Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 21. März 2007
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, Recht,
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2006 (Urk. 2) hat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihre Verfügungen vom 20. Dezember 2005 (Urk. 8/59 und Urk. 8/60), womit sie, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 56 %, K.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2004 befristet bis 31. Juli 2005 eine halbe Rente zugesprochen hat, bestätigt.
2. Gegen diesen Entscheid erhob K.___, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Kern vom Support Sozialdepartement, Recht, der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 15. Mai 2006 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 29. März 2006 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. August 2005 weiterhin eine IV-Rente auszurichten, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden medizinischen Abklärungen neu verfüge (Urk. 1). Diese Anträge liess K.___ in der Replik vom 23. August 2006 dahingehend modifizieren, dass ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2004 unbefristet eine halbe IV-Rente zuzusprechen sei; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden und umfassenden medizinischen Abklärungen (inklusive psychiatrische Begutachtung) neu verfüge, subeventualiter sei ihm für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 31. Oktober 2005 eine halbe IV-Rente zuzusprechen (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin in ihrer Duplik vom 20. September 2006 fest, dass dem Beschwerdeführer gemäss den von ihr getätigten Abklärungen für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 31. Oktober 2005 sowie ab Januar 2006 eine halbe Rente zustehe. In diesem Sinne sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen (Urk. 15). Der Beschwerdeführer schloss sich in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2006 diesen Anträgen der Beschwerdegegnerin an (Urk. 19).
3. Aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass nach Ablauf der Wartefrist im Februar 2004 bis Juli 2005 sowie ab Januar 2006 für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/53, Urk. 12/1-2, Urk. 16) resp. ein Invaliditätsgrad von 56 % bestand (Urk. 8/53). Demgemäss ist - den übereinstimmenden Anträgen der Parteien entsprechend - in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2004 bis 31. Oktober 2005 sowie ab 1. Januar 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], Art. 29bis IVV). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. März 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2004 bis 31. Oktober 2005 sowie ab 1. Januar 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 19
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).