Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 4. September 2007
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Marco G.___, geboren 1956, war zuletzt vom 9. Januar 2001 bis 30. November 2003 bei der A.___ AG, B.___, als Lagermitarbeiter tätig (Urk. 10/6 Ziff. 1 und Ziff. 5). Wegen Rücken-, Bein- und Nackenschmerzen meldete er sich am 16. September 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/2 Ziff. 6.3.1 und Ziff. 7.8).
2. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/7/18, Urk. 10/7/8, Urk. 10/7/6, Urk. 10/21, Urk. 10/23, Urk. 10/27, Urk. 10/36), insbesondere ein Gutachten (Urk. 10/31), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/6) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/8) ein.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/16). Die dagegen am 16. Juni 2004 erhobene Einsprache (Urk. 10/17), ergänzt am 26. Juli 2004 (Urk. 10/22), hiess sie mit Einspracheentscheid vom 18. April 2006 gut und sprach dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 44 % ab 1. Mai 2003 eine Viertelsrente - bei Vorliegen eines Härtefalls eine halbe Rente bis 31. Dezember 2003 - zu (Urk. 10/49 = Urk. 2).
3. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. April 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Mai 2006 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeergänzung vom 18. Mai 2006 beantragte der Versicherte, es sei ihm eine halbe Rente ab 1. Mai 2003 statt 1. Januar 2004 zuzusprechen (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf mit Verfügung vom 27. Juni 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar sei, und stützte sich zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf den in den Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2002 erhobenen, auf ein Jahr umgerechneten Tabellenlohn von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten von jährlich Fr. 57'745.--, angepasst an ein Pensum von 50 % Fr. 28'872.50. Das Valideneinkommen ermittelte sie aus den Angaben des Arbeitgebers im Arbeitgeberfragebogen, was zu einem Betrag von Fr. 51'350.-- und im Einkommensvergleich zu einem Invaliditätsgrad von 44 % führe (Urk. 2 S. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass vorliegend ein 20%iger Leidensabzug vorgenommen werden müsse. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit der 50%igen Arbeitsfähigkeit den aufgrund der somatischen und psychischen Beschwerden sich ergebenden Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit sowie der Einbusse infolge des reduzierten Beschäftigungsgrades Rechnung getragen werde (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3). Angesichts dessen, dass er infolge Dekonditionierung und psychischer Einschränkungen auf eine längere Einarbeitszeit angewiesen, bereits 50 Jahre alt und Ausländer sei, sei ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4).
3.
3.1 Im C.___ (C.___), vom 6. Februar 2003 stellte Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation/Rheumatologie, folgende Diagnosen (Urk. 10/7/18):
- Chronisches, unspezifisches Lumbovertebralsyndrom mit rezidivierender spondylogener Symptomatik rechts
- Breitbasige, mediolaterale rechtseitige Diskusprotrusion L4/5 mit Nervenwurzeltangierung L5 rechts intraspinal (Computerthomographie vom 31. Mai 2002), Diskopathie L3/4
- Fehlhaltung, Haltungsinsuffizienz
- Symptomausweitung
Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe vor allem in einer Selbstlimitierung bei Hebetests und einer verminderten aktiven Stabilität der Lendenwirbelsäule beim vorgeneigten Stehen, Stossen und Ziehen (Urk. 10/7/20 Ziff. 3). Dr. D.___ attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, wobei nach einer ergonomischen Trainingstherapie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit realistisch sei (Urk. 10/7/21 Ziff. 6).
3.2 In seinem Bericht über ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation (ABR) vom 13. Mai 2003 führte Dr. D.___ aus, dass die Frage, inwieweit funktionelle Limiten bestünden, infolge Schonverhaltens beim Training nicht abschliessend beurteilt werden könne. Die bestehenden arbeitsbezogenen relevanten Probleme seien vor allem die Selbstlimitierung bei einer starken Fokussierung auf den Schmerz und eine allgemeine Dekonditionierung (Urk. 10/7/9 oben). Die Zumutbarkeit für andere Tätigkeiten könne infolge der schmerzbedingten Selbstlimitierung nicht abschliessend beurteilt werden, eine leichte Arbeit könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden (Urk. 10/7/9 unten).
3.3 Mit Verweis auf den Bericht von Dr. D.___ vom 6. Februar 2003 hielt Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie, Innere Medizin, in seinem Bericht vom 27. Mai 2003 fest, dass der Beschwerdeführer eine 50%ige Tätigkeit als Lagerist im Minimum durchführen könne. Ob für die maximalen Gewichte bis 23 Kilogramm in dieser Tätigkeit eine genügende Belastbarkeit bestehe, könne infolge ungenügender Leistungsbereitschaft nicht beurteilt werden (Urk. 10/7/6 f.).
3.4 Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte im Bericht vom 29. Juni 2004 folgende Diagnosen (Urk. 10/21):
- Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 bei rechtsseitiger Protrusion L4/5 und Osteochondrose L3/4
- Chronische Periarthropathia humeroscapularis tendinotica beidseits, linksbetont
- diskretes Cervicovertebralsyndrom
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit attestierte sie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 10/21).
In einem weiteren Bericht von Dr. F.___ vom 9. August 2004 führte sie bei bekannten Diagnosen aus, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2003 Arbeitslosenentschädigung zu 50 % beziehe. Eine Steigerung der Arbeitsbelastung sei nicht möglich (Urk. 10/23).
3.5 Im Bericht der Klinik M.___, vom 30. September 2004 erwähnte Dr. med. H.___, Oberarzt, neben den bekannten Diagnosen den Verdacht auf eine somatoforme Störung (Urk. 10/27/5 oben). Aufgrund der unübersichtlichen Versicherungssituation und der unvollständigen Aktenlage sei es nicht möglich, zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Unter gegebenen Umständen empfehle er, ein unabhängiges Gutachten durchzuführen. Dieses sollte zwingend auch eine psychiatrische Beurteilung beinhalten, da der Verdacht auf eine somatoforme Störung vorliege (Urk. 10/27/6).
3.6 Im Gutachten der I.___ Klinik, vom 6. Juni 2005 nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 10/31 S. 22 Ziff. 4):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei:
- breitbasiger mediolateral rechtsseitiger Diskusprotrusion L4/5 mit wahrscheinlich Behinderung des Abgangs der Nervenwurzel L5 intraspinal, Discopathie L3/4
- intermittierendes lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallssyndrom L5 rechts und L3/4 links
- rechtskonvexe Skoliose und muskuläre Dysbalance mit/bei:
Beinlängendifferenz 1 Zentimeter rechts gegenüber links mit Beckenschiefstand rechts
- Symptomausweitung und Selbstlimitierung
- Differenzialdiagnose: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Chronisches Cervicobrachialsyndrom links
- ohne fassbare Strukturpathologie
Aufgrund der klinischen Untersuchung, der vorhandenen Strukturpathologie im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Diskopathie und der nun vorliegenden Dekonditionierung, aber auch aufgrund der somatoformen Schmerzausweitung erachteten die verantwortlichen Ärzte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten als maximales Pensum. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines therapeutischen Belastungsaufbaus habe nicht erreicht werden können (Urk. 10/31 S. 22 Ziff. 5). Das Aufbringen des Willens für das postulierte 50%ige Restpensum entspreche daher auch dem, was vom Beschwerdeführer im Sinne der Schadenminderungspflicht als Einsatz bei der Überwindung seines Leidens beziehungsweise seiner wirtschaftlichen Situation gefordert werden könne (Urk. 10/31 S. 23 unten).
Im Bericht der I.___ Klinik , vom 19. September 2005 führten Dr. med. J.___, Chefarzt Rheumatologie, und Dr. med. K.___, Oberarzt, aus, auch ohne Berücksichtigung der im Gutachten vom 6. Juni 2005 aufgeführten Symptomausweitung, der wiederholt dokumentierten Selbstlimitation, beziehungsweise einer, ebenfalls im Gutachten aufgeführten, differentialdiagnostisch nebst den degenerativen Veränderungen möglichen anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der Dekonditionierung, sei eine höhere Arbeitsfähigkeit in qualitativer und quantitativer Sicht nicht gegeben (Urk. 10/36).
4.
4.1 Im Folgenden ist die Arbeitsfähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
4.2 Das Gutachten der I.___ Klinik, gestützt auf die erforderlichen Untersuchungen und Diagnosen von Dr. K.___, Dr. L.___ und Dr. J.___, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbar Weise begründet. Es erfüllt damit die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit auf das Gutachten abgestellt werden kann. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Bezüglich der Differenzialdiagnose anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 10/31 S. 22 Ziff. 4) ist zu sagen, dass gestützt auf den Bericht der I.___ Klinik, vom 19. September 2005 bereits aus rein rheumatologischer Sicht - ohne Berücksichtigung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung - bloss eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeit besteht (Urk. 10/36).
4.3 Darauf, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung - wie jede andere psychische Beeinträchtigung - als solche noch keine Invalidität zu begründen vermag (vgl. BGE 130 V 352), braucht vorliegend nicht näher eingegangen werden: Einerseits wurde eine solche lediglich als Differentialdiagnose genannt, und andererseits wurde ausdrücklich bestätigt, dass die attestierte Einschränkung auch unter Ausklammerung nicht-somatischer Faktoren bestehe.
4.4 Mithin ist gestützt auf das Gutachten von Dr. K.___, Dr. L.___ und Dr. J.___ vom 6. Juni 2005 (Urk. 10/31) sowie dem Bericht von Dr. J.___ und Dr. K.___ vom 19. September 2005 (Urk. 10/36) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hierfür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 26). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b) beziehungsweise das an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasste frühere Einkommen (AHI 2000 S. 305 ff. Erw. 2c).
5.2 Der Beschwerdeführer war vor seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als Lagermitarbeiter bei der Firma A.___ AG tätig (Urk. 10/6/1 Ziff. 5). Es ist davon auszugehen, dass er auch weiterhin als Lagermitarbeiter tätig gewesen wäre, weshalb es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens rechtfertigt, an das bei der A.___ AG erzielte Einkommen anzuknüpfen. Auch die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben im Arbeitgeberbericht und setzte ein Einkommen von Fr. 51'350.-- ein (Urk. 2 S. 3 Mitte).
5.3 Gemäss den Angaben im Fragebogen des Arbeitgebers erzielte der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2003 ein monatliches Salär von Fr. 3'950.-- (Urk. 10/6/2 Ziff. 20). Somit ist von einem Jahresgehalt von Fr. 51'350.-- auszugehen (13 x 3'950.--). Der 13. Monatslohn wurde gemäss Schreiben vom 29. September 2004 in Form einer Gratifikation in der Höhe eines Monatslohnes ausgehändigt (Urk. 10/26).
Die Festsetzung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin auf Fr. 51'350.-- ist daher nicht zu beanstanden.
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.6 Angesichts der Zumutbarkeit einer 50 %igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2002 S. 43, Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 4).
Demnach betrug das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen Fr. 4'557.-- pro Monat, mithin Fr. 54684.-- pro Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/8-2007, S. 90, Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung von 1.4 % im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 7/8-200, S. 91, Tab. 10.2) angepasst, ergibt sich ein Wert von rund Fr. 57806.-- (Fr. 54'684.-- : 40 x 41.7 x 1,014). Bezogen auf ein 50%iges Arbeitspensum resultiert ein Betrag von Fr. 28903.-- (Fr. 57806.-- x 0.5).
5.7 Ob und in welchem Ausmass ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt ist, ist unter Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (vgl. vorstehend 5.5). Bei der Überprüfung des gesamten vorzunehmenden Abzuges darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 Erw. 5b dd, Erw. 6).
Im angefochtenen Entscheid ging die Vorinstanz von keinem Leidensabzug aus (Urk. 2 S. 3). In ihrer Beschwerdeantwort beantragte sie hingegen, es sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Teilzeit arbeitende Männer im Vergleich zu gesunden Vollzeitbeschäftigten proportional weniger verdienen (vgl. LSE 2002 S. 28 Tabelle T8), und zwar mit einem Abzug von 10 % (Urk. 9 S. 2).
Es bestehen keine Anzeichen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner ausländischen Nationalität auf dem Arbeitsmarkt weitere Lohneinbussen hinnehmen müsste, entsprach doch sein Einkommen vor Eintritt der Invalidität durchaus branchenüblichen Ansätzen, die auch für Schweizer Geltung hatten (BGE 126 V 82 Erw. 7b mit weiteren Hinweisen).
Dass der Beschwerdeführer vorliegend nur noch leichte Tätigkeiten verrichten kann, führt nicht zu einem zusätzlichen Abzug, weil er beim Ausüben leichter Tätigkeiten nicht durch weitere leidensbedingte Beeinträchtigungen belastet ist. Damit ist vorliegend von einem Abzug von 10 % auszugehen.
5.8 Bei einem Abzug von 10 % beträgt demnach das Invalideneinkommen rund Fr. 26013.-- (Fr. 28'903.-- x 0.9). Damit ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 51'350.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 26013.-- eine Einkommenseinbusse von 25337.-- und somit einen Invaliditätsgrad von 49.34 und gerundet 49 %, was einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
5.9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vorliegend der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente hat, so dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).