Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00469
[8C_725/2007]
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IV.2006.00469
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 25. September 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1959 geborene M.___ war als Glätterin in einer Wäscherei tätig. Da sie seit November 2001 ihrer Arbeit krankheitsbedingt (Rückenbeschwerden) nicht mehr nachgehen konnte, kündigte ihr die Arbeitgeberin per Ende November 2002 (Urk. 8/6).
Am 7. November 2002 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Rente, an (Urk. 8/1). Gestützt auf die Ergebnisse des polydisziplinären Gutachtens des A.___s vom 30. Oktober 2003 (Urk. 8/19) verfügte die IV-Stelle am 11. Dezember 2003 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/22) und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 10. März 2004 (Urk. 8/32). Mit Urteil vom 28. April 2005 hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die Verwaltung zurück (Proz. Nr. IV.2004.00245; Urk. 8/38).
Daraufhin beauftragte die IV-Stelle das A.___ mit einer erneuten psychiatrischen Begutachtung (Urk. 8/43). Nach Eingang des Gutachtens vom 25. November 2005 (Urk. 8/48) verfügte sie am 26. Januar 2006 wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/50). Die von der Versicherten am 1. März 2006 erhobene Einsprache (Urk. 8/51) wies sie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Bezug auf den BVG-Versicherer (Urk. 8/56) mit Einspracheentscheid vom 11. April 2006 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess M.___ am 16. Mai 2006 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2006 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Noch vor Versand der den Schriftenwechsel abschliessenden Verfügung vom 21. Juni 2006 (Urk. 9) liess die Beschwerdeführerin das Zeugnis ihrer Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 10. Juni 2006 nachreichen (Urk. 10 f.). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 12 f.). Mit Eingabe vom 29. September 2006 liess die Beschwerdeführerin schliesslich Einwendungen gegen die Beweiskraft des A.___-Gutachtens vorbringen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente ab November 2002. Diese Frage beurteilt sich nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen) für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2, 333 Erw. 2.4 und 2.5). Für den der Beschwerdeführerin gegebenenfalls ab dem 1. Januar 2004 zustehenden Rentenanspruch sind die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG zu beachten.
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
2
/
3
%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Den Berichten der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte lässt sich Folgendes entnehmen:
2.1.1 Vom 18. Februar bis 9. März 2002 war die Beschwerdeführerin im Spital C.___ zwecks stationärer Physiotherapie hospitalisiert. Im Bericht vom 12. März 2002 wurden folgende Diagnosen gestellt: Zervikospondylogenes Syndrom links und thorakovertebrales Syndrom bei Wirbelsäulen-Fehlform/Fehlhaltung, muskulärer Dysbalance und nicht dermatom-bezogener Sensibilitätsminderung im gesamten linken Arm sowie Adipositas mit Dekonditionierung. Weiter führten die berichtenden Ärzte aus, die Beschwerdeführerin klage seit Oktober 2001 über Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen vorwiegend in die linke Schulter sowie thorakal. Vom 18. Februar bis 15. März 2002 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 16. März bis 30. April 2002 betrage die Arbeitsfähigkeit hingegen bei gleichzeitiger Durchführung eines ambulanten Ergometrie-Trainings 50 % (Urk. 8/4/S. 5 f.).
2.1.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, bestätigte im Bericht vom 29. November 2002 im Wesentlichen die im Spital C.___ gestellten Diagnosen und angegebenen Beschwerden und erwähnte ergänzend eine seit August 2002 bestehende Depression. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit nur noch während acht bis zwölf Sunden pro Woche arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit mutete er ihr dagegen halbtags zu. Beide Einschätzungen würden ab November 2002 gelten (Urk. 8/5).
2.1.3 Im Bericht vom 29. November 2002 wiederholte die Allgemeinmedizinerin Dr. B.___ die bisher gestellten Diagnosen und angegebenen Beschwerden. Sie fügte hinzu, die Beschwerdeführerin leide unter Schwindelanfällen, und hielt dafür, dass seit 12. November 2001 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 8/4 S. 1-4).
2.1.4 Dr. E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin seit August 2002 psychotherapeutisch behandelt, stellte im Bericht vom 28. Dezember 2002 aus psychiatrischer Sicht die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer psychosomatischen Störung. Die Beschwerdeführerin habe die "Arbeit als Zentrum ihres Lebens" verstanden. Der Verlust der Arbeitsstelle habe sie sehr schwer getroffen. Sie sei verbittert, fühle sich enttäuscht und betrogen. Bei ständigen Schmerzen des lokomotorischen (die Fortbewegung betreffenden) Apparates müsse sie häufig mit Suizidgedanken kämpfen. Die Grundstimmung sei gereizt, agitiert und depressiv. Die Beschwerdeführerin habe ihre Identität verloren. Sie verstehe sich selbst und die Welt nicht mehr. In den psychischen Funktionen sei sie mittel bis stark eingeschränkt. Eine Erwerbstätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar (Urk. 8/8).
2.1.5 Im Bericht vom 11. Januar 2004 wiederholte die Psychiaterin Dr. E.___ ihre früheren Angaben und führte weiter aus, die Beschwerdeführerin zeige sich verbittert und sei in einer verdriesslichen Stimmung der Hoffnungslosigkeit. Sie fühle sich nicht im Stande, den somatischen Schmerzen die Stirn zu bieten, die Schmerzen zu akzeptieren und in ihren Alltag zu integrieren. Sie berichte immer wieder über ein Gefühl der Wertlosigkeit und könne in ihrem Leben keinen Sinn mehr finden beziehungsweise habe häufige Suizidgedanken. Sie leide an hartnäckigen Schlafproblemen und Appetitstörungen sowie Schuldgefühlen dem Sohn gegenüber. Sie beurteile ihre Situation als ausweglos. Gestützt darauf schätzte Dr. E.___ die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf 80 % (Urk. 8/29).
2.1.6 Im Zeugnis vom 26. Februar 2004 erklärte die Allgemeinmedizinerin Dr. B.___, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen, progredienten und therapierefraktären Erkrankung leide. Das Krankheitsbild sei sehr komplex. Sie leide an chronischen Gelenk- und Muskelschmerzen sowie diffusen Rückenschmerzen. Obwohl eine relevante koronare Herzerkrankung kardiologisch habe ausgeschlossen werden können, bestehe eine sehr ausgeprägte psychovegetative Dekompensation, die zu häufigen Störungen des Kreislaufes geführt habe. Mit der Zeit habe sich eine depressive Verstimmung entwickelt, weswegen sich die Beschwerdeführerin in ambulanter Behandlung befinde. Weiterhin liege volle Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 8/36 S. 9).
2.1.7 Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, bestätigte im Bericht vom 12. November 2005 die bereits genannten Diagnosen und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und zur Zeit ebenfalls in jeglicher anderen Tätigkeit (Urk. 8/52 S. 1).
2.1.8 Am 10. Juni 2006 berichtete die Allgemeinmedizinerin Dr. B.___, dass die bekannten körperlichen Beschwerden chronisch geworden seien, sich aber soweit stabilisiert hätten, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2004 bei der Arbeitslosenkasse als zu 50 % arbeitsfähig für eine leidensadaptierte Arbeit gemeldet habe. Für die Zeit vom 1. März 2004 bis Ende März 2005 habe sie die 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Danach habe sie die Beschwerdeführerin nur noch sporadisch gesehen. Der aktuelle körperliche Zustand habe sich ihrer Meinung nach klinisch nicht verändert (Urk. 11).
2.2
2.2.1 Im A.___-Gutachten vom 30. Oktober 2003 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/19 S. 14):
1. Chronisches Schmerzsyndrom mit zervikospondylogenem Syndrom links (ICD-10 M53.1) sowie thorakovertebralem Syndrom
- Status nach möglichem Morbus Scheuermann
- ausgeprägte muskuläre Dysbalance vom Schultergürteltyp
- chronische Schmerzverarbeitungsstörung
- fortgeschrittene allgemeine muskuläre Dekonditionierung
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Symptomatik im Rahmen der Diagnose 1
3. Leichte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23)
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten dagegen die ebenfalls festgestellte Adipositas permagna (BMI 40 Kg/M
2
; ICD-10 E66.0) sowie die bereits medikamentös behandelte arterielle Hypertonie (ICD-10 I10; Urk. 8/11 S. 13).
2.2.2 Bei der rheumatologischen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin an, seit 2 ½ bis 3 Jahren an Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung nach occipital, begleitenden Kopfschmerzen sowie Ausstrahlungen in beide obere Extremitäten zu leiden. Bezüglich letzterem sei die Schmerzausstrahlung primär linksseitig mit begleitenden Dyästhesien links lateralbetont bis in die Finger IV und V reichend und im Verlaufe zunehmend auch in die rechte obere Extremität. Später seien auch lumbale Rückenschmerzen mit panvertebraler Schmerzausstrahlung sowie, seit der im Mai 2001 erfolgten Varizenoperation, rechtsseitige diffuse Beinschmerzen hinzugekommen. Aktuell seien die Beschwerden intensiver als zu Beginn. Bluthochdruck, Schwindel und Konzentrationsstörungen seien hinzugekommen. Die Schmerzen seien permanent und würden bei längerem Gehen, Sitzen oder im Liegen zunehmen. Rezidivierend komme es auch zu Blockierungen mit vollständiger Immobilisierung im Nackenbereich (Urk. 8/11 S. 5 f.).
2.2.3 Unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin sowie gestützt auf die Befunde der internistischen und rheumatologischen Untersuchung kamen die Gutachter im Rahmen der konsensualen Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass - den subjektiv geklagten Beschwerden entsprechend - die Evaluation aus Sicht des Bewegungsapparates im Vordergrund stehe. Es bestehe ein multilokuläres Schmerzsyndrom mit wenig objektivierbaren Befunden, weder bildgebend noch klinisch. Der relevanteste Befund sei die allgemeine muskuläre Dekonditionierung. Sensomotorische Ausfälle liessen sich mit Sicherheit ausschliessen. Objektivierbar sei die funktionelle Überlagerung, was sich auch in Form der positiv geprüften Waddellzeichen zeige. Aufgrund der Hinweise aus dem Tätigkeitsbeschrieb bestehe aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine maximal 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese werde begründet durch die teilweise vorhandenen Überkopfarbeiten oder das teilweise Tragen von schweren Lasten. Aus internistischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht (Einschränkung von höchstens 20 % bezogen auf eine ganztägige Arbeit) wirke "nicht additiv". Das Einlegen von Pausen und ein verlangsamtes Arbeitstempo könnten in beiderlei Hinsicht genutzt werden (Urk. 8/19 S. 14 f. Ziff. 6.1.2). Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit setzten die Gutachter auf den 12. November 2001 fest (Urk. 8/19 S. 15 Erw. 6.1.3).
Was die Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten angehe, seien der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten bis 15 kg, durchgeführt in Wechselbelastung, ohne Einnahme einer Zwangshaltung, ganztägig ohne Leistungseinschränkung zumutbar (Urk. 8/19 S. 15 Erw. 6.1.4 Abs. 1). Aus internistischer Sicht (Adipositas per magna) bestehe für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten keinerlei Einschränkung (Urk. 8/19 S. 15 Ziff. 6.1.4 Abs. 2).
Aus psychiatrischer Sicht führten die Gutachter aus, die Anpassungsstörung müsse objektiv als gering eingestuft werden. Ebenfalls sei die Schmerzstörung als nicht gravierend einzustufen. Es bestünden allerdings sehr geringe individuelle Ressourcen und ungünstige Bewältigungsstrategien, weshalb die Störung in Ausmass und Auswirkung doch etwas höher eingestuft werden müsse. Es könne damit allenfalls eine durch die Verlangsamung bedingte leichte Leistungseinschränkung begründet werden, wobei das Ausmass höchstens 20 % bezogen auf eine ganztägige Arbeit betrage (Urk. 8/19 S. 13 Ziff. 4.2.4. i.f. und S. 15 Ziff. 6.1.4 Abs. 3).
3.
3.1 Da sich laut psychiatrischer A.___-Begutachtung (vom 30. Oktober 2003) erhebliche, auf mangelnde Sprachkenntnisse zurückzuführende Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Gutachter, der anwesenden (nicht professionellen) Übersetzerin und der Beschwerdeführerin zeigten, welche bereits eine korrekte Erhebung der persönlichen Anamnese verhinderten, hegte das hiesige Gericht im Urteil vom 28. April 2005 Zweifel daran, ob die von der Rechtsprechung geforderte bestmögliche Verständigung zwischen dem Gutachter und der versicherten Person während des ganzen Abklärungsgespräches gewährleistet gewesen sei. Die Sache wurde daher zur ergänzenden rechtskonformen Abklärung und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Erw. 4.2; Urk. 8/38 S. 9).
3.2
3.2.1 Am 21. November 2005 wurde die Beschwerdeführerin beim A.___ erneut psychiatrisch untersucht, diesmal im Beisein einer professionellen Übersetzerin. Bei der Erhebung der persönlichen Anamnese bemerkte der Gutachter, dass die Beschwerdeführerin nicht nur Analphabetin sei, sondern auch über keinen konkreten Zahlenbegriff verfüge. Die Beschwerdeführerin habe bezüglich Zahlen widersprüchliche Angaben gemacht. Obwohl sie wiederholt gefragt worden sei und keine sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten, sei es ihr nicht möglich gewesen, das Alter ihres Mannes oder beispielsweise dessen konkrete berufliche Aufgaben zu schildern. Damit erklärte der Gutachter die diskrepanten Angaben anlässlich der ersten psychiatrischen Untersuchung. Weiter stellte er fest, dass die Beschwerdeführerin eine sehr einfach strukturierte Persönlichkeit sei, die über keine Schulbildung verfüge (Urk. 8/48 S. 6).
Zu ihren Beschwerden habe sie angegeben, an Kopfschmerzen und Nackenschmerzen, die auch in die Schultern ausstrahlten, zu leiden. Beim Kopfdrehen leide sie unter Schwindelgefühlen. Medikamenteneinnahme, Physio- und Psychotherapie hätten ihr nicht geholfen. Insgesamt gehe es nicht gut. Sie sei auch vergesslich geworden und das Leben sei ihr verleidet. Sie habe schon daran gedacht, ihrem Leben ein Ende zu setzen. Bis anhin habe sie aber noch nie konkrete Pläne gemacht. Sie habe auch noch nie einen Suizidversuch unternommen. (Urk. 8/48 S. 3). Da die geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, somatisch nicht vollständig hätten objektiviert werden können, müsse eine psychische Überlagerung dieser Beschwerden angenommen werden. Die Beschwerdeführerin sei während Jahren durch ihre Berufstätigkeit und ihre Aufgaben als Hausfrau belastet gewesen. Wegen des Analphabetismus und der mangelnden Deutschkenntnisse sei sie durch die Emigration in besonderem Masse belastet worden. Mit Hilfe ihrer Symptome habe sie vor sich und ihrer Umgebung die Rechtfertigung dafür gehabt, nicht mehr der als schwer erlebten Arbeit nachgehen zu müssen. In der Folge habe sich ein regressives Verhalten entwickelt. Die Beschwerdeführerin fühle sich auch nicht mehr in der Lage, sich um den Haushalt zu kümmern. Dieser werde mehrheitlich vom Mann und dem seit etwa 2002 in der Schweiz lebenden gemeinsamen Sohn besorgt. Der Gutachter verneinte indessen aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin das Bestehen einer ausgeprägten depressiven Störung. Denn offenbar könne sie gut schlafen, obwohl sie kein schlafanstossendes Antidepressivum einnehme. Auch unternehme sie tagsüber wiederholt mehrstündige Spaziergänge mit einer Nachbarin, zu welcher sie eine gute Beziehung habe. Auf diesen Spaziergängen treffe sie sich auch mit anderen Kolleginnen aus ihrer Heimat. Bei schlechtem Wetter träfen sich die beiden Frauen regelmässig in ihren Wohnungen. Die Beziehung zum Ehemann und zum Sohn sei gut. In ihrer Freizeit sehe sie interessiert fern.
3.2.2 Gestützt auf diese Angaben nahm der Gutachter das Vorliegen lediglich leichter depressiver Verstimmungen an (Urk. 8/48 S. 6). Diese machten sich in einer leichten Gereiztheit und in mangelnden Zukunftsperspektiven bemerkbar. Die geklagten Schwindelgefühle seien in Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als psychosomatische Störung zu sehen. Es bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass sie somatisch bedingt sein könnten. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, ganztags ihrer angestammten oder einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit nachzugehen, wobei aufgrund der leichten depressiven Verstimmungen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bestehe. Weiter führte der Gutachter aus, entgegen ihren Angaben nehme die Beschwerdeführerin gemäss den Blutuntersuchungen die verordneten Antidepressiva nur unregelmässig beziehungsweise gar nicht ein. Eine regelmässige antidepressive Therapie würde sich günstig auf die leichten depressiven Verstimmungen auswirken. Die unregelmässige Einnahme der Medikamente deute daraufhin, dass sich die Beschwerdeführerin selbst auch nicht als besonders depressiv erlebe. Ihre Selbsteinschätzung, nicht mehr arbeiten zu können, lasse sich durch die psychiatrischen Befunde nicht objektivieren. Im wesentlichen trügen der sekundäre Krankheitsgewinn, die Überzeugung, in ihrem Leben genug gearbeitet zu haben, und der passive Umgang mit den Beschwerden dazu bei (Urk. 8/48 S. 7).
Zur wesentlich abweichenden Beurteilung der Psychiaterin Dr. E.___ erklärte der Gutachter, dass keine schwere depressive Störung vorliege, denn die Beschwerdeführerin leide nicht unter Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, einem sozialen Rückzug oder schweren depressiven Verstimmungen. Sie zeige zwar ein regressives Verhalten bei der Haushaltsführung, sei aber nicht antriebsgestört, wenn es darum gehe, mit der Nachbarin etwas zu unternehmen oder fernzusehen. Es bestehe zwar ein gewisser Lebensüberdruss, jedoch ohne Suizidfantasien oder Suizidimpulse (Urk. 8/48 S. 7 f.).
4.
4.1 Zur Entkräftung der Schlussfolgerungen im A.___-Gutachten vom 25. November 2005 liess die Beschwerdeführerin einwenden, das A.___ habe parteiisch gehandelt. Ein Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Begutachter sei nicht Zustande gekommen. Ausserdem sei die Sprachbarriere wieder enorm gewesen (Urk. 1 S. 2).
Dem ist zu entgegnen, dass der das zweite Gutachten des A.___s (vom 25. November 2005) verfassende Psychiater an der früheren Begutachtung (vom 30. Oktober 2003) nicht beteiligt war. Hinweise auf dessen Parteilichkeit lassen sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr vermochte er eine objektive und auch nachvollziehbare Erklärung für die Widersprüche in der Amnese des ersten Gutachtens zu liefern. Mit dem Beizug einer professionellen Übersetzerin bei der zweiten Begutachtung wurde alles Notwendige unternommen, um eine korrekte Durchführung der Abklärung zu gewährleisten. Entsprechend wurden im neuen psychiatrischen Gutachten vom 25. November 2005 sprachliche Verständigungsschwierigkeiten ausdrücklich verneint und die Schwierigkeiten bei der Anamneseerhebung auf die - mangels eines konkreten Zahlenbegriffs - unpräzisen Antworten der Beschwerdeführerin zurückgeführt (Urk. 8/48 S. 4 Ziff. 3.2). Zwar liess sich die Beschwerdeführerin offenbar nur widerwillig erneut durch das A.___ untersuchen. Der psychiatrische Gutachter wies darauf hin, dass sie ihn zu Beginn kaum begrüsst, starr zu Boden geblickt und auch während der ganzen Untersuchung nie Blickkontakt mit ihm aufgenommen habe (Urk. 8/48 S. 5 Ziff. 3.2). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass damit das Begutachtungsergebnis verfälscht beziehungsweise die Aussagekraft und damit die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens in Frage gestellt worden wäre.
4.2
Auch in übriger Hinsicht darf auf das A.___-Gutachten vom 30. Oktober 2003 (hinsichtlich der rheumatologischen und internistischen Beurteilung) und auf jenes vom 25. November 2005 (hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung) abgestellt werden; denn sie beruhen auf den vorliegend erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen, berücksichtigen sämtliche geklagten Beschwerden, setzen sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander, wurden in Kenntnis der früheren medizinischen Beurteilungen abgegeben und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Sie erfüllen somit sämtliche von der Rechtsprechung an ärztliche Gutachten gestellte Anforderungen. Entsprechend kommt diesen Expertisen grundsätzlich volle Beweiskraft zu.
Was die abweichenden Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit angeht, ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), für die allgemein praktizierende Hausärztin wie die behandelnden Spezialärzte und erst recht für die schmerztherapeutisch tätigen Ärztinnen und Ärzte mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren, gilt (vgl. Urteil des damaligen EVG in Sachen S. vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4 mit Hinweisen). Darüber hinaus vermochte der A.___-Gutachter in der psychiatrischen Expertise vom 25. November 2005 die von der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ gestellten Diagnosen einleuchtend zu widerlegen und die darauf gestützte Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit zu entkräften. Auf nachvollziehbare Weise wurde das Vorliegen einer schweren depressiven Störung unter anderem deshalb verneint, weil die Beschwerdeführerin trotz fehlender Einnahme der verordneten (schlafanstossenden) Antidepressiva nicht an Schlafstörungen leide und auch keine Konzentrationsstörungen bestünden; ferner sei zwar ein regressives Verhalten bezüglich der Haushaltführung festzustellen, nicht aber hinsichtlich familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen (Erw. 3.2.2 hievor). Dieses Fehlen eines sozialen Rückzugs spricht im Übrigen nicht nur gegen eine schwere depressive Störung, sondern auch gegen die Unüberwindlichkeit der von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen (vgl. Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 84).
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. September 2006 erhobenen Einwendungen, gemäss Medienberichten sei auf die Gutachter des A.___s Druck ausgeübt worden, deren Berichte seien gefälscht, und die Untersuchungen oberflächlich durchgeführt worden, um möglichst viele Aufträge der IV-Stellen zu erhalten (Urk. 14), ist festzuhalten, dass bezüglich der hier vorliegenden Gutachten vom 30. Oktober 2003 und vom 25. November 2005 keine Hinweise auf unkorrekte Handlungen im Sinne einer Falschbegutachtung vorhanden sind. Die von der Beschwerdeführerin genannten Machenschaften wurden denn auch nicht auf vorliegenden Fall bezogen. Soweit sich die Gutachten wie dargelegt in sich selber als schlüssig und beweistauglich erweisen, besteht kein Anlass, sie aus dem Recht zu weisen.
4.3 Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 12. November 2001 körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten bis 15 kg und ohne Einnehmen von Zwangshaltungen bei einer Leistungsseinschränkung von 20 % ganztägig ausüben kann. .
5.
5.1 In erwerblicher Hinsicht geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit der ihr verbliebenen Restarbeitsfähigkeit noch Fr. 39'044.20 verdienen könnte, woraus verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 45'344.50 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 14 % resultiere (Urk. 8/50 S. 2 und Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin beanstandete diese Berechnung nicht (Urk. 1).
5.2 Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist nach der Rechtsprechung Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2007 in Sachen Z., I 732/06, Erw. 2.2). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 129V 222, 128 V 174).
Vorliegend ist das unbestrittenermassen am 12. November 2001 ausgelöste Wartejahr (Art. 29 IVG; vgl. Urk. 9/9a S. 1) im November 2002 abgelaufen, weshalb ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. November 2002 besteht. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin im Bericht vom 2. Dezember 2002 hätte die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt bei 45 Arbeitsstunden pro Woche einen Stundenlohn von Fr. 19.-- verdient. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung von vier Wochen Ferien pro Jahr ein Valideneinkommen von Fr. 41'040.-- (19 x 45 x [52 - 4]).
5.3 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die versicherte Person die restliche Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Abzustellen ist auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen ist (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im privaten Sektor hat im Jahre 2002 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 3'820.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; LSE 2002, S. 43, Tabelle TA1). Auf der Basis der damals betriebsüblichen 41,7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 9, Tabelle B 9.2) ergeben sich monatlich Fr. 3'982.35, das heisst jährlich Fr. 47'788.20, beziehungsweise Fr. 38'230.55 bei einem 80%igen Arbeitspensum.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass der statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Selbst wenn vorliegend der höchstmögliche Abzug von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc; AHI 2002 S. 62) gerechtfertigt wäre, würde sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben (Valideneinkommen: 41'040.--; Invalideneinkommen: Fr. 28'672.90; Erwerbseinbusse: Fr. 12'367.10; Invaliditätsgrad: 30 %).
Damit erweist sich die Abweisung des Leistungsbegehrens im Ergebnis als rechtens.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Milosav Milovanovic
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Winterthur Columna, Sammelstiftung BVG, Postfach 300, 8401 Winterthur
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).