IV.2006.00468

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 15. Juni 2007

in Sachen

S.___

 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       S.___, geboren 1944, erlangte im Jahr 1980 das Lizentiat der Wirtschaftswissenschaft (Volkswirtschaftliche Richtung) an der Universität A.___ (Urk. 10/6). In der Folge war er selbständig erwerbstätig. Bis heute führt er die drei in den Handelsregistern eingetragenen Einzelfirmen Unternehmungsberatung B.___, C.___, sowie D.___ (Urk. 3/5 und Handelsregisterauszüge, Urk. 19/1-3). Zudem ist er einziges Mitglied des Verwaltungsrats der E.___ AG (Urk. 20/1). Seit dem 1. Dezember 2002 arbeitete er ausserdem als Allrounder in der von seiner Ehefrau geführten Modellagentur F.___. Am 22. Februar 2003 stürzte S.___ beim Skifahren und erlitt dabei einen dreifachen Bruch der linken Schulter (Urk. 10/15/1). Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft erbrachte als Unfallversicherung der Modellagentur F.___ die obligatorischen Versicherungsleistungen (Urk. 10/15/1-44). Wegen den Folgen dieses Unfalles meldete sich der Versicherte am 9. Januar 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Rente) an (Urk. 10/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der "Zürich" bei (Urk. 10/15/1-44) und holte die Arztberichte von Dr. med. G.___, FMH Chirurgie, vom 22. Januar 2005 (Urk. 10/12) sowie der Klinik H.___ vom 18. Februar 2005 (Urk. 10/16) ein. Mit Verfügung vom 8. März 2005 verneinte sie einen Leistungsanspruch von S.___, da die Abklärungen ergeben hätten, dass kein medizinisch relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtige. Vielmehr sei es dem Versicherten zumutbar, seine Tätigkeit im bisherigen Rahmen auszuüben (Urk. 10/23). Gegen diese Verfügung erhob S.___ am 7. April 2005 Einsprache (Urk. 10/25). Die IV-Stelle holte weitere Unterlagen der Unfallversicherung ein (Urk. 10/32/1-11, Urk. 10/33/1-5) und forderte den Versicherten am 30. Dezember 2005 auf, seine Steuererklärungen aus den Jahren 2002/ 2003 und 2004 sowie die Jahresabschlüsse (Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der Jahre 2002/2003 und 2004 einzureichen (Urk. 10/34). Nachdem S.___ der Aufforderung nicht nachgekommen war, wiederholte die IV-Stelle diese am 8. März 2006 mit der Androhung, dass ansonsten aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde (Urk. 10/35). Der Versicherte stellte sich jedoch mit Schreiben vom 21. März 2006 auf den Standpunkt, dass er der IV-Stelle die entsprechenden Unterlagen nicht einzureichen habe (Urk. 10/36). Diese wies daraufhin die Einsprache mit Entscheid vom 18. April 2006 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob S.___ am 16. Mai 2006 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1. Der angefochtene Entscheid vom 18. April 2006 sei aufzuheben und das      Beurteilungsverfahren gemäss der gesetzlich geforderten Prüfung im Einzelfall vorzunehmen (entsprechend dem bereits früher gestellten Rekursantrag).
         2.   Die Untersuchungen müssten sich nicht nur auf die unmittelbare körperliche Schädigung bzw. Behinderung beziehen, sondern auch auf die Schmerzsituation und die psychosomatischen Auswirkungen, sowohl privat als auch beruflich, z.B. im Alltag als Selbständigerwerbender wie auch bezüglich der Mithilfe im Geschäft der Ehefrau, alles auf mittlere und lange Sicht (entsprechend dem bereits früher gestellten Rekursantrag).
         3.   Es sei festzustellen, dass der angefochtene Abweisungsentscheid einen falschen Antrag unterstellt/zitiert, der offensichtlich gar nicht aus dem Fall von S.___ stammt. Der Entscheid der SVA Zürich basiere demgemäss auf falschen Annahmen.
         4.   Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin keinerlei Eingliederungsmassnahmen bzw. Umschulungsfinanzierung ermöglicht habe, wie vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2005 beantragt, um so eventuelle Rentenansprüche gar nicht erst nötig zu machen. Der entsprechenden   gesetzgeberischen Vorgabe werde auf diese Weise jedenfalls nicht Genüge getan.
         5.   Es sei festzustellen, dass demzufolge, insbesondere aber angesichts der bisherigen Verfahrensdauer von 1 1/2 Jahren, von nichtrealisierten Erwerbseinkünften bzw. von einem abstrakten Vermögensschaden ausgegangen werden müsse. Von aktivem Case Management bzw. pflichtgemässer, schneller und unbürokratischer Hilfe könne jedenfalls keine Rede sein.”

         Am 4. Juni 2006 (Urk. 6) reichte der Versicherte den zusätzlichen Arztbericht von Dr. G.___ vom 22. Mai 2006 (Urk. 7) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). S.___ hielt mit Replik vom 19. August 2006 (Urk. 13) an seinen Anträgen fest und reichte am 20. September 2006 (Urk. 16) den weiteren Bericht von Dr. G.___ vom 18. September 2006 (Urk. 17) ein. Nachdem seitens der IV-Stelle keine Duplik eingegangen war, wurde der Schriftenwechsel am 2. Oktober 2006 geschlossen (Urk. 18).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, BGE 130 V 488 S. 490 notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

2.
2.1
2.1.1   Laut dem Bericht von Dr. G.___ vom 22. Januar 2005 (Urk. 10/12) leidet der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Omarthrose links (Humeruskopfnekrose). Nach dem Skisturz im Februar 2003 mit einer Mehrfragment-Luxationsfraktur der linken Schulter sei eine osteosynthetische Versorgung vorgenommen worden. Im Verlauf sei dann aber die Konsolidation ausgeblieben und es habe sich eine Osteonekrose entwickelt. Der Beschwerdeführer klage über eine persistierende massive Bewegungseinschränkung, ohne Schmerzen in Ruhestellung. In seiner bisherigen Tätigkeit könne er immer noch ganztags arbeiten, weise dabei aber eine reduzierte Belastbarkeit auf.
2.1.2   Im Bericht vom 22. Mai 2006 (Urk. 7) führte Dr. G.___ aus, zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer konsequent seine Behandlungen in der Spiraldynamik gemacht. Die Kompensation der ankylosierten Schulter über die BWS und den thorako-scapulären Bewegungsrhythmus sei eindrücklich, das globale Bewegungsausmass nehme aber weiterhin ab. Aufgrund der Osteophyten cranial bestehe die Gefahr, dass bei Zunahme der Osteophyten hier die RM zerstört werde und mittelfristig kein prothetischer Ersatz mit Totalprothese oder Resurfacing möglich sei. Der Prozess werde deshalb in Absprache mit dem Beschwerdeführer regelmässig kontrolliert.
2.1.3   Am 18. September 2006 (Urk. 17) hielt Dr. G.___ zu Händen der Unfallversicherung fest, das Hochheben von schweren Gegenständen bei Beanspruchung des linken Armes und der linken Schulter sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Ebenso könne er den linken Arm nicht über Schulterhöhe hochheben, z.B. zur Kameraführung, und es bestehe eine geringe Tragkraft bei ausgestrecktem linken Arm vor allem in Aussenrotation. Von Aussicht auf Heilung könne nicht die Rede sein, sondern der Beschwerdeführer müsse mit zunehmendem Ausfall der Funktionalität leben. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sei auch mit einem operativen Eingriff nicht möglich. Die Arbeitsunfähigkeit sei somit nicht vorübergehend. Der Prozentsatz von 25 % bedeute nur, dass dem Beschwerdeführer eine Präsenzzeit von 75 % zugemutet werden könne. Es müsse jedoch generell von einer zusätzlich verringerten Arbeitsleistung ausgegangen werden. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit dürfe sich auch nicht nur auf die unmittelbare körperliche Schädigung bzw. Behinderung beziehen, sondern auch auf die Schmerzsituation, das beklagte stark gestörte Schlafverhalten und die psychosomatischen Auswirkungen. Die vom Beschwerdeführer beklagte eingeschränkte Ausdauer und der teilweise Verlust der Konzentrationsfähigkeit stellten sicher auch einen Nachteil dar. Zu berücksichtigen seien ausserdem auch die postoperativ erlittenen diversen Kreislaufzusammenbrüche und Ohnmachten. Die Arbeitsproduktivität müsse mit dem Arbeitgeber besprochen werden. Aufgrund der erwähnten Situation liege sie vermutlich bei 50 %.
2.2     Die Ärzte der Klinik H.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 18. Februar 2005 (Urk. 10/16) eine posttraumatische Humeruskopfnekrose an der Schulter links bei Status nach proximaler Humerusluxationsfraktur an der Schulter links am 22. Februar 2003, Status nach offener Reposition und Osteosynthese im Februar 2003 (Spital K.___) sowie Status nach Osteosynthese-Materialentfernung und arthroskopischer Arthrolyse am 23. Januar 2004. Der Beschwerdeführer leide unter einer avaskulären Humeruskopfnekrose, was zu einer wesentlichen Einschränkung der Beweglichkeit geführt habe. Subjektiv bestehe jedoch momentan ein geringer Leidensdruck. Aus chirurgisch-orthopädischer Sicht bleibe bei der avaskulären Kopfnekrose und Glenoiderrosion lediglich die Implantation einer Schulterendoprothese. Es bestehe jedoch vorerst keine Dringlichkeit, diesen Eingriff durchzuführen. Bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit als Ökonom sollte im momentanen Zustand keine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen, so dass dem Beschwerdeführer in der bisherigen Berufstätigkeit eine nahezu volle berufliche Tätigkeit zumutbar sei.
2.3     Dr. med. I.___, Institutsleiter am medizinisch-therapeutischen Institut für Spiraldynamik der Klinik J.___, hielt in seinem Bericht vom 23. November 2005 (Urk. 10/33) an die Unfallversicherung fest, die Physiotherapie habe dem Beschwerdeführer sehr gut geholfen in Sachen Beweglichkeit wie auch in Sachen Kraft, Anwendung und Transfer in den Alltag. Der Beschwerdeführer könne wieder rückwärts Auto fahren, schwerere Gegenstände mit dem linken Arm anheben und tragen oder sogar wieder Liegestütze ausführen. Schmerzen bestünden vor allem noch nachts, in Ruhelage. Während einer Therapiepause von drei Monaten sei die Beweglichkeit im Schultergelenk wieder rückläufig. Eine operative Intervention komme für den Beschwerdeführer aufgrund der persönlichen Nutzen-Risiko-Analyse derzeit nicht in Frage.

3.       Es ergibt sich aus den medizinischen Berichten von Dr. G.___ und der Klinik H.___, dass der Beschwerdeführer als Folge des im Februar 2003 erlittenen Skisturzes an bleibenden Einschränkungen an seiner linken Schulter leidet. Er ist nicht mehr in der Lage, mit dem linken Arm schwere Gewichte zu heben, und auch Überkopfarbeiten sind mit dem linken Arm nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über ein abgeschlossenes Ökonomiestudium. Er führt drei Einzelfirmen, welche in den Bereichen Unternehmungsberatung, Kommunikation sowie Prozess- und Projektsupport tätig sind. Überdies ist er einziges Mitglied des Verwaltungsrats der E.___ AG, welche die angewandte Forschung und Beratung in den Bereichen der Volks- und Betriebswirtschaft und der Informations-Technologie bezweckt (vgl. Handelsregisterauszug, Urk. 20/1). Diese Aktiengesellschaft - domiziliert an der gleichen Adresse wie die beiden Einzelfirmen der Ehefrau des Beschwerdeführers („F.___, Agentur für nichtprofessionelle Modelle, K.___", und „K.___, Styling & Produktionen", vgl. Handelsregisterauszüge, Urk. 20/3/1-2) - ist zusammen mit der Ehefrau des Beschwerdeführers Gesellschafterin der L.___ GmbH, welche die Organisation und Abwicklung von Anlässen und betrieblichen Projekten, einschliesslich Herstellung und Integration von Software sowie Handel mit zugehöriger technischer Ausrüstung bezweckt (vgl. Handelsregisterauszug, Urk. 20/2). Die Ausübung dieser vorwiegend Beratungstätigkeiten ist dem Beschwerdeführer weiterhin uneingeschränkt zumutbar, da sie weder mit dem Heben von schweren Gewichten noch mit Überkopfarbeiten verbunden sind. Dementsprechend sieht sich der Beschwerdeführer denn auch selbst durchaus in der Lage, an einer Umschulung im entsprechenden Bereich teilzunehmen. Die Einschätzung von Dr. G.___, welche von einer 75%igen Präsenzzeit und einer Leistungsfähigkeit von rund 50 % ausgeht, bezieht sich ausschliesslich auf die Tätigkeit als Allrounder in der Modellagentur der Ehefrau, bei der Dr. G.___ im Gegensatz zur "Zürich" nicht annimmt, dass der Anteil der Überkopfarbeiten gering gehalten werden kann (Aufstellen von kleinen Elementen zu Studiowänden, Fotostativen und Beleuchtungskörper) und das Heben sowie Tragen von Gewichten somit selten vorkommen. Vielmehr müsse der Beschwerdeführer nach seinen Angaben zum Beispiel Rollen samt Ketten und Stange montieren, welche vier Meter breit und schwer seien, wobei es sich mitunter nicht um kleine Elemente handle. Sodann hat der Beschwerdeführer in der Modellagentur offenbar weitere ungeeignete Arbeiten auszuführen wie das Führen einer Kamera oder die Montage eines Kabels. Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ist es ihm aber zuzumuten, die Tätigkeit in der Modellagentur seiner Ehefrau aufzugeben und wieder ausschliesslich für seine eigenen Firmen zu arbeiten, wie er das bis knapp vier Monate vor seinem Unfall auch getan hat. Dafür verfügt er über eine genügende Ausbildung und - so, wie sich die Aktenlage aufgrund der Weigerung des Versicherten, trotz formgerechter Abmahnung vom 8. März 2006 (Urk. 10/35), die einschlägigen Geschäftsunterlagen einzureichen, präsentiert (vgl. Erw. 1.6) - in seinen Firmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über zahlreiche Betätigungsmöglichkeiten, bei deren Ausübung - wie sich aus sämtlichen Arztberichten ergibt - keine wesentliche Einschränkung gegeben ist, so dass der Beschwerdeführer auch ohne zusätzliche berufliche Massnahmen weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers - insbesondere auf Umschulung - zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).