dass der Beigeladene für den Beruf des Wächters nicht geeignet gewesen sei (Urk. 1). Immerhin war er während mehr als sechs Jahren als Nachtwächter tätig, was bei einer generellen Nichteignung wohl nicht der Fall gewesen wäre. Auch die lange Anstellungsdauer und der von den Ärzten dargestellte Niedergang der gesundheitlichen Verfassung sprechen dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen eben gerade während der Anstellungszeit bei der U.___ AG eingetreten ist.
4.3
4.3.1   Die Beschwerdeführerin führte sodann als Argument für die Fehlerhaftigkeit des Rentenentscheids ins Feld, der Beigeladene sei während der ganzen Dauer des Bezugs von Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu 100 % vermittelbar und damit arbeitsfähig gewesen.
4.3.2   Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann wegen der fehlenden Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen, der Phase, während welcher der Beschwerdeführer als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung beansprucht, nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie der Zeit, da die Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird (Entscheid des EVG vom 21. November 2002 i.S. H., B 23/01).
4.3.3         Demgemäss kann aus dem Umstand des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern nicht selbstredend auf eine intakte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Vorliegend ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen nicht in der Weise niedergeschlagen hat, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an der Arbeitsstelle hätte erscheinen können oder bettlägerig gewesen wäre. Im Gegenteil entsprang die Arbeitsunfähigkeit der pathologisch verminderten psychischen Belastbarkeit im Zusammenhang mit einem schweren agitierten depressiven Zustand mit schweren Konzentrationsstörungen, Angstzuständen, Exazerbation von Kopfschmerzen und psychovegetativer Stresssymptomatik bei geringsten Belastungen. Dass die Arbeitslosenkasse diese Umstände nicht zur Kenntnis nahm, liegt wohl einzig darin begründet, dass keine entsprechenden Abklärungen vorgenommen wurden.
         Sodann ist zu berücksichtigen, dass ein Behinderter, der unter Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung (Unfallversicherung, Krankenversicherung, Militärversicherung oder berufliche Vorsorge) angemeldet hat, gemäss Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. Aus dieser Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ergibt sich, dass ein Taggeldbezüger nicht einfach als arbeitsfähig gelten kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitslosenversicherung die nach Ablauf der Wartezeit (ab Februar 2003) ausgerichteten Taggelder wegen der fehlenden Arbeitsfähigkeit wieder zurückgefordert hatte (Urk. 7/31/7).
4.4         Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der gesamten Aktenlage, dass der Beigeladene seine Arbeitsfähigkeit während der Anstellungszeit bei der U.___ AG schrittweise verloren hat und spätestens ab 1. Februar 2002 vollumfänglich arbeitsunfähig war. Demgemäss ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, dem Beigeladenen mit Wirkung ab 1. Februar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- J.___
- U.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).