Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 26. September 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin A.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1956, arbeitete vom 1. Februar 2002 bis zum 31. August 2005 als Küchentournant bei der B.___, Zürich (Urk. 7/7). Am 1. September 2005 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich hierauf bei der B.___ nach dem Arbeitsverhältnis (Arbeitgeberbericht vom 15. September 2005, Urk. 7/7) und holte den Arztbericht des C.___ vom 11. Oktober 2005 (Urk. 7/9) ein. Mit Verfügung vom 13. Januar 2006 verneinte sie den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/11). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 10. Februar 2006 (Urk. 7/16 nebst Ergänzung vom 16. März 2006, Urk. 7/21) wies sie mit Entscheid vom 7. April 2006 ab (Urk. 2).
1.2 Mit Eingabe vom 11. April 2006 ersuchte R.___ die IV-Stelle um wiedererwägungsweise Aufhebung des Einspracheentscheids (Urk. 7/29). Dem Gesuch legte er den von ihm veranlassten Bericht des C.___ vom 10. März 2006 (Urk. 7/28) zur Frage der Arbeitsfähigkeit bei. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 19. April 2006 mit, dass sie an ihrem Einspracheentscheid vom 7. April 2006 festhalte (Urk. 7/32).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2006 liess R.___ durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, am 19. Mai 2005 (richtig: 2006) unter Beilage eines weiteren Berichtes des C.___ vom 3. Mai 2006 (Urk. 3/3) Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Rückweisung der Sache zur Durchführung beruflicher Massnahmen beantragen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem R.___ am 26. Juli 2006 auf Replik verzichtet hatte (Urk. 10), wurde der Schriftenwechsel am 27. Juli 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1
2.1.1 Laut erstem Arztbericht des C.___ vom 11. Oktober 2005 (Urk. 7/9) leidet der Beschwerdeführer an einer schweren obstruktiven Lungenerkrankung (differentialdiagnostisch: Asthma bronchiale, COPD) sowie an Retraktions-Bronchiektasen im rechten Ober- und Unterlappen (CT Thorax vom 7.6.05), anamnestisch nach Lungentuberkulose (ca. 1974). Überdies liegt eine Adipositas (BMI 32 kg/m2) vor, welche sich allerdings nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Der Beschwerdeführer habe bis Ende August 2005 zu 100 % als Küchenangestellter gearbeitet. Per 1. September 2005 sei er freigestellt worden, da seinem Vorgesetzten zunehmend die anstrengungsabhängige Dyspnoe aufgefallen sei und er die Arbeit nicht mehr zur vollen Zufriedenheit habe ausführen können. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt.
2.1.2 Im ärztlichen Zeugnis des C.___ vom 10. Januar 2006 zuhanden der Arbeitslosenkasse (Urk. 7/27) attestierten die Ärzte dem Beschwerdeführer eine 40%ige Arbeitsfähigkeit für schwere körperlich belastende Arbeiten.
2.1.3 Im zweiten Bericht vom 10. März 2006 (Urk. 7/28/5) zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielten die Ärzte des C.___ fest, die Arbeitsfähigkeit betrage in einer sitzenden Tätigkeit 100 %. Für leichte körperliche Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Für die bisher ausgeführte Arbeit als Küchentournant mit Arbeiten an der Abwaschmaschine und Kasserollenwaschmaschine bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
2.1.4 Im dritten Bericht vom 3. Mai 2006 (Urk. 3/3), wiederum zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, präzisierten die Ärzte ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dahingehend, als sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten, die vorwiegend im Sitzen durchgeführt werden könnten, und eine Arbeitsfähigkeit von 40 % für Tätigkeiten im Gehen und mit seltenem Stehen, wobei "leicht" das nur gelegentliche Heben von Lasten von maximal 10 kg bis Lendenhöhe bedeute und "selten" eine Dauer bis maximal drei Stunden charakterisiere, wobei diese 3 Stunden pro Tag kumuliert zu verstehen seien und nicht in Folge. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe für Arbeiten, welche in einem vorgegebenen Zeittakt durchzuführen seien sowie für Arbeiten mit thermischen Belastungen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, es liege zweifelsfrei ein Gesundheitsschaden vor, der sich indes nicht auf leichte und mittelschwere Arbeiten, so auch nicht auf die angestammte Tätigkeit als Küchentournant auswirke (vgl. Feststellungsblatt vom 13. Januar 2006, Urk. 7/10, und dort insbesondere Stellungnahme des Dr. med. D.___, RAD, vom 11. Januar 2006). Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, er sei als Küchentournant mit Arbeiten an der Abwaschmaschine und Kasserollenwaschmaschine vollständig arbeitsunfähig. Die Arbeit werde als strenge körperliche Arbeit eingestuft. Ihm sei lediglich eine leichte körperliche Arbeit zu 40 % zumutbar.
2.3 Ob der Beschwerdeführer weiterhin in der bisherigen Tätigkeit als Küchentournant uneingeschränkt arbeitsfähig ist, mithin ob es sich bei seiner bisherigen Tätigkeit um eine schwere oder eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit handelt, kann offen bleiben, zumal die Berichte des C.___ teilweise widersprüchlich sind und deren Ärzte im Bericht vom 11. Oktober 2005 (Urk. 7/9) davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber freigestellt worden sei, weil er aufgrund der anstrengungsabhängigen Dyspnoe aufgefallen sei und seine Arbeit nicht mehr zur vollen Zufriedenheit habe ausführen können. Das beruht offensichtlich auf den Angaben des Beschwerdeführers und stimmt nicht mit den Zeugen der ehemaligen Arbeitgeberin, der B.___, überein, welcher keine gesundheitlichen Probleme bekannt waren. Der Beschwerdeführer habe zu 100 % gearbeitet und weise nur drei Krankheitstage im Dezember 2004 auf. Die Kündigung (vom 27. Juli 2005, vgl. Urk. 7/7/11) sei mangels Teamfähigkeit des Beschwerdeführers und wegen Auseinandersetzungen mit Mitarbeitern erfolgt (vgl. Arbeitgeberbericht vom 15. September 2005, Urk. 7/7). Im ärztlichen Zeugnis vom 10. Januar 2006 zu Händen der Arbeitslosenkasse (Urk. 7/27) attestierten die Ärzte dann eine Arbeitsfähigkeit von 40 % für körperlich schwere Arbeiten. Am 10. März 2006 präzisierten die Ärzte des C.___ gegenüber der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 7/28/5), für sitzende Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % und für leichte körperliche Arbeiten eine solche von 40 %. Für die bisherige Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, da diese Tätigkeit als schwere körperliche Arbeit einzustufen sei. Mit Bericht vom 3. Mai 2006 (Urk. 3/3) an die Rechtsvertreterin bestätigten die Ärzte schliesslich ihre Einschätzung vom 10. März 2006 dahingehend, als sie dem Beschwerdeführer in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit, in einer Tätigkeit mit Gehen und seltenem (höchstens drei Stunden pro Tag kumuliert und nicht in Folge) Stehen und gelegentlichem Heben von Lasten von maximal 10 kg bis Lendenhöhe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % attestierten. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten sie dem Beschwerdeführer für eine Arbeit, die in einem vorgegebenen Zeittakt durchzuführen und bei welchen der Beschwerdeführer thermischen Belastungen ausgesetzt sei.
Aus den ärztlichen Berichten des C.___ kann somit geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest in einer sitzenden leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.
3. Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Einschränkung auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
3.1 Laut Lohnblatt der Arbeitgeberin erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 2004, im letzten Jahr, in welchem er voll arbeitete, ein Einkommen von Fr. 56'804.60 (Urk. 7/7/8). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahre 2005 und einer solchen von 1,2 % im Jahre 2006 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 58'081.10.
3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Laut der Tabelle TA1 der LSE 2004 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor für Männer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'588.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahre 2005 und von 1,2 % im Jahre 2006 sowie bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche einem Gehalt von monatlich Fr. 4'877.05 oder (x 12) von Fr. 58'524.60 pro Jahr ergibt.
3.3 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
Da der Beschwerdeführer nur noch leichte Arbeiten im Sitzen ausführen kann, rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 %, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 49'745.90 führt. Im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 58'081.10 ergibt dies eine Lohneinbusse von Fr. 8'335.20, beziehungsweise von 14,4 %. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weder auf Rente (vgl. Erw. 1.2) noch auf berufliche Massnahmen (vgl. Erw. 1.4), was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).