Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. August 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt U.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
unter Hinweis darauf,
dass der ungelernte, zuletzt als selbständigerwerbender Autoschrotthändler tätig gewesene R.___ (geboren 1963), am 2. Juli 2001 von einer Leiter auf beide Hände stürzte und sich dabei beidseits distale Radiusfrakturen mit Nervenbeteiligung (handgelenksnahe Brüche des Speichenknochens) zuzog, welche im Universitätsspital U.___, nachfolgend U.___, operativ (Plattenosteosynthese beidseits) versorgt wurden (Urk. 8/6, Urk. 8/12/1, Urk. 8/42/3, Urk. 8/45),
dass er gemäss ärztlichen Angaben seit dem Unfall in seiner Tätigkeit als Autoschrotthändler nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 8/33/1, Urk. 8/42/3, Urk. 8/42/9),
dass er sich am 7. Oktober 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/6),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Juli 2005 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 30. März 2006 einen Rentenanspruch des Versicherten verneinte (Urk. 2, Urk. 8/19),
dass der Versicherte dagegen am 12. Mai 2006 Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihm ab Oktober 2003 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1), und die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 7),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], zum Umfang und zur Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG) zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und zur Bedeutung ärztlicher Berichte zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2),
dass Dr. med. P.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie, welcher den Beschwerdeführer am 9. Dezember 2005 untersuchte, im Gutachten vom 12. Dezember 2005 angab, der Beschwerdeführer klage vor allem über belastungsabhängige Schmerzen und den damit verbundenen ausgeprägten Kräftemangel, und im Weiteren unter der Rubrik Befunde ausführte, die Handgelenksbeweglichkeit sei beidseits nach sämtlichen Richtungen eingeschränkt, endphasig zunehmend schmerzhaft, ausgeprägter rechts als links, an beiden Händen seien wenig Schwielen, jedoch eine stärkere Verschmutzung sowie frische Kratz- und Arbeitsspuren festzustellen, sämtliche Finger könnten vollständig zum Faustschluss eingekrümmt werden, die Streckfunktion der Fingergelenke sei diskret eingeschränkt, die Sensibilität an der linken Hand sei normal, an der rechten Hand diskret herabgesetzt, die Röntgenaufnahmen zeigten eine ausgeprägte scapholunäre Dissoziation rechts sowie arthrotische Veränderungen im Bereich des Radio-Carpal-Gelenkes links und rechts (Urk. 8/42/6-14),
dass Dr. P.___ eine posttraumatische Arthrose des Radio-Carpal-Gelenkes rechts und links sowie eine statische, scapholunäre Dissoziation rechts diagnostizierte und mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, im angestammten Beruf als Autoschrotthändler bestehe seit dem Unfall eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit im Sinne einer leichten Arbeit sei möglich, die Gewichtsbegrenzungen lägen langfristig bei ca. 7-8 kg bei reduzierter Kraftanwendung, in einer leidensangepassten Tätigkeit schätze er die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % bei ganztägiger Tätigkeit,
dass die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. März 2006 gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes annahm, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, wogegen der Beschwerdeführer geltend macht, gestützt auf das Gutachten von Dr. P.___ sei von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/44/3),
dass vorab festzuhalten ist, dass der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtsprechungsgemäss noch keine Zweifel an ihrem Beweiswert rechtfertigt (BGE 125 V 353 Erw. 3b/dd),
dass - wie auch der RAD der IV-Stelle dem Gutachten zubilligt (Urk. 8/44 S. 3) - dieses hinsichtlich der Befunde umfassend ist, auf eigenen Untersuchungen des Arztes beruht und die Zusammenhänge einleuchtend schildert,
dass allerdings der Umstand, dass der Gutachter bei der Frage nach einer Umschulung antwortete, mit Rücksicht auf das gesamte soziale Umfeld komme eine solche eher nicht in Frage, vielmehr sei er der Ansicht, eine Betätigung im gewohnten, aber angepassten Umfeld sei die bessere Lösung, die Voraussetzungen für eine halbe IV-Rente sei in jedem Fall gegeben (Urk. 8/42 S. 10), verschiedene Fragen zur von ihm attestierten Arbeitsfähigkeit aufwirft,
dass dadurch nämlich nicht auszuschliessen ist, dass er den Beschwerdeführer zu dessen Gunsten in der alten beruflichen Situation belassen wollte und er die Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf eine angepasste andere Tätigkeit auch unter diesem Blickwinkel beantwortete,
dass der Arzt jedoch einzig die Frage zu beantworten hat, welche Tätigkeit dem Versicherten aufgrund der medizinischen Probleme in welchem Umfang zumutbar ist,
dass diese Frage von der Frage zu trennen ist, ob bei einer selbständigen Tätigkeit deren Aufgabe zugunsten einer anderen Arbeit zumutbar ist oder nicht, was erst in einem zweiten Schritt und nicht durch den Arzt zu entscheiden ist,
dass Dr. P.___ seine Schlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur im Umfang von 50 % zumutbar sei, somit nicht überzeugend begründet hat, insbesondere unklar ist, auf welche Tätigkeiten er seine Einschätzung bezieht und warum dem Beschwerdeführer eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Belastung der Handgelenke, wie etwa Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten, nicht in einem höheren Umfang zumutbar ist (vgl. Urk. 8/42/9-10),
dass auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. P.___ deshalb nicht abgestellt werden kann,
dass auch die übrigen medizinischen Berichte, nämlich der Bericht des U.___ vom 21. Juni 2004, in welchem gestützt auf eine bildgebende Untersuchung vom 10. Mai 2004 erstmals eine scapholunäre Dissoziation rechts (Riss der Bänder im Handwurzelbereich) festgestellt wurde, und der Bericht des U.___ vom 27. Oktober 2005 keine Stellungnahme zur Frage der Restarbeitsfähigkeit enthalten und statt dessen auf die Möglichkeit der Umschulung verweisen (Urk. 8/40, Urk. 8/42/3) und auch der gestützt auf eine frühere Untersuchung vom 2. Mai 2004 und damit auf einem überholten Befund ergangene Bericht des U.___ vom 24. Oktober 2004 keine Aussagen über die Restarbeitsfähigkeit erlaubt (Urk. 8/13),
dass auch auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Regionalen Ärztlichen Dienst nicht abgestellt werden kann (vgl. hierzu Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung) weil ohne eigene Untersuchung des Versicherten und genaue Nachfrage nach den Tätigkeiten, die der Versicherte aufgrund der Spuren an den Händen noch immer auszuüben scheint, die Festlegung der Arbeitsfähigkeit einzig aufgrund der Akten ebenfalls nicht überzeugt und willkürlich erscheint,
dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine leidensangepasste Tätigkeit gestützt auf die medizinischen Akten daher nicht beurteilt werden kann,
dass die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine fachärztliche Stellungnahme zur Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einhole, welche insbesondere Auskunft darüber zu geben hat, welchen Anforderungen die leidensangepasste Tätigkeit genügen muss, welche konkreten Tätigkeiten als behinderungsangepasst einzustufen sind und in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen dem Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit zumutbar ist, und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt U.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).