Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00461
IV.2006.00461

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 29. Dezember 2006
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Pro Infirmis Zürich
A.___, Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

Pensionskasse der B.___

Beigeladene

            vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,            Hubatka Müller & Vetter, Seestrasse 6, 8027 Zürich



Sachverhalt:
1.       Die 1968 geborene O.___ war letztmals im Jahre 1993 erwerbstätig (Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/5 S. 1, Urk. 7/6 S. 2). In den Jahren 1988, 1991 sowie 1995 kamen ihre drei Kinder zur Welt (Urk. 7/50 S. 3, Urk. 11/38 S. 2). Die Versicherte leidet an diversen somatischen und psychischen Beschwerden (Urk. 7/29 S. 1, Urk. 7/48 S. 6).

2.       Am 20. Juli 1994 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/38). Die  Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, qualifizierte die Versicherte als zu 100 % im Haushalt Tätige und sprach ihr bei einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Verfügung vom 20. Mai 1996 eine Rente zu (Urk. 7/19). In der Folge nahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), in den Jahren 1997 (Vorbescheid vom 13. März 1998 beziehungsweise Verfügung vom 16. April 1998; Urk. 7/10-13, Urk. 7/17-18, Urk. 11/27) und 2001 (Mitteilung vom 22. Mai 2001; Urk. 7/22-23, Urk. 7/25, Urk. 11/16) jeweils eine Rentenrevision vor, wobei trotz eines höheren Invaliditätsgrades von 46 % keine Rentenerhöhung erfolgte. Mit Verfügung vom 13. Januar 2000 wurde ausserdem auf das Rentenrevisionsgesuch der Versicherten vom 20. November 1999 nicht eingetreten (Urk. 7/21, Urk. 11/18). Im Januar 2004 beantragte die Versicherte erneut eine Rentenrevision (vgl. Urk. 7/34), woraufhin die IV-Stelle diverse Arztberichte einholte (Urk. 7/29 S. 1 - S. 4, Urk. 7/31, Urk. 7/39 S. 7, Urk. 7/40, Urk. 7/42), eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärungsbericht vom 8. März 2005; Urk. 7/50) vornehmen sowie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie/Psychotherapie, erstellen liess (Gutachten vom 28. Dezember 2005, Urk. 7/48). Mit Verfügung vom 20. Februar 2006 hielt die IV-Stelle fest, dass die Versicherte als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei und wies das Rentenerhöhungsgesuch mangels erheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einem Invaliditätsgrad von 47 % ab (Urk. 7/52). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. März 2006 (Urk. 7/55) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 21. April 2006 ebenfalls ab (Urk. 2).

3.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2006 erhob die Versicherte, vertreten durch die Pro Infirmis Zürich, mit Eingabe vom 12. Mai 2006 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
         "  Der Versicherten sei ab August 2005 eine ganze Rente zuzusprechen.
            Die Verfügung vom 20.2.2006 sei aufzuheben."
         In der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8). Mit Schreiben vom 28. September 2006 (Urk. 10) reichte die IV-Stelle zusätzliche Akten (Urk. 11/1-38) ein, nachdem sie hierzu aufgefordert worden war (Urk. 9).
         Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 wurde die Pensionskasse der B.___ zum Prozess beigeladen, und es wurde ihr die Möglichkeit gegeben, Stellung zu nehmen (Urk. 12). Die Pensionskasse der B.___ teilte mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 im Wesentlichen mit, sie habe bisher keine Invalidenrente ausgerichtet, weshalb das Rentenrevisionsverfahren sie nicht betreffe (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Mit Verfügung vom 20. Mai 1996 sprach die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen der Beschwerdeführerin, die als zu 100 % im Haushalt Tätige qualifiziert worden war, mit Wirkung ab 1. Januar 1995 eine Viertelsrente gestützt auf eine 40%ige Einschränkung im Haushalt und aufgrund des folgenden Gesundheitsschadens zu: ausgeprägte Vernarbungen nach Verbrennung an beiden unteren Extremitäten sowie psychoreaktive Depression (Urk. 7/2 S. 9, Urk. 7/6 S. 10, Urk. 7/7, Urk. 7/19).
         Anlässlich der im Jahre 1997 vorgenommenen Rentenrevision wurde die Beschwerdeführerin gemäss dem Vorbescheid vom 13. März 1998 beziehungsweise der Verfügung vom 16. April 1998 neu als zu 100 % Erwerbstätige qualifiziert. Dies führte jedoch zu keiner Rentenerhöhung, da die IV-Stelle keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellte und von einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 46 % ausging (Urk. 7/15, Urk. 7/17-18, Urk. 11/27). Auf das darauf folgende Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. November 1999 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Januar 2000 nicht ein (Urk. 7/21, Urk. 11/18). Eine weitere Revision im Jahre 2001 ergab gemäss der Mitteilung vom 22. Mai 2001 keine rentenbeeinflussende Änderung, womit weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund des bisherigen 46%igen Invaliditätsgrades bestand (Urk. 7/25, Urk. 11/16). Gemäss der Verfügung vom 26. September 2003 wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine halbe Härtefallrente ausgerichtet (Urk. 7/26), per 1. April 2004 jedoch wieder eine Viertelsrente (Verfügung vom 19. März 2004, Urk. 7/32).
         Im Januar 2004 beantragte die Beschwerdeführerin erneut eine Rentenrevision (vgl. Urk. 7/34). Die Verwaltung ist auf das Revisionsgesuch eingetreten und hat die beantragte Rentenerhöhung mit Verfügung vom 20. Januar 2006 (Urk. 7/52) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 21. April 2006 abgelehnt (Urk. 2). Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt somit.
2.2     In ihrem Einspracheentscheid vom 21. April 2006 sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2006 betreffend das Revisionsgesuch der Versicherten vom Januar 2004 (vgl. Urk. 7/34) hielt die IV-Stelle fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin über die Jahre nicht markant verschlechtert habe. Es sei weiterhin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beziehungsweise von unveränderten Einschränkungen im Haushalt auszugehen (Urk. 2 S. 2, Urk. 6).
         Die Beschwerdeführerin machte hingegen in ihrer Beschwerde vom 12. Mai 2006 geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 20. Mai 1996 verschlechtert habe, indem das Ausmass der psychischen Beschwerden eine Veränderung erfahren habe. Gestützt auf die Einschätzungen zweier Ärzte bestehe auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1).
2.3     Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die IV-Stelle gingen in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab August 2005 zumindest für die Dauer der Stellenlosigkeit ihres Ehemannes als zu 100 % Erwerbstätige zu gelten habe (Urk. 1, Urk. 7/51 S. 6, Urk. 7/52 S. 1). Da die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation als zu 100 % Erwerbstätige somit unbestritten ist, ist darauf abzustellen. Damit kann die Frage, ob eine Veränderung in Bezug auf die Einschränkungen im Haushalt eingetreten ist, offen gelassen werden. Auch ist nicht zu prüfen, ob der von der IV-Stelle eingeholte Haushaltabklärungsbericht vom 8. März 2005 die von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen erfüllt beziehungsweise inwiefern im Falle psychischer Beschwerden auf den Haushaltabklärungsbericht bei von der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit abweichender Einschätzung der Einschränkungen abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 12. Oktober 2005, I 463/05, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
         Strittig und zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 20. Mai 1996 verschlechtert hat und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist.

3.      
3.1     Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 21. April 2006 fest, die im Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beschriebene Problematik unterscheide sich nicht wesentlich von der bisher bekannten. Auch das Gutachten von Dr. C.___ erkläre die hochgradige Arbeitsunfähigkeit nicht. Ohne die Diagnose grundsätzlich anzweifeln zu wollen, sei bei einer schwergradig ausgeprägten Depression eine massive Beeinträchtigung im Haushalt zu erwarten. Angesichts der geringen Einschränkung im Haushalt und des Umstandes, dass keine erhebliche Veränderung der gesundheitlichen Situation erkennbar sei, müsse von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden (Urk. 2 S. 2).
         Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass zwar die Grundproblematik gleichgeblieben sei, jedoch das Ausmass der psychischen Beschwerden sich verändert habe. Sowohl Dr. D.___ wie auch Dr. C.___ hätten eine Restarbeitsfähigkeit von 25 beziehungsweise +/- 20 % attestiert (Urk. 1).
3.2     Zum Zeitpunkt der ersten Verfügung vom 20. Mai 1996 lag in psychischer Hinsicht eine psychoreaktive Depression vor. Die Beschwerdeführerin habe einen depressiven Eindruck gemacht, habe etwas lust- und freudlos, antriebsschwach und sowohl im Gespräch als auch in allen Bewegungen verlangsamt und nachdenklich gewirkt. Die Ursache für diese psychische Störung habe zweifelsohne in familiären Problemen gelegen, die sie belasten würden, deren Wurzeln wiederum im Krieg in E.___ zu suchen seien. Massive Verdrängungsmechanismen seien im Spiel. Ihre Aufmerksamkeit konzentriere die Beschwerdeführerin auf ihren Körper beziehungsweise auf die Folgen einer schweren Verbrennung im vierten Lebensjahr. Auch dürften die wiederkehrenden Bauchbeschwerden, für welche bis anhin kein somatisches Korrelat habe gefunden werden können, als Ausdruck einer psychischen Störung angesehen werden. Bezogen auf den Beruf als Hausfrau betrage der Grad der Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen 30 % (Urk. 7/4 S. 2 f., Urk. 7/6 S. 8 und S. 10).
3.3
3.3.1   Dr. D.___ diagnostizierte in seinem anlässlich der vorliegend zu beurteilenden Rentenrevision eingeholten Arztbericht vom 6. Mai 2005 eine mittelgradige bis schwere depressive Störung (ICD-10: F32.11, ICD-10: F32.2) auf dem Boden einer ängstlichen Persönlichkeit (ICD-10: F60.6). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 9. Oktober 2004 bei ihm in Behandlung, nachdem sie drei Suizidversuche vorgenommen habe. Sie sei im Gespräch bewusstseinsklar, voll orientiert, innerlich verspannt, niedergeschlagen und äusserst ängstlich gewesen. In ihrem Denken sei sie eingeengt, die Gedanken seien nur um ihre Situation gekreist. Sie habe Versagens- und Schuldgefühle ihrer Familie gegenüber geäussert, aber auch starke Zukunftsängste und habe die Sinnlosigkeit ihres Lebens betont. Er habe starke Konzentrationsschwierigkeiten festgestellt, die Beschwerdeführerin habe psychomotorisch verlangsamt gewirkt und sei schnell müde geworden. Suizidgedanken seien ebenfalls vorhanden gewesen. Es liege eine schwere depressive Störung mit intensiven Ängsten, Selbstwertproblematik und Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen vor, weshalb er eine Therapie mit Antidepressiva, Anxiolytika sowie Nootropica verordnet habe. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin regelmässig zu den psychotherapeutischen Gesprächen gekommen. Die Arbeitsunfähigkeit schätzte Dr. D.___ aus rein psychiatrischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebangestellte auf 75 % ein (Urk. 7/42).
3.3.2   Im psychiatrischen Gutachten vom 28. Dezember 2005 führte Dr. C.___ die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, im Untersuchungszeitraum schwere Episode mit somatischem Syndrom, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.21) bei Problemen durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61.7 und Z61.3) mit Beeinträchtigung der positiven, körperlichen Identifikation, und bei langjähriger, chronischer psychosozialer Überlastungssituation durch zwei geistig behinderte Töchter und die negativen beruflichen Folgen der Arbeitsunfälle mit Arbeitsverlust des Gatten. Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Begutachtung vorsichtig, ängstlich und abwartend verhalten und habe versucht, alles recht zu machen. Das Denken erscheine etwas verlangsamt aber nicht stark, wobei möglicherweise auch die Schwierigkeiten im sprachlichen Ausdruck mitspielen würden. Die Thematik des Denkens sei wesentlich auf die Darstellung der körperlichen Beschwerden und des seelischen Leidens eingeschränkt. Nicht nur körperlich, sondern auch seelisch habe sie stets unter der Behinderung durch die Narben gelitten, indem sie sich eher versteckt und für ihre Versehrtheit geschämt habe. Bei der Anamnese habe die Beschwerdeführerin stets auffallend lange nachdenken müssen, habe Jahreszahlen nicht mehr gewusst, die Chronologie der Ereignisse sei unklar geworden. Sie habe Schwierigkeiten gehabt, sich auf die Fragen zu konzentrieren und habe oft nachgefragt, wobei sie dann deutlich angespannt gewesen sei, mit den Fingern genestelt aber versucht habe, möglichst wenig zu zeigen, dass sie innerlich unruhig sei. Sie habe stets versucht, bei schwierigen oder traurigen Themen, das Gesicht zu wahren und habe auf Nachfragen zugegeben, dass dies schwer sei, sie aber nicht immer weinen wolle. Das nerve die Angehörigen nur und helfe auch nicht weiter. In der Hamilton-Depressionsskala mit 21 Items habe sie 39 Punkte erreicht, was insgesamt Ausdruck eines schweren depressiven Syndroms sei. Die Beschwerdeführerin bewege sich ständig an der Grenze des körperlichen und seelischen Zusammenbruchs. Es sei eigentlich erstaunlich, dass sie immer noch ambulant behandelt werden könne und nicht schon längere Zeit in einer stationären Behandlung gestanden habe. Wenn nebst den Beeinträchtigungen aufgrund der vernarbten Beine und den wiederholten plastisch-chirurgischen beziehungsweise laparoskopischen Eingriffen und den lange nicht ernst genommenen Bauchbeschwerden auch der psychosozial schwer belastende Alltag mit den zwei behinderten Töchtern und dem arbeitslosen Ehemann vergegenwärtigt werde, müsse von einer besonders zähen und widerstandsfähigen Persönlichkeit ausgegangen werden (Urk. 7/48 S. 5 ff.).
         Ein depressives Syndrom habe schon seit längerer Zeit bestanden und sei bereits 1995 psychiatrisch dokumentiert, aber in der somatischen Medizin wohl eher übersehen oder nicht so ernst genommen worden. Er gehe davon aus, dass seit mindestens einem halben Jahr vor Oktober 2004 eine IV-relevante psychiatrische Störung bestanden habe, welche bereits das Ausmass der von Dr. D.___ ab Oktober 2004 diagnostizierten Störung gehabt habe. Eine 80- bis 90%ige Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau bestehe daher bereits seit Anfang des Jahres 2004. In Bezug auf die Diskrepanzen in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. C.___, dass diese ihn nicht wundern würden, da er immer wieder erlebe, dass Medizinerkollegen vor allem auf die somatischen Symptome konzentriert seien und ein depressives Syndrom nicht erwägen würden. Dabei spiele bei der Beschwerdeführerin sicher auch mit, dass sie vor allem ihre somatischen Symptome beschreibe, sich auch eher schäme und sich aufgrund ihres Selbsthilfeverständnisses scheue, sich als psychisch krank darzustellen. Zudem spiele die beschränkte sprachliche Kommunikationsfähigkeit eine Rolle, die das Ausmass der psychischen Störung verdecke. Die restliche Arbeitsfähigkeit betrage zur Zeit nur noch +/- 20 % (Urk. 7/48 S. 6 - S. 9).
3.3.3   Das Gutachten von Dr. C.___ vom 28. Dezember 2005 ist für die streitigen Belange umfassend, zumal es auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung beruht, eine ausführliche Anamnese (Urk. 7/48 S. 2 ff.) aufweist, die medizinischen Vorakten (Urk. 7/48 S. 1 f.) wie auch die geltend gemachten Beschwerden (Urk. 7/48 S. 5) berücksichtigt und sich ausserdem mit den abweichenden Meinungen auseinandersetzt (7/48 S. 7 und S. 9). Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt.
3.4    
3.4.1 Entgegen der Ansicht der IV-Stelle (Urk. 2 S. 2, Urk. 6), welche sich auf die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) stützte (Urk. 7/51 S. 5 f.), ist davon auszugehen, dass sich sowohl der Gesundheitszustand wie auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung vom 20. Mai 1996 wesentlich verändert haben.
3.4.2   So stellten sowohl Dr. D.___ wie auch Dr. C.___ im Vergleich zu der im MEDAS-Gutachten vom 13. November 1995 diagnostizierten und nicht näher spezifizierten psychoreaktiven Depression (Urk. 7/6 S. 10) übereinstimmend die schwerwiegenderen Diagnosen einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung auf dem Boden einer ängstlichen Persönlichkeit (Arztbericht vom 6. Mai 2005; Urk. 7/42 S. 1) beziehungsweise einer rezidivierenden depressiven Störung, im Untersuchungszeitraum schwere Episode mit somatischem Syndrom ohne psychotische Symptome (Gutachten vom 28. Dezember 2005; Urk. 7/48 S. 6). Dass sich die Ausprägung der psychischen Beschwerden intensiviert hat, ergibt sich auch aus den erhobenen Befunden. So wurde die Beschwerdeführerin im psychiatrischen Konsilium vom 24. April 1995 lediglich als "etwas" lust- und freudlos, antriebsschwach und sowohl im Gespräch als auch in allen Bewegungen verlangsamt und nachdenklich beschrieben (Urk. 7/4 S. 3), wogegen Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 28. Dezember 2005 beschreibt, dass sie auffallend lange nachdenke, Jahreszahlen nicht mehr wisse und die Chronologie der Ereignisse unklar werde, sie sich zudem nicht auf die Fragen konzentrieren könne und deutlich angespannt sei (Urk. 7/48 S. 6). Diese Wahrnehmungen stimmen sodann mit denjenigen von Dr. D.___ in seinem Arztbericht vom 6. Mai 2005 überein (Urk. 7/42 S. 3). Ausserdem erreichte die Beschwerdeführerin in der Hamilton-Depressionsskala mit 21 Items in den Bereichen "Depressive Verstimmung", "Schuldgefühle", "Einschlafstörung", "Arbeitstätigkeit", "Depressive Hemmung", "Angst mit psychischen und somatischen Symptomen", "Allgemeine körperliche Symptome" und "Hypochondrie" hohe beziehungsweise maximale Punktzahlen (Urk. 7/48 S. 6). Auch die Feststellung von Dr. C.___, dass sich die Beschwerdeführerin ständig an der Grenze des körperlichen und seelischen Zusammenbruchs befinde und es erstaunlich sei, dass sie noch immer ambulant behandelt werden könne und nicht schon längere Zeit in stationärer Behandlung gestanden habe (Urk. 7/48 S. 6 f.), deuten auf eine schwerwiegende Erkrankung hin. Des Weiteren kann aufgrund der erwähnten und sowohl von Dr. D.___ wie auch Dr. C.___ nicht in Frage gestellten Suizidversuche davon ausgegangen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat (Urk. 7/42 S. 3, Urk. 7/48 S. 7). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sich das psychische Leiden nicht in Beeinträchtigungen, welche von belastenden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren herrühren, erschöpft, sondern eine fachärztlich schlüssig festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert festgestellt wurde und damit ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
         Es ist somit gestützt auf die übereinstimmenden medizinischen Einschätzungen von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 20. Mai 1996 auszugehen.
3.4.3 Übereinstimmend gingen sodann Dr. D.___ wie auch Dr. C.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von circa 75 % aus (Urk. 7/42 S. 1 und S. 3, Urk. 7/48 S. 8). Auf diese Einschätzung ist abzustellen, zumal sie aufgrund der gestellten Diagnosen und der begründeten ärztlichen Ausführungen nachvollziehbar und plausibel erscheint. Der von der IV-Stelle - gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. F.___ vom RAD (Urk. 7/51 S. 5 f.) - vertretenen Auffassung kann hingegen nicht gefolgt werden. Insbesondere ist die Einschätzung im Haushaltabklärungsbericht vom 8. März 2005 aufgrund der Qualifikation als 100 % Erwerbstätige nicht zu berücksichtigen, und es kann somit insbesondere offen gelassen werden, ob dieser Bericht die an eine Entscheidungsgrundlage zu stellenden Anforderungen erfüllt (vgl. Erw. 2.3). Es ist dabei auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht nur während längerer Zeit tägliche Unterstützung durch eine Haushalthilfe (Urk. 7/50 S. 3) und ihren stellenlosen Ehemann erhielt, sondern sich auch gemäss den Ausführungen von Dr. C.___ ständig an der Grenze des körperlichen und seelischen Zusammenbruchs bewegt (Urk. 7/48 S. 6), was nicht als zumutbar erachtet werden kann.
3.5 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass infolge der Verschlimmerung der depressiven Störung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eintrat und nunmehr eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Diese Verschlechterung bestand gemäss den Angaben von Dr. C.___, auf die abzustellen ist (vgl. Erw. 3.3.3), bereits seit mindestens April 2004 (Urk. 7/48 S. 8 f.).
         Bei diesem Ausgang kann offen gelassen werden, ob auch in Bezug auf die somatischen Beschwerden eine Veränderung eingetreten ist.

4.      
4.1     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3).
         Zwar wurde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits ab April 2004 ärztlich festgestellt (vgl. Erw. 3.5), nachdem die Beschwerdeführerin ihr Revisionsgesuch im Januar 2004 (vgl. Urk. 7/34) gestellt hatte (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVG). Sie beantragte eine Rentenerhöhung jedoch erst ab August 2005 (Urk. 1 S. 1 f.), wobei dieser Zeitpunkt demjenigen der Aussteuerung ihres Ehemannes und damit der Qualifikation als 100 % Erwerbstätige entspricht (vgl. Urk. 7/33, Urk. 7/48 S. 3, Urk. 7/51 S. 6, Urk. 7/52). Da dieser Zeitpunkt unbestritten ist und sich aus den Akten ergibt, kann darauf abgestellt werden.
4.2     Da die Beschwerdeführerin seit 1993 kein Einkommen mehr erzielte und ihre letzten Erwerbstätigkeiten Kassierin bei der B.___ sowie Hilfsarbeiterin waren, ist zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) beziehungsweise den Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 abzustellen (Urk. 7/1, Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/5 S. 1, Urk. 7/6 S. 2).
         Auch eine leidensangepasste Tätigkeit würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer solchen einfachen und repetitiven Tätigkeit des Anforderungsniveaus 4 der LSE entsprechen, womit auch das Invalideneinkommen aufgrund desgleichen Tabellenlohnes zu bestimmen ist. Da somit sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen aufgrund desgleichen Tabellenlohnes festzusetzen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. November 2005 in Sachen V., I 358/05, Erw. 2.4 mit Hinweis).
         Wie in Erw. 3.5 dargelegt, besteht bei der Beschwerdeführerin eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit, womit der Invaliditätsgrad ebenfalls 75 % beträgt. Ob auch ein allfälliger leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen wäre, kann vorliegend offen gelassen werden, da ab einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht (Art. 28 Abs. 1 IVG).

5.       Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. April 2006 in Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

6.       Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. April 2006 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).