Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2006.00471


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Walser als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Lienhard

Urteil vom 25. Oktober 2007

in Sachen

SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,

Rechtsanwältin Maria Londis

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    X.___

Beigeladener


2.    Soziale Dienste Zürich

Sozialzentrum Y.___

Beigeladene


Beigeladene 2 vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht

lic. iur. Z.___, Verwaltungszentrum Werd

Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich




Sachverhalt:

1.    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___, geboren 1948, mit Verfügung vom 3. Februar 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente sowie eine ordentliche Kinderrente ab 1. September 2005 zu (Urk. 8/8). Gleichzeitig verfügte sie die Nachzahlung von Vorschussleistungen an die Krankentaggeldversicherung SWICA (nachfolgend SWICA) in Höhe von Fr. 4'768.-- und an das Sozialzentrum Y.___ (nachfolgend Sozialzentrum) in Höhe von Fr. 7’152.-- (Urk. 8/8). Erstere hatte am 17. Januar 2006 (Urk. 8/5/1-2) den Betrag von Fr. 9'536. und letztere am 13. Januar 2006 den Betrag von Fr. 11'920.-- (Urk. 8/4/1-2) zur Verrechnung angemeldet.

Die gegen die Verfügung vom 3. Februar 2006 (Urk. 8/8) von der SWICA am 20. März 2006 erhobene Einsprache (Urk. 8/9) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. Mai 2006 ab (Urk. 8/10 = Urk. 2).

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2006 (Urk. 2) erhob die SWICA am 15. Mai 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zulassung des Verrechungsbetrags von Fr. 9'536.-- (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2006 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Am 8. Dezember 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen; gleichzeitig wurden X.___ und das Sozialzentrum zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Mit Stellungnahme vom 24. Januar 2007 beantragte das Sozialzentrum eine Erhöhung des ihm ausbezahlten Verrechnungsbetrages um Fr. 1'716.-- auf Fr. 8'868.50 (Urk. 12 S. 3). X.___ liess sich nicht vernehmen.

Mit Stellungnahmen vom 21. Februar 2007 (Urk. 17) und 28. Februar 2007 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Mit Verfügung vom 17. August 2007 (Urk. 19) wurde die Beschwerdeführerin auf eine mögliche reformatio in peius aufmerksam gemacht und ihr Frist zur Stellungnahme beziehungsweise zum Beschwerderückzug eingeräumt. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 (Urk. 23) hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.

    Nach Abs. 2 derselben Bestimmung können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers jedoch abgetreten werden:

- dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a)

- einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b).

1.3    Im Bereich der Invalidenversicherung bestimmt Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sodann, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.

    Als Vorschussleistungen gelten nach Art. 85bis Abs. 2 IVV freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a) und vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b).

    Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).

1.4    Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt in Ziff. 10075 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung fest, dass die Nachzahlung unter mehreren bevorschussenden Dritten im Verhältnis zu den erbrachten Vorschussleistungen aufzuteilen ist, wenn mehrere bevorschussende Dritte ein Gesuch um Überweisung der Nachzahlung eingereicht haben und die Gesuchsteller die Voraussetzungen dazu erfüllen.


2.    

1.%2 Streitig und zu prüfen ist die Höhe der an die Beschwerdeführerin geleisteten Nachzahlung.

2.%2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Nachzahlungsbetrag von Fr. 11'920.-- für die Periode September 2005 bis Januar 2006 unter den beiden bevorschussenden Dritten je aufgeteilt worden sei, da beide einen Verrechnungsantrag für die Verrechnung ihrer gesamten Nachzahlung akonto ihrer Vorschussleistung gestellt hätten. Eine diesbezügliche Rangordnung zwischen den bevorschussenden Dritten sei nicht vorgesehen, weshalb die Nachzahlung im Verhältnis der Vorschussleistungen beziehungsweise des beantragten Verrechnungsbetrages aufgeteilt werde (Urk. 2 S. 1 f.).

Der Verrechnungsantrag der Beschwerdeführerin für die Periode September bis Dezember 2005 in Höhe von Fr. 9'536.-- sei um die Hälfte reduziert worden. Die ebenfalls korrekt angemeldete Verrechnungsforderung des Sozialzentrums in Höhe von Fr. 11'920.-- für die selbe Periode sowie für den Monat Januar 2006 sei im Betrag von Fr. 7'152.-- berücksichtigt worden. Damit sei für die Periode September bis Dezember 2005, die Zeit, für die beide Vorschussleistenden die volle monatliche Nachzahlungsleistung im Betrag von Fr. 2'384.-- beanspruchten, die Verrechnung für beide Antragsteller je zur Hälfte beziehungsweise zum Betrag von je Fr. 4’768.-- verfügt worden (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3).

3.%2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe dem Versicherten im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2005 Vorschussleistungen in Höhe von Fr. 12'932.-- erbracht und für diesen Zeitraum Verrechnung in Höhe von Fr. 9'536.-- beantragt. Das Sozialzentrum habe dem ausdrücklich zugestimmt. Dessen Leistung sei im fraglichen Zeitraum nicht fällig geworden, da der krankheitsbedingte Lohnausfall in Höhe von Fr. 12'932.-- vollumfänglich durch die Beschwerdeführerin gedeckt worden sei. Die Leistungen des Sozialzentrums könnten nicht als „Vorschussleistungen im Hinblick auf künftige Rentenleistungen“ betrachtet werden. Entsprechend sei die Auszahlung an das Sozialzentrum auf Kosten der Beschwerdeführerin unzulässig (Urk. 1 S. 1 f.).


3.

1.%2 Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch das Sozialzentrum haben ihren Verrechnungsanspruch im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 IVV rechtzeitig geltend gemacht: Die Anmeldungen ergingen am 13. beziehungsweise 17. Januar 2006 (Urk. 8/4/1; Urk. 8/5/1) und somit vor Verfügungserlass am 3. Februar 2006 (Urk. 8/8). Dass die Beschwerdeführerin die Nachzahlung verlangen darf, ist im Übrigen unbestritten. Weiter ergingen die Leistungen der beiden bevorschussenden Dritten im selben Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2005 beziehungsweise im Fall des Sozialzentrums bis 31. Januar 2006 (Urk. 8/4/2; Urk. 8/5/2).

2.%2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) ist auch das Sozialzentrum zur Rückforderung seiner Leistungen gegenüber der Beschwerdegegnerin berechtigt, da es seinen Anspruch auf Drittauszahlung auf § 27 Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes stützen kann. Dieser bestimmt, dass rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält.

    Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 131 V 247 Erw. 5.2 in Auslegung der Tragweite der Wendung „im Hinblick auf die Leistung der Invalidenversicherung“ beziehungsweise „im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung“ erbrachte Vorschussleistungen (Art. 50 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; Art. 85bis IVV) erwogen, für die Leistungskoordination zwischen Sozialhilfe und Invalidenversicherung könne es nur darauf ankommen, dass objektiv für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und Invalidenversicherungsleistungen geflossen seien und dass für die zur Verhinderung eines doppelten Leistungsbezugs erforderliche Drittauszahlung die weiteren normativen Erfordernisse des Art. 85bis IVV erfüllt seien. Hingegen sei nicht entscheidend, dass die Sozialhilfeleistungen in subjektiver Kenntnis eines bei der Invalidenversicherung gestellten oder noch zu stellenden Leistungsbegehrens ausgerichtet wurden.

    Nachdem das Sozialzentrum ebenfalls im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2005 (beziehungsweise bis 31. Januar 2006) Vorschussleistungen erbracht hat (Urk. 8/4/2), für welchen dem Versicherten später Renten der Invalidenversicherung zugesprochen wurden, ist eine Drittauszahlung an das Sozialzentrum grundsätzlich zulässig.

3.%2 Da mehrere Dritte in der massgebenden Zeit verrechenbare Vorschussleistungen erbracht haben, ist die Aufteilung der Nachzahlung in Nachachtung von RWL Rz 10075 im Verhältnis zu den erbrachten Vorschussleistungen vorzunehmen. Zwar richten sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 132 V 125 Erw. 4.4, 203 Erw. 5.1.2, 131 V 45 Erw. 2.3, 130 V 232 Erw. 2.1, 129 V 204 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 427 Erw. 5a).

4.%2 Die Beschwerdegegnerin hat erst in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. September 2006 dargelegt, wie sie die zurückzuerstattenden Anteile der Vorschussleistungen errechnete (vgl. Urk. 7 S. 2): Sie habe den Verrechnungsanspruch der SWICA im Betrag von Fr. 9'536.-- um die Hälfte reduziert, indem sie jeder Anspruchstellenden die Hälfte der nachzuzahlenden monatlichen Rente mal die Anzahl der geleisteten Monate zusprach. Die monatliche Rentennachzahlung betrage Fr. 2'384.-- und die Hälfte davon Fr. 1'192.--. Entsprechend den fraglichen 4 Monaten September, Oktober, November und Dezember 2005 ergebe dies Fr. 4'768.-- beziehungsweise für das Sozialzentrum entsprechend seinem Antrag noch einen (ganzen) Monat mehr, somit Fr. 7'152.--.

5.%2 Diese Berechnung entspricht nicht der in RWL Rz 10075 vorgesehenen Methode, da dabei die Nachzahlung nicht anhand der Anzahl Antragsteller (hier zwei), sondern im Verhältnis zu den erbrachten Vorschussleistungen berechnet wird. Mit anderen Worten wird nicht das nachzuzahlende Rentenbetreffnis durch die Anzahl Antragsteller dividiert, sondern es wird ein der Vorleistung entsprechender prozentualer Anteil zugesprochen.

Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2005 Vorschussleistungen von insgesamt Fr. 12'932.-- erbracht (Urk. 8/5/4). Das Sozialzentrum gewährte in diesem Zeitraum Fr. 27'579.60 (Fr. 6'894.90 x 4; vgl. Urk. 8/4/17). Damit ist die Nachzahlung von insgesamt Fr. 11'920.-- im Verhältnis von gerundet 32 % (Beschwerdeführerin) zu 68 % (Sozialzentrum) aufzuteilen, womit der Beschwerdeführerin Fr. 4'138.20 (Fr. 12'932.-- x 0,32) zustehen.

3.6    Nach Ansicht der Beschwerdeführerin führt die Aufteilung der Nachzahlungen der Beschwerdegegnerin zwischen der Sozialhilfebehörde und dem Krankenversicherer dazu, dass die Sozialhilfebehörde allenfalls zu Unrecht ausbezahlte Leistungen - beispielsweise verschweigt die versicherte Person den Bezug von Krankentaggeldern - auf Kosten des Krankenversicherers direkt bei der Invalidenversicherung erhältlich machen könnte (Urk. 23 S. 2). Dem ist entgegen zu halten, dass es nicht Sache der Beschwerdegegnerin sein kann, einem allenfalls gegenüber einem der beiden bevorschussenden Dritten begangenen Missbrauchstatbestand nachzugehen. Für die Beschwerdegegnerin sind einzig die Vorschriften von Art. 85bis IVV und Ziff. 10075 RWL massgeblich. Bei allfälligen Differenzen über die Rechtmässigkeit der Bevorschussung sind die bevorschussenden Dritten gehalten, diese direkt untereinander beziehungsweise mit dem Versicherten zu bereinigen. Ein im Verhältnis zum Taggeldversicherer lediglich subsidiärer Verrechnungsanspruch der Sozialhilfebehörde widerspräche zudem dem Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. zum Ganzen das ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffende, unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2006, IV.2005.00836).

4.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ein Verrechnungsbetrag im Umfang von lediglich Fr. 4'138.20 zusteht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Mai 2006, wird aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ein Verrechnungsbetrag von Fr. 4'138.20, entsprechend einem Anteil von 32 % der Nachzahlung, zusteht.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- SWICA Krankenversicherung AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 23

- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17-18 sowie Urk. 23

- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17-18 sowie Urk. 23

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin




WalserLienhard