IV.2006.00486
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 14. November 2007
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1958, ist am 10. Januar 1996 als Flüchtling aus der Republik Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) in die Schweiz eingereist (Urk. 9/3). Am 22. Mai 2001 meldete es sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Arbeitsvermittlung und Rente) an. Bis dahin war er nicht erwerbstätig gewesen (Urk. 9/1 und Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge den Bericht von Dr. med. A.___, prakt. Arzt, Zürich, vom 16. August 2001 (Urk. 9/4/1-3, unter Beilage diverser anderer Arztberichte [Urk. 9/4/4-14] ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 9/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. August 2001, Urk. 9/6) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Oktober 2001 (Urk. 9/7) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens im Jahr 1995 noch nicht versichert gewesen sei. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Für die Zeit vom 8. Mai bis 7. August 2002 war der Versicherte als Spetter beim B.___ auf Abruf angestellt gewesen (Urk. 9/10/2). Hernach hat er vom 1. Januar bis 30. Juni 2004 mit einem Pensum von 50 % als Reinigungsmitarbeiter im C.___, beim B.___ gearbeitet (Urk. 9/10/1). Am 15. April 2005 (Urk. 9/11) meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit und Arbeitsvermittlung) an. Mit Verfügung vom 12. Mai 2005 (Urk. 9/14) trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung veränderter Verhältnisse auf das Leistungsgesuch nicht ein. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 1. Dezember 2005 (Urk. 9/18) meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, wobei er die Zusprechung einer Rente beantragte. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 trat die IV-Stelle auch auf dieses Leistungsgesuch nicht ein (Urk. 9/21). Die dagegen durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Zürich, geführte Einsprache vom 23. Januar 2006 (Urk. 9/25), welche sie mit Schreiben vom 27. Februar 2006 (Urk. 9/28) ergänzte, wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 6. April 2006 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher am 18. Mai 2006 (Urk. 1) Beschwerde (Prozess-Nr. IV.2006.00486) erheben und folgendes beantragen:
"Der Einspracheentscheid vom 6. April 2006 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen."
In prozessualer Hinsicht liess die Versicherte folgende Anträge stellen:
"1. Es sei eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten durchzuführen.
2. Dem Versicherten sei in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben."
Mit Eingabe vom 15. Juni 2006 reichte die Versicherte das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" samt dem Steuerausweis für die Steuerperiode 2005 der D.___ ein (Urk. 5-7). In der Vernehmlassung vom 3. Juli 2006 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 7. Juli 2006 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung der Replik angesetzt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 11. September 2006 liess dieser den Bericht von lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, vom 3. September 2006 einreichen (Urk. 15). Im Rahmen der Duplik vom 11. Oktober 2006 (Urk. 18) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest.
3. Das in der ergänzenden Einsprache vom 27. Februar 2006 (Urk. 19/6/28 = Urk. 9/28) gegen die am 13. Dezember 2005 erlassene Nichteintretensverfügung (Urk. 19/6/21) vom Versicherten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher gestellte Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in ihrer Person wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Mai 2006 (Urk. 19/2) ab. Auch dagegen liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. Juni 2006 (Urk. 19/1) Beschwerde erheben (Prozess-Nr. IV.2006.00563) und die Vereinigung des Verfahrens mit dem Prozess-Nr. IV.2006.00486 beantragen. Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 22. August 2006 (Urk. 19/5), worin die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 4. September 2006 (Urk. 19/7) für geschlossen erklärt.
4. Daraufhin vereinigte das Gericht mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 den Prozess-Nr. IV.2006.00563 mit dem vorliegenden Prozess-Nr. IV.2006.00486, schrieb Ersteren als dadurch erledigt ab und schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel (Urk. 20).
5. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Art. 6 Abs. 1 Satz IVG, in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung, sah vor, dass Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlosen haben. Nach dem Dahinfallen der allgemeinen IV-rechtlichen Versicherungsklausel per 1. Januar 2001 schreibt Art. 6 Abs. 1 IVG für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht mehr vor, dass die versicherten Personen bei Eintritt der risikospezifischen Invalidität der Invalidenversicherung unterstanden haben müssen. Vielmehr genügt es, wenn die invalide Person im Zeitpunkt der Leistungszusprechung versichert ist (vgl. BBl 1999 S. 5011 f. sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen D. vom 12. Januar 2005, I 169/03 Erw. 5). Indes steht die Aufhebung der IV-rechtlichen Versicherungsklausel in Art. 6 Abs. 1 IVG unter dem Vorbehalt weiterer Gesetzesbestimmungen. So sind nach Art. 6 Abs. 2 IVG ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, unter anderem nur anspruchsberechtigt, sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, und sieht Art. 36 Abs. 1 IVG rentenspezifisch vor, dass Anspruch auf ordentliche Renten die rentenberechtigten Versicherten haben, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben.
An diesem Erfordernis ändert das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (in Kraft seit dem 1. März 1064; SR 0.831.109.8.818.1; nachfolgend Abkommen), welches mangels eines neuen Vertragsabschlusses im Verhältnis zur Union der Republiken Serbien und Montenegro weiterhin (BGE 118 V 83 Erw. 3b) und namentlich auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung Anwendung findet (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a lit. ii und Art. 1 Abs. 2 des Abkommens), nichts.
1.3.2 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
Zu beachten ist ferner, dass kein neuer Versicherungsfall vorliegt, wenn die den Übergang auf eine höhere Rente rechtfertigende Erhöhung des Invaliditätsgrades die Folge einer nach Einreise in die Schweiz eingetretenen Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsschädigung ist (Urteile des EVG in Sachen S. vom 30. Mai 2006, I 76/05, und in Sachen U. vom 21. November 2006, I 620/05).
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5 Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
1.6 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
1.7 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer eine im Hinblick auf einen Rentenanspruch massgebliche Veränderung des Sachverhaltes nicht glaubhaft gemacht habe. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei nämlich davon auszugehen, dass der Gesundheitsschaden, welchen der Versicherte bereits vor Einreise in die Schweiz erlitten habe, erneut Wirkung zeige (Urk. 2 und Urk. 8). In der Duplik vom 11. Oktober 2006 (Urk. 18) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die von E.___ und Dr. F.___ erstellte Diagnose einer leichten bis mittelgradigen Depression in aller Regel keinen invalidisierenden Gesundheitszustand darstelle. Zudem sei nur mit Zurückhaltung auf die Berichte von behandelnden Spezialärzten abzustellen, da davon auszugehen sei, dass sie - gleich wie Hausärzte - im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand seit der relevanten leistungsverneinenden Verfügung vom 18. Oktober 2001 (Urk. 9/7) vor allem in psychischer Hinsicht verändert habe. Entsprechend habe er sich ab Juli 2005 zu E.___ in Behandlung begeben (Urk. 1). Nicht zutreffend sei, dass sich die beim Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz vorhandene posttraumatische Belastungsstörung nach wie vor auf seine Arbeitsfähigkeit auswirke. Vielmehr leide er inzwischen an einer anderen Krankheit, nämlich an einer Depression. Zudem sei der Beschwerdeführer seit der Einreise in die Schweiz nachweislich während Jahren nicht invalid, sondern arbeitstätig gewesen und sei seit der Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörungen nunmehr ein Jahrzehnt verstrichen. Aus diesem Grund handle es sich beim aktuellen Gesundheitsschaden nicht um denselben, unter welchem der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz gelitten habe.
2.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Neuanmeldung vom 1. Dezember 2005 (Urk. 9/18) den Sachverhalt nicht neu abklärte oder sich auf andere Art auf eine materielle Neubeurteilung der Sache einliess. Vielmehr nahm die Beschwerdegegnerin lediglich eine summarische Prüfung der Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens einer im Hinblick auf einen Rentenanspruch massgebenden Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 1. Dezember 2005 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum derart verändert haben, dass ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist. Die Glaubhaftmachung der Verschlimmerung eines bereits bei Erlass der rentenabweisenden Verfügung vorliegenden Gesundheitsschadens genügt hierbei nicht (vgl. Erw. 1.3.2 letzter Absatz).
2.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). In materieller Hinsicht wurden die drei vom Beschwerdeführer gestellten Rentengesuche nur im Rahmen der erstmaligen Anmeldung im Jahr 2001 geprüft und mit Verfügung vom 18. Oktober 2001 (Urk. 9/7) rechtskräftig abgewiesen. Vorliegend ist daher der Zeitraum zwischen dem 18. Oktober 2001 und dem 6. April 2006 (angefochtener Einspracheentscheid, Urk. 2) massgebend.
3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 18. Oktober 2001 (Urk. 9/7) massgeblich auf den Bericht von Dr. A.___ vom 16. August 2001 (Urk. 9/4) und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 1995 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer posttraumatischen Belastungsstörung (Kriegs-/Folteropfer) und an chronischen Kopfschmerzen (Status nach Schädel-Hirn-Trauma) leidet. Ebenso gestützt auf die Einschätzung von Dr. A.___ nahm sie im Weiteren an, dass der beim Beschwerdeführer vorhandenen chronischen nicht-ulzerösen Dyspepsie und der cystischen Bronchiektasen des rechten Mittellappens (eventuell auch der Lingula) sowie der chronisch obstruktiven Rhinopathie bei Nasenseptumdeviation kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme.
Ohne weitere Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin alsdann einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass der mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer vorhandene psychische Gesundheitsschaden bereits vor Einreise in die Schweiz am 10. Januar 1996 eingetreten und er deshalb dafür nicht versichert sei (Urk. 9/5).
4.
4.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 130 V 64 Erw. 5.2.5) hat die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Anordnung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei.
4.2 Der Anmeldung vom 1. Dezember 2005 (Urk. 9/18) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Leiden seit Juli 2005 in Behandlung bei Dr. F.___ und dem Psychiater E.___ steht. Diese Vorbringen wurden vom Versicherten nicht näher substantiiert und insbesondere nicht belegt. Im Rahmen der Einsprachebegründung vom 27. Februar 2006 (Urk. 9/28) liess der Beschwerdeführer alsdann aber ausführen, es erscheine aufgrund der Aktenlage wahrscheinlich, dass er schon vor der Einreise in die Schweiz invalid gewesen sei. Jedoch habe er seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit später wieder erlangt und mehr als zwei Jahre als Raumpfleger gearbeitet. Danach habe er sogar Arbeitslosentaggelder bezogen. In der zweiten Hälfte des Jahres 2005 sei er erneut erkrankt, weshalb er seither nicht mehr arbeiten könne und sich in psychiatrische Behandlung zu E.___ begeben habe. Gemäss telefonischer Auskunft des Psychologen vom 24. Februar 2006 sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Es seien ein Bericht von E.___ sowie ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung die Einholung eines Berichtes des behandelnden Psychologen nicht explizit verlangt hat, wäre die Beschwerdegegnerin nach dem in Erwägung 4.1 Gesagten gehalten gewesen, unter Androhung der Säumnisfolgen, eine angemessene Frist zur Einreichung eines Berichtes des behandelnden Psychologen E.___ anzusetzen. Dies gilt um so mehr angesichts der Ausführungen in der Einsprache vom 27. Februar 2006 (Urk. 9/28) sowie des darin enthaltenen ausdrücklichen Gesuches um Einholung eines Berichtes des behandelnden Psychologen.
4.3 Entgegen des im erwähnten höchstrichterlichen Entscheid (BGE 130 V 64 Erw. 5.2) festgehaltenen Grundsatzes, wonach nach Erlass der strittigen Nichteintretensverfügung (beziehungsweise des diese bestätigenden Einspracheentscheides) eingereichte medizinische Unterlagen selbst dann, wenn sie Rückschlüsse auf den neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraum zuliessen, von vornherein unbeachtlich sind, findet wegen der genannten Unterlassung seitens der Beschwerdegegnerin keine Anwendung. Der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichte Bericht von Dr. F.___und E.___ vom 3. September 2006 (Urk. 15) ist daher zu berücksichtigen. Gemäss diesem Bericht leidet der Beschwerdeführer an einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.10) und steht deswegen seit Juli 2005 in Behandlung. Sein Zustand sei chronifiziert und lasse sich in nächster Zeit nur schwer verbessern. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsunfähig.
Gestützt auf die Angaben in diesem Bericht ist mit dem erforderlichen Beweismass der Glaubhaftmachung erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen dem 18. Oktober 2001 und dem 6. April 2006 in einer für die strittigen Ansprüche nach IVG massgeblichen Weise verändert haben könnte, indem der Beschwerdeführer nunmehr zwar nicht mehr an einer posttraumatischen Belastungsstörung, dafür neu an einer leichten bis mittelgradigen Depression leidet. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Neuanmeldung vom 1. Dezember 2005 mehr als vier Jahre nach der leistungsverneinenden Verfügung vom 18. Oktober 2001 datiert, und zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde, wenn auch offenbar nur teilzeitlich und auf Abruf, wobei der genaue Umfang nicht ausgewiesen und unklar ist, ob das Pensum auch wegen (bereits bei Einreise in die Schweiz vorhandenen) gesundheitlichen Einschränkungen gewählt wurde. Jedenfalls wäre das Zurücklegen einer einjährigen Beitragszeit vor Eintreten einer rentenrelevanten Invalidität theoretisch möglich, weshalb an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (Urteil in Sachen S. vom 18. Februar 2003, I 460/91 mit Hinweisen). Weil nach der Aktenlage nicht von einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, steht einem Eintreten nicht entgegen, dass bereits Dr. A.___ in seinem Bericht vom 16. August 2001 erwähnt, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren konstant depressiv sei (Urk. 9/4/2). Ob die nunmehr beim Beschwerdeführer vorhandene Depression - wie die dannzumals diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung - auf die Ereignisse in Serbien im Jahre 1995, wo der Beschwerdeführer Opfer von Krieg und Folter wurde, zurückzuführen ist, wofür die Eidgenössische Invalidenversicherung nicht einzustehen hätte (Art. 36 Abs. 1 IVG), wird durch die Beschwerdegegnerin abzuklären sein. Ebenfalls wird die Beschwerdegegnerin abzuklären haben, ob den psychischen Beeinträchtigungen im Sinne der Erwägungen unter Ziffer 1.2 hiervor überhaupt Krankheitswert und damit eine invalidisierende Wirkung zukommt. Nach getätigten Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers materiell zu verfügen haben.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2005 zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb der Einspracheentscheid vom 6. April 2006 aufzuheben und die Sache zur Vornahme von medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
5.
5.1 Zu prüfen ist weiter der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter im Einspracheverfahren.
5.2 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Damit besteht nun eine bundesrechtliche Regelung des Armenrechts im Verwaltungsverfahren (BGE 131 V 155 Erw. 3.1 mit Hinweis auf Kieser, ATSG-Kommentar, N 22 zu Art. 37). Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 34 Erw. 2 mit Hinweisen) ist nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin anwendbar (Urteile des EVG in Sachen M. vom 29. November 2004, I 557/04, Erw. 2.1, in Sachen W. vom 12. Oktober 2004, I 386/04, Erw. 2.1; Kieser, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 37).
5.3 Zur Begründung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, er habe kein Vermögen und lebe von Unterstützungsleistungen durch die G.___. Er sei daher nicht in der Lage, das Honorar für einen Anwalt zu zahlen. Auf eine Rechtsbeiständin sei er angewiesen, weil seine Deutschkenntnisse nicht ausreichten, um die vorhandenen Akten zu studieren und eine schriftliche Eingabe zu verfassen (Urk. 19/6/28 und Urk. 19/1 S. 7).
In der Beschwerde vom 19. Juni 2006 (Urk. 19/1 S. 7) rügte er, dass sein Prozessbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sei. Dies begründete er damit, dass er im Zeitpunkt der letztmaligen Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Dezember 2005 für die seit Juli 2005 bei ihm bestehende Depression versichert gewesen sei. Ein Zusammenhang zwischen dem damaligen und dem aktuellen Leiden sei nicht ersichtlich, zumal die Ärzte zwei verschiedene Diagnosen - posttraumatische Belastungsstörung und Depression - gestellt hätten und der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der ersten und der zweiten Krankheit während Jahren gearbeitet habe. Damit sei die Annahme der Beschwerdegegnerin, es liege ein unveränderter Sachverhalt vor, widerlegt.
5.4 Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers aufgrund der Sach- und Rechtslage als sehr gering eingeschätzt habe. Dies insbesondere deshalb, weil nach wie vor ein unveränderter Sachverhalt vorgelegen habe (Urk. 19/2 und Urk. 19/5).
5.5
5.5.1 Da der Beschwerdeführer gemäss Bestätigung des H.___ vom 8. Februar 2006 (Urk. 19/6/29) während des ganzen Jahres 2005 ergänzend zu den Einnahmen aus der Arbeitslosenversicherung für seine Lebenshaltungskosten von den I.___ unterstützt worden war und er auch im Jahr 2006 keine anderen Einnahmen erzielt hat, ist die Voraussetzung der Bedürftigkeit gegeben.
5.5.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306; 122 I 267 E. 2b mit Hinweisen).
Angesichts der medizinischen Darstellung in der Neuanmeldung vom 1. Dezember 2005 (Urk. 19/6/18) und in der ergänzenden Einsprache vom 27. Februar 2006 (Urk. 19/6/28) sowie im Bericht von E.___ und Dr. F.___ vom 3. September 2006 (Urk. 15), welchen die Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren hätte erhältlich machen sollen, konnte ein neuer invalidisierender Gesundheitsschaden zumindest nicht ausgeschlossen werden. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Verbeiständung konnte demnach nicht davon ausgegangen werden, dass die Einsprache offensichtlich aussichtslos sei.
5.5.3 Ein strenger Massstab wird insbesondere beim Erfordernis der Notwendigkeit einer Verbeiständung im Verwaltungsverfahren gelegt. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch eines Versicherten zu befinden hat, erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig als nicht erforderlich. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entfällt insbesondere, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen werden bzw. die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht. Sodann drängt sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 34 Erw. 2 und BGE 114 V 235 Erw. 5b).
Entscheidend ist auch die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. Erw. 4b mit Hinweisen).
Der dargelegte Sachverhalt (Erw. 1.1 - 1.3 hiervor) macht deutlich, dass es sich im Falle des Beschwerdeführers in jeder Hinsicht um einen durchschnittlichen, nicht komplexen oder ungewöhnlichen Fall gehandelt hat. Von schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen kann nicht die Rede sein, ebenso wenig von einem besonders starken Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers. Es ging im Einspracheverfahren zum Beispiel nicht darum, zu einem umfangreichen medizinischen Gutachten oder zu zahlreichen ärztlichen Berichten Stellung zu nehmen oder sich mit komplizierten rechtlichen Problemen auseinanderzusetzen. Auch standen keine komplizierten Verfahrensfragen im Raum beziehungsweise wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, bereits im Rahmen der Einsprache einen Bericht der behandelnden Ärzte einzureichen. Hätte der Beschwerdeführer sich nicht zugetraut, eine einfache Einspracheschrift zu verfassen, wäre es ihm beispielsweise zuzumuten gewesen, beim H.___ um entsprechende Unterstützung zu ersuchen. So ist es denn gerade die Aufgabe der zuständigen Sozialbehörde, ihren Klienten auch persönliche Hilfe angedeihen zu lassen (vgl. § 7 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich [SHG]). Ob die Behörde diese Hilfe durch ihr eigenes Personal erbringt oder ihre Klientschaft an geeignete, unentgeltliche Beratungsstellen verweist, liegt in deren Kompetenz.
5.6 Die rechtsprechungsgemäss strengen sachlichen Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Einspracheverfahren mit Verfügung vom 24. Mai 2006 im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer betreffend die Beschwerde hinsichtlich des Rentenanspruchs eine Prozessentschädigung zusteht.
Die Prozessentschädigung ist nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Für die Bemühungen und Auslagen in Bezug auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren ist die mit Verfügung vom 7. Juli 2006 für den Prozess Nr. IV.2006.00486 als unentgeltliche Rechtsbeiständin, mit der vorbehaltlosen Vereinigung rückwirkend auch für die Bemühungen des zweiten Beschwerdeverfahrens, bestellte Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.2 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2007 reichte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote (Urk. 21) ein. Darin machte sie einen Aufwand von 17,83 Stunden und Barauslagen im Wert von Fr. 281.70 geltend, wobei 6 Stunden sowie der Baraufwand von Fr. 5.-- für Porto auf das Beschwerdefahren betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren entfielen. Im Weiteren geht aus der Honorarnote nicht hervor und ist aufgrund der Prozessakten auch nicht einsichtig, weshalb die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren betreffend Anspruch auf eine Invalidenrente am 11. September 2007 mit dem Beschwerdeführer eine zweistündige Besprechung gehabt hat. Dieser Aufwand ist daher nicht zu berücksichtigen. Entsprechend sind die dabei angefallenen Dolmetscherkosten von Fr. 150.-- nicht zu vergüten. Demnach sind der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführer 9,83 Stunden zum gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und Barauslagen im Betrag von Fr. 132.20 zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Prozessentschädigung von rund Fr. 2'257.70 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Daneben ist die Rechtsvertreterin mit Fr. 1'296.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1.
a) In Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. April 2006 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen darüber neu befinde.
b) Die Beschwerde betreffend das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Einspracheverfahren wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3.
a) Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Zürich, für das Verfahren betreffend die Beschwerde hinsichtlich des Rentenanspruches eine Prozessentschädigung von Fr. 2'257.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
b) Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Zürich, mit Fr. 1'296.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).