IV.2006.00479
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. August 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Berger Hauser Del Grande
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1962 geborene D.___ war zuletzt bis zur Kündigung per 31. Januar 2003 für die A.___ als Aushilfe auf Abruf im Beverage Handling tätig (Urk. 8/2, Urk. 8/7). In der Folge bezog die Versicherte Arbeitslosentaggelder (Urk. 8/10). Sie leidet vor allem an Schwindel, an einem Schmerzsyndrom sowie arterieller Hypertonie (Urk. 8/37 S. 12 f.).
Am 3. April 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte in der Folge die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/7, Urk. 8/10, Urk. 8/15) und veranlasste eine Abklärung in der beruflichen Abklärungsstelle B.___ (nachfolgend: BEFAS), wo sich die Versicherte vom 26. Januar bis zum 4. Februar 2004 aufhielt (Schlussbericht der BEFAS vom 26. Februar 2004, Urk. 8/24). Aufgrund einer hypertensiven Entgleisung wurde die BEFAS-Abklärung abgebrochen (Urk. 8/27) und es erfolgte vom 4. bis zum 13. Februar 2004 eine Hospitalisation im Spital C.___ (Kurzbericht des Spitals C.___ vom 11. Februar 2004, Urk. 8/26). Die BEFAS-Abklärung wurde danach nicht fortgesetzt (Urk. 8/27, Urk. 8/28). Vielmehr liess die IV-Stelle die Versicherte in der Medizinischen Abklärungsstelle in E.___ (nachfolgend: MEDAS) begutachten (MEDAS-Gutachten vom 10. März 2005, Urk. 8/37 sowie das Ergänzungsschreiben vom 6. Juni 2005, Urk. 8/40) und eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vornehmen (Haushaltabklärungsbericht vom 11. Mai 2005, Urk. 8/39). In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 eine Viertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % zu (Urk. 8/44). Die dagegen mit Eingabe vom 16. Januar 2006 erhobene Einsprache (Urk. 8/48), hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 6. April 2006, teilweise gut und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2003 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2, Urk. 3/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi, mit Eingabe vom 18. Mai 2006 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
1. Es seien der Einspracheentscheid und die Verfügung vom 6. April 2006 aufzuheben;
2. Es seien weitere medizinische Abklärungen betreffend Otoneurologie und Hypertonie vorzunehmen;
3. Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditäts- grades von 100 % auszurichten.
In der Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem mit Verfügung vom 4. Juli 2006 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 9), reichte die Versicherte zwei medizinische Berichte (Urk. 13/B6-7) ein und hielt mit Replik vom 12. September 2006 an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Da die IV-Stelle mit Eingabe vom 18. Oktober 2006 mitteilte, dass sie auf Duplik verzichte (Urk. 16), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren sei. Ihr Gesundheitszustand sei ausreichend abgeklärt worden und es sei ihr die angestammte Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50 %, weshalb ihr eine halbe Invalidenrente zustehe (Urk. 2 S. 3, Urk. 7).
Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die festgestellte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nur an einen Teil ihrer gesundheitlichen Probleme geknüpft sei. Keine oder ungenügende Angaben lägen bezüglich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die arterielle Hypertonie und in Bezug auf die peripher-vestibuläre Störung vor. Diese Abklärungen müssten noch getätigt werden (Urk. 1).
2.2 Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausreichend abgeklärt wurde. Zu prüfen ist zudem, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Leiden in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und in welchem Umfang ein Anspruch auf eine Rente besteht.
Dabei ist unbestritten, und es ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist (Urk. 1 S. 9, Urk. 2 S. 3). Vorwegzunehmen ist zudem, dass davon auszugehen ist, dass sich der Hinweis im Feststellungsblatt für den Beschluss der IV-Stelle vom 7. März 2006 sowie im Einspracheentscheid, wonach Unklarheiten durch Nachfragen bei der MEDAS geklärt worden seien (Urk. 2, Urk. 8/63 S. 2), auf das Zusatzschreiben der MEDAS vom 6. Juni 2005 (Urk. 8/40) bezieht. Damit erscheint der Einwand der Beschwerdeführerin, es befinde sich eine Auskunft der MEDAS nicht in den Akten (Urk. 1, Urk. 12 S. 10), als unbegründet.
3.
3.1 Der angefochtene Einspracheentscheid basiert in medizinischer Hinsicht auf dem Gesamtgutachten der MEDAS vom 10. März 2005 (Urk. 8/37). Darin wurden gestützt auf ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Fachgutachten sowie auf eine internistische Untersuchung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/37 S. 12):
1. Verdacht auf peripher-vestibuläre Störung bei kongenitalem Blickrichtungsnystagmus (ICD-10: H 55)
2. Generalisiertes unspezifisches Schmerzsyndrom mit fokalen Akzentuierungen
- chronisch unspezifisches thoracovertebrales Schmerzsyndrom, Kopfpropulsionshaltung und Nackenmuskelverspannungen
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit unspezifischer Schmerzausstrahlung ins rechte Bein
- femoropatelläre Schmerzen beidseits bei Hypermobilität und Valgusdeformität der Knie
- symptomatische Senk-/Spreizfüsse beidseits
3. Chronifizierte Migräne mit Aura (ICD-10: G43.1)
Weiter wurden folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/37 S. 13):
1. Arterielle Hypertonie mit konsekutiver, wahrscheinlich hypertensiv bedingter Kardiopathie (formal Status nach Spitzeninfarkt, anamnestisch am ehesten im Rahmen einer hypertensiven Krise)
2. Obstruktives Schlafapnoesyndrom
- CPAP- Langzeittherapie
3. Adipositas (BMI 34 kg/m2)
4. Anamnestisch Dyslipidämie
- aktuell unter Sortis normale Lipidwerte
5. Leichte Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2).
In Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass sowohl die chronischen Schmerzen als auch der Verdacht auf das Vorliegen einer peripher-vestibulären Störung bei kongenitalem Blickrichtungsnystagmus (Schwindelsymptomatik) zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden. Eine relevante psychiatrische Problematik lasse sich in der aktuellen Gutachtenssituation nicht nachweisen, allenfalls eine leichte Anpassungsstörung, welche allerdings keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. In ihrer angestammten Tätigkeit bei der A.___ bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch das generalisierte unspezifische Schmerzsyndrom sowie die peripher-vestibuläre Störung bei kongenitalem Blickrichtungsnystagmus bedingt. Diese Einschränkung bestehe mindestens seit dem 11. April 2002. Für körperlich schwer belastende Tätigkeiten bestehe bleibend keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr. Für körperlich leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Einnahme von Wechselpositionen, ohne repetitiv gebückt, ohne repetitiv über Kopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne repetitives Treppensteigen, repetitives Leiterbenützen oder Heben, Tragen und Ziehen von Lasten über 5 kg, bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer derart angepassten Tätigkeit sei in Bezug auf die beschriebenen Tätigkeiten hauptsächlich durch die neurologische Symptomatik bedingt. Als medizinische Massnahmen empfahlen die Gutachter eine otoneurologische Untersuchung zwecks genauer Abklärung des kongenitalen Blickrichtungsnystagmus beziehungsweise zum Ausschluss einer peripher-vestibulären Störung (Urk. 8/37 S. 13 f.). In Ergänzung hierzu wurde im Schreiben der MEDAS vom 6. Juni 2005 erwähnt, dass die im Gutachten angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl für die angestammte Tätigkeit bei A.___ wie auch für die beschriebene leidensangepasste Tätigkeit gelte (Urk. 8/40).
3.2 Die Beschwerdeführerin führte in Bezug auf das MEDAS-Gutachen vom 10. März 2005 aus, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die arterielle Hypertonie bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden sei, zumal es beispielsweise anlässlich der BEFAS-Abklärung zu einer arteriellen Hypertonie-Krise gekommen sei, welche eine Hospitalisation in der Intensivstation nötig gemacht habe. Auch sei bekannt, dass das Schlafapnoesyndrom einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Das MEDAS-Gutachten könne daher nicht massgeblich sein. Ausserdem sei im MEDAS-Gutachten eine otoneurologische Abklärung empfohlen worden, welche die IV-Stelle nicht veranlasst habe. Da dieser Teilaspekt nicht geklärt worden sei, könne auch das Zusammenwirken mit den anderen Beschwerden nicht beurteilt werden (Urk. 1 S. 5 - S. 8, Urk. 12 S. 4 - S. 7).
3.3
3.3.1 Im MEDAS-Gutachten vom 10. März 2005 wurde die arterielle Hypertonie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Ausser dieser Diagnose sowie der Erwähnung der hypertensiven Entgleisungen im Rahmen der Zusammenfassung der Vorakten (Urk. 8/37 S. 3 - S. 6 und S. 13) sind dem Gutachten sowie dem Zusatzschreiben vom 6. Juni 2005 keine weiteren Ausführungen zu dieser Problematik zu entnehmen (Urk. 8/37, Urk. 8/40).
Entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 2 S. 3) kann in Bezug auf die diagnostizierte Hypertonie und deren allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht in abschliessender Weise auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden. So fand die arterielle Hypertonie mit konsekutiver, wahrscheinlich hypertensiv bedingter Kardiopathie - wie erwähnt - lediglich als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie im Rahmen der Zusammenfassung der Akten Erwähnung im MEDAS-Gutachten (Urk. 8/37 S. 3 ff., S. 11 und S. 13). Eine Beurteilung dieser Hypertonie, welche in den Jahren 2001 bis 2004 zu hypertensiven Entgleisungen und Hospitalisationen geführt hatte (vgl. Urk. 8/15 S. 6 f., S. 62 f. und S. 74, Urk. 8/26), fehlt jedoch sowohl im MEDAS-Gesamtgutachten wie auch in den einzelnen Fachgutachten. Für den medizinischen Laien ist somit nicht ersichtlich, wie es sich begründen lässt, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende, verschiedentlich zu Entgleisungen führende arterielle Hypertonie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben sollte, auch wenn nebst den MEDAS-Gutachtern ebenso med. pract. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin vom G.___, in seinem Bericht vom 16. August 2003 - trotz der von ihm unter anderem diagnostizierten essentiellen Hypertonie - eine leidensangepasste Tätigkeit für ganztags zumutbar hielt (Urk. 8/15 S. 2 - S. 5). Auch gestützt auf die übrigen medizinischen Berichte (vgl. Urk. 8/15) kann nicht beurteilt werden, ob und inwiefern die arterielle Hypertonie die Arbeitsfähigkeit einschränkt, weshalb die Sache an die IV-Stelle zur Veranlassung weiterer Abklärungen zurückzuweisen ist. Im Rahmen dieser Abklärungen wird ein Facharzt/eine Fachärztin dazu Stellung zu nehmen und begründet darzulegen haben, inwiefern die arterielle Hypertonie die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt beziehungsweise weshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit daraus resultiert. Auch wird die Fachärztin/der Facharzt darzulegen haben, auf welche Art und Weise die arterielle Hypertonie besser medikamentös behandelt werden kann sowie ob und inwiefern die verschiedenen von der Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamente (vgl. Urk. 8/37 S. 7) einzeln oder in ihrer Gesamtheit allenfalls auch gewisse der geklagten weiteren Beschwerden (Schwindel, Kopfschmerzen) verursachen könnten. Sodann wird abzuklären sein, ob und wie das diagnostizierte Schlafapnoesyndrom mit der arteriellen Hypertonie sowie den Kopfschmerzen zusammenhängt (vgl. hierzu Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 1496), inwiefern diese Beschwerden durch eine Behandlung des Schlafapnoesyndroms beeinflusst werden können, sowie inwiefern dieses möglicherweise die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.
3.3.2 Auf das MEDAS-Gutachten vom 10. März 2005 kann sodann auch in Bezug auf die Schwindelsymptomatik beziehungsweise deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden, da aus diesem keine eindeutigen Angaben hervorgehen. So empfahlen die Gutachter zum einen die Durchführung einer otoneurologischen Untersuchung zwecks genauer Abklärung des kongenitalen Blickrichtungsnystagmus beziehungsweise zum Ausschluss einer peripher-vestibulären Störung (Urk. 8/37 S. 14 und S. 31) und führten diesbezüglich im neurologischen Fachgutachten vom 10. November 2004 aus, dass die Zuordnung des Schwindels schwierig bleibe, da er nicht streng lagerungsabhängig sei und zum Teil auch als Schwankschwindel auftrete. Am ehesten werde an eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung gedacht, wobei die Untersuchung und Lagerungsprüfung durch den kongenitalen Nystagmus erschwert werde. Möglicherweise werde der Schwindel auch noch durch die hypertensiven Krisen verstärkt. Als medizinische Massnahme werde daher die Durchführung eines otoneurologischen Konsils zwecks genauer Differenzierung des kongenitalen Nystagmus von einer peripher-vestibulären Störung vorgeschlagen. Zum anderen schlossen die Gutachter trotz der erwähnten Unsicherheiten von dieser schwer zu erfassenden neurologischen Symptomatik auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von rund 50 % (Urk. 8/37 S. 13 f. und S. 31). Diese Bezifferung der Arbeitsfähigkeit mit rund 50 % vermag aber wegen der bestehenden Unklarheiten betreffend die Ursache und Ausprägung des Schwindels nicht zu überzeugen. Da aber auch die übrigen medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 8/15) keine Beantwortung dieser Fragen sowie keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zulassen, sind auch diesbezüglich weitere Abklärungen nötig, wobei sich eine Gesamtbetrachtung aller Beschwerden sowie die Berücksichtigung auch der Abklärungsresultate gemäss Erw. 3.3.1 aufdrängt.
4. Zusammenfassend kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und mithin über den Rentenanspruch befunden werden, da Unklarheiten in Bezug auf die arterielle Hypertonie, das Schlafapnoesyndrom und die Schwindelproblematik bestehen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
In diesem Zusammenhang ist die IV-Stelle sodann darauf hinzuweisen, dass im rheumatologischen Fachgutachten der MEDAS erwähnt wurde, dass eine Gewichtsreduktion dem Erhalt der zugemuteten Arbeitsfähigkeit dienlich sein dürfte, da sich diese symptomatisch positiv insbesondere auf die femoropatelläre Schmerzsymptomatik, das internistisch erwähnte Schlafapnoesyndrom und die arterielle Hypertonie auswirken dürfte (Urk. 8/37 S. 10). Die IV-Stelle wird demnach - je nach Ausgang der weiteren Abklärungen - im Rahmen ihrer Neubeurteilung auch die Schadenminderungspflicht zu prüfen haben, wonach die anspruchsberechtigte Person verpflichtet ist, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG) .
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. April 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse der H.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).