Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2006.00466

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretär Volz

Verfügung vom 30. Juni 2006

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Fürsprecher Thomas Laube

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







1.    X.___, geboren 1951, war bei der Y.___ als Sortiererin tätig (vgl. Urk. 8/1/4 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/3/2, Urk. 8/69), als sie sich am 7. August 2003 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente (Urk. 8/1/6 Ziff. 7.8) anmeldete. Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab 1. Februar 2005 eine halbe Rente zu (Urk. 8/12). In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten am 10. März 2005 dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 8/13/1-5) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 20. April 2005 (Urk. 8/26/1-5) ab 1. Oktober 2003 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Mit Verfügung vom 25. August 2005 (Urk. 8/49/1) stellte die IV-Stelle die Drittauszahlung der Rentennachzahlung zwecks Verrechung mit Rückforderungen Dritter im Betrag von insgesamt Fr. 22'164.30 fest. Am 14. Dezember 2005 verfügte die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich die Drittauszahlung eines Betrages von Fr. 2'776.70 an die Y.___ (Urk. 8/63/1-2). Die von der Versicherten am 12. Januar 2006 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/64/1-6) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 11. April 2006 (Urk. 2 = Urk. 8/73/1-2) ab.

2.    Gegen den Einspracheentscheid betreffend Drittauszahlung vom 11. April 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. Mai 2006 Beschwerde und beantragte die dessen Aufhebung sowie die Auszahlung der streitigen Rentennachzahlung im Betrag von Fr. 2'776.70 an die Versicherte (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2006 beantragte die Ausgleichskasse, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urk. 7).

3.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

4.    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

5.    Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gehört der Erlass von Verfügungen und Einspracheentscheiden über Leistungen der Invalidenversicherung zum Aufgabenbereich der IV-Stellen. Den Ausgleichskassen obliegt hingegen, bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mitzuwirken, die Renten und Taggelder zu berechnen sowie die Renten, Taggelder und Hilflosenentschädigungen auszuzahlen (Art. 60 Abs. 1 IVG; vgl. Art. 60 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 44 ff. IVV).

6.    Auf Grund der gesetzlichen Aufgabenverteilung im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren betreffend Invalidenversicherungsleistungen kommt den IV-Stellen und nicht den Ausgleichskassen Parteistellung zu; dies gilt selbst dann, wenn in den Aufgabenbereich der Ausgleichskassen fallende Punkte im Streit liegen (BGE 127 V 216 Erw. 1c/bb; AHI 1/2004 S. 5 ff.).

7.    Fehlerhafte Verwaltungsakte oder Rechtsmittelentscheide sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes wird nach der Rechtsprechung hingegen angenommen, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 98 I 571, 104 Ia 176). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht (BGE 118 Ia 340 Erw. 2a mit Hinweisen, AHI 1995 S. 33 Erw. 4a). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 122 I 98 Erw. 3a, 115 Ia 4 Erw. 3). Auf ein gegen einen nichtigen Verwaltungsakt gerichtetes Rechtsmittel darf nicht oder höchstens zum Zwecke der Feststellung der Nichtigkeit eingetreten werden (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 463, § 69 N 39, mit Hinweis auf ZAK 1986 S. 544 Erw. 4).

8.    Vorliegend hat die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 (Urk. 8/63/1-2) sowie mit dem diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 11. April 2006 (Urk. 2) über die Drittauszahlung einer Rentennachzahlung an die Y.___ im Betrag von Fr. 2'776.70 entschieden. Dazu war die Ausgleichskasse nach Gesagtem sachlich nicht zuständig. Die Verfügungs- und Entscheidungszuständigkeit lag diesbezüglich vielmehr bei der IV-Stelle. Da es sich hierbei um einen besonders schwer wiegenden und leicht zu erkennenden Formmangel handelt, und da im Übrigen keine einer Nichtigkeit entgegenstehenden Gründe der Rechtssicherheit erkennbar sind, sind die Verfügung der Ausgleichskasse vom 14. Dezember 2005 (Urk. 8/63/1-2) und der diese Verfügung bestätigende Einspracheentscheid vom 11. April 2006 (Urk. 2) als nichtig zu qualifizieren.

9.    Mangels eines rechtsgültigen Anfechtungsgegenstandes ist auf die gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 11. April 2006 erhobene Beschwerde daher nicht einzutreten. Die Akten sind nach Eintritt der Rechtskraft an die zuständige IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zu überweisen, damit diese über den Drittauszahlungsanspruch der Y.___ verfüge.

10.    Dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, geht auf den Umstand zurück, dass die Beschwerdegegnerin verfügt und einen Einspracheentscheid gefällt hat, ohne dafür zuständig zu sein, worauf sie sich im vorliegenden Verfahren nunmehr selber beruft (Urk. 7). Sie hat mithin der Beschwerdeführerin den sich als unnötig herausstellenden Aufwand verursacht, welcher durch das vorliegende Verfahren entstanden ist. Dafür hat sie der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu entrichten (vgl. § 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), welche mit Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.





Der Einzelrichter verfügt:

1.    Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Ausgleichskasse vom 14. Dezember 2005 und der Einspracheentscheid vom 11. April 2006 nichtig sind.

    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich überwiesen, damit diese über den Drittauszahlungsanspruch der Y.___ verfüge.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Thomas Laube unter Beilage des Doppels von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherung

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär




MosimannVolz