IV.2006.00489

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 17. Dezember 2007
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1962 geborene H.___ war seit Februar 2001 als Call Center-Mitarbeiterin bei der Z.___ beschäftigt (vgl. Urk. 9/3 S. 1, Urk. 9/4 S. 4).
         Am 10. August 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf im Zusammenhang mit einem am 23. März 2001 erlittenen Unfall stehende massive Kopfschmerzen beziehungsweise Angstzustände zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin die Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/3, Urk. 9/17, Urk. 9/24), die IK-Auszüge (Urk. 9/8, Urk. 9/40, Urk. 9/41) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/14, Urk. 9/18, Urk. 9/20, Urk. 9/28) bei und holte Stellungnahmen des RAD (vgl. Urk. 9/31 S. 2 f.) ein.
         Mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 (Urk. 9/44 S. 2 ff. = Urk. 9/62, vgl. auch Urk. 9/39) sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. März 2002 eine ganze Rente sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten zu.
         Auf dem "Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" (Urk. 9/45) gab H.___ am 23. Oktober 2004 an, seit 26. April 2004 wieder - mit einem Pensum von 35 Stunden pro Woche - zu arbeiten. Mit interner (vgl. Urk. 11) Verfügung vom 3. Dezember 2004 (Urk. 9/48) - inhaltlich identisch mit dem ersten Teil der Verfügung vom 15. Oktober 2004 - bestätigte die IV-Stelle die Rentenzusprechung (ganze Invalidenrente und Zusatzrente für den Ehegatten) per 1. März 2002.
         Mit Verfügung vom 14. März 2005 (Urk. 9/53, Urk. 9/61) forderte die IV-Stelle - unter Hinweis darauf, dass die Rentenzusprechung befristet bis Ende Juli 2003 erfolgt sei - die über den 1. August 2003 hinaus ausgerichteten Invaliden- und Zusatzrentenzahlungen und zuviel ausbezahlten Verzugszinsen (richtig: Vergütungszinsen) zurück. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/59) wies die Ausgleichskasse am 30. September 2005 ab (vgl. Urk. 9/64).
         Auf die gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 9/64) erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 15. November 2005 (Urk. 9/65) unter Hinweis darauf, dass die Ausgleichskasse sachlich zum Erlass des fraglichen Entscheids nicht zuständig gewesen und dieser entsprechend nichtig sei, nicht ein. In der Folge wies am 30. März 2006 auch die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten ab (vgl. Urk. 2).
1.2     Die SUVA hatte ihre Leistungen, welche sie im Zusammenhang mit dem Unfall der Versicherten vom 31. März 2001 erbracht hatte, mit Verfügung vom 26. August 2003 (Urk. 9/26) unter Hinweis auf das Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen fraglichem Ereignis und persistierenden psychischen Beschwerden per 31. Juli 2003 eingestellt.

2.       Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 30. März 2006 (Urk. 2) liess die Versicherte am 22. Mai 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 1):
1. Der Einspracheentscheid vom 30. März 2006 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin, auch nach dem 31. März 2005, eine ganze Invalidenrente sowie Zusatzrente für den Ehegatten auszurichten.
3. Von einer Rückforderung sei abzusehen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2006 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. September 2006 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle befugt war, die von ihr für die Zeit nach dem 31. Juli 2003 erbrachten Rentenzahlungen und zuviel ausgerichteten Vergütungszinsen zurückzufordern.

2.
2.1     Nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen im guten Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1).
2.2     Die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Leistungen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprechung) erfüllt sind (vgl. BGE130 V 319 f. Erw. 5.2 mit Hinweisen).
2.3     Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
2.4     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
         Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
         Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).

3.
3.1     Die IV-Stelle begründete die Rückforderung von Renten- und Vergütungszinsleistungen im Umfang von Fr. 36'712.-- (vgl. Urk. 9/61) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 (Urk. 9/44 S. 2 ff.) eine bis Juli 2003 befristete Rente zugesprochen worden sei, und die für die Zeit zwischen dem 1. August 2003 und dem 31. März 2005 getätigten Rentenzahlungen entsprechend zu Unrecht erfolgt seien (vgl. Urk. 8, Urk. 9/70).
3.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei ihr mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 (Urk. 9/44 S. 2 ff.) eine unbefristete Rente zugesprochen worden, was sich klar aus dem Dispositiv des fraglichen Entscheides der IV-Stelle ergebe. Nicht nur fehle darin der Hinweis auf eine Befristung per Juli 2003, es werde gar eine Nachzahlung für die Zeit vom 1. März 2002 bis und mit 31. Oktober 2004 angeordnet. Die IV-Stelle habe die verfügte Nachzahlung in der Folge denn auch in vollem Umfang getätigt und die zugesprochene Invaliden- sowie Zusatzrente ab dem 1. November 2004 bis Ende März 2005 monatlich geleistet (Urk. 1 S. 2 f.). Zwar werde in den Erwägungen der Verfügung vom 15. Oktober 2004 eine Rentenbefristung per Juli 2003 tatsächlich erwähnt, bindend für die Beschwerdegegnerin sei aber das Dispositiv des Entscheides; es bestehe daher auch über den 1. April 2005 hinaus Anspruch auf die am 15. Oktober 2004 verfügte Rente (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.). Dies sei im Übrigen auch in materieller Hinsicht korrekt, habe sie - die Beschwerdeführerin - doch, nachdem sie zwischenzeitlich einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, ihre Stelle aufgrund ungenügender Leistungsfähigkeit und langanhaltender krankheitsbedingter Ausfälle wieder verloren (vgl. Urk. 1 S. 9).

4.
4.1     Die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Oktober 2004 (Urk. 9/44 S. 2 ff.) leidet unbestrittenermassen an einem inhaltlichen Widerspruch, indem der Beschwerdeführerin darin gemäss Teil 1 des fraglichen Entscheides eine unbefristete, laut Verfügungsteil 2 dagegen eine bis Ende Juli 2003 befristete Invaliden- und Zusatzrente zugesprochen wird.
4.2 Entgegen den Parteien (vgl. Urk. 1 S. 2 f., Urk. 2 S. 3) wurde in Teil 2 der Verfügung vom 15. Oktober 2004 (Urk. 9/44 S. 4 f.) nicht lediglich im Rahmen der Entscheidsbegründung auf eine Befristung hingewiesen. Die entsprechende Bestimmung hat vielmehr Dispositiv-Charakter, was klar aus deren Wortlaut - "Wir verfügen deshalb: Ab März 2002 haben Sie Anspruch auf eine bis Ende Juli 2003 befristete ganze Rente." - hervorgeht.
4.3     Die Befristung einer Invalidenrente ist eine Anordnung spezifisch IV-rechtlicher Natur. Eine Rückforderung zu Unrecht über Fristende hinaus erbrachter Leistungen ex tunc, wie von der IV-Stelle am 14. März 2005 verfügt (vgl. Urk. 9/53), ist daher nur dann zulässig, wenn dem Bezüger eine unrechtmässige Rentenerwirkung beziehungsweise eine Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht vorzuwerfen ist (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Dies ist bei der Beschwerdeführerin aber gerade nicht der Fall. So ist aktenkundig, dass diese nach Kenntnisnahme der Rentenverfügung vom 15. Oktober 2004 der IV-Stelle umgehend - mit Schreiben vom 17. Oktober 2004 (vgl. Urk. 9/44 S. 1) - mitteilte, dass sie seit 26. April 2004 wieder arbeite. Diese Angaben bestätigte beziehungsweise konkretisierte sie - am 23. Oktober 2004 und damit ebenfalls unverzüglich - im Rahmen des von der IV-Stelle in der Folge durchgeführten Revisionsverfahrens auf dem entsprechenden Fragebogen (Urk. 9/45). Selbst nach Durchführung dieses Revisionsverfahrens richtete die IV-Stelle weiterhin Rentenzahlungen aus und bestätigte mit interner Verfügung vom 3. Dezember 2004 (Urk. 9/48) gar einen unbefristeten Rentenanspruch. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass sich, wäre die IV-Stelle selbst damals von einer Rentenbefristung ausgegangen, das durchgeführte Revisionsverfahren von Vornherein erübrigt hätte, bezog sich dieses doch auf eine Zeit nach dem 31. Juli 2003 und damit nach Fristende gemäss Teil 2 der Verfügung vom 15. Oktober 2004 (Urk. 9/44 S. 4).
         Nach dem Gesagten ergibt sich, dass es der von der IV-Stelle am 14. März 2005 verfügten (vgl. Urk. 9/53) und mit Einspracheentscheid vom 30. März 2006 (Urk. 2) bestätigten Rückforderung ex tunc an einer rechtlichen Grundlage fehlte. Der mit Verfügung vom 14. März 2005 (Urk. 9/53) geltend gemachte Rückerstattungsanspruch bestünde - sofern die Befristung der Rente materiell korrekt war - nur ex nunc und damit frühestens ab dem 1. Mai 2005 (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
4.4     Zur Begründung der Befristung der Invalidenrente per Ende Juli 2003 wies die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 15. Oktober 2004 lediglich darauf hin, dass ab August 2003 aus medizinischer Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar sei (vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 9/44 S. 4). Gestützt auf welche medizinischen Erkenntnisse die IV-Stelle zu diesem Schluss gelangte, ist weder dem fraglichen Entscheid selbst zu entnehmen noch geht es aus den vorhandenen Akten hervor.
         Ursprünglich hatte die Beschwerdeführerin gar keinen Anlass, die fragliche Befristung anzufechten, liess nicht nur Teil 1 der Verfügung vom 15. Oktober 2004 (Urk. 9/44 S. 1), sondern auch das Verhalten der IV-Stelle (Nachzahlung für die Zeit vom 3. März 2002 bis 30. September 2004, regelmässige Ausrichtung der Rente ab dem 1. Oktober 2004 und - selbst nach dem Revisionsverfahren im Oktober 2004 [vgl. Urk. 9/45] - noch bis zum 31. März 2005 [vgl. Urk. 9/53]) doch auf eine unbefristete Invalidenrente schliessen.
         Grund, die Rentenbefristung anzufechten, bestand erst, als diese - mit Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 14. März 2005 (Urk. 9/61 ) - erstmals eindeutig wurde, wobei die Ursache der Terminierung der Rente auch dem fraglichen Entscheid nicht zu entnehmen ist. So bestritt die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf eine nach wie vor bestehende Einschränkung ihrer Arbeitsunfähigkeit - die Rechtmässigkeit der Befristung ihres Rentenanspruchs, sobald sie Kenntnis von der Rückforderungsverfügung (Urk. 9/61) erhalten hatte, denn auch in ihrer Einsprache vom 11. April 2005 (Urk. 9/59). Die IV-Stelle hielt daraufhin im Einspracheentscheid vom 30. März 2006 (Urk. 2) diesbezüglich allerdings lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehe und entsprechend keine Invalidität mehr bestehe; falls sie für die Zeit ab August 2003 einen Rentenanspruch geltend machen wolle, habe sie dies mittels entsprechender schriftlicher Eingabe zu tun (vgl. Urk. 9/64 S. 3). Selbst nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. Mai 2006 (Urk. 1) erneut geltend gemacht hatte, die Zusprechung einer - unbefristeten - Rente sei materiell korrekt gewesen, sei sie doch noch immer in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt (vgl. Urk. 1 S. 9), nahm die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. September 2006 (Urk. 8) keine Stellung zum Grund der Befristung.
         Indem der Beschwerdeführerin nie eine hinreichende Erklärung abgegeben wurde, weshalb ab 1. August 2003 nicht mehr vom Bestehen eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ausgegangen werde, wurde ihr rechtliches Gehör verletzt, konnte sie die Rentenbefristung mangels Kenntnis der Ursachen dafür bis anhin doch gar nicht in fundierter Weise bestreiten. Da sich die Rechtmässigkeit der Befristung auch aufgrund der vorhandenen Akten (Urk. 9/1-71) nicht beurteilen lässt, fällt eine Heilung der Gehörsverletzung in diesem Verfahren von vornherein ausser Betracht.
4.5     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die IV-Stelle einerseits zu Unrecht eine Rückforderung ex tunc verfügt hat und der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2006 (Urk. 2) - wie bereits die Verfügung vom 14. März 2005 (Urk. 9/61) und im Übrigen auch diejenige vom 15. Oktober 2004 (Urk. 9/44 S. 2 ff.) - andererseits unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist. Der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 30. März 2006 (Urk. 2) ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese unter Wahrung des rechtlichen Gehörs neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und - wenn überhaupt noch notwendig (vgl. Erw. 4.3 am Ende und Erw. 4.4 Abschnitt 2) - die Rückforderung allfällig zu Unrecht ausgerichteter Rentenzahlungen befinde.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
-    Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-    Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
-    Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).