IV.2006.00465

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 4. Oktober 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1955, war von 1998 bis 2001 selbständigerwerbend (Urk. 8/9) und betrieb zuletzt einen Imbissstand (Urk. 21 S. 3 oben). Seit dem 22. Januar 2003 ist er als arbeitslos gemeldet. Von Januar 2003 bis April 2004 richtete die Arbeitslosenkasse Taggelder an den Versicherten aus (Urk. 8/10/1).
1.2     Am 13. Mai 2005 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/22 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/30, Urk. 8/32-34) ein. Mit Verfügung vom 16. November 2005 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 8/36). Am 18. November 2005 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 16. November 2005 (Urk. 8/37, Urk. 8/41). Am 5. April 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 8/46 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Mai 2006 Beschwerde mit den Anträgen, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2006 beantragte der Versicherte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         In der Folge wurde der Prozess mit Verfügungen vom 5. Oktober 2006, 8. Ja-nuar und 13. April 2007 sistiert, und es wurde dem Versicherten Gelegenheit geboten, einen in Aussicht gestellten psychiatrischen Abklärungsbericht einzureichen (Urk. 13, Urk. 16, Urk. 19). Am 13. Juli 2007 reichte der Versicherte die Replik, einen Arztbericht und mehrere ärztliche Zeugnisse ein (Urk. 21-22). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2. August 2007 auf eine Duplik (Urk. 25), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. August 2007 geschlossen wurde (Urk. 26).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Inva-lidenrente hat.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 5. April 2006 davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei eingeschränkter körperlicher Belastung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zugemutet werden könne. Entsprechend sei ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betreiber eines Imbissstandes weiterhin möglich. Im Übrigen bestehe für eine psychiatrische Abklärung aufgrund des vorliegenden Sachverhalts keine Veranlassung (Urk. 2 S. 3 Mitte).
2.2         Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in der Replik vom 13. Juli 2007 vor, gemäss einem Bericht von Dr. F.___ vom 23. Februar 2007 (vgl. Urk. 22/1) sei er für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig, während für leichte Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 21 S. 4 oben). Trotz klarer Hinweise in mehreren Arztberichten auf eine Depression sei er bislang nicht psychiatrisch abgeklärt worden (Urk. 21 S. 3 Ziff. 4).

3.      
3.1     Am 1. April 2004 wurde beim Beschwerdeführer wegen einer schweren koronaren Dreigefässerkrankung und einem Vorderwandinfarkt ein vierfacher Bypass durchgeführt (Urk. 8/11/4 unten).
         Der Beschwerdeführer ist seit dem 3. März 2004 bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, in Behandlung (Urk. 8/11/2 lit. D.1). Im Bericht vom 2. August 2004 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/11/3):
         hypertensive und koronare Dreigefässerkrankung:
- Status nach fünffachem (richtig wohl: vierfachem) Bypass an der Vorder-kammer am 1. April 2004
- erhaltene linksventrikuläre Funktion nach antero-septalem Myokardinfarkt
- keine Hinweise auf Restischämie unter körperlicher Belastung
- funktionelle NYHA der Klasse 1
         kardiovaskuläre Risikofaktoren:
- erhöhte Serumcholesterinwerte
- essentielle Hypertonie
- Status nach Nikotinabusus
         Dr. B.___ stellte anlässlich der Untersuchung vom 7. Juli 2004 (Urk. 8/11/3 oben) einen problemlosen postoperativen Verlauf und eine komplikationslose Rehabilitation fest (Urk. 8/11/3 unten). Beim Ergometrie-Test habe der Beschwerdeführer eine Leistung von 175 Watt erreicht. Die Blutdruckwerte und die Herzfrequenz hätten nach Beendigung des Tests im normalen Bereich gelegen. Supraventrikuläre oder ventrikuläre Herzrythmusstörungen konnten nicht festgestellt werden (Urk. 8/11/4 unten). Bei Einnahme der verschriebenen Medikamente sei der Beschwerdeführer in seinem täglichen Leben beschwerdefrei (Urk. 8/11/4 unten).
         Ergänzend führte Dr. B.___ im Bericht vom 27. August 2004 aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 3. März 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 2. August 2004 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/11/1 lit. B). Bei regelmässiger Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren sollte auch weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich sein (Urk. 8/11/2 lit. D.7).
3.2     Vom 10. bis 17. Februar 2005 war der Beschwerdeführer bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Kardiologie, in Behandlung (Urk. 8/30 lit. D.1).
         Im Bericht vom 7. Juli 2005 diagnostizierte Dr. C.___ einen Status nach antero-apikalem Myokardinfarkt und vierfachem Bypass, ein kleines apikales Aneurysma linksventrikulär, eine deutlich gestörte diastolische Funktion sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Zudem leide der Beschwerdeführer an einer arteriellen Hypertonie, die keine Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 8/30 lit. A).
         Seit einem Myokardinfarkt und einer Bypassoperation im April 2005 (richtig: 2004) sei keine typische angina pectoris mehr aufgetreten. Der Beschwerdeführer berichte, er sei nicht im Stande, körperliche Arbeiten auszuführen (Urk. 8/30 lit. D.3). Beim Ergometrie-Test habe er 97 % des Soll-Wertes erreicht. Der Test habe keine Hinweise auf eine Ischämie ergeben, doch seien die Blutdruckwerte deutlich zu hoch gewesen (Urk. 8/30 lit. D.5 f.).
         Erforderlich seien jährliche Kontrollen der Herzfunktion, eine gute Blutdruck-einstellung und eine maximale Reduktion der Risikofaktoren. Die körperliche Belastung sei - trotz einer guten Leistungsfähigkeit während des Ergometrie-Tests - auf ein mässiges Mass zu reduzieren. Eine deutlich gestörte diastolische Funktion erschwere die Durchführung isometrischer Belastungen. Bei Einnahme der verschriebenen Medikamente könne dem Beschwerdeführer bei einge-schränkter körperlicher Belastungsfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zugemutet werden. Da ein erhöhtes Risiko für weitere kardiovaskuläre Erkrankungen bestehe, müsse eine optimale medikamentöse Einstellung gewährleistet sein (Urk. 8/30 lit. D.7).
3.3     Der Beschwerdeführer ist zudem seit dem 8. März 2005 bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, in Behandlung.
         Im Bericht vom 14. September 2005 führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer gebe an, er könne nachts nicht mehr auf der linken Seite schlafen. Zudem klage er über Armschmerzen und eine anstrengungsabhängige Atemnot (Urk. 8/32 lit. D.4). Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer diastolischen Dysfunktion in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Auf längere Sicht sollte bei guter medikamentöser Einstellung und bei Verhinderung einer weiteren Schädigung des Herzens eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % für leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sein. Weitere die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Faktoren seien nicht festzustellen. Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers entspreche dem Erlebten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der ungewissen Zukunft verängstigt und habe die Befürchtung, nochmals Schwierigkeiten mit dem Herzen zu bekommen. Eine psychiatrische Abklärung sei daher zu vertreten (Urk. 8/32 lit. D.7).
3.4     In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2005 erneut von Dr. C.___ untersucht (Urk. 8/34 S. 3 oben).
         In seinem Bericht vom 27. Oktober 2005 führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer berichte über ein bis zwei mal pro Monat auftretende Palpitationen und über vereinzelt aufgetretene Synkopen (Urk. 8/34 S. 4 oben). Im Vergleich zur Untersuchung von Anfang 2005 habe sich das Beschwerdebild nicht verändert. Der Beschwerdeführer sei kardial gut kompensiert, bei knapp normotonen Blutdruckwerten. Die Echokardiographie zeige weiterhin ein apitales Aneurysma mit einer knapp normalen linksventrikulären Funktion. Eine pulmonale Hypertonie bestehe nicht. Ein durchgeführtes 24-Stunden-Elektrokardiogramm habe eine durchschnittliche Herzfrequenz und vereinzelt ventrikuläre Extrasystolen ergeben. Es seien keine Kammertachykardien festzustellen gewesen. Der Ergometrie-Test sei vom Beschwerdeführer wegen Schmerzen im linken Bein bei einer Leistung von 80 Watt abgebrochen worden. Bei der letzten Untersuchung im Februar 2005 habe er noch die volle Leistung erreicht (Urk. 8/34 S. 4 unten). Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Palpitationen (festes Herzklopfen) seien damit zu erklären, dass das Herz postoperativ einen näheren Kontakt zum Thorax unterhalte und das Herzklopfen dadurch stärker zu spüren sei. Dies habe jedoch keine pathologische Bedeutung. Eine weitere Abklärung sei aufgrund der allgemeinen Angaben des Beschwerdeführers nicht indiziert (Urk. 8/34 S. 5 oben).
         Zusammenfassend hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer sollte nach einem relevanten Myokardinfarkt mit linksventrikulärem Aneurysma keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten. Dagegen sei er aus rein kardiologischer Sicht für körperlich wenig belastende Tätigkeiten durchaus arbeitsfähig (Urk. 8/34 S. 5). Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer oder rheumatologischer Sicht äusserte sich Dr. C.___ nicht.
3.5     In seiner Stellungnahme vom 7. November 2005 hielt Dr. E.___, Re-gionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, fest, aus kardiologischer Sicht habe sich mit dem Bericht von Dr. C.___ vom 27. Oktober 2005 nichts geändert. Kardiologisch sei der Beschwerdeführer für körperlich schwere Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig, doch könne ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zugemutet werden. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit einen Kebab-Stand betrieben. Für eine solche Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Weitere Abklärungen seien nicht nötig (Urk. 8/35 S. 3).
         Ergänzend führte Dr. E.___ am 16. Januar 2006 aus, der behandelnde Hausarzt Dr. D.___ stelle in seinem Bericht keine psychiatrische Diagnose. Weiter sei der Beschwerdeführer auch nicht in psychiatrischer Behandlung. Insgesamt seien die erwähnten psychischen Beschwerden als reaktiv auf das Geschehen zu interpretieren. Es bestünden keine Hinweise auf eine psychiatrische Krankheit mit invalidisierendem Charakter (Urk. 8/47).
3.6     Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 6. März 2005 bis 31. Juli 2006 mit Unterbrüchen sowie vom 1. November 2006 bis 31. Juli 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 3, Urk. 22/3-8).
3.7     Der Beschwerdeführer ist sei April 2005 bei Dr. F.___, Fachärztin für Kardiologie FMH, in Behandlung (Urk. 22/1 Ziff. 2). Nebst den bereits erwähnten Diagnosen nannte Dr. F.___ eine Depression und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Urk. 22/1 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer sei wegen einer fortgeschrittenen koronaren Herzkrankheit für mittelschwere bis schwere körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Leichte körperliche Arbeiten könnten ihm zu 50 % zugemutet werden (Urk. 22/1 Ziff. 3-6).

4.
4.1     Die behandelnden Ärzte stimmen weitgehend darin überein, dass der Be-schwerdeführer keine schweren körperlichen Arbeiten mehr verrichten kann. Fraglich ist dagegen, in wieweit er für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten arbeitsfähig ist.
         Gemäss den Berichten von Dr. C.___ vom 7. Juli 2005 und vom 27. Ok-tober 2005 ist der Beschwerdeführer für leichte Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig. Dagegen ging der behandelnde Hausarzt Dr. D.___ von einer Arbeits-fähigkeit von mindestens 50 % für leichte bis mittelschwere Arbeiten aus. Nach Einschätzung von Dr. F.___ ist der Beschwerdeführer einzig für leichte Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig.
4.2     Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer im Februar und im Oktober 2005 eingehend. Dabei wurden ein Elektrokardiogramm, ein Leistungstest (Fahrradergometrie), eine Echokardiographie und ein 24-Stunden-Elektrokardiogramm durchgeführt (Urk. 8/34 S. 4). Aufgrund seiner Befunde legte Dr. C.___ mit nachvollziehbarer Begründung dar, dass dem Beschwerdeführer trotz gutem Ergebnis im ersten Leistungstest keine körperlich belastenden Arbeiten zugemutet werden können, dass er für körperlich wenig belastende Tätigkeiten aber zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/30 lit. D.7, Urk. 8/34 S. 5 Mitte). Die Berichte von Dr. C.___ sind für die streitigen Belange umfassend. Sie beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und in Auseinadersetzung mit den Vorakten abgegeben.
         Demgegenüber kann aufgrund der knappen Ausführungen in ihrem Bericht nicht nachvollzogen werden, wie Dr. F.___ zu ihrer Einschätzung gelangte. Was den Bericht von Dr. D.___ betrifft, so darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Alles in allem ist daher auf die ausführlichen und überzeugenden Berichte von Dr. C.___ und nicht auf die Berichte von Dr. D.___ und Dr. F.___ abzustellen.

5.       Dr. C.___ beurteilte die Belastbarkeit des Beschwerdeführers einzig aus kardialer Sicht (Urk. 8/30 S. 4, Urk. 8/34 S. 5). Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob eine ergänzende psychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers erforderlich ist.
         Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
         Dr. D.___ wies in seinem Bericht auf eine gewisse Ängstlichkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich einer erneuten Erkrankung hin, bezeichnete die psychische Verfassung des Beschwerdeführers ansonsten aber als adäquat (Urk. 8/32 lit. D.7 b). Dr. F.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine Depression, doch äusserte sie sich nicht weiter zu ihrem Befund und zum Schweregrad der Depression (Urk. 22/1-2). In Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. E.___ (Urk. 8/47) bestehen trotz der von Dr. F.___ gestellten Diagnose keine hinreichenden Anhaltspunkte, die auf eine psychiatrische Erkrankung schliessen liessen. Dafür spricht auch, dass sich der Beschwerdeführer bislang nicht in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben hat (Urk. 8/47). Auf weitere Abklärungen ist daher zu verzichten.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei guter medikamentöser Einstellung für eine leichte bis höchstens mittelschwere Arbeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
6.         Bekannt ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Erkrankung einen Imbissstand betrieben hat (Urk. 8/34 S. 3 unten, Urk. 21 S. 3 oben). Eine solche Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten weiterhin zuzumuten. Da der Beschwerdeführer bei unveränderter Arbeitsfähigkeit dasselbe Einkommen wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielen könnte, scheidet eine rentenbegründende Invalidität definitionsgemäss aus.
         Dasselbe Ergebnis ergibt sich auch bei einem Einkommensvergleich: Gemäss IK-Auszug verdiente der Beschwerdeführer als Unselbständigerwerbender 1991 Fr. 50'263.-- und 1993 Fr. 30'841.-- (Urk. 8/9 S. 2). Passt man das 1991 erzielte Einkommen an die Nominallohnentwicklung von 1990 bis 2003 an (Die Volkswirtschaft 9/2007, S. 99, Tab. 10.3, Männer), so ergibt dies rund Fr. 65'698.-- (Fr. 50'263.-- : 1'511 x 1’975). Da der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig ist, könnte er in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit durchschnittlich Fr. 4'588.-- pro Monat beziehungsweise rund Fr. 57'000.-- pro Jahr verdienen (vgl. LSE-Tabelle TA1 für 2004, Bundesamt für Statistik, 2006). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 65'698.-- resultiert eine Einbusse von Fr. 8'698.--, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 13 %.
         Der angefochtene Entscheid erweist sich deshalb als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).