IV.2006.00482
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 20. August 2007
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ziehe
Berger Hauser Del Grande, Rechtsanwälte
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1962, arbeitet seit 1. März 1982 als kaufmännischer Angestellter im elterlichen Betrieb bei der A.___ AG, "___" (Urk. 8/7). Er meldete sich am 7. Januar 2005 zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 8/11/1-6), zog eine Auskunft der Arbeitgeberin bei (Urk. 8/7) und veranlasste einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/6). Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 verneinte sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 8/15). Aufgrund der vom Versicherten dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 8/27) wurde ein Bericht der behandelnden Psychiaterin eingeholt (Urk. 8/31). Nachdem der Versicherte hierzu Stellung genommen hatte (Urk. 8/35), wurde die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. April 2006 abgewiesen (Urk. 8/37 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Mai 2006 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Zusprache einer halben Invalidenrente sowie die Abklärung der Arbeitsunfähigkeit wegen suchtfremder Faktoren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 19. Juli 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
1.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Dabei ist entscheidend, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch ein reines Suchtgeschehen beeinträchtigt ist, oder ob daneben ein suchtfremdes, invalidenversicherungsrechtlich relevantes Leiden mit Krankheitswert besteht.
2.2 Med. pract. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, der den Beschwerdeführer seit 1988 als Hausarzt behandelt, nannte in seinem Bericht vom 12. Mai 2005 eine schwere, langdauernde Polytoxikomanie (vorwiegend Opiattyp) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/11/5 lit. A). Die Drogenabhängigkeit bestehe seit 1979 und die Methadonsubstitution seit 1988. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nie abstinent gewesen mit andauerndem, erheblichen Opiatkonsum (Urk. 8/11/6 Ziff. 3). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 22. April 2003 bis 25. Januar 2004 und seither eine solche von 50 % mit Unterbrüchen. Allerdings sei zu bemerken, dass die Beschäftigung im elterlichen Betrieb erfolge und der Beschwerdeführer aufgrund der Drogenkrankheit mit vielen Unregelmässigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt wohl kaum vermittelbar wäre (Urk. 8/11/5 lit. B, Urk. 8/11/4). Med. pract. B.___ gab an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig, falls mit der Zeit doch noch eine Distanzierung zum Drogenmissbrauch stattfinden könne. Aufgrund des jahrelangen, ungünstigen Verlaufs sei die Prognose jedoch pessimistisch (Urk. 8/11/5 lit. C1).
2.3 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Psychiatrie/Psychotherapie, die den Beschwerdeführer seit 28. September 2005 behandelt, nannte in ihrem im Rahmen des Einspracheverfahrens erstellten Berichts folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/31/3 lit. A):
- Status nach depressivem Zusammenbruch am ehesten von der agitierten Form aufgrund von Schwierigkeiten am Arbeitsplatz seit Mai 2003
- zur Zeit noch mittelschwere depressive Störung mit Störung der kognitiven und affektiven Fähigkeiten, aber überdeckt durch Methadonsubstitution
- Generalisiertes Angst- und Paniksyndrom, zur Zeit gedämpft durch Methadonsubstitution
- Verlangsamung der kognitiven Fähigkeiten und verminderter Zugang zu Gefühlen durch Methadonsubstitution immer wieder bei hoher Dosierung seit 1988
- Differentialdiagnose: beginnendes organisches Psychosyndrom nach multiplem Substanzgebrauch
- Politoxikomanie zur Zeit Heroin und Cannabis seit 1978
- anamnestisch Alkoholabusus und -abhängigkeit
Auf die Frage, ob eine reine Sucht vorliege oder ob die Sucht Folge oder Ursache eines seinerseits invalidisierenden, psychischen oder somatischen Leidens mit Krankheitswert sei, hielt Dr. C.___ folgendes fest: „Es besteht keine reine Sucht. Aufgrund des heutigen Zustandsbildes lässt sich jedoch schlecht differenzieren, was durch die Sucht bedingt ist, was durch die familiäre und soziale Situation in der Kindheit oder auch später entstanden ist. Unklar ist auch, ob sich hinter der jetzt sicher bestehenden depressiven Erkrankung und hinter den Nebenwirkungen der Methadonsubstitution nicht noch eine psychoorganische Schädigung durch den Substanzgebrauch versteckt. Entstanden: Depression sicher seit Mai 2003, psychoorganische Schädigung schleichend. Im Weiteren ist aufgrund des Zustandsbildes eine nur ungenaue Kindheitsanamnese zu erstellen, daher ist eine Vorschädigung aus der Kindheit nicht auszuschliessen (Urk. 8/31/9 Ziff. 2).“ Dr. C.___ gab zudem an, die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf betrage zur Zeit höchstens 50 %. Auf weitere Sicht könne bei adäquater psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung mit einer langsamen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 8/31/9 Ziff. 3). Aufgrund des anamnestischen Verlaufs könne davon ausgegangen werden, dass suchtfremde Faktoren (depressive Reaktion in schwieriger sozialer Situation und eventuell eine beginnende psychoorganische Veränderung) zur Dekompensation des Beschwerdeführers beigetragen hätten, insbesondere da er bis Mai 2003 doch ganz in den Arbeitsprozess eingebunden gewesen sei. Eine Differenzierung dieser Faktoren sei im Nachhinein jedoch nicht möglich, ebenso wenig eine Aufteilung in Anteile, da eines das andere bedinge (Urk. 8/31/10 Ziff. 5).
3.
3.1 Vorliegend fällt ein Rentenanspruch überhaupt nur dann in Betracht, wenn beim Beschwerdeführer ein psychisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches ihn in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt, da reines Suchtgeschehen als solches keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden darstellt (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Für die Beschwerdegegnerin stehen die suchtbedingten Symptome im Vordergrund, weshalb sie einen Rentenanspruch verneint hat.
3.2 Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit 1978 Drogen konsumiert und davon beziehungsweise von Methadon weiterhin abhängig ist (Urk. 8/11/5 lit. A, Urk. 8/31/3 lit. A, Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2). So diagnostizierte denn auch der langjährig behandelnde Hausarzt des Beschwerdeführers med. pract. B.___ ausschliesslich eine Politoxikomanie (Urk. 8/11/5 lit. A). Die erstmals während des Einspracheverfahrens konsultierte Psychiaterin Dr. C.___ stellte zwar zusätzliche Diagnosen (Urk. 8/31/3 lit. A), welche aber weitgehend in einem Zusammenhang mit der Methadonsubstitution stehen, so insbesondere die Verlangsamung der kognitiven Fähigkeiten und der verminderte Zugang zu Gefühlen. Sodann gab Dr. C.___ an, es lasse sich schlecht differenzieren, was durch die Sucht bedingt und was durch die familiäre und soziale Situation in der Kindheit oder auch später entstanden sei (Urk. 8/31/9 Ziff. 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei allenfalls erschwerter familiärer und sozialer Situation in der Kindheit jedenfalls nicht um ein Leiden mit Krankheitswert handelt. Die von Dr. C.___ diagnostizierte depressive Störung wurde von ihr sodann explizit als Reaktion auf die schwierige soziale Situation eingestuft (Urk. 8/31/10 Ziff. 5). Schwierige psychosoziale Umstände an sich stellen jedoch noch keine zu Erwerbsunfähigkeit führenden Gesundheitsschäden dar (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Was sodann die von Dr. C.___ genannten möglichen psychoorganischen Veränderungen anbelangt, so ist festzuhalten, dass diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sind; vielmehr handelt es sich dabei einerseits um eine blosse Vermutung im Sinne einer Verdachtsdiagnose und andererseits wurden diese lediglich als beginnend bezeichnet (Urk. 8/31/3 lit. A).
Zusammenfassend ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu schliessen, dass, wie von med. pract. B.___ festgestellt wurde, beim Beschwerdeführer ausser der Polytoxikomanie keine weiteren die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen bestehen, und dass die depressive Störung keinen invalidisierenden Charakter hat, und es sich dabei nicht um ein invalidisierendes psychisches Leiden mit Krankheitswert handelt. Es mag wohl eine gewisse depressive Symptomatik vorhanden sein, jedoch lassen die vorliegenden Arztberichte nicht den Schluss zu, dass eine solche depressive Erkrankung für sich allein die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigte.
Aus den Akten ergeben sich somit keine genügenden Anhaltspunkte für einen beim Beschwerdeführer neben der diagnostizierten Drogensucht bestehenden Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Damit liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung vor.
Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Abklärungen, der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen und es ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Katja Ziehe
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).