Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00467
IV.2006.00467

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 24. November 2006
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       E.___, geboren 1951, arbeitete seit 1. August 2003 als Kellner im Restaurant A.___, "___" (Urk. 8/12/1-6). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis aufgrund von Alkoholproblemen per 30. April 2004 (Urk. 8/12/1 Ziff. 2-4, Urk. 8/12/6). Der Versicherte meldete sich am 23. Dezember 2004 zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Arztberichte bei (Urk. 8/13/1-12, Urk. 8/15/1-4, Urk. 8/16/1-3, Urk. 8/20/1-5), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/6), eine Auskunft der Arbeitgeberin (Urk. 8/12/1-6) sowie Auskünfte der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/17/1-4, Urk. 8/18/1-2) ein und traf berufliche Abklärungen (Urk. 8/27, Urk. 8/30, Urk. 8/32). Mit Verfügung vom 26. September 2005 verneinte die IV-Stelle sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/31). Die vom Versicherten am 26. Oktober 2005 (Urk. 8/33) mit Ergänzung vom 30. November 2005 (Urk. 8/42) dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 27. März 2006 abgewiesen (Urk. 8/44 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Mai 2006 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle, damit diese nach Abklärung der konkreten Leistungs- und Einsatzfähigkeit über seinen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente neu verfüge. Eventualiter beantragte er die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 20. Juli 2006 die Sistierung des Verfahrens zur Einreichung eines weiteren Arztberichts beantragt hatte (Urk. 9), wurde der Prozess mit Verfügung vom 25. Juli 2006 bis zum Vorliegen des vom Versicherten in Aussicht gestellten Arztberichts sistiert (Urk. 11). Am 1. September 2006 reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht ein (Urk. 13-14/1-2). Nachdem die IV-Stelle innert der ihr mit Verfügung vom 6. September 2006 angesetzten Frist (Urk. 15) keine Stellungnahme eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG), die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute, die Umschulung (Art. 17 IVG) sowie die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 22. Juli 2004 folgende Diagnosen (Urk. 8/13/7):
-  Rechtsbetonter zerebellärer Halte- und Intentionstremor, vermutlich toxisch bedingt
-  Lumbovertebrales Schmerzsyndrom
         Status nach Diskushernienoperationen (1980 und 1981)
         Radikulärer Ausfall S1 links
-  Arterielle Hypertonie.
         Dr. B.___ berichtete, es handle sich um einen zerebralen Tremor, wahrscheinlicher toxischer Genese. Als Ursache nehme er zunächst eine aethylische Enzephalopathie an (Urk. 8/13/8).
2.2     Dr. med. C.___, FMH für Arbeitsmedizin und Psychosomatik, nannte in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2004 folgende Diagnosen (Urk. 8/13/10):
-  Rechtsbetonter grobschlägiger Ruhe- und Intentionstremor
         DD: Alkoholbedingt (toxisch)
         DD: Psychisch bedingt
-  Aethylabusus
-  Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
         Status nach Diskushernienoperationen (1980 und 1981)
         fraglicher radikulärer Ausfall S1 links.
         Dr. C.___ hielt fest, aufgrund der lumbospondylogenen Beschwerden bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die psychische Situation habe sich seit der Kündigung vom 12. Mai 2004 deutlich verbessert. Aufgrund der aktuell noch vorhandenen Befindlichkeitsstörung bei psychosozialer Belastungssituation sei keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben. Die Alkoholproblematik habe bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zu schweren somatischen Schädigungen geführt, welche den Beschwerdeführer in seinem Alltag oder bei einfacheren beruflichen Tätigkeiten einschränken würden. Aufgrund der alkoholbedingten Persönlichkeitsveränderungen sei allenfalls eine Führungstätigkeit, beispielsweise als Pächter eines Restaurants mit Führungsverantwortung für mehrere Mitarbeiter, nicht mehr möglich. Aufgrund des grobschlägigen rechtsseitigen Tremors sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellter derzeit nicht arbeitsfähig. Andere Tätigkeiten im Gastgewerbe, wie Buffettätigkeiten sowie Aufgaben in der Küche, seien jedoch zumutbar. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei im jetzigen Zeitpunkt sicher nicht mehr vorhanden. Eine längerdauernde Krankschreibung führe zu einer zunehmenden Chronifizierung, welche dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt zunehmend erschwere. Aufgrund der geringen somatischen und psychischen Symptome sei die Frage einer frühzeitigen Berentung im heutigen Zeitpunkt nicht relevant. Eine engmaschige und fachlich kompetente Betreuung durch eine Fachstelle für Alkoholprobleme sei sinnvoll. Um einer zunehmenden Chronifizierungstendenz entgegenzuwirken und dem Beschwerdeführer dadurch eine finanzielle Absicherung zu ermöglichen, sollte in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt eine berufliche Reintegration angestrebt werden. Neben Tätigkeiten im Gastgewerbe kämen auch andere grobmotorische handwerkliche und industrielle Aufgaben in Frage (Urk. 8/13/12).
         Am 20. April 2005 bestätigte Dr. C.___ die von ihr genannten Diagnosen (Urk. 8/20/1 lit. A) sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, indem sie festhielt, aufgrund des grobschlägigen rechtsseitigen Tremors sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicemitarbeiter derzeit nicht arbeitsfähig, jedoch seien ihm andere Arbeiten im Gastgewerbe, wie Buffettätigkeiten sowie Aufgaben in der Küche, zumutbar. Sinnvoll seien berufliche Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wie beispielsweise ein Arbeitstraining zur Stabilisierung der Tagesstruktur oder Arbeitsvermittlung oder Einarbeitung in eine neue Tätigkeit. Die Prognose sei abhängig vom Verlauf des Alkoholkonsums. Diese Angaben würden sich auf ihre letzte Untersuchung vom 21. Oktober 2004 beziehen (Urk. 8/20/3).
2.3     Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 25. Februar 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/13/5 lit. A):
-  Dringender Verdacht auf chronische Alkoholkrankheit (Beginn unbekannt)
-  Arterielle Hypertonie (seit Januar 2002)
-  Rechtsbetonter zerebellärer Halte- und Intensionstremor (anamnestisch seit Frühjahr 2004)
-  Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit
         Status nach Diskushernienoperationen 1980 und 1981, radikulärer   Ausfall S1 links.
         Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in seiner angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiter seit 13. Mai 2004 bis auf Weiteres (Urk. 8/13/5 lit. B). Er gab an, die Arbeitsfähigkeit könne mittels medizinischer Massnahmen verbessert werden und er halte eine ergänzende medizinische Abklärung für angezeigt (Urk. 8/13/6 lit. C Ziff. 2 und 6). Es bestünden Bemühungen, den Beschwerdeführer in einer Klinik zur Durchführung einer stationären Alkoholentzugstherapie unterzubringen. Seitens des Arbeitsamtes werde der Beschwerdeführer aufgrund seines augenfälligen Tremors als unvermittelbar eingestuft. Ohne stationäre Entzugstherapie befand Dr. D.___ die Prognose eher als unbefriedigend (Urk. 8/13/6 lit. D).
         In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 24. Februar 2005 hatte Dr. D.___ angegeben, es sei dem Beschwerdeführer in der bisherigen Berufstätigkeit keine Tätigkeit mehr zumutbar, jedoch sei er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/13/4).
         In seinem Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 6. April 2006 führte Dr. D.___ aus, es handle sich um einen funktionellen Tremor. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sämtliche Lager-, Kontroll-, Überwachungs- und Montagetätigkeiten auszuüben. Er könne keinerlei Tätigkeit, die eine auch nur mässige Feinmotorik voraussetze, ausüben. Das Verwenden eines Schraubenschlüssels, das handschriftliche Schreiben oder das Benützen einer handelsüblichen Tastatur sei nur stark eingeschränkt möglich beziehungsweise unmöglich. Der Gebrauch eines Werkzeugs und der feinmotorische Einsatz desselben werde durch die Störung des Tremors weitgehend verunmöglicht (Urk. 3/3 S. 1). Dem Beschwerdeführer seien grobmotorische Tätigkeiten zumutbar, die kein präzises motorisches Arbeiten voraussetzten. Mit der linken Hand könne der Beschwerdeführer alle Tätigkeiten ausüben, mit der rechten Hand sei er grobmotorisch eingeschränkt und könne leichte Hilfstätigkeiten ohne feinmotorische Anforderungen ausführen. Im Verlauf des vergangenen Jahres habe Dr. D.___ keine signifikanten Veränderungen des Beschwerdebildes festgestellt (Urk. 3/3 S. 2).
2.4     Der untersuchende Oberarzt der F.___ Klinik, Fachklinik für Alkohol-, Medikamenten- und Tabakabhängige, nannte in seinem Bericht vom 1. März 2005 folgende Diagnosen (Urk. 8/15/3):
-  Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1)
-  Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F17.25)
-  Anamnestisch bekannte arterielle Hypertonie
-  Rechtsseitiger grobschlägiger Ruhe- und Intentionstremor
-  Anamnestisch bekanntes lumbospondylogenes Syndrom mit
         Status nach Diskushernienoperationen 1980 und 1981
         Angedeuteter radikulärer Ausfall S1 links.
         Der untersuchende Arzt gab an, er stütze sich bei der Beurteilung hauptsächlich auf die Angaben des Beschwerdeführers und gehe bei diesem nicht vom Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit aus, es sei denn, er habe falsche oder beschönigende Angaben bezüglich seiner Suchtanamnese gemacht. Entsprechend dem Wunsch des Beschwerdeführers erscheine deshalb eine Behandlung in der F.___ Klinik als nicht indiziert und bei fehlender Eigenmotivation auch nicht als indiziert (Urk. 8/15/3).
2.5     Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin, hielt am 13. März 2006 fest, der Beschwerdeführer sei seit längerer Zeit wegen eines funktionellen Tremors arbeitsunfähig. Die in der Krankenakte immer wieder kontrovers diskutierte, möglicherweise vorhandene Alkoholproblematik sei nicht Ursache der Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer konsumiere zwar Alkohol, es gebe jedoch keinen Anhalt für einen Überkonsum (Urk. 3/2).
2.6     Dr. med. H.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin hielt am 30. Juni 2005 fest, eine drohende Invalidität sei aufgrund des Tremors ausgewiesen. Der Alkohol sei als Ursache des Tremors zwar nicht bewiesen, aber sehr wahrscheinlich. Es bestehe wegen des Tremors eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2004 in der angestammten Tätigkeit als Kellner. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit. Eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer einjährigen Abstinenz mit anschliessender Neubeurteilung sei zumutbar und angebracht (Urk. 8/29/3).
2.7     Im anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht des Stadtspitals Waid Zürich, Chirurgische Klinik, vom 29. August 2006, führte Dr. med. I.___, Oberarzt, aus, als gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe neben den bekannten Leiden vor allem ein fortgeschrittenes Tumorleiden im Bereich des Enddarmes, welches zurzeit einer chirurgischen Therapie nicht zugänglich sei, sondern durch Bestrahlung respektive durch Chemotherapie behandelt werden müsse. Nach Angabe des Beschwerdeführers habe dieser sei anfangs Jahr Blutungen und mindestens seit Ende März 2006 Schmerzen und Probleme mit dem Stuhlgang, welche ihn auch tagsüber wiederholt und während längerer Zeit plagten. Aus chirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer erstmals am 29. Mai 2006 beurteilt worden. Eine Arbeitsfähigkeit sei derzeit sicher nicht möglich und es lasse sich auch nicht abschätzen, ob eine solche überhaupt wieder möglich sein werde (Urk. 14/2).

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des funktionellen Tremors die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Kellner seit Mai 2004 nicht mehr zumutbar ist. Jedoch besteht in einer dem Tremor angepassten Tätigkeit, die kein präzises feinmotorisches Arbeiten mit der rechten Hand verlangt, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Darin stimmen im Wesentlichen die Einschätzungen von Dr. C.___ (Urk. 8/13/12, Urk. 8/20/3), Dr. D.___ (Urk. 8/13/4, Urk. 3/3 S. 1 f.) und Dr. H.___ (Urk. 8/29/3) überein. Während Dr. B.___ den Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und dem Tremor bejahte (Urk. 8/13/8) und auch Dr. D.___ den dringenden Verdacht auf eine chronische Alkoholkrankheit äusserte (Urk. 8/13/5 lit. A), hielt Dr. C.___ fest, differentialdiagnostisch könne der Tremor sowohl toxisch als auch psychisch bedingt sein (Urk. 8/13/10-11). Dr. G.___ gab sodann an, die möglicherweise vorhandene Alkoholproblematik sei nicht Ursache der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/2). Daraus ergibt sich denn auch die von Dr. H.___ gezogene Schlussfolgerung, wonach der Alkoholkonsum als Ursache des Tremors zwar nicht bewiesen, aber doch wahrscheinlich sei (Urk. 8/29/3). Diese Frage ist jedoch vorliegend nicht entscheidend, da aus dem von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 25 % resultierte (Urk. 2 S. 5) und mithin unabhängig von der Frage, ob der Alkoholkonsum die Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist, keine rentenbegründende Invalidität bezüglich des Tremors bestand.
3.2 Massgebend ist hingegen, dass sich aus dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. I.___ ergibt, dass nunmehr die Diagnose eines fortgeschrittenen Tumorleidens im Bereich des Enddarmes gestellt wurde, welches ganz sicher seit Mai 2006, wohl aber schon seit Januar 2006 wenn nicht schon früher bestand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt (Urk. 14/2). Damit ist wahrscheinlich, dass das Tumorleiden im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. März 2006 (Urk. 2) bereits bestanden haben dürfte, weshalb es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen ist, denn für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
         Da jedoch der Bericht von Dr. I.___ vom 29. August 2006 (Urk. 14/2) eher knapp gehalten ist und deshalb eine abschliessende Beurteilung des Falles nicht zulässt, erweisen sich die vorliegenden Berichte für die abschliessende Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente als unzulänglich, weshalb die Sache antragsgemäss (Urk. 1 S. 2; vgl. vorstehend Erw. 1.3) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Beginn des Tumorleidens, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie einen Zusammenhang mit einer allfälligen Alkoholkrankheit abkläre und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).