IV.2006.00487
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 26. Juni 2007
in Sachen
1. Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Zustelladresse die Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich
2. V.___
vertreten durch Amtsvormundin C.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. V.___, geboren am 22. November 1999, leidet unter einem schweren kognitiven, sprachbetonten Entwicklungsrückstand (Urk. 8/11/1). Am 16. September 2004 wurde er deshalb von seiner gesetzlichen Vertreterin erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen, Beiträge an die Sonderschulung) angemeldet (Urk. 8/4). Die IV-Stelle leistete daraufhin mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 Kostengutsprache für eine heilpädagogische Abklärung beim heilpädagogischen Dienst, Z.___ (Urk. 8/7). Anfangs Oktober 2004 wurde V.___ notfallmässig in der Schule Y.___ aufgenommen (Urk. 8/9). Nach Beizug des Berichtes der Kinderklinik W.___ vom 22. Dezember 2004 (Urk. 8/11) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2005 Sonderschulmassnahmen zuzüglich erforderliche pädagogisch-therapeutische Massnahmen gemäss IV-Tarif ab 1. August 2004 bis 31. August 2005 zu (Urk. 8/14), wobei sie diese Massnahmen mit Verfügungen vom 26. April 2005 und 28. März 2006 jeweils um ein Jahr verlängerte (Urk. 8/16, Urk. 8/41). Sodann leistete sie - auf Gesuch der Abteilung Logopädie-Pädoaudiologie des Kinderspitals U.___ vom 11. November 2005 hin (Urk. 8/26) - mit Verfügung vom 22. November 2005 unter dem Titel "Sonderschulmassnahmen" Kostengutsprache für eine Sprachheilbehandlung gemäss Therapieplan der Abklärungsstelle für Sprachgebrechen (höchstens 1 bis 3 Lektionen pro Woche) ab 1. Oktober 2004 bis 31. Oktober 2006 (Urk. 8/27).
2.
2.1 Im Rahmen des seitens des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich am 27. Juni 2005 eingereichten Antrages um Übernahme der Kosten für Sonderschulung im Kindergarten der Schule Y.___ sowie für medizinisch-therapeutische Massnahmen (Urk. 8/20) teilte der Schularzt der Schule Y.___, A.___, der IV-Stelle am 25. November 2005 auf deren Nachfrage hin (Urk. 8/24) mit, dass dort einmal wöchentlich eine Ergotherapie durchgeführt werde (Urk. 8/25). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 8/28]) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass die Wirksamkeit von Ergotherapie bei Sprachgebrechen wissenschaftlich nicht belegt sei, weshalb die Ergotherapie nicht als Unterstützungsmassnahme zu Sonderschulmassnahmen gelte, mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/29). Dagegen erhoben B.___, diplomierte Logopädin, vom Zentrum X.___ sowie die gesetzliche Vertreterin von V.___ am 14. resp. 20. Dezember 2005 Einsprachen mit dem Antrag, es sei der Anspruch auf Ergotherapie zur Unterstützung der Sonderschulmassnahmen neu zu beurteilen (Urk. 8/30, Urk. 8/34, Urk. 8/36). Sodann reichte auch die Helsana Versicherungen AG am 29. Dezember 2005 und 1. Februar 2006 Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2005 ein und beantragte, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die Ergotherapie als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG zu übernehmen (Urk. 8/32, Urk. 8/38). Die IV-Stelle setzte daraufhin der gesetzlichen Vertreterin von V.___ Frist an, um sich zu den Eingaben der Helsana Versicherungen AG zu äussern (Urk. 8/39). Im Weiteren holte sie - nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 8/44/2) - den Entwicklungsbericht des Kinderspitals U.___ vom 26. April 2005 ein (Urk. 8/43). Nach Beizug einer weiteren Stellungnahme des RAD (Urk. 8/44/2) wies sie die Einsprache der Helsana Versicherungen AG mit Entscheid vom 18. April 2006 ab (Urk. 8/46 = Urk. 2).
2.2 Gegen diesen Entscheid erhob die Helsana Versicherungen AG mit Eingabe vom 18. Mai 2006 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 18. April 2006 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für medizinische Massnahmen (Ergotherapie) im Rahmen der ärztlichen Verordnung zu übernehmen (Urk. 1).
Das Gericht legte diese Beschwerde unter der Prozess-Nummer IV.2006.00487 an.
3.
3.1 Am 26. April 2006 monierte die gesetzliche Vertreterin von V.___ die IV-Stelle, dass bezüglich ihrer Einsprache vom 20. Dezember 2005 noch kein Einspracheentscheid mit Rechtsmittelbelehrung ergangen sei (Urk. 12/47/1). Die IV-Stelle wies daraufhin - nach Rücksprache mit ihrem Rechtsdienst (Urk. 12/58/2) - die Einsprache der gesetzlichen Vertreterin von V.___ vom 20. Dezember 2005 mit Entscheid vom 29. August 2006 ebenfalls ab (Urk. 12/59 = Urk. 12/2).
3.2 Gegen diesen Entscheid erhob die gesetzliche Vertreterin von V.___ mit Eingabe vom 27. September 2006 Beschwerde und beantragte ebenfalls, der Einspracheentscheid vom 29. August 2006 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für medizinische Massnahmen (Ergotherapie) im Rahmen der ärztlichen Verordnung zu übernehmen (Urk. 12/1).
Das Gericht legte diese Beschwerde unter der Prozess-Nummer IV.2006.00813 an.
4. Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihren Beschwerdeantworten vom 7. Juli 2006 und 9. November 2006 (Urk. 7, Urk. 12/6) um Abweisung der Beschwerde, woraufhin die Schriftenwechsel mit Verfügungen vom 11. Juli 2006 und 14. November 2006 für geschlossen erklärt wurden (Urk. 9, Urk. 12/8).
5. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerden der Helsana Versicherungen AG sowie der gesetzlichen Vertreterin von V.___ vom 18. Mai resp. 27. September 2006 richten sich gegen die - gleichlautenden - Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 18. April und 29. August 2006, womit diese einen Anspruch von V.___ auf Übernahme der Kosten für Ergotherapie verneint hat (Urk. 2, Urk. 12/2). Sie beschlagen somit die nämliche rechtliche Problematik. Prozess Nr. IV.2006.00813 in Sachen V.___ gegen IV-Stelle ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2006.00487 in Sachen Helsana Versicherungen AG gegen IV-Stelle zu vereinigen und unter dieser Nummer weiterzuführen.
Prozess Nr. IV.2006.00813 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 12/0-9 geführt.
V.___ wird im vorliegenden Prozess als Beschwerdeführer 2 im Rubrum aufgenommen.
2.
2.1 Umstritten ist, ob die Kosten für die Ergotherapie des Beschwerdeführers 2 durch die Invalidenversicherung zu übernehmen sind. Da beim Beschwerdeführer 2 bis heute kein Geburtsgebrechen diagnostiziert worden ist, steht eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nicht zur Diskussion. Sodann fällt eine Kostengutsprache für Ergotherapie unter dem Titel der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen nach Art. 8ter Abs. 2 oder Art. 9 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausser Betracht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Progrès Versicherungen AG betreffend E. vom 23. Juni 2005, I 803/04, Erwägung 2; AHI-Praxis 6/2003 Seite 275 ff.). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die umstrittene Ergotherapie gemäss Art. 12 IVG als medizinische Massnahme von der Invalidenversicherung zu übernehmen ist.
2.2
2.2.1 Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
Die medizinischen Massnahmen umfassen unter anderem die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird (Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG). Als medizinische Massnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 IVV).
2.2.2 Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG]). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
2.2.3 Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei verschiedenen Arten von Massnahmen hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME) näher umschrieben.
Ergotherapie kann nach Randziffer (Rz) 1014 KSME in der seit 1. November 2005 gültigen Fassung bei Körperbehinderten eine notwendige Ergänzung der Physiotherapie wie auch eine eigenständige medizinische Massnahme sein. Gemäss Art. 12 IVG geht sie zulasten der Invalidenversicherung, wenn sie weder sachlich noch zeitlich zur Behandlung des Leidens an sich gehört.
Laut Rz 1015.3 KSME in der seit 1. November 2005 gültigen Fassung kann Ergotherapie unter dem Titel "Unterstützung von Sprachheilbehandlungen" nicht vergütet werden.
Gemäss Rz 1017 KSME in der seit 1. November 2005 gültigen Fassung muss Ergotherapie ärztlich verordnet sein. Die Indikation zur Ergotherapie muss durch neurologisch oder neuropsychologisch fassbare Störungen begründet sein, die mit entsprechenden Befunden dokumentiert sein müssen und welche sich auf den Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten auswirken. Aus dem Antrag zur Ergotherapie müssen die Ziele der Behandlung hervorgehen.
2.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Wirksamkeit von Ergotherapie sei bei Sprachgebrechen wissenschaftlich nicht belegt, weshalb diese Therapie nicht als Unterstützungsmassnahme zu den Sonderschulmassnahmen gelte (Urk. 8/29/1). Gemäss Abklärungsbericht des Kinderspitals U.___ vom 19. (richtig: 26.) April 2005 seien Grobmotorik und Feinmotorik des Beschwerdeführers 2 altersentsprechend entwickelt. Es bestehe weder eine Indikation für Ergotherapie aus motorischen Gründen noch eine zwingende Notwendigkeit zur Unterstützung der Logopädie. Die Logopädin schreibe sogar selbst, die Ergotherapie sei lediglich wünschenswert (Urk. 2 Seite 4). Beim Bericht der Ergotherapeutin D.___ handle es sich sodann nicht um eine ärztliche Einschätzung, weshalb er nicht geeignet sei, die fachärztliche Einschätzung in Frage zu stellen (Urk. 7).
3.2 Die Beschwerdeführerin 1 bringt dagegen vor, dass der Beschwerdeführer 2 auch im Bereich Motorik starke Defizite aufweise. Um ihm die Integration in den Kindergarten zu ermöglichen, sei es aufgrund seiner vom Kinderspital diagnostizierten Sprachstörungen unabdingbar, dass er die Gebärdensprache erlernen könne. Voraussetzung dafür sei aber wiederum, dass er die motorischen Bewegungen hierfür ausführen könne, was ihm momentan nicht zu gelingen scheine. Dieses Defizit könne und solle mit Ergotherapie aufgearbeitet werden. Die Beschwerdegegnerin übersehe insgesamt, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine Unterstützung der Sprachheilbehandlung gehe, sondern dass hier das Erlernen der Gebärdensprache im Vordergrund stehe. Gerade die Gebärdensprache setze aber voraus, dass das Kind im fein- wie im grobmotorischen Bereich keine Probleme aufweise. Mithin handle es sich weder um eine reine Unterstützung der Sprachheilbehandlung im herkömmlichen Sinne noch gehe es um eine Behandlung des Leidens an sich. Aus diesen Gründen sei sie der Ansicht, dass die Kostenübernahme nach Art. 12 IVG gerechtfertigt sei (Urk. 1 Seite 6).
3.3 Der Beschwerdeführer 2 schliesst sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 vollumfänglich an (Urk. 12/1).
4.
4.1 Im Bericht des Kinderspitals W.___ vom 22. Dezember 2004 wurde ein schwerer kognitiver, sprachbetonter Entwicklungsrückstand erhoben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 sei besserungsfähig. Die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben könne durch medizinische Massnahmen wesentlich verbessert werden (Urk. 8/11/1-2).
4.2 Im Bericht des Kinderspitals U.___ vom 26. April 2005 betreffend die Entwicklungsuntersuchung vom 19. April 2005 wurden ein allgemeiner Entwicklungsrückstand, EQ 65 (F70), eine schwere expressive und rezeptive Spracherwerbsverzögerung, Auffälligkeiten in der Kommunikation und im Sozialverhalten sowie ein Status nach starker Verwahrlosung diagnostiziert (Urk. 8/43/2). Der Beschwerdeführer 2 sei dem Kinderspital U.___ zur erneuten Entwicklungsabklärung wegen einer belastenden Vorgeschichte mit einer ersten Entwicklungsabklärung im August 2003, welche einen deutlichen kognitiven und sprachlichen Entwicklungsrückstand mit autistischen Zügen gezeigt habe, zugewiesen worden. Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer 2 einen allgemeinen Entwicklungsrückstand gezeigt, welcher mit der Voruntersuchung vergleichbar sei. Im sprachlichen Bereich sei er noch zusätzlich verzögert, da er expressiv nichts sage und rezeptiv nur fraglich etwas verstehe. Seine Kommunikation sei sehr auffallend im Sinne eines fehlenden Interesses und Bedürfnisses nach Kommunikation mit nur sehr wenig Gesten und wenig Blickkontakt. Diese fehlende Kommunikation könnte eine Konsequenz der fehlenden Bezugspersonen sein, da die Kommunikation nur in einer Beziehung bestehe. Er scheine beziehungsfähig zu sein, da er zeige, dass er zu seiner Pflegefamilie und zu seiner Hauptbezugsperson in der Schule gebunden sei. Er habe aber in den letzten Jahren die Möglichkeit nicht gehabt, eine langfristige Beziehung aufzubauen. Sobald das Bedürfnis nach Kommunikation vorhanden sei, sei die Einführung einer Gebärdensprache angezeigt. Sodann sei die aktuelle Betreuungssituation zu überdenken und eine logopädische Abklärung vorzunehmen (Urk. 8/43/2-3).
4.3 E.___, diplomierte Logopädin, von der Abteilung Logopädie-Pädoaudiologie des Kinderspitals U.___, führte in ihrem Bericht/Antrag an die Beschwerdegegnerin vom 11. November 2005 aus, dass die Sprachabklärung vom 10. November 2005 eine schwere Sprachstörung im Sinne des IVG ergeben habe. Der Beschwerdeführer 2 könne nur einzelne Laute produzieren und beginne damit und über Gestik zu kommunizieren. Er leide unter einer Dysarthrie und einer Dysphasie gemäss den Randziffern (Rz) 230 und 234 des seit 1. November 1978 geltenden Kreisschreibens des BSV über die Behandlung von Sprachgebrechen in der Invalidenversicherung (Urk. 8/26).
4.4 Die Logopädin B.___ vom Zentrum X.___ hielt in ihrer "Einsprache" vom 14. Dezember 2005 fest, dass beim Beschwerdeführer 2 anlässlich der logopädischen Untersuchung eine schwere Spracherwerbsstörung bei verbaler Entwicklungsdyspraxie diagnostiziert worden sei. Dabei seien bereits bei nichtsprachlichen Aufgaben grosse Schwierigkeiten in der Planung von sequentiellen Bewegungsmustern im grob- und feinmotorischen sowie im orofazialen Bereich aufgefallen. Diese zentral bedingten dyspraktischen motorischen Muster wirkten sich äusserst negativ auf den Sprech- und Spracherwerb und damit auf die gesamte kognitive Entwicklung des Kindes aus. Eine begleitende ergotherapeutische Therapie zur Unterstützung der Initiierung, Planung und Steuerung von sprachspezifischen Bewegungsparametern und -sequenzen sei aus logopädischer Sicht wünschenswert (Urk. 8/30/1).
4.5 D.___, Ergotherapeutin, vom Zentrum X.___ stellte in ihrem Ergotherapiebericht vom 15. Dezember 2005 fest, dass der Beschwerdeführer 2 Wahrnehmungsprobleme im propriozeptiven, vestibulären und taktilen Bereich habe. Es falle ihm vor allem im feinmotorischen Bereich schwer, Bewegungsabläufe zu planen und umzusetzen. Sein Körperschema sei noch ungenügend entwickelt. Für den Beschwerdeführer 2 sei es deshalb nicht möglich, die Gebärdensprache zu lernen. Es liege ihr daher am Herzen, mit ihm an den genannten Problemen arbeiten zu können, um so die Grundlagen für das Kommunizieren zu schaffen. Für seine Integration im Kindergarten wie auch im Alltag sei das ein wichtiger Meilenstein (Urk. 8/30/2).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat den strittigen Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für Ergotherapie - zu Recht - einzig unter dem Titel "medizinische Massnahmen" nach Art. 12 IVG geprüft (vgl. Erwägung 2.1), wobei sie, wie erwähnt, zum Schluss gelangte, dass weder eine Indikation für Ergotherapie aus motorischen Gründen, noch eine zwingende Notwendigkeit zur Unterstützung der Logopädie bestehe (Urk. 2 Seite 4). Gemäss Rz 1015.3 KSME sei die Wirksamkeit von Ergotherapie bei Sprachgebrechen nicht erwiesen, weshalb diese Therapie nicht als Unterstützungsmassnahme zu Sonderschulmassnahmen gelte (Urk. 8/28 und Urk. 8/29).
5.2
5.2.1 Die Randziffern 1014 ff. KSME in der seit 1. November 2005 gültigen Fassung (vgl. Erwägung 2.2.3) ersetzten das IV-Rundschreiben Nr. 197 vom 23. April 2004 (vgl. Vorwort zum KSME, gültig ab 1. November 2005), worin festgehalten worden war, dass nicht ausgewiesen sei, ob Ergotherapie oder psychomotorische Therapie eine Sprachheilbehandlung wesentlich unterstützen könne. Wissenschaftliche Studien, welche die Wirksamkeit dieser Therapien bei Sprachgebrechen belegten, seien den einschlägigen Fachkreisen nicht bekannt. Von logopädischer Seite werde darauf hingewiesen, dass sich eine allgemeine Ergotherapie oder psychomotorische Therapie aus spezifischer sprachpathologischer Sicht erübrige und allfällig erforderliche (psycho-)motorische und wahrnehmungstherapeutische Massnahmen kompetent in der logopädischen Behandlung von Sprachgebrechen erbracht werden können. Deshalb gälten diese Therapien nicht mehr als Unterstützungsmassnahmen zur Sprachheilbehandlung.
5.2.2 Das hiesige Gericht hatte sich mit dem genannten Rundschreiben Nr. 197 bereits mehrfach zu befassen. Wie den Urteilen vom 7. Januar 2005 in Sachen der Beschwerdeführerin (Prozess Nr. IV.2004.00380) und vom 11. November 2005 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG (Prozess Nr. IV.2004.00470) zu entnehmen ist, basierte das genannte Rundschreiben auf der Stellungnahme des ErgotherapeutInnen-Verbandes Schweiz vom 27. Februar 2004 sowie dem Bericht der Abteilung Logopädische Klinik des Universitätsspitals Zürich vom 26. Januar 2004. Im Urteil vom 7. Januar 2005 kam das Gericht aufgrund dieser fachlichen Stellungnahmen zum Schluss, dass lediglich aufgrund eines Sprachgebrechens die Durchführung einer Ergotherapie nicht als geeignete und notwendige Behandlungsmassnahme zu betrachten ist. Die Ergotherapie könne aber dann sinnvoll und angezeigt sein, wenn zusätzlich zu einer Sprachstörung (nicht-sprachliche) neuropsychologische Auffälligkeiten vorliegen, Mehrfachdiagnosen bestehen oder wenn Sprachstörungen eine neurologische Ursache haben (Prozess Nr. IV.2004.00380, Erwägungen 5.2 und 5.3). Im Urteil vom 11. November 2005 stellte das Gericht unter Hinweis auf die Stellungnahme des ErgotherapeutInnen-Verbandes Schweiz vom 27. Februar 2004 ebenfalls fest, dass in dem Falle, wo Sprachgebrechen nicht isoliert auftreten, sondern weitere damit verbundene Defizite bewirken, zu denen unter anderem neuromotorische Auffälligkeiten gehören können, Ergotherapie eine nötige und geeignete Massnahme darstellt (Prozess Nr. IV.2004.00470, Erwägung 5.3; vgl. Urteile des hiesigen Gerichtes vom 28. Dezember 2005 in Sachen der Beschwerdeführerin [Prozess Nr. IV.2004.00832, abrufbar unter http://www.sozialversicherungsgericht.zh.ch], Erwägung 5, und vom 28. April 2006 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG [Prozess Nummer IV.2005.01332], Erwägung 4.1, sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Juni 2005 in Sachen Progrès Versicherungen AG betreffend E., I 803/04, Erwägungen 2.3 und 2.4).
Zumindest dann, wenn Sprachgebrechen nicht isoliert auftreten, steht das IV-Rundschreiben Nr. 197 des BSV vom 23. April 2004 resp. nach dessen Aufhebung per 1. November 2005 die Rz 1015.3 KSME einer Kostenübernahme der Ergotherapie unter dem Titel medizinische Massnahmen somit nicht entgegen.
5.3
5.3.1 Wie erwähnt, stellten die Logopädin B.___ und die Ergotherapeutin D.___ vom Zentrum X.___ in ihren Berichten vom 14. und 15. Dezember 2005 nebst der schweren Spracherwerbsstörung auch Defizite des Beschwerdeführers 2 bei der Erfüllung nichtsprachlicher Aufgaben fest (Urk. 8/30). D.___ führte dazu im Einzelnen aus, dass der Beschwerdeführer 2 eine eingeschränkte Wahrnehmungsleistung im vestibulären, propriozeptiven und taktilen Bereich zeige. Es falle ihm dadurch auch schwer, sich räumlich zu orientieren. Die visuelle Steuerung seiner Bewegungsabläufe sei unsicher. Es gelinge dem Beschwerdeführer 2 aufgrund seiner Wahrnehmungsproblematik nur ansatzweise, Gebärden nachzuahmen. Im Weiteren zeige er Defizite bei der feinmotorischen Bewegungsplanung. Erschwerend komme seine unkonstante Augen-Hand- und Hand-Handkoordination hinzu. Was die Grobmotorik betreffe, so weiche er Aktivitäten, die vestibuläre Anpassungsleistungen verlangten, aus. Seine motorische Planung sei mangelhaft, das Körperschema noch ungenügend entwickelt. Von sich aus probiere er wenig aus. Der Beschwerdeführer 2 sei auf Anregungen und gezielte therapeutische Unterstützung (sensorische Integrationstherapie) angewiesen, um sich Neuem zu stellen und Sicherheit im vestibulären Bereich zu erarbeiten. Seine grossen Schwierigkeiten beim Erlernen der Gebärdensprache führe sie auf seine unsichere Feinmotorik, den unkonstanten Blickkontakt sowie seine Wahrnehmungsprobleme zurück (Urk. 8/30/2).
5.3.2 Es trifft zwar zu, dass es sich bei den Berichten von B.___ und D.___ vom 14./15. Dezember 2005 nicht um ärztliche Einschätzungen handelt. Aufgrund dieser Berichte allein kann daher eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung für die strittige Ergotherapie nicht bejaht werden (vgl. Rz 1017 KSME in der seit 1. November 2005 gültigen Fassung).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin können insbesondere die detaillierten Feststellungen der Ergotherapeutin D.___ jedoch nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Wohl gelangten demgegenüber die Ärzte des Kinderspitals U.___ in ihrem Bericht vom 26. April 2005 zum Schluss, dass die Grob- und Feinmotorik des Beschwerdeführers 2 dem Entwicklungsalter entsprechen (Urk. 8/43/1). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die dieser Beurteilung zugrundeliegenden Befunde (Grobmotorik: "Gang unauffällig, tschuttet den Ball zielsicher, weigert sich, auf dem Balken zu gehen und auf einem Bein zu stehen"; Feinmotorik: "Turm mit schmalkantigen Klötzen bis zu 5 Klötzen möglich mit schönem Bewegungsmuster. Perleneinfädeln sicher ohne Dysmetrien") sehr knapp gefasst sind, weshalb sie wenig aussagekräftig erscheinen. Immerhin haben auch die Ärzte des Kinderspitals U.___ bemerkt, dass sich der Beschwerdeführer 2 geweigert hat, auf dem Balken zu gehen und auf einem Bein zu stehen. Dies steht aber im Einklang mit der Feststellung der Ergotherapeutin D.___, wonach er Aktivitäten, die vestibuläre Anpassungsleistungen verlangen, ausweiche (Urk. 8/30/2). Im Weiteren halten die Ärzte des Kinderspitals U.___ zwar - vermutungsweise - fest, dass "die fehlende Kommunikation die Konsequenz auf fehlende Bezugspersonen sein könnte" (Urk. 8/43/3). Da sie gemäss ihren eigenen Angaben keine klinische Untersuchung durchgeführt haben (Urk. 8/43/1), kann indessen nicht ausgeschlossen werden, dass die schwere Sprachstörung nicht auch anderweitige, zum Beispiel neurologische, Ursachen haben könnte.
Auf den Bericht des Kinderspitals U.___ vom 26. April 2005 kann daher ebenfalls nicht ohne weiteres abgestellt werden.
5.4 Es ergibt sich somit, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob beim Beschwerdeführer 2 nebst den sprachlichen auch motorische Störungen und/oder andere Störungen, welche nach dem Gesagten bei der Prüfung eines Anspruches auf Ergotherapie ebenfalls zu berücksichtigen wären (vgl. Erwägung 5.2.2 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Juni 2005 in Sachen E., I 803/04, Erwägungen 2.3 und 2.4), bestehen oder nicht. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie einen ausführlichen Arztbericht, vorzugsweise vom Kinderspital U.___, einhole. Der Arzt soll sich in Auseinandersetzung mit den bisherigen Akten sowie unter Beizug eines Berichtes über bereits durchgeführte ergotherapeutische Massnahmen zur Notwendigkeit der Ergotherapie für alle gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers 2 äussern, unter Berücksichtigung von Rz 1017 KSME in der seit 1. November 2005 gültigen Fassung (vgl. Erwägung 2.2.3). Insbesondere soll er auch Angaben dazu machen, ob ohne die beantragte Ergotherapie eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbstätigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde (vgl. Erwägung 2.2.2). Sodann soll er auch über Dauer und Prognose der Ergotherapie Auskunft geben sowie darüber, ob diese der Logopädie (Erlernen der Gebärdensprache) vorausgehen oder parallel dazu stattfinden soll.
6. Demnach sind die angefochtenen Einspracheentscheide vom 18. April und 29. August 2006 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender medizinischer Abklärung im Sinne von Erwägung 5.4 über die Kostengutsprache für Ergotherapie neu verfüge. In diesem Sinne sind die Beschwerden gutzuheissen.
7. Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das - nach dem 1. Juli 2006 eingeleitete - Verfahren des Beschwerdeführers 2 kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Kosten in der Höhe von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8. Der Beschwerdeführerin 1 steht gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht keine Prozessentschädigung zu.
Das Gericht beschliesst:
Prozess Nr. IV.2006.00813 in Sachen V.___ gegen IV-Stelle wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2006.00487 in Sachen Helsana Versicherungen AG gegen IV-Stelle vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,
und erkennt:
1. Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Einspracheentscheide vom 18. April und 29. August 2006 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf Ergotherapie neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten des vereinigten Prozesses Nr. IV.2006.00813 von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Amtsvormundin C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).