Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 30. Januar 2008
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch W.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1952 geborene B.___ meldete sich am 12. März 2001 unter Hinweis auf Fussbeschwerden zum Bezug von Leistungen (Invalidenrente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 7/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin den IK-Auszug (Urk. 7/18 S. 2) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/20, Urk. 7/21) bei. Am 6. Juli 2001 teilte sie der Versicherten mit, dass der Rentenanspruch mangels Bestehens einer Arbeitsunfähigkeit zu verneinen sei (vgl. Urk. 7/24). Daran hielt die IV-Stelle - auf Einsprache von B.___ hin (vgl. Urk. 7/25) - mit Verfügung vom 31. Juli 2001 (Urk. 7/27) fest. Die gegen diesen Entscheid von der Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 7/28 S. 3 f.) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2003 (Urk. 7/39) und die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 7/40) mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Juli 2003 (Urk. 7/42) abgewiesen.
1.2 Am 17. April 2004 meldete sich B.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Invalidenrente) an (vgl. Urk. 7/46). Diese wies, nachdem sie IK-Auszüge (Urk. 7/50, Urk. 7/51) beigezogen und zwei Arztberichte (Urk. 7/52, Urk. 7/53) eingeholt hatte, mit Verfügung vom 7. Juli 2004 auch dieses Leistungsbegehren (Urk. 7/55 = Urk. 7/63) und mit Entscheid vom 4. November 2004 (Urk. 7/68) die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/62) ab. Die gegen diesen Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde von B.___ (Urk. 7/69 S. 3 ff.) hiess das hiesige Gericht am 9. Februar 2005 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese einen medizinischen Bericht oder ein Gutachten zum Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Rückenbeschwerden, und zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer Verweisungstätigkeit einhole und hernach neu verfüge (vgl. Urk. 7/71 S. 7).
1.3 Nachdem die IV-Stelle die Versicherte am 1. September 2005 von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, Manuelle Medizin (SAMM), Sportmedizin (SGSM), hatte begutachten lassen (vgl. Urk. 7/76), wies sie deren Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. September 2005 (Urk. 7/80) und die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/81, Urk. 7/83) mit Entscheid vom 7. April 2006 (Urk. 2) erneut ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 7. April 2006 (Urk. 2) liess die Versicherte am 18. Mai 2006 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (vgl. Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2006 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. September 2006 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.
2.1 Die IV-Stelle verneinte den Rentenanspruch unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 1. September 2005 (Urk. 7/76) im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin, deren Gesundheitszustand sich nicht wesentlich verschlechtert habe, sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 7/80 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber sinngemäss im Wesentlichen auf den Standpunkt, aufgrund ihrer Gesundheitsstörungen, die einer eingehenderen Abklärung bedürften, ausserstande zu sein, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 1 S. 2).
3. Da die damals vorhandenen medizinischen Akten gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Februar 2005 (Urk. 7/71) keine genügende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bildeten, liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin am 1. September 2005 von Dr. A.___ begutachten (vgl. Urk. 7/76 = Urk. 3/6). Dieser stellte folgende Diagnosen (vgl. Urk. 7/76 S. 3):
- Chronische Fussschmerzen bei Spreizfüssen mit Hallux valgus beidseits und beginnender Grosszehen- und Grundgelenksarthrose beidseits - Mögliche Fascitis plantaris beidseits - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit Beckenkammtendinosen beidseits bei deutlicher Streckhaltung der Lendenwirbelsäule (LWS) mit leichter Osteochondrose L5/S1 und fraglich beginnender Spondylarthro- se - Schwerhörigkeit beidseits bei Status nach operativem Eingriff an beiden Ohren
Die geklagten Fussbeschwerden liessen sich mit den objektiven Befunden kaum erklären. Was die angegebenen lumbospondylogenen Beschwerden betreffe, seien keine erheblichen radiologischen Befunde feststellbar; die Beweglichkeit der LWS sei frei, und es fehle an sicheren neurologischen Ausfällen. Aus rheumatologischer Sicht lasse sich daher weder in Bezug auf die Füsse noch betreffend den Bereich der LWS eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Auch in der Tätigkeit als Hausfrau bestehe keine Leistungseinschränkung. Aufgrund der geschilderten Fussbeschwerden wäre die Beschwerdeführerin in der angestammten - stehenden - Tätigkeit als Köchin eigentlich seit 1999 vollständig arbeitsunfähig; im Zusammenhang mit den geklagten lumbalen Schmerzen, welche nur kurzes Sitzen beziehungsweise Gehen zuliessen, bestünde aufgrund der subjektiven Beschwerden - selbst in einer angepassten Tätigkeit - eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/76 S. 3).
4.
4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.2
4.2.1 Dr. A.___ äusserte sich in seinem Gutachten vom 1. September 2005 (Urk. 7/76) weder zur Frage, ob und gegebenenfalls wann sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Juli 2003 (Urk. 7/42) bestätigten Verfügung der IV-Stelle vom 31. Juli 2001 (Urk. 7/27) verändert hat, noch nahm er Stellung zu den früher ergangenen aktenkundigen ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit. Nicht klar - da weder explizit festgehalten noch implizite aus dem Gutachten hervorgehend - ist, inwieweit Dr. A.___ überhaupt Kenntnis der medizinischen Akten und damit des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle vom 31. Juli 2001 (Urk. 7/27) hatte. Dies wäre aber - gerade angesichts der Tatsache, dass die IV-Stelle den Rentenanspruch im Rahmen einer Neuanmeldung zu beurteilen hatte - von erheblicher Bedeutung gewesen.
4.2.2 Auf das Gutachten (Urk. 7/76) kann aber nicht nur aus diesen Gründen, sondern auch deshalb nicht abgestellt werden, weil die Beurteilung der vorliegend wesentlichen Frage der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar ist. Zwar nahm Dr. A.___ ausdrücklich zu den Auswirkungen sowohl der Fussbeschwerden als auch der Rückenschmerzen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Februar 2005, Urk. 7/71 S. 7) Stellung. Allerdings ist nicht einleuchtend, dass der genannte Arzt - unter Hinweis auf das Fehlen organischer Ursachen, welche die geltend gemachten Beeinträchtigungen zu erklären vermöchten - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bescheinigte, gleichzeitig und im Widerspruch dazu aber - unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Köchin beziehungsweise eine "deutlich reduzierte" Arbeitsfähigkeit in einer - nicht näher bezeichneten - angepassten Tätigkeit als denkbar erachtete (vgl. Urk. 7/76 S. 3).
In einer medizinischen Expertise sind die geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht lediglich aufzuführen und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit separat zu beurteilen, sondern die geklagten Beschwerden haben - nebst den Untersuchungsbefunden und den sich aus den medizinischen Vorakten ergebenden Erkenntnissen - in die gutachterliche Gesamtbeurteilung einzufliessen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Aus Dr. A.___s Ausführungen lässt sich nicht eindeutig schliessen, ob beziehungsweise in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Dies war offenbar auch der IV-Stelle, die sich auf die fragliche Expertise (Urk. 7/76) stützte (vgl. Urk. 2 S. 3), nicht klar, ging sie doch im angefochtenen Einspracheentscheid lediglich in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 7/80), was sich weder auf die rein rheumatologischen Befunde, die gemäss dem Gutacher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken, noch auf die unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden abgegebene Beurteilung Dr. A.___s stützen lässt, gemäss welcher aufgrund der Rückenbeschwerden in einer leidensangepassten Tätigkeit eine deutlich reduzierte Arbeitsfähigkeit bestünde (vgl. Urk. 7/76 S. 3).
Die von Dr. A.___ erwähnten, sowohl den Umfang als auch die Art der Tätigkeit betreffenden Einschränkungen (vgl. Urk. 7/76 S. 3) wurden nicht begründet und stehen im Widerspruch zu den weiteren Ausführungen im Gutachten. Denkbar ist zwar, dass der Gutachter zum Ausdruck bringen wollte, dass aus somatischer Sicht eine volle Leistungsfähigkeit bestehe, aus psychischen Gründen aber von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse. Allerdings stellte Dr. A.___ weder eine entsprechende Diagnose noch wies er auf eine psychische Symptomatik beziehungsweise Anhaltspunkte für eine solche hin. Festzuhalten ist diesbezüglich immerhin, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, psychisch stark unter ihrer Situation zu leiden (vgl. Urk. 1 S. 2). Falls sie tatsächlich aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, wären diesbezüglich nähere Abklärungen erforderlich.
Anzumerken bleibt, dass das rheumatologische Gutachten vom 1. September 2005 (Urk. 7/76) auch insofern nicht zu überzeugen vermag, als Dr. A.___ sich unsicher über seine eigene Beurteilung zeigte, indem er festhielt, es sei der IV-Stelle überlassen, ob sie auf seine Expertise (Urk. 7/76) oder auf die - nicht näher bezeichnete - orthopädische Beurteilung der Universitätsklinik Z.___ abstellen wolle (vgl. Urk. 7/76 S. 3). Dabei handelt es sich offenbar um den Bericht der genannten Klinik vom 27. Mai 2004 (Urk. 7/52), welcher betreffend die Frage der Arbeitsunfähigkeit empfiehlt, ein Gutachten einzuholen, was die IV-Stelle denn mittlerweile - bei Dr. A.___ - auch getan hat (vgl. Urk. 7/76).
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass aus sowohl formellen als auch insbesondere materiellen Gründen nicht auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 1. September 2005 (Urk. 7/76) abgestellt werden kann. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein Gutachten, das den im Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Februar 2005 (vgl. Urk. 7/71 Erw. 4.3) genannten Anforderungen gerecht wird und sich in klarer Weise und im Sinne einer Gesamtbeurteilung zu sämtlichen - auch allfälligen psychischen - Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit äussert, einhole und hernach neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- W.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).