IV.2006.00490

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 13. August 2007
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1944 geborene T.___, von Beruf kaufmännische Angestellte, arbeitete seit dem 8. Januar 1996 als Sachbearbeiterin bei der X.___ AG (Urk. 7/9). Am 14. März 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Pseudo-Spondylolisthesis L4/5 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und ersuchte um Abgabe einer Rumpforthese (Urk. 7/2), was ihr mittels Verfügung vom 6. April 2000 auch gewährt wurde (Urk. 7/5). Per 31. Oktober 2000 kündigte sie ihre Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 7/9/4) und bezog danach - unterbrochen durch einen von Februar 2001 bis Januar 2002 dauernden Versuch als selbständigerwerbende Übersetzerin - von der Arbeitslosenkasse Y.___ Arbeitslosentaggelder bis zur Erschöpfung ihres Taggeldanspruches per 12. November 2002 (Urk. 7/13, Urk. 7/6/4). Im Mai 2001 unterzog sich die Versicherte einer Rückenoperation und wurde zuhanden der Arbeitslosenkasse für wechselbelastende Tätigkeiten ohne Tragen schwererer Lasten über 10 Kilogramm ab 13. Juni 2001 wiederum voll arbeitsfähig geschrieben (Urk. 7/13/3). Aus eigenem Antrieb begann sie im März 2002 eine Ausbildung zur Craniosacral-Therapeutin (Urk. 7/7). Im Mai 2002 erlitt sie eine zweizeitige Zentralvenenthrombose links, welche an der Augenklinik des Spitals Z.___ behandelt wurde (Urk. 7/14).
1.2     Am 27. Februar 2003 meldete sich die Versicherte unter Hinweis darauf, dass sie eine Thrombose im linken Auge erlitten habe und ihre Sicht (besonders beim Lesen) sowie ihr Gesichtsfeld beeinträchtigt seien, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und ersuchte um Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Urk. 7/6). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 7/10), erkundigte sich bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 7/9) sowie bei der Arbeitslosenkasse Y.___ nach dem Taggeldbezug (Urk. 7/13), zog die Steuererklärung 2001 bei (Urk. 7/11) und holte den Bericht der Augenklinik des Spitals Z.___ vom 25. August 2003 ein (Urk. 7/14). Mit Verfügung vom 3. September 2003 wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit nach wie vor voll arbeitsfähig sei, das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/16), wobei sie diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 11. November 2003 bestätigte (Urk. 7/26). Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, mit Eingabe vom 11. Dezember 2003 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 11. November 2003 sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge (Urk. 7/29). Nachdem die Versicherte ein Gutachten von A.___, FMH für Augenchirurgie, Zürich, vom 19. Dezember 2003 (Urk. 7/30/6-7) sowie eine Ergänzung dazu vom 30. Januar 2004 (7/38/4) eingereicht und die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2004 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 7/39), holte das Gericht die ergänzende Stellungnahme der Augenklinik des Spitals Z.___ vom 26. August 2004 (Urk. 7/42/3-4) ein und gab den Parteien Gelegenheit, um sich dazu zu äussern (Urk. 7/42/1-2). Die Versicherte legte daraufhin einen Ergänzungsbericht von A.___ vom 3. Dezember 2004 ins Recht (Urk. 7/43/3 Erwägung 2.1). Anschliessend hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Februar 2005 den Einspracheentscheid vom 10. (richtig: 11.) November 2003 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen neu verfüge (Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in Sachen der Parteien, Prozess Nummer IV.2003.00519 [Urk. 7/43]).

2.       In der Folge gab die IV-Stelle nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 7/48/2]) bei B.___, FMH Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 8. November 2005 erstattet wurde (Urk. 7/47). Nach Beizug einer Stellungnahme des RAD (Urk. 7/48/2) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass der Versicherten gemäss ihren Abklärungen die angestammte Tätigkeit weiterhin voll zumutbar sei und eine Einschränkung von 20 % somit nicht ausgewiesen sei, deren Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. November 2005 erneut ab (Urk. 7/49). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, mit Eingabe vom 12. Januar 2006 Einsprache und beantragte, die Verfügung vom 25. November 2005 sei aufzuheben, es seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen und im Anschluss daran sei über die beruflichen Massnahmen neu zu entscheiden (Urk. 7/52). Sodann legte er am 24. Januar 2006 ein "ärztliches Gutachten" von A.___ vom 20. Januar 2006 ins Recht (Urk. 7/54 und Urk. 7/55). Nach Einholung einer Stellungnahme ihres Rechtsdienstes (Urk. 7/59/2-3) wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 4. April 2006 ab (Urk. 7/60 = Urk. 2).

3.       Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy, mit Eingabe vom 22. Mai 2006 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 4. April 2006 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch neu entscheide (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Juli 2006 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 8). Nachdem aus den Akten hervorging, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2006 eine (vorzeitige) ordentliche Altersrente bezog (Urk. 7/64), wurde ihr unter Hinweis auf Art. 10 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 20. Juni 2007 Frist zur Stellungnahme resp. zu einem allfälligen Rückzug der Beschwerde angesetzt (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin am 28. Juni 2007 eine Stellungnahme ein (Urk. 12).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Da das Leistungsbegehren am 27. Februar 2003 gestellt wurde (Urk. 7/7) und der Einspracheentscheid, der in der Regel die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung festlegt, am 4. April 2006 erging (Urk. 2), sind für die Anspruchsbeurteilung bis Ende 2003 die damals gültig gewesenen und ab 1. Januar 2004 die seither geltenden Bestimmungen massgebend. Es rechtfertigt sich, auf die neue Normenlage Bezug zu nehmen, welche gegenüber der früheren zu keiner hier relevanten Änderung geführt hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. März 2006 in Sachen G., I 714/05, Erwägung 2.1, mit Hinweisen).

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2
2.2.1   Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Laut Art. 8 Abs. 3 lit. c IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung).
2.2.2   Nach Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung.
2.2.3   Laut Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Nach der zur früheren Fassung dieser Bestimmung (sie lautete identisch mit dem Zusatz "... wesentlich verbessert ...") ergangenen, weiterhin massgebenden Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. März 2006 in Sachen G., I 714/05, Erwägung 2.3, mit Hinweisen).
2.2.4   Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
2.2.5   Als Eingliederungsmassnahmen unterliegen die beruflichen Massnahmen den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie haben somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die beruflichen Massnahmen müssen demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme der betroffenen Person auch zumutbar sein (BGE 132 V 221 Erw. 3.3.2, mit Hinweisen).
2.2.6   Gemäss Art. 10 Satz 2 IVG erlischt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen spätestens am Ende des Monats, in welchem eine versicherte Person vom Rentenvorbezug gemäss Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter erreicht.
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.4     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
2.5     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen, insbesondere Umschulung.
3.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, aufgrund des von ihr eingeholten Gutachtens von B.___ vom 8. November 2005, welches den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien entspreche, sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Im Weiteren wäre es ihr aufgrund der Schadenminderungspflicht durchaus zumutbar, von einem Auge auf das andere umzustellen (Urk. 2 Seite 3). Eine Umschulung zur Craniosacral-Therapeutin käme im Übrigen auch deshalb nicht in Frage, weil die notwendige Verhältnismässigkeit nicht gegeben sei (Urk. 2 Seite 4).
3.3     Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass dem Gutachten von B.___ vom 8. November 2005 kein genügender Beweiswert zukomme. Insbesondere beruhe es weder auf allseitigen Untersuchungen noch setze es sich mit den Vorakten auseinander. Es erscheine daher als notwendig, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 Seiten 5 - 8). Soweit die Beschwerdegegnerin geltend mache, dass die für eine Umschulung notwendige Verhältnismässigkeit nicht mehr gegeben sei, sei zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2003 zum Leistungsbezug angemeldet habe. Ausserdem habe sie von sich aus in dieser Zeit eine Ausbildung zur Craniosacral-Therapeutin begonnen und sei in gewissem Masse bereits als solche tätig. Allerdings hätten es die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nicht erlaubt, diese Ausbildung abzuschliessen. Ohne abgeschlossene Ausbildung sei es ihr nicht möglich, den Rahmen ihrer Tätigkeit als Craniosacral-Therapeutin wesentlich auszudehnen. Es sei zu berücksichtigen, dass sie über das ordentliche AHV-Alter hinaus erwerbstätig sein werde, dies nicht zuletzt aus finanziellen Gründen. Dass die Ausbildung zur Craniosacral-Therapeutin nicht eingliederungswirksam sei, treffe nicht zu. Insbesondere könnte sie ohne grossen finanziellen Aufwand eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und hätte damit gute Erfolgschancen (Urk. 1 Seite 9).

4.
4.1         Vorwegzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 1 AHVG, die Altersrente zwei Jahre vorzubeziehen, Gebrauch gemacht hat (Urk. 7/64), womit gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 2 AHVG ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente am 1. Juni 2006 entstanden ist.
         Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist somit Ende Juni 2006 erloschen (vgl. Erwägung 2.2.6).
4.2    
4.2.1   In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2007 bestreitet die Beschwerdeführerin - zu Recht - nicht, dass der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Anschluss an den Rentenvorbezug erloschen ist. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass sie sich bereits am 3. März 2003 (Registrierung der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin) für berufliche Massnahmen angemeldet habe (Urk. 12 Seite 1). Dabei habe sie gehofft, von der Beschwerdegegnerin Unterstützung bei der beruflichen Reintegration zu erhalten. Gleichzeitig habe sie sich selber darum bemüht, beruflich wieder Fuss zu fassen, indem sie die Ausbildung zur Craniosacral-Therapeutin begonnen habe. Weil die Beschwerdegegnerin ihr innert nützlicher Frist keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zugestanden habe, habe sie die Ausbildung zur Craniosacral-Therapeutin nicht beenden können, und die Hoffnung, als solche im Erwerbsleben wieder Fuss fassen zu können, habe sich zerschlagen. Aus dieser Situation heraus habe sie sich für den Rentenvorbezug entschieden. Der Rentenvorbezug und das damit verbundene Erlöschen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen seien damit nicht zuletzt Folge des Umstandes, dass ihr die Beschwerdegegnerin bislang keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen zugestanden habe. Wäre das Verwaltungsverfahren mit zureichendem Ergebnis durchgeführt worden und hätte die Beschwerdegegnerin basierend darauf innert nützlicher Frist entschieden, so hätte sie ihr berufliche Massnahmen zusprechen müssen, und sie hätte diese absolvieren können, bevor bzw. ohne dass die Eingliederungsmassnahmen wegen des Rentenvorbezuges erloschen wären (Urk. 12 Seiten 2 und 3). Es könne somit nicht darauf ankommen, dass der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen inzwischen aufgrund der vorzeitigen Pensionierung nicht mehr bestehe. Im Übrigen habe der Anspruch im Zeitpunkt des Einspracheentscheides ja noch Bestand gehabt. Zudem stünden in Bezug auf die begonnene Ausbildung bereits schon Leistungen der Beschwerdegegnerin zur Debatte. Diese beträfen einen Zeitraum, in dem der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich noch Bestand gehabt habe. Zumindest in Bezug auf die begonnene Ausbildung zur Craniosacral-Therapeutin sei die Beschwerdegegnerin somit auf jeden Fall zu verpflichten, ihr Leistungen im Zusammenhang mit beruflichen Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen (Urk. 12 Seite 3).
4.2.2   Es trifft zwar zu, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 4. April 2006 (Urk. 2) noch Bestand hatte. Die Tatsache, dass dieser Anspruch rund drei Monate später erlosch, ist jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gleichwohl zu berücksichtigen (BGE 130 V 140 Erw. 2.1, mit Hinweisen), zumal sie geeignet ist, die Beurteilung ihres Leistungsbegehrens zu beeinflussen. Aufgrund des Erlöschen des Anspruches per Ende Juni 2006 können der Beschwerdeführerin nämlich jedenfalls ab 1. Juli 2006 keine beruflichen Massnahmen mehr zugesprochen werden.
4.2.3   Die Beschwerdeführerin macht denn in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2006 auch nicht geltend, dass sie nach wie vor Anspruch auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung habe. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe - gleichwohl - die Kosten für eine Umschulung zur Craniosacral-Therapeutin zu übernehmen resp. zumindest die Kosten der von ihr bereits begonnenen Ausbildung zu ersetzen (Urk. 12 Seite 3). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, und zwar aus folgenden Gründen:
4.3
4.3.1   Wie eingangs erwähnt (vgl. Erwägung 2.2.5), müssen Eingliederungsmassnahmen verhältnismässig sein. Diese Voraussetzung ist nicht mehr erfüllt, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen den Kosten und dem voraussichtlichen Nutzen der Vorkehr besteht. Dabei umfassen die Kosten einer Umschulung neben den Kurskosten auch die Taggeldleistungen. Für den Nutzen einer Eingliederungsmassnahme ist bei einem mit dem Bildungsstand vergleichbar oder sogar höheren angestrebten Ausbildungsniveau und bei annähernder Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeiten vor und nach deren Durchführung neben der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit in erster Linie die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 IVG von Bedeutung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2006 in Sachen B., I 761/05, Erwägung 3.4, mit Hinweisen). Die "gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 IVG beschränkt sich dabei nach der neueren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes auf den verbleibenden Zeitraum bis zur Vollendung des 64./65. Altersjahres, und eine Abweichung hievon ist nur bei Vorliegen ganz besonderer und konkreter Umstände möglich, welche die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit über das Rentenalter hinaus prognostizieren lassen (BGE 132 V 232 Erw. 4.5.4 [Änderung der Rechtsprechung in EVGE 1969 S. 151 Erw. 5]; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2006 in Sachen B., I 761/05, Erwägung 3.4, mit Hinweisen).
4.3.2   Die Erlangung eines anerkannten Diploms als Craniosacral-Therapeutin setzt eine abgeschlossene fachspezifische Ausbildung von mindestens 300 Unterrichtsstunden (1 Stunde = 60 Minuten), eine Bestätigung über 75 Unterrichtsstunden in craniospezifischem medizinischem Wissen sowie eine Bestätigung über 150 Stunden in medizinischem Grundwissen voraus. Zusätzlich sind zwei Fallstudien, 100 Behandlungsprotokolle sowie Bestätigungen über drei Feedbackbehandlungen, 25 Eigenerfahrungssitzungen, mindestens 10 Stunden fachspezifische Supervision und über 40 Stunden Intervision beizubringen (http://www.craniosuisse.ch). Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre (ca. 1000 Stunden). Die Kurskosten belaufen sich auf circa Fr. 10'000.-- (vgl. zum Beispiel http://www.w-a-b.ch/kurse, http://www.cranio-atma.ch/Ausbildung, http://www.energiearbeit.ch).
4.3.3   Gemäss ihren eigenen Angaben (Urk. 7/7) hat die Beschwerdeführerin die Ausbildung als Craniosacral-Therapeutin im März 2002 begonnen. Bei Beendigung der - ca. dreijährigen - Ausbildung im Jahre 2005 wäre sie somit rund 61 Jahre alt gewesen. Somit wären bis zur ordentlichen Pensionierung im Jahre 2008 nur noch rund drei Jahre verblieben. Besondere und konkrete Umstände, welche die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus hätten prognostizieren lassen, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
         Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt (Urk. 2 Seite 3), hätte die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters sowie der fehlenden Berufserfahrung kaum Aussicht darauf gehabt, nach Abschluss ihrer Ausbildung eine Anstellung als Craniosacral-Therapeutin zu finden. Im Weiteren mag es zwar zutreffen, dass sie sich ohne grossen finanziellen Aufwand hätte selbständig machen können. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Etablierung als Selbständigerwerbende erfahrungsgemäss mehrere Jahre in Anspruch nimmt. Zudem dürfte die Konkurrenz im Bereich der Craniosacral-Therapie nicht unerheblich sein, gibt es doch bereits eine grosse Zahl von - jüngeren und erfahreneren - Therapeuten und Therapeutinnen, welche unter anderem diese Therapieform anbieten resp. noch anbieten werden. Es erscheint somit zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin als selbständige Craniosacral-Therapeutin je genügend ausgelastet gewesen wäre. Ihre Erwerbsaussichten als ausgebildete Craniosacral-Therapeutin sind daher als mässig bis schlecht zu bezeichnen.
         Der verbleibenden Aktivitätsdauer von lediglich rund drei Jahren ab Ende der Ausbildung bis zur ordentlichen Pensionierung sowie den mässigen bis schlechten Erwerbsaussichten der Beschwerdeführerin als Craniosacral-Therapeutin stehen Umschulungskosten in beträchtlicher Höhe (Kurskosten von ca. Fr. 10'000.--, Ausbildungsauslagen und Taggelder) gegenüber. Es muss daher von einem klaren Missverhältnis zwischen dem voraussichtlichen Nutzen und den Kosten der beantragten Umschulung gesprochen werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2006 in Sachen B., I 761/05, Erwägung 3.4, mit Hinweisen).
4.4     Es fehlt somit jedenfalls an der vorausgesetzten (zeitlichen, sachlichen und finanziellen) Angemessenheit der beantragten Umschulung. Die Beschwerdegegnerin hätte demnach die Kosten dafür selbst dann nicht übernehmen müssen, wenn der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen nicht per Ende Juni 2006 erloschen wäre.

5.      
5.1     Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, würde es im Übrigen auch am für einen Anspruch auf Umschulung vorausgesetzten Invaliditätsgrad (vgl. Erwägung 2.2.3) fehlen.
5.2
5.2.1   C.___ und D.___ von der Augenklinik des Spitals Z.___ erhoben in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 25. August 2003 einen Status nach zweizeitiger Zentralvenenthrombose links im Mai 2002 mit/bei gemäss Fluoreszenzangiographie vom 1. Oktober 2002 keiner Ischämie, aktuell keinen Anhaltspunkten für Ischämie/Neovaskularisationen und rückgebildeten Blutungen, eine asymptomatische hintere Glaskörperabhebung links sowie eine Presbyopie. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Der korrigierte Nahvisus betrage 0,8 rechts und 1,0 links, der Fernvisus unkorrigiert 0,8 rechts und 1,0 links, korrigiert 1,25 rechts und links. Aus ophthalmologischer Sicht liege keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vor. Subjektiv bestünden beim Lesen gewisse Probleme mit dem linken Auge, die Beschwerdeführerin benötige bei der Arbeit am Bildschirm eine hohe Schriftvergrösserung (Urk. 7/14/5-6).
5.2.2   A.___ diagnostizierte im Gutachten vom 19. Dezember 2003 einen Status nach Zentralvenenthrombose links im Mai 2002, einen hyperopen Astigmatismus beidseits, einen Mikrostrabismus rechts mit leichter Amblyopia strabica rechts, eine kritische Engwinkelsituation mit Status nach prophylaktischer YAG-Laser Iridotomie beidseits am 11. Dezember 2003, eine Gesichtsfeldeinschränkung am führenden linken Auge sowie einen funktionellen Monoculus. Korrigiert bestehe ein binocularer Visus von 1,0. Aufgrund der funktionellen Einäugigkeit mit zusätzlicher Einschränkung des Gesichtsfeldes sei eine deutliche Behinderung bei der visuellen Wahrnehmung und damit eine wesentliche Arbeitseinschränkung insbesondere bei Lese- und Schreibarbeiten vorhanden. Prognostisch sei keine Besserung zu erwarten (Urk. 7/30/6-7).
         Ergänzend dazu führte A.___ am 30. Januar 2004 aus, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführein als kaufmännische Angestellte sei zu mindestens 50 % eingeschränkt (Urk. 7/38/4).
5.2.3   In seiner Stellungnahme zu den Berichten von A.___ vom 26. August 2004 stellte C.___ fest, dass sich die Befunde ihrer eigenen Untersuchungen vom August 2003 und jene von A.___ vom Dezember 2003 im Wesentlichen deckten, indem in beiden Untersuchungen der Fern- und Nahvisus korrigiert praktisch voll vorhanden sei. Auch die Gesichtsfelduntersuchungen zeigten ähnliche Befunde mit zentral gut erhaltenem Gesichtsfeld und am linken Auge temporal einer leichten Reduktion. Einzig hinsichtlich des von A.___ festgestellten Mikrostrabismus könne keine Stellungnahme erfolgen, weil in ihrer eigenen Untersuchung vom Sommer 2003 nicht speziell festgehalten worden sei, ob ein Mikrostrabismus rechts nachweisbar sei. Angesichts der praktisch vollen Visusleistung für fern und nah an beiden Augen und des zentralen Gesichtsfelds beidseits sei festzuhalten, dass für Bildschirm- und Schreibarbeiten auch bei Vernebelung eines Auges das andere für eine volle Arbeitsfähigkeit ausreiche. Im Hinblick auf den festgehaltenen Mikrostrabismus rechts empfehle er (C.____) noch eine zusätzliche Beurteilung in der Orthoptischen Abteilung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Therapiemassnahmen mit einer Prismenkorrektur. Die Beschwerdeführerin habe eine Zentralvenenthrombose links erlitten und sich sehr gut an diesem Auge vom Gefässverschluss erholt. Weiterhin halte er an der vermutlich vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie vor dem Ereignis fest, würde jedoch gerne eine abschliessende Stellungnahme nach einer allfälligen zusätzlichen orthoptischen Beurteilung vornehmen (Urk. 7/42/3-4).
5.2.4   Im Ergänzungsbericht vom 3. Dezember 2004 führte A.___ aus, die Beschwerdeführerin fühle sich subjektiv in ihrer Arbeitsfähigkeit nach wie vor eingeschränkt. Die korrigierte Sehschärfe betrage rechts 0,9 partim und links 1,0; die Sehschärfe für die Nähe erreiche binocular 0,6 flüssig und 0,8 stockend. Ein entsprechendes Brillenrezept mit Korrektur der Alterssichtigkeit sei abgegeben worden. Der orthoptische Status sei unverändert. Die Gesichtsfelder mittels kinetischer automatisierter Periometrie würden "links eine Einschränkung der empfindlichsten zentralen Isopteren (I 2 und I 1) sowie von temporal oben her" zeigen (Urk. 7/43/9 Erwägung 3.4).
5.2.5   B.___ erhob in seinem - im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten - ophthalmologischen Gutachten vom 8. November 2005 einen Status nach zweizeitiger Zentralvenenthrombose links ohne Ischämie, einen Mikrostrabismus rechts mit geringfügiger Amplyopie rechts sowie einen Status nach prophylaktischer YAG-Laser-Iridotomie beidseits. Da bei der Beschwerdeführerin das linke Auge das führende Auge sei, bedeute für sie auch eine mässige Störung des Sehens eine Behinderung. Das rechte Auge sei völlig gesund, allerdings habe sie dieses grösstenteils unterdrückt und sei nicht gewohnt, mit diesem zu arbeiten. Das linke Auge habe sich glücklicherweise sehr gut erholt, wenn auch gewisse Qualitätseinbussen vorhanden seien, wie dies im Amslernetz deutlich zum Ausdruck komme. Die Reaktion auf solche Beeinträchtigungen seien von Patient zu Patient sehr verschieden. Die Beschwerdeführerin bringe es nicht fertig, auf das rechte Auge umzustellen oder die mässige Beeinträchtigung der Qualität des Sehens links, trotz ihrer Erfahrung bei Büroarbeiten, zu überwinden. Er habe aber gleich jetzt  zwei Patienten in ähnlicher Situation gehabt, bei denen der Unterschied der Sehschärfe noch grösser gewesen sei, welche die Behinderung bedeutend besser überwunden hätten. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit stehe ausser Diskussion. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin auch schon 61 Jahre alt, da werde man automatisch langsamer als früher. Dazu kämen beginnende Linsentrübungen, welche in diesem Alter nicht selten seien, welche für ein gewisses Blendungsgefühl verantwortlich seien. Die Abgrenzung, wie viel Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die durchgemachte Zentralvenenthrombose und das Alter bedingt sei, sei nicht einfach. Schliesslich nehme bei jedem Menschen die Leistungsfähigkeit mit dem Alter ab. Schon eine Beeinträchtigung im bisherigen Beruf um 20 % scheine ihm übertrieben, da das rechte, wenn auch früher recht wenig gebrauchte Auge eine sehr gute Sehschärfe, ohne irgendwelche Störungen, aufweise. Für dieses Auge gebe es nur eine Lösung: Benützen, üben, üben und nochmals üben. Aber Voraussetzung dafür sei der Wille zu arbeiten (Urk. 7/47).
5.2.6   A.___ führte dazu in seinem "ärztlichen Gutachten" vom 20. Januar 2006 aus, dass die Beschwerdeführerin die Fixation auf dem rechten, nicht führenden, leicht amplyopen Auge nicht halten könne. Es handle sich deshalb nicht um einen Strabismus alternans, und es sei ausgeschlossen, dass mit Übungen auf das rechte Auge dauerhaft umgestellt werden könne (Urk. 7/54).
5.3    
5.3.1   Das ophthalmologische Gutachten von B.___ basiert auf einer eigenen Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt.
         Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt es durchaus eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage dar. Es trifft zwar zu, dass der Gutachter zu den in den Vorakten gemachten Feststellungen nicht im Einzelnen Stellung nahm. Dies war jedoch auch nicht unbedingt erforderlich, zumal die von ihm erhobenen Befunde ("Visus ohne Korrektur rechts = 0,8 links = 0,9, mit Korrektur beidseits 0,9 - 1,0 p. Für die Nähe rechts 0,9 in 40 cm, links 0,9 - 1,0 p in 90 cm. Tension beidseits 15 mm Hg appl., Stellung: Esotropie rechts [kosmetisch nicht störend], Motilität frei, Stereosehen fehlend, Conjunktiva beidseits reizlos, Hornhaut beidseits klar, Vorderkammer beidseits unauffällig, Iris beidseits mit YAG-Iridektomie-Löchern [wegen engem Kammerwinkel], Linse: rechts beginnende Wasserspalten in der Rinde, links beginnende Speichentrübungen. Fundi: rechts Papille scharf begrenzt, gut gefärbt, Makula und Gefässe altersentsprechend im Bereich der Norm. Links Papille scharf begrenzt, gut gefärbt, mit Shuntkonvoluten, ohne Neovaskularisationen. Makula mit leichten Pigmentunregelmässigkeiten. Amslernetz: rechts zentraler Gesichtsfeldabschnitt unauffällig, links gewisse Doppelkonturen, Unregelmässigkeiten und Ausfälle [s. Beilage]") weitgehend mit denjenigen in den Vorakten, vor allem mit denjenigen im Bericht von A.___ vom 19. Dezember 2003 (Urk. 7/30/7), übereinstimmen. Insbesondere stellte auch der Gutachter eine Esotropie rechts (kosmetisch nicht störend), enge Kammerwinkel sowie eine Gesichtsfeldeinschränkung links fest, wobei er sich bezüglich der Gesichtsfeldeinschränkung auf die Ergebnisse des von ihm durchgeführten Amslernetz-Testes bezieht (Urk. 7/47/3). Schliesslich bestätigte er auch die von A.___ gestellte Diagnose eines "Mikrostrabismus rechts mit geringfügiger Amplyopie rechts".
         Die Auffassung des Gutachters, wonach schon die Annahme einer Beeinträchtigung im bisherigen Beruf von 20 % übertrieben sei, erscheint überzeugend. Zum einen verfügt die Beschwerdeführerin - auch - gemäss seinen Feststellungen trotz der im Mai 2002 erlittenen Zentralvenenthrombose beidseits über einen praktisch vollständigen Visus. Aus den von ihm erhobenen klinischen Befunden ("... Makula links mit gewissen Pigmentunregelmässigkeiten ...") sowie den - seitens der Beschwerdeführerin offenbar übersehenen (Urk. 1 Seite 5) - Ergebnissen des Amslernetz-Testes ("... Amslernetz: rechts zentraler Gesichtsfeldabschnitt unauffällig, links gewisse Doppelkonturen, Unregelmässigkeiten und Ausfälle ...") geht sodann hervor, dass lediglich eine mässige Beeinträchtigung des Gesichtsfeldes links besteht. Die Beschwerdeführerin hat denn ihm gegenüber offenbar auch nicht über eine Einschränkung des Gesichtsfeldes links geklagt. Vielmehr hat sie in diesem Zusammenhang lediglich darauf hingewiesen, dass sie mehr ermüde und deshalb mehr auch das rechte Auge benützen müsse, welches sie früher weniger gebraucht habe (Urk. 7/47/1). Damit hat sie aber gleichzeitig auch bestätigt, dass sie in der Lage ist, (nötigenfalls) auf das rechte Auge umzustellen. Dass das Umstellen auf das rechte Auge, wie der Gutachter ausdrücklich festhielt, konsequentes Üben voraussetzt, leuchtet ohne weiteres ein. Ein solches wäre der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 127 V 297 f. Erw. 4b/cc mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Dezember 2006 in Sachen S., I 482/06, Erwägung 2, mit Hinweis) aber auch zuzumuten.
5.3.2         Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin enthalten die genannten Berichte von A.___ keine Angaben, welche die überzeugenden Feststellungen des Gutachters zu widerlegen vermöchten.
         Wie das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 10. Februar 2005 feststellte, hat A.___ seine am 30. Januar 2004 vorgenommene Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf als kaufmännische Angestellte zu mindestens 50 % eingeschränkt sei (Urk. 7/38/4), am 3. Dezember 2004 wieder relativiert, indem er darin von einer subjektiven Behinderung sprach (Urk. 7/43/9-10 Erwägung 4). In seinem Bericht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2006 (Urk. 7/54) hat er sodann - auf entsprechende Frage seitens der Beschwerdeführerin hin (Urk. 7/55/1) - lediglich bestätigt, dass diese - auch mit Üben - nicht dauerhaft auf das rechte Auge umstellen könne. Worauf er diese Auffassung stützt, ist allerdings nicht ersichtlich, zumal er gleichzeitig die Amplyopie rechts - nach wie vor - als lediglich leicht bezeichnet hat. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus objektiver Sicht hat er sodann auch in diesem Bericht nicht vorgenommen. Davon abgesehen kann wegen der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag im Streitfall ohnehin regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden Facharztes abgestellt werden (vgl. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in Sachen vom 25. Juni 2007 in Sachen Z., 9C_41/2007, Erw. 4 mit Hinweis).
5.4         Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die von B.___ in seinem Gutachten vom 8. November 2005 vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin überzeugend erscheint, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden kann.
5.5         Aufgrund der gutachterlichen Beurteilung kann ausgeschlossen werden resp. ist zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. Erwägung 2.5), dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Leidens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (vgl. Erwägung 2.2.3). Auch deshalb hätte die Beschwerdegegnerin nicht für die Kosten der beantragten Umschulung aufkommen müssen.

6.       Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).