IV.2006.00488
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 28. November 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1948 in Kroatien geborene R.___ reiste im Jahr 1970 in die Schweiz ein und war danach für verschiedene Arbeitgeber tätig, zuletzt als Mitarbeiter Warenlogistik für die A.___. Per Ende Juni 2001 kündigte der Versicherte diese Stelle und gab auch seine Nebenerwerbstätigkeit für das Service-Unternehmen von B.___ im Bereich C.___ auf, um in seine Heimat zurückkehren zu können. Im Oktober 2003 reiste R.___ erneut in die Schweiz ein (Urk. 8/2, 8/3, 8/6, 8/7 und 8/11).
1.2 Am 19. November 2003 meldete sich R.___ unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Nach einer ersten Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse teilte die- IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 26. August 2004 mit, dass er seit dem 23. November 2003 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und demzufolge der Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach Ablauf der Wartezeit von einem Jahr am 23. November 2004 geprüft werde (Urk. 8/10). Nach Einholung je eines weiteren Arzt- (Urk. 8/12) und Arbeitgeberberichts (Urk. 8/11) ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung an (Urk. 8/13). Die medizinischen Sachverständigen Dr. med. D.___, Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin, und Dr. med. E.___, Physikalische Medizin FMH, kamen in ihrem Gutachten vom 2. Juni 2005 zum Schluss, dass der Explorand für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten aufgrund der Rückenproblematik arbeitsunfähig sei; für eine angepasste, leichte Tätigkeit bestehe eine Einschränkung von 20 % (Urk. 8/15). Gestützt darauf errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 38 % und wies das Leistungsbegehren mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad mit Verfügung vom 3. August 2005 ab (Urk. 8/18 [= 3/2]).
1.3 Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2005 Einsprache erheben (Urk. 8/22). Mit Entscheid vom 4. April 2005 (recte: 4. April 2006) hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und sprach dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 % mit Wirkung ab 1. November 2004 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 [= 8/35]).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 4. April 2006 führt der Versicherte mit Eingabe vom 19. Mai 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, subeventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 4. April 2006 entwickelte, Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt den damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2 Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist der Invaliditätsgrad streitig. Die IV-Stelle hält gestützt auf das Gutachten der Dres. D.___ und E.___ dafür, dass dem Beschwerdeführer eine rückenadaptierte Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 80 % aus medizinischer Sicht zumutbar sei. Im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren wurde im angefochtenen Entscheid sodann erwogen, dass das ausführliche Gutachten auf die geltend gemachten Beschwerden eingehe. Die fast vollständig vorhandenen Waddell-Zeichen deuteten auf Malingering hin. Unter diesen Umständen sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Während die IV-Stelle verfügungsweise von einem Invaliditätsgrad von 38 % ausging, kam sie im angefochtenen Einspracheentscheid zum Schluss, dass eine Invalidität von 42 % ausgewiesen sei. Dies wurde damit begründet, dass der bei der Festsetzung des Invalideneinkommens berücksichtigte leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % nicht angemessen erscheine; stattdessen sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % gerechtfertigt (Urk. 2 S. 3 f. und 8/18).
3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die vom Gutachter attestierte Restarbeitsfähigkeit von 80 % sei nicht gegeben und beruhe auf unzureichenden Untersuchungen, welche nur 45 Minuten gedauert hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter trotz der aktenkundigen Diagnose von Morbus Bechterew, der geklagten massiven Kopfschmerzen, einer eingeschränkten Lungenkapazität und einer chronischen Augenentzündung zu dieser Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit gelange; bei richtiger Betrachtung sei der Beschwerdeführer durch seine gesundheitlichen Beschwerden derart stark eingeschränkt, dass fraglich sei, ob eine allenfalls bestehende Restarbeitsfähigkeit noch als verwertbar zu betrachten sei. Da die IV-Stelle nicht sämtliche Elemente des Zumutbarkeitsprofils wiedergegeben habe, habe sie bei der Invaliditätsbemessung zu Unrecht lediglich einen leidensbedingten Abzug von 15 % berücksichtigt; richtigerweise wäre - so der Beschwerdeführer - ein leidensbedingter Abzug in der Maximalhöhe von 25 % angemessen. Entsprechend habe er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente oder zumindest auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 3 - 6 und Urk. 8/22 S. 2 - 5). Schliesslich wird vorgebracht, falls das Gericht der Auffassung des Beschwerdeführers nicht folgen sollte, sei zur Frage der zumutbaren Tätigkeiten ein Expertengutachten unter Beizug eines Ergonomen einzuholen (Urk. 1 S. 7 und Urk. 8/22 S. 6).
4.
4.1
4.1.1 Das Gutachten der Dres. D.___ und E.___ vom 2. Juni 2005 beruht einerseits auf eigenen Untersuchungen der Gutachter und anderseits auf den von der IV-Stelle eingeholten medizinischen Akten, vom Beschwerdeführer mitgebrachten Röntgenbildern und Berichten sowie von Röntgenbildern, welche anlässlich der Begutachtung erstellt worden sind (Urk. 8/15 S. 1 und 3). Sämtliche geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt (vgl. dazu Urk. 8/15 S. 1 f.). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Untersuchungshandlungen durch die Gutachter hätten durchgeführt werden müssen; soweit er moniert, dass keine Laboruntersuchungen gemacht worden seien, übersieht er, dass begutachtende Ärzte sich in der Regel - wie im vorliegenden Fall - auf bereits vorhandene Resultate stützen können, ausser den Laboruntersuchungen käme entscheidende Bedeutung zu, was vorliegend nicht zutrifft (Schweizerische Ärztezeitung 2007 S. 738). Fehl geht sodann die Auffassung, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit nur im Rahmen einer ergonomischen Abklärung der Leistungsfähigkeit beurteilt werden könnte (vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 8/26 [Schreiben von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen vom 12. September 2005 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers]). Nachdem die Gutachter ein detailliertes Zumutbarkeitsprofil beschrieben haben (Urk. 8/15 S. 4), sind keine weiteren Abklärungen in dieser Hinsicht erforderlich.
4.1.2 Die Gutachter führten in ihrem Gutachten vom 2. Juni 2005 aus, der Explorand leide an einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom multifaktorieller Aetiologie. Als Hauptursache sähen sie eine ungünstige Rückenstatik bei ausgeprägtem Hohl-Rund-Rücken. Klinisch und anamnestisch fänden sich Hinweise für einen Morbus Bechterew. Da wiederholt positive Rheumafaktoren nachgewiesen worden seien, dürfe jedoch "streng genommen" die Diagnose eines Morbus Bechterew nicht gestellt werden, da dieser definitionsgemäss den seronegativen Spondarthropathien zugerechnet werde. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch die Frage, ob ein Morbus Bechterew oder eine aktuell nicht genauer klassifizierbare rheumatische Erkrankung vorliege, nicht von Bedeutung. Bei überwiegend positiven Zeichen nach Waddell müsse zudem ein Malingering diagnostiziert werden. Ein Schmerzgebaren trete in der eigentlichen Untersuchungssituation, nicht jedoch während dem Sich-Ent-und-Ankleiden oder während dem Verlassen der Praxis auf. Dazu passten auch die multiplen, nicht dermatom-bezogenen Areale von verminderter Berührungssensibilität.
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit wurde sodann festgehalten, dass aufgrund des ausgeprägten Hohl-Rund-Rückens für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Für eine körperlich angepasste, leichte Tätigkeit werde eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Gutachter beschrieben sodann eine zumutbare angepasste Tätigkeit wie folgt: "wechselbelastend, vorwiegend im Sitzen und im Gehen, weniger im Stehen auszuführen, ohne Haltungsmonotonien, ohne Bewegungsstereotypien, ohne Kälte- oder Nässeexposition, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 5-10 kg." Sie hielten schliesslich fest, dass eine derartige Tätigkeit während zweimal drei Stunden täglich zumutbar sei (Urk. 8/15 S. 4).
4.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, erklärte in seinem Bericht vom 13. Mai 2004, dass dem an Morbus Bechterew leidenden Versicherten keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. Weiter führte er aus, dass der Patient regelmässige rheumatologische Betreuung und allenfalls eine erweiterte physikalische Therapie benötige. Bei der aktuellen Intensität der Beschwerden scheine eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess praktisch unmöglich zu sein. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass sich der Zustand auch nach längerer Zeit noch stabilisiere und die Intensität der Beschwerden eher geringer werde. Bei entsprechender Wirtschaftslage könne eventuell zu einem späteren Zeitpunkt eine Wiedereingliederung in Erwägung gezogen werden (Urk. 8/9).
4.3 Der behandelnde Rheumatologe, Dr. F.___, diagnostizierte eine Spondylarthritis ankylosans und attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 3. November 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Schreiner. In seinem Bericht vom 16. Februar 2004 führte er sodann aus, dass die Beweglichkeit der Wirbelsäule erheblich eingeschränkt sei; röntgenologisch würden sich entzündlich veränderte Illeosakral-Gelenke beidseits finden; Syndesmophyten dagegen seien nicht nachweisbar. Er hielt schliesslich dafür, dass er nicht in der Lage sei, die Arbeitsbelastbarkeit im von der Invalidenversicherung gewünschten Detaillierungsgrad zu beurteilen (Urk. 8/8).
Am 12. September 2005 äusserte sich Dr. F.___ gegenüber der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dahingehend, dass er über die Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 2. Juni 2005 erstaunt sei. Im Widerspruch zu seiner früheren Diagnose erklärte er, bei bekanntem Morbus Bechterew mit ausgeprägtem chronischem Schmerzsyndrom sei das von den Gutachtern festgehaltene Pensum nicht erfüllbar. Auf Grund der medizinischen Befunde, der absolvierten Therapien und der eingenommenen Medikamente schätze er die Arbeitsfähigkeit auf höchstens 20 %. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wäre eine ergonomische Abklärung nötig, welche in der Praxis der Gutachter nicht durchgeführt werden könne. Deren Beurteilung könne er nicht nachvollziehen (Urk. 8/26).
4.4 Weder die Einschätzung des Hausarztes noch diejenige des behandelnden Rheumatologen können nachvollzogen werden. Beide äussern sich zu den erhobenen Befunden nur kursorisch und legen nicht konkret dar, inwiefern der Beschwerdeführer bei einer Arbeitstätigkeit eingeschränkt sein sollte. Auch im Schreiben vom 12. September 2005 begründete Dr. F.___ nicht, aufgrund welcher Befunde er dafür hält, dass der Beschwerdeführer nur noch im Umfang von 20 % arbeitsfähig sein sollte. Mit den Untersuchungsbefunden und Feststellungen der Gutachter, die für eine deutlich höhere Arbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten Tätigkeit sprechen, setzte sich Dr. F.___ nicht auseinander. Nachdem sich das Schreiben in einer nicht hinreichend begründeten Kritik an den Schlussfolgerungen der Gutachter erschöpft, stellt der Umstand, dass sich die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid nicht explizit mit dieser Stellungnahme auseinandergesetzt hat, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. Urk. 1 S. 5).
Das Gutachten der Dres. D.___ und E.___ vermag demgegenüber den rechtsprechungsgemässen Anforderungen zu genügen. Auf die schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer eine rückenadaptierte wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei, ist somit abzustellen.
5.
5.1 Die IV-Stelle ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein jährliches Einkommen von Fr. 67'600.-- hätte erzielen können. Dies entspricht dem Salär, das der Beschwerdeführer heute an derjenigen Arbeitsstelle erhalten würde, welche er vor der Rückkehr in seine Heimat bis am 30. Juni 2001 innegehabt hatte.
Im Gegensatz zum Invalideneinkommen ist das Valideneinkommen immer hypothetisch zu ermitteln. Dabei wird - da die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen sind - in der Regel vom Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt der Invalidität erzielt hat, ausgegangen. Dies setzt freilich voraus, dass der Versicherte im Gesundheitsfall im Zeitpunkt des vorzunehmenden Einkommensvergleichs mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit noch an demselben Arbeitsplatz tätig wäre. Falls er jedoch unabhängig von seinen gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig wäre, kann der vor Eintritt der Invalidität konkret bezogene Lohn nicht mehr zur Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden. In einem solchen Fall ist vielmehr danach zu fragen, welche Tätigkeit ein Versicherter ohne Gesundheitsschaden ausüben würde und welches Salär er damit erzielen könnte. Hiezu kann auf lohnstatistische Angaben zurückgegriffen und ein Tabellenlohn herangezogen werden (Urteile des [damaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 19. April 2006, I 175/06, Erw. 3 und in Sachen M. vom 15. April 2003, I 1/03, Erw. 4.3).
Da der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle vor der Rückkehr in seine Heimat per 30. Juni 2001 aufgegeben hatte, kann - entgegen der Auffassung der IV-Stelle - zur Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens nicht auf das damals bezogene Salär abgestellt werden. Stattdessen ist auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für einen Arbeitsplatz in derjenigen Branche heranzuziehen, dessen Anforderungen der Beschwerdeführer erfüllen könnte. Als ausgebildeter Schreiner würden ihm Stellen im Baugewerbe offenstehen; entsprechend ist vom Zentralwert (Median) des standardisierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für einen männlichen Facharbeiter (Anforderungsniveau 3) der Baubranche auszugehen. Dieser betrug im Jahr 2004 Fr. 5'358.-- (Tabelle TA1 der LSE 2004, S. 53). Aufgerechnet auf die im Baugewerbe im Jahr 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2007 S. 98 Tabelle B9.2) ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 67'029.--, welches der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen könnte.
5.2
5.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.2.2 Aus medizinischer Sicht sind dem Beschwerdeführer alle rückenadaptierten, wechselbelastenden Tätigkeiten im Umfang von 80 % zumutbar. Arbeitsplätze, an welchen solche (Hilfs-)tätigkeiten zu verrichten sind, lassen sich auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in vielen Industrie- und Dienstleistungsbranchen finden, zumal Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, zunehmend durch Maschinen verrichtet werden. Entsprechend ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens vom Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte ohne vorausgesetzte Berufs- und Fachkenntnisse (Anforderungsniveau 4) auszugehen; im Jahr 2004 betrug dieser Fr. 4'588.--. Aufgerechnet auf die im Jahr 2004 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2007 S. 98 Tabelle B9.2) ergibt dies ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 57'258.--, bei einem Pensum von 80 % ein solches von Fr. 45'807.--.
Da der Beschwerdeführer keine schwere Arbeit mehr verrichten und lediglich im Umfang eines Teilpensums tätig sein kann, ist er auf dem Arbeitsmarkt gegenüber einem gesunden Arbeitnehmer lohnmässig benachteiligt. Die übrigen Kriterien wie das Alter des Beschwerdeführers, fehlende Dienstjahre und ausländerrechtlicher Status wirken sich kaum auf die Entlöhnung für Arbeitsstellen des niedrigsten Anforderungsniveaus aus. Damit liegt der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte leidensbedingte Abzug von 15 % im Bereich des ihr in dieser Frage zustehenden Ermessens. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 38'936.--.
5.3 Bei einem solchermassen ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 38'936.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von 67'029.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'093.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 42 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
Ein Invaliditätsgrad von 42 % begründet einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG).
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem dem Beschwerdeführer ab 1. November 2004 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden ist, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Karolin Wolfensberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).