Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00475
IV.2006.00475

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
         dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 6. April 2006 (Urk. 9/19) einen Rentenanspruch von H.___ und mit Einspracheentscheid vom 7. April 2006 (Urk. 2) einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint hat,
         dass die Versicherte am 3. Mai 2006 (Urk. 1) unter Einreichung des Einspracheentscheides vom 7. April 2006 (Urk. 2) Beschwerde erhob, worin sie im Wesentlichen geltend machte, sie wolle momentan keine Arbeitsvermittlung beanspruchen, sondern zuerst ihren Gesundheitszustand «in Ordnung bringen»,
         dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2006 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde schloss und im Weiteren ausführte, dass sich die Eintretensfrage stelle,
         dass mit Verfügung vom 26. Juni 2006 (Urk. 10) der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde,
         dass der Versicherten mit Verfügung vom 22. September 2006 (Urk. 11) nachträglich eine angemessene Frist angesetzt wurde, um ein klares Rechtsbegehren zu formulieren und zu begründen sowie allfällige Beweismittel einzureichen, wobei bei Säumnis davon ausgegangen werden, sie beantrage Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung,
         dass die Versicherte innert Frist keine Stellungnahme einreichte, weshalb gemäss der angedrohten Säumnisfolge anzunehmen ist, dass Streitgegenstand einzig der Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist, während der Rentenanspruch mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2006 (Urk. 9/19) rechtskräftig verneint wurde,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) invalide oder unmittelbar von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, wobei der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität besteht und die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen ist,
dass nach dem im Rahmen der 4. IVG-Revision geänderten Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG eingliederungsfähige invalide Versicherte unter anderem Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz haben,
dass die für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität vorliegt, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 Erw. 6a mit Hinweis; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b), wobei vorausgesetzt wird, dass zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang besteht (AHI 2003 S. 269 Erw. 2c mit Hinweisen),
dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt (BGE 116 V 80; AHI 2000 S. 70 Erw. 1a),
dass der Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung voraussetzt, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungszieles eignet, und zwar nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme, sondern auch subjektiv mit Bezug auf die Person der versicherten Person (ZAK 1991 S. 179 Erw. 3 mit Hinweisen; vgl. AHI 1997 S. 172 Erw. 3a),
dass eine Massnahme nur dann eingliederungswirksam sein kann, wenn die Ansprecherin oder der Ansprecher selber wenigstens teilweise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 85),
dass die Versicherte in ihren Eingaben klar zum Ausdruck brachte, dass sie sich momentan nicht der Arbeitssuche widmen wolle, sondern zunächst ihre gesundheitlichen Beschwerden behandeln lassen möchte (Urk. 1, Urk. 9/14),
dass es ihr damit im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (Urk. 2) am Willen mangelte, die verbliebene Arbeitsfähigkeit zu verwerten,
dass in diese Richtung auch der Hinweis geht, sie habe sich auf Empfehlung ihres Hausarztes bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 1),
dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung demnach mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit zu verneinen ist,
dass unter diesen Umständen die Frage der (teilweisen) objektiven Eingliederungsfähigkeit dahingestellt bleiben kann,
dass sich nach dem Gesagten der Einspracheentscheid vom 7. April 2006 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtmässig erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Versicherte schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass sie, sollte sie ihre Einstellung seit dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides geändert haben und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, sich neu bei der Invalidenversicherung für eine Arbeitsvermittlung anmelden kann (Art. 87 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], welche Bestimmungen gemäss BGE 125 V 412 Erw. 2b und 109 V 122 Erw. 3a auf Eingliederungsleistungen analog anwendbar sind),


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).