IV.2006.00481

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 11. Juli 2007
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
Danuser Hoppler de Mestral
Freyastrasse 21, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     F.___, geboren 1956, reiste im Jahr 1978 in die Schweiz ein (Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. März 2004, Urk. 7/1 Ziff. 4.1) und war hier als Bauarbeiter beschäftigt, seit 1981 als Maurer bei der A.___ bzw. der Rechtsnachfolgerin B.___ (heute: C.___). Daneben war er in den Jahren 1991 bis 1997 teilzeitlich in der Reinigungsbranche tätig (Auszug aus dem individuellen Konto vom 2. April 2004, Urk. 7/6). Seit Jahren leidet er an chronisch rezidivierenden Lumbalgien, seit 2002 mit Ausstrahlung links, wobei eine Chondrose der 3. lumbalen Bandscheibe sowie Spondylarthrosen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) festgestellt wurden (Bericht von Dr. med. D.___ vom E.___ vom 23. Mai 2003, Urk. 7/11/5). Aufgrund seiner Schmerzen arbeitete der Versicherte ab September 2003 nur noch im Umfang von 50 % (Arbeitgeberbericht vom 17. April 2004, Urk. 7/7).
1.2     Am 24. März 2004 (Urk. 7/1) meldete sich F.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (vom 2. April 2004, Urk. 7/6) sowie Auskünften bei der Arbeitgeberin (vom 17. April 2004, Urk. 7/7) Berichte bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 25. Mai 2004 (Urk. 7/8) und bei Dr. med. H.___ vom Zentrum für Wirbelsäulenleiden, I.___, vom 2. Juli 2004 (unter Beilage des Berichts über die MR-Untersuchung am E.___ vom 23. Mai 2003, Urk. 7/11/1-5) samt Ergänzung vom 23. August 2004 (Urk. 7/15) ein. Mit Verfügung vom 3. September 2004 (Urk. 7/18) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33 % ab. Die dagegen am 4. Oktober 2004 (Urk. 7/22) erhobene Einsprache hiess die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. Juni 2005 (Urk. 7/37) teilweise gut, hob den abweisenden Rentenentscheid auf und veranlasste eine vierwöchige Abklärung in der Abklärungsstelle J.___ (Urk. 7/38-39). Inzwischen war dem Versicherten seine Stelle am 30. Mai 2005 (Urk. 7/32) per Ende der Zahlung der Krankentaggelder gekündigt worden.
1.3     Nach der Abklärung vom 22. August bis 9. September 2005 (vgl. Bericht J.___ vom 26. September 2005, Urk. 7/46) sprach die IV-Stelle F.___ mit Verfügungen vom 23. November 2005 (Urk. 7/52) und 19. Januar 2006 (Urk. 7/59) mit Wirkung ab 1. September 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung nebst einer Kinderrente zu. Gegen die Verfügung vom 23. November 2005 erhob der Versicherte am 11. Januar 2006 (Urk. 7/56) erneut Einsprache, worauf die IV-Stelle einen ergänzenden Bericht bei Dr. G.___ (vom 2. Februar 2006 unter Beilage eines Sonographieprotokolls der Schulter vom 16. Dezember 2005, Urk. 7/61-62) einholte. Nach Eingang der Einsprache vom 23. Februar 2006 (Urk. 7/65) gegen die Verfügung vom 19. Januar 2006 hiess die IV-Stelle die Einsprache vom 11. Januar 2006 mit Entscheid vom 11. April 2006 (Urk. 7/71-74) teilweise gut und stellte eine separate Verfügung betreffend Arbeitsvermittlung in Aussicht. In materieller Hinsicht hingegen wurde die Einsprache faktisch abgewiesen. Zwar errechnete die IV-Stelle neu einen Invaliditätsgrad von 44 %, was indes nicht zu einer höheren Rente führte.

2.         Hiergegen erhob F.___ durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser am 18. Mai 2006 unter Beilage eines Zeugnisses sowie eines Berichts von Dr. H.___ vom 12. Mai 2006 (Urk. 3/7-8) Beschwerde mit den Anträgen, der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sei neu festzusetzen und dem Beschwerdeführer sei eine entsprechende IV-Rente zu gewähren; eventuell sei ein Medas-Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle am 26. Juni 2006 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Juni 2006 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Dr. H.___ vom I.___ diagnostizierte am 2. Juli 2004 (Urk. 7/11) eine Bandscheibendegeneration L3/4 mit leichtgradiger Retrolisthesis, einen schmerzhaften Digitus quintus varus rechts sowie einen Status nach Varizenstripping (Herausziehen von Krampfadern). Er attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Maurer auf Dauer unter dem Hinweis, dass durch chirurgische Massnahmen keine Besserung erreicht werden könne. Für leichte körperliche Arbeit erachtete er den Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsfähig.
2.2     Die Spezialisten der Abklärungsstelle J.___ diagnostizierten im Schlussbericht vom 26. September 2005 (Urk. 7/46) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei Chondrose L3/4, leichter bis mittelgradiger Spondylarthrose der unteren LWS, Bandscheibendegeneration mit leichter Retrolisthesis L3/4 sowie bei muskulärer Dysbalance. Als nicht invalidisierend erachteten sie ein belastungsabhängiges zervikozephales Syndrom, Spreizfüsse, eine Varikosis (mit Status nach Varizenstripping rechts), ein anamnestisch rezidivierendes Schmerzsyndrom am rechten Knie bei medialem Meniskusriss, eine Adipositas, einen Status nach Endgliedteilamputation am rechten Mittelfinger sowie einen Status nach Inguinalhernienoperation links in der Kindheit (S. 2).
         Im Vordergrund der medizinischen Problematik erkannten sie eine verminderte Rückenbelastbarkeit und die geklagten chronifizierten Schmerzen bei muskulärer Dysbalance und degenerativen Veränderungen im Lendenwirbelbereich. Neu habe der Beschwerdeführer - bei vorwiegend sitzend und auf Tischhöhe ausübbaren Tätigkeiten - Schmerzen im Bereich von Nacken/Hinterkopf, im Halswirbelsäulen(HWS)-Bereich sowie im Bereich der Trapeziusmuskulatur beidseits geklagt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er immer eine wechselbelastende Tätigkeit mit genügend Bewegung gehabt habe und dass das Arbeiten an Ort für ihn ungewohnt sei und Nackenprobleme verursache (S. 6/7).
         Die Experten der Abklärungsstelle J.___ rieten mittel- und längerfristig von einer weiteren Beschäftigung in einer rückenbelastenden Tätigkeit in der Baubranche ab, erachteten indes eine körperlich leichte und rückenadaptierte Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung als ganztags zumutbar. Am besten toleriert würden Arbeiten, welche in ausgeglichenem Wechselmass sitzend/stehend und gehend ausgeübt werden könnten. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit entspreche auch nicht dem vom Beschwerdeführer vermittelten Bewegungsdrang, und bei längerem ununterbrochenem Tätigsein beklage er Verspannungen/Schmerzen im Nackenbereich. Eine geeignete Tätigkeit sollte sodann überwiegend ebenerdig sein und bei manuellen Verrichtungen vorwiegend auf Tischhöhe ausgeübt werden können, ohne längerdauerndes oder repetitives Tätigsein in ergonomisch ungünstigen Zwangshaltungen (z.B. kniend, kauernd, gebückt, mit stark geneigtem oder rotiertem Oberkörper). In rückengerechter rumpfnaher Körperposition könnten gelegentliche leichtere Gewichtsbelastungen (geprüft bis ca. 10-15 kg) zugemutet werden. Empfohlen wurde eine Tätigkeit im Bereich (De-)Montagen, Recycling, Maschinenbedienungen oder Überwachungen (z.B. Voll- oder Halbautomaten), (End-)Kontrollen, Verpackungen, Reinigungsarbeiten, Mitarbeit in einer Kantine, verschiedene Fahrdienste (z.B. Labortransporte, Kurierdienste usw.) und damit Vergleichbares (S. 7/8).
2.3         Nachdem Dr. G.___ in seinem Bericht vom 25. Mai 2004 (Urk. 7/8) ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom, ein Schmerzsyndrom am rechten Knie sowie einen Digitus quintus varus (Nach-innen-Wandern der Kleinzehe) diagnostiziert und die Arbeitsfähigkeit unter Hinweis auf die Einschätzung von Dr. med. K.___ (I.___) mit 50 % im bisherigen Beruf beziffert hatte, verwies er am 2. Februar 2006 (Urk. 7/62/1-2) auf eine neu hinzugekommene Periarthropathia humero scapularis (PHS) rechts, eine Supraspinatusläsion rechts mit Teilruptur links sowie Bursitis subdeltoidea rechts nebst einer depressiven Stimmungslage. Er führte aus, von Seiten des Bewegungsapparates fänden sich deutliche degenerative Veränderungen, welche den Beschwerdeführer deutlich einschränkten, die heutige Tätigkeit als Maurer auszuführen. Insbesondere seien die vor kurzem zunehmenden Schulterbeschwerden rechts ein weiterer einschränkender Faktor. Dr. G.___ erachtete eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit in reduziertem Rahmen als möglich und führte gleichzeitig aus, eine leichte Tätigkeit könne regelmässig verrichtet werden (vgl. Urk. 7/61/8).
         Im Sonographie-Protokoll "SCHULTER" vom 16. Dezember 2005 (Urk. 7/62/4) zu Händen von Dr. G.___ wurde rechtsseitig ein Verdacht auf eine ventral gelegene Läsion der Supraspinatussehne geäussert und ausgeführt, auf Grund des sonographischen Befundes könne es sich hier möglicherweise bereits um eine kleine, perforierende Läsion handeln. Auch auf der Gegenseite sei ventral eine umschriebene Ausdünnung der Supraspinatussehne erkennbar als Hinweis auf eine bereits vorhandene Teilruptur. Die Ärzte erkannten sodann Zeichen einer Bursitis subdeltoidea rechts unter Hinweis auf eine altersentsprechend unauffällige Darstellung der übrigen Anteile der rechten Rotatorenmanschette.
2.4     Aus dem mit Beschwerde eingereichten Bericht des Prof. Dr. med. L.___ vom Zentrum für bildgebende Diagnostic M.___ vom 30. Januar 2006 (Urk. 3/5) geht hervor, dass anlässlich der MR-Untersuchung der rechten Schulter vom 30. Januar 2006 ein kleiner Einriss in den Ansatz der Supraspinatussehne bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen sowie mässiger Schultergelenksarthrose ohne typische Impingement-Konstellation festgestellt worden war. Dr. H.___ plante in der Folge, am 23. März 2006 eine Schulteroperation durchzuführen (Brief vom 14. Februar 2006, Urk. 3/4). Am 12. Mai 2006 (Urk. 3/8) hielt er zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fest, es scheine nun auch die linke Schulter Probleme zu verursachen; es sei durchaus möglich, dass hier dieselbe Problematik wie rechts bestehe. Aufgrund der Gesamtsituation werde es kaum möglich sein, dass der Beschwerdeführer mehr als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu realisieren vermöge, vor allem, da er bis anhin nur körperliche Tätigkeiten ausgeübt habe. Im Moment sei er auch zusätzlich im Sprachkurs, was aber wahrscheinlich seine Arbeitsmarktaussichten nicht zu steigern vermöge. Zusammenfassend schloss Dr. H.___ auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auch in einer leichten Tätigkeit. Er empfahl sodann eine Begutachtung des Beschwerdeführers, wobei es sehr wichtig sei, "den vorgeschlagenen Gutachter entweder zu akzeptieren oder je nach Erfahrung abzulehnen".

3.
3.1         Aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maurer bereits von Seiten der Rückenproblematik her nicht mehr ideal ist. Die Dres. H.___ sowie G.___ attestierten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/11 und Urk. 7/8), und auch die Spezialisten der Abklärungsstelle J.___ rieten von einer rückenbelastenden Tätigkeit in der Baubranche ab (Urk. 7/46 S. 7/8). Eine angepasste Tätigkeit erachteten indes sämtliche Ärzte als möglich (Urk. 7/11, Urk. 7/46 S. 7/8 und 7/8).
3.2     Erst am 2. Februar 2006 thematisierte Dr. G.___ erstmals eine Schulterproblematik (Urk. 7/62/1-2), nachdem eine sonographische Untersuchung vom 16. Dezember 2005 einen Verdacht auf eine Läsion der Supraspinatussehne rechts ergeben hatte (Urk. 7/62/4). Dies wurde durch die MR-Untersuchung vom 30. Januar 2006 bestätigt (kleiner Einriss in den Ansatz der Supraspinatussehne bei degenerativen Veränderungen, Urk. 3/5). Anlässlich der Untersuchungen in der Abklärungsstelle J.___ (22. August - 9. September 2005) war lediglich eine diskret eingeschränkte Innenrotation in beiden Schultergelenken ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden (Urk. 7/46/10 S. 10).
         Nach dem Auftreten der Schulterbeschwerden ging Dr. G.___ von einer nach wie vor intakten Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit aus, bezifferte diese indes nicht, sondern sprach von einem "reduzierten Rahmen" sowie davon, dass die Tätigkeit "regelmässig" verrichtet werden könne (Urk. 7/62/1-2 und Urk. 7/61/8). Eine Begründung für eine allfällige zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liess Dr. G.___ vermissen. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer - bei entsprechender Schonung auch der rechten Schulter - eine Tätigkeit nicht mehr vollzeitlich zumutbar sein sollte. In diesem Sinne attestierte denn auch Dr. H.___ eine generelle 50%ige Arbeitsunfähigkeit (wohl auch für leichte Tätigkeiten) erst ab dem 23. April 2006 (Attest vom 12. Mai 2006, Urk. 3/7).
         In der Tat ist nicht erkennbar und auch nicht ausgewiesen, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit unter Berücksichtigung der Schulterproblematik rechts nicht mehr vollzeitlich zumutbar sein sollte. Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgehalten hat, dass der Arbeitsmarkt durchaus Tätigkeiten für gar bloss noch einarmig einsetzbare Versicherte zur Verfügung hält (Urteil des EVG i.S. R. vom 2. Februar 2005, I 394/04).
3.3     Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte über die Durchführung bzw. den Erfolg der von Dr. H.___ empfohlenen Operation. Es ist damit nicht erkennbar, ob diese längerfristig zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führt. Sodann ist nicht klar, welche Problematik an der linken Schulterseite vorliegt und ob auch daraus eine relevante Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit folgt. Die bloss mit der Progredienz der degenerativen Leiden begründete Attestierung einer bloss noch 50%igen Arbeitsfähigkeit auch in einer leichten Tätigkeit durch Dr. H.___ (Urk. 3/8) überzeugt jedenfalls nicht, zumal er dabei keine Befunde schilderte und sich als voreingenommen bezeichnete.
3.4     Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer leichten körperlichen Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig war. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes (wegen der hinzugetretenen Schulterbeschwerden auf der linken Seite) wurde erstmals am 12. Mai 2006 (Urk. 3/8) erwähnt und damit nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids, welcher Zeitpunkt das Ende der Beurteilungsperiode im vorliegenden Prozess bildet. Da indes Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlechterung bestehen - Auftreten der Symptomatik auch auf der linken Schulterseite sowie allfälliges Ergebnis der geplanten Operation der rechten Schulter -, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese das sinngemässe Revisionsgesuch an die Hand nehme.
4.       Zu prüfen ist, wie sich der Gesundheitsschaden auf die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
4.1     Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 77'935.-- (Urk. 2 S. 5), was den Angaben der letzten Arbeitgeberin (Wert 2004) entspricht (Urk. 7/7 Ziff. 12) und beschwerdeweise nicht beanstandet wurde. Darauf ist abzustellen.
4.2
4.2.1   Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden.
         Wird im vorliegenden Fall auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
4.2.2   Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der LSE 2004 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'588.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 6-2007 S. 90 Tabelle B 9.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 4'771.50 oder (x 12) von Fr. 57'258.-- pro Jahr ergibt.
4.2.3   Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine rückenschonende und ab Dezember 2005 (Sonographie-Bericht, Urk. 7/62/4) auch auf eine die rechte Schulter Rücksicht nehmende Tätigkeit angewiesen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom
         Tabellenlohn von 25 % (Urk. 2 S. 5) erscheint als zu hoch, ist doch der Beschwerdeführer noch vollzeitlich einsetzbar und steht ihm eine breite Palette von Arbeitsmöglichkeiten offen. Als angemessen erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn von höchstens 20 %.
4.3     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 77'935.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 45'806.40 (80 % von Fr. 57'258.--) ergibt eine Einbusse von Fr. 32'128.60 und damit einen Invaliditätsgrad von 41,2 %. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer kein Anrecht auf eine höhere als die gewährte Viertelsrente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie im Sinne von Erwägung 3.4 verfahre.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).