IV.2006.00477
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 15. November 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1943, arbeitete seit 26. März 2003 bei der Z.___ AG, "___", als Aushilfsmitarbeiterin in der Blumenaufbereitung (Urk. 6/10). Nachdem sie diese Tätigkeit am 24. Oktober 2004 krankheitshalber aufgegeben hatte, meldete sie sich am 18. November 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge Abklärungen zur erwerblichen und medizinischen Situation der Versicherten (Urk. 6/7, Urk. 6/8 und Urk. 6/10, Urk. 6/11) und verneinte mit Verfügung vom 13. Januar 2005 (Urk. 6/13) einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Erfüllung des Wartejahres. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Januar 2005 (Urk. 6/14) Einsprache, welche mit Entscheid vom 28. Februar 2005 (Urk. 6/21) abgewiesen wurde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Wirkung ab 1. Mai 2005 sprach die Ausgleichskasse X.___ (Ausgleichskasse), "___", der Versicherten eine vorbezogene Altersrente zu (Urk. 6/31 und Urk. 6/36).
1.3 Nachdem die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten am 13. Juli 2005 aus wirtschaftlichen Gründen per 30. September 2005 (Urk. 6/26) gekündigt hatte, meldete sich die Versicherte mit Schreiben vom 4. September 2005 (Urk. 6/24) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte von der Z.___ AG den Arbeitgeberbericht vom 12. September 2005 (Urk. 6/26) und von Dr. med. A.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, "___", sowie Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, "____", die Berichte vom 27. September 2005 (Urk. 6/27) und vom 2. November 2005 (Urk. 6/26) ein. Im Weiteren zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 6/25). Zudem liess die IV-Stelle die Beeinträchtigung der Versicherten im Haushalt abklären (Haushaltsabklärungsbericht vom 26. Januar 2006 (Urk. 6/29). Die IV-Stelle ermittelte mit Wirkung ab 24. Oktober 2004 einen Invaliditätsgrad von 72 %, worüber sie auch die Ausgleichskasse mit Beschluss vom 26. Januar 2006 (Urk. 6/31) informierte. Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 (Urk. 6/35) teilte die Ausgleichskasse der IV-Stelle mit, dass die Versicherte am Vorbezug der Altersrente anstelle einer Invalidenrente festhalten wolle. Wegen der vorbezogenen Altersrente verneinte die IV-Stelle in der Folge mit Verfügung vom 21. Februar 2006 (Urk. 6/37) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 lehnte die IV-Stelle auch einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung ab (Urk. 6/38). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. März 2006 (Urk. 6/39) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. April 2006 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 19. April 2006 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. April (richtig: Mai) 2006 Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 1). Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2006 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 30. Juni 2006 (Urk. 7) für geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.2 Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem vom Rentenvorbezug gemäss Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird (Art. 42 Abs. 4 IVG).
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Verneinung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung auf die Angaben der Beschwerdeführerin, welche diese gegenüber der Abklärungsperson vor Ort und anlässlich eines anschliessenden Telefongespräches gemacht hat (Urk. 2 und Urk. 6/43). Dabei sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen keine Hilfe benötige.
3.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie benötige Hilfe beim Kochen. Zudem sei sie beim Einkaufen und in der Körperpflege eingeschränkt (Urk. 1).
4. Wie sich aus den Akten ergibt, hat sich die Beschwerdeführerin anstelle einer Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 für den Vorbezug einer Altersrente mit Wirkung ab 1. Mai 2005 entschieden (Urk. 6/31, Urk. 6/32 und Urk. 6/35). Da die Beschwerdeführerin demnach bereits vor Beginn eines möglichen Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung vom Rentenvorbezug im Sinne von Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch gemacht hat, entfällt der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nur schon aus diesem Grund (vgl. Erw. 1.2).
Nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin in Missachtung von Art. 27 ATSG, worin eine Aufklärungs- und Beratungspflicht der Verwaltung festgehalten wird, nicht darüber informiert wurde, dass sie mit der Wahl der Altersrente des unter Umständen gegebenen Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (der Invalidenversicherung) verlustig gehen würde, weil der Anspruch auf Hilfslosenentschädigung der AHV strengere Anforderungen kennt, indem mindestens der Eintritt einer Hilflosigkeit mittleren Grades erforderlich ist (Art. 43bis Abs. 1 AHVG). Es erübrigen sich jedoch diesbezüglich Rückfragen bei den Parteien, weil aufgrund der Akten, insbesondere auch der medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 6/11), und den Vorbringen der Beschwerdeführerin klarerweise davon auszugehen ist, dass sie nicht in mindestens zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf massgebende Dritthilfe angewiesen ist. Da dies jedenfalls für den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides (19. April 2006) gilt, kann der Eintritt einer Hilflosigkeit leichten Grades bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der Beschwerdeführerin (18. April 2007) ausgeschlossen werden.
Aus diesen Gründen ist der angefochtene Entscheid vom 19. April 2006 zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.
5. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 6. März 2006 (Urk. 6/39) sowie in der Beschwerde vom 17. Mai 2006 (Urk. 1) vorab Einschränkungen im Aufgabenbereich (Kochen und Einkaufen), welche für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung irrelevant sind, geltend macht, finden sich in den Akten auch Hinweise für eine gesundheitsbedingte Einschränkung in den alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege, Urk. 1 und Urk. 6/29). Gemäss Art. 43 Abs. 1 AHVG haben auch Bezüger einer Altersrente oder Rentenvorbezüger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem oder mittleren Grad hilflos sind, einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die Beschwerdeführerin ist daher darauf hinzuweisen, dass sie bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung stellen kann, wenn sich ihr Gesundheitszustand dahingehend verschlechtern sollte, dass sie trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens vier der alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. Erw. 1.1) eingeschränkt ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).