Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 18. Dezember 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury
Hirschmattstrasse 62, 6003 Luzern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1973 geborene B.___ war vor Eintritt einer unfallbedingten Invalidität vollzeitlich als medizinische Praxisassistentin tätig. Ab 1. Juli 1999 bezog sie eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/13). Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, diese Rente per Ende Juni 2003 auf, da die Versicherte nach der Geburt einer Tochter nurmehr als teilerwerbstätige Person qualifiziert wurde und der danach nach der gemischten Methode berechnete Invaliditätsgrad weniger als 40 % betrug (Urk. 8/33). Die rentenaufhebende Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2003 bestätigt (Urk. 8/49). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen geführte Beschwerde mit Urteil vom 22. April 2004 ab (Urk. 8/59). Das (damalige) Eidgenössische Versicherungsgericht wies die in der Folge erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 22. Dezember 2004 ebenfalls ab (Urk. 8/78).
1.2 Mit Eingabe vom 23. März 2004 erklärte die Versicherte gegenüber der IV-Stelle, dass sie nunmehr im Umfang eines Pensums von 40 % erwerbstätig sei (Urk. 8/58). Mit einer weiteren Eingabe vom 14. Mai 2004 brachte die Versicherte sodann vor, dass sie sich von ihrem Lebenspartner getrennt habe und seit dem 31. Januar 2004 allein mit ihrer Tochter lebe; diese Änderung der Verhältnisse führe zu einer Verminderung des Anteils der Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt, weshalb sie wieder Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 8/61). Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/65). Die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Einsprache vom 29. Juni 2004 (Urk. 66) wurde von der IV-Stelle mit Entscheid vom 29. Dezember 2004 gutgeheissen (Urk. 8/76).
In der Folge wurde die Versicherte von der IV-Stelle aufgefordert, verschiedene Auskünfte über ihre Erwerbstätigkeiten und die sie behandelnden Ärzte zu erteilen, was sie mit Eingabe vom 7. Februar 2005 tat (Urk. 8/80). Sodann holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/81) und einen Bericht des behandelnden Arztes ein (Urk. 8/82: Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH vom 27. April 2005). Mit Verfügung vom 21. Juli 2005 verneinte die IV-Stelle den geltend gemachten Rentenanspruch (Urk. 8/87).
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. August 2005 Einsprache (Urk. 8/93). Mit der Einsprache liess sie zwei Berichte über vertrauensärztliche Untersuchungen im Auftrag des Unfallversicherers (Berichte von Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 9. Februar 2004 [Urk. 8/94 S. 4 - 7] und vom 17. Juli 2000 [Urk. 8/94 S. 8 - 13]) und eine Kopie des Unfallscheins mit letztem Eintrag vom 30. Juni 2005 (Urk. 8/94 S. 3) auflegen. In der Folge zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/97 S. 1 - 146, 8/98 S. 1 - 301, 8/99 S. 1 - 101 und 8/100 S. 1 - 123 [Medizinische Akten]). Mit Schreiben vom 11. November 2005 wurden Kopien der beigezogenen Akten dem Rechtsvertreter der Einsprecherin zugestellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 8/101). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2005 erklärte der Rechtsvertreter, dass die Einsprecherin unter akuten momentanen Schmerzen und Beschwerden leide; es sei damit zu rechnen, dass sich ihr Gesundheitszustand in absehbarer Zeit verschlechtere und sie ihr Arbeitspensum reduzieren müsse, was zur Folge habe, dass möglicherweise ein Anspruch auf eine höhere als die beantragte halbe Rente bestehe (Urk. 8/107). Mit einer weiteren Eingabe vom 13. März 2006 hielt der Rechtsvertreter der Einsprecherin an den in der Einsprache gestellten Anträgen fest (Urk. 8/109). Mit Entscheid vom 6. April 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 [= 8/112]).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid führt die Versicherte mit Eingabe vom 22. Mai 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung ergänzender Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 16. August 2006 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest (Urk. 10). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert angesetzter Frist keine Duplik erstattet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 geschlossen (Urk. 14).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4
1.4.1 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat; Artikel 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV). Nach Artikel 29bis IVV werden bei der Berechnung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn der Invaliditätsgrad innert drei Jahren nach Aufhebung der Rente wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht.
1.4.2 Die Revision einer Rente im Sinne Art. 88a IVV setzt einen laufenden Anspruch voraus. Die Regeln über die Anspruchsentstehung (Art. 29 IVG in Verbindung mit Art. 29 - 29ter IVV) gelten dabei bloss sinngemäss.
Art. 29bis IVV regelt demgegenüber den Fall, dass der Invaliditätsgrad nach der revisionsweisen Aufhebung einer Invalidenrente (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 IVV) wieder ein rentenbegründendes Ausmass gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG erreicht. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen war. Art. 29bis IVV bezweckt nun, dass beim Wiederaufleben der auf die gleiche Ursache zurückzuführenden Invalidität innert drei Jahren nach Aufhebung einer Rente die im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprechung bereits bestandene Wartezeit nicht ein zweites Mal erfüllt werden muss (BGE 117 V 24 f. Erw. 3a; Rz 4003 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]).
1.4.3 Im Rahmen einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug nach einer rückwirkend befristeten Zusprechung einer Invalidenrente sind die Eintretensvoraussetzungen von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV (Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades) zu beachten (BGE 133 V 263). Dies muss für eine Neuanmeldung nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Invalidenrente ebenso gelten, da auch diesfalls für die Zeit vor dem Verfügungserlass eine Rentenleistung abgelehnt wurde. Zu prüfen ist somit, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Rentenaufhebung so verändert haben, dass wieder ein Rentenanspruch entstand (so auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2005 in Sachen I., IV.2004.00234, Erw. 2).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
2.
2.1 Die IV-Stelle anerkannte das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nach dem Auszug ihres Lebenspartners aus dem gemeinsamen Haushalt am 31. Januar 2004 im Gesundheitsfall ihre Erwerbstätigkeit ausgedehnt hätte und qualifizierte sie deshalb als teilerwerbstätige Person mit einem ausserhäuslichen Pensum von 80 % (Urk. 2 S. 2). Gestützt auf die bei den Akten liegenden medizinischen Berichte kam sie sodann zum Schluss, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 stationär sei. Damals habe sie aufgrund einer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 50 % bei einer Qualifikation als vollerwerbstätige Person eine halbe Rente bezogen. Auch heute sei ihr die angestammte Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin zu 50 % zumutbar. Im Einspracheentscheid wurde weiter ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ohne das invalidisierende Unfallereignis nach Auskunft ihres damaligen Arbeitgebers im Jahr 1999 bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % ein Einkommen von Fr. 55'900.-- erzielt hätte. Angepasst an die seitherige Lohnentwicklung hätte sie im Jahr 2004 demnach ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 60'453.58 für ein Pensum von 100 % respektive von Fr. 48'362.86 für ein solches von 80 % erzielen können. Da ihr die bisherige Tätigkeit noch im Umfang von 50 % zumutbar sei, würde sie trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit ihrer angestammten Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin ein Einkommen von Fr. 30'226.79 erzielen können. Da die Beschwerdeführerin nicht in dem ihr zumutbaren Umfang in ihrem angestammten Beruf tätig sei, sei ein vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 ermittelter Tabellenlohn zur Bemessung des Invalideneinkommens heranzuziehen. Aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung handle es sich dabei um den standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Fachkräfte im Gesundheits- und Sozialwesen von Fr. 5'404.-- (LSE 2004, Tabelle TA1, S. 53). Aufgerechnet auf die im Jahr 2004 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden ergebe dies bei einem Pensum von 50 % ein jährliches Einkommen von Fr. 33'720.96. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % auf dem Tabellenlohn resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 30'348.86. Damit betrage die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse Fr. 18'014.-- und die Einschränkung im Erwerbsbereich 37,24 % (Urk. 2 S. 3 f.). Bei der erwähnten Qualifikation als teilerwerbstätige Person mit einem ausserhäuslichen Pensum von 80 % resultiere schliesslich im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 29,79 % (Urk. 2 S. 5).
Zur beantragten erneuten Haushaltabklärung wurde im angefochtenen Einspracheentscheid ausgeführt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 stationär sei. Im Dezember 2002 habe eine Abklärung vor Ort stattgefunden, welche eine Einschränkung im Haushaltbereich von 25,6 % ergeben habe. Da der Gesundheitszustand stationär sei, könne weiterhin die bisherige Einschränkung bei der Beurteilung herangezogen werden. Da bei der damaligen Berechnung der Einschränkung im Haushalt eine Schadenminderungspflicht des Lebenspartners einbezogen worden sei, müsse nun zwar berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin keinen gemeinsamen Haushalt mit diesem mehr führe. Entsprechend sei die Einschränkung etwas höher zu veranschlagen. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass die Betreuung des Kindes aufgrund des zunehmenden Alters wieder abgenommen haben sollte, und dass eine Einschränkung von annähernd 50 % im Haushalt vorliegen müsste, damit überhaupt ein Anspruch auf eine Viertelsrente entstehen könnte. Dies sei jedoch auszuschliessen. Bei einer Einschränkung von 25,6 % im Haushalt resultiere bei einer Qualifikation als teilerwerbstätige Person mit einem ausserhäuslichen Pensum von 80 % im Haushaltbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 5,12 % (Urk. 2 S. 4 f.).
Damit ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 35 % (Urk. 2 S. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die IV-Stelle habe im Rahmen des Revisionsverfahrens, welches zufolge der Qualifikationsänderung zur Rentenaufhebung geführt habe, festgestellt, dass bei einem 50%igen Pensum und einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit eine Teilinvalidität von 25 % bestehe, was vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. April 2004 bestätigt worden sei. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich seither nicht verbessert. Nur mit Physiotherapien und intensivem Fitnesstraining könne der Gesundheitszustand stabil gehalten werden. Auch den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Akten des Unfallversicherers könne entnommen werden, dass weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % bestehe. Bei dieser Ausgangslage und unter Anwendung derselben Berechnungsmethode, wie sie die IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im früheren Rentenrevisionsverfahren angewendet hätten, würde eine 50%ige Einschränkung eines Arbeitspensums von 80 % einen Teilinvaliditätsgrad von 40 % ergeben, wobei ein leidensbedingter Abzug noch nicht berücksichtigt worden sei. Die IV-Stelle habe bei der nun vorgenommenen Berechnung des Invaliditätsgrades den Umstand, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nur mit einem Pensum von 80 % erwerbstätig wäre, doppelt gewichtet. Zunächst habe sie das Einkommen für ein Pensum von 50 % mit demjenigen für ein Pensum von 80 % in Beziehung gesetzt. Die so ermittelte, bereits auf ein Pensum von 80 % bezogene Erwerbseinbusse sei alsdann nochmals mit dem Anteil der Erwerbstätigkeit von 80 % gewichtet worden. Diese Berechnungsweise entspreche nicht derjenigen, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich seinem Urteil vom 22. April 2004 zugrundegelegt habe. Wenn der Invaliditätsgrad dagegen nach der Methode berechnet werde, wie es das Sozialversicherungsgericht im erwähnten Urteil getan habe, und ein leidensbedingter Abzug von 10 % berücksichtigt werde, resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 55 %; in diesem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführerin zudem bemängelt, dass die Beschwerdegegnerin nicht von denselben Ansätzen beim Validen- und Invalideneinkommen ausgegangen sei (Urk. 1 S. 5 - 8 sowie Urk. 10 S. 5).
Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die IV-Stelle keine erneute Abklärung der Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt durchgeführt habe. Im angefochtenen Entscheid sei in nicht nachvollziehbarer Weise ohne vorgängig getätigte Abklärungen ausgeführt worden, der durch den Auszug des Lebenspartners entstandene Mehraufwand sei durch den Minderaufwand bei der Kinderbetreuung, welcher eine Folge des Heranwachsens des Kindes sei, kompensiert worden. Hinsichtlich der einzelnen Bereiche würden nach Wegfall der Mithilfe des früheren Lebenspartners richtigerweise die nachfolgend aufgelisteten Einschränkungen bestehen: Einkaufen mindestens 40 - 50 % (Gewichtung: 8 %), Wohnungspflege 50 - 60 % (Gewichtung: 15 %), Ernährung sicherlich 30 - 40 % (Gewichtung: 25 %), Kinderbetreuung 50 - 60 % (Gewichtung: 30 %), Wäsche und Kleiderpflege 50 - 60 % (Gewichtung: 15 %) sowie Verschiedenes ca. 50 % (Gewichtung: 4 %). Im Bereich Haushaltführung, welcher mit 3 % zu gewichten sei, bestehe keine Einschränkung. Insgesamt betrage die Einschränkung 52,5 %, womit bei einem Anteil der Haushalttätigkeit von 20 % ein Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich von 10,5 % resultiere (Urk. 1 S. 8 - 10).
Insgesamt sei von einem Invaliditätsgrad von 55 - 65 % auszugehen, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe oder eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1 S. 10).
3.
3.1 Der behandelnde Arzt, Dr. A.___, bestätigte gegenüber dem Unfallversicherer seit 1. Mai 2000 durchgehend und vorbehaltlos eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als medizinische Praxisassistentin von 50 % (Urk. 8/100 S. 2- 13). Diese Einschätzung deckt sich mit jener von Dr. C.___, welcher die Beschwerdeführerin im Auftrag des Unfallversicherers am 20. Juni 2000 (Bericht vom 17. Juli 2000, Urk. 8/100 S. 44 - 49 [= 8/94 S. 8 - 13]) und am 24. März 2003 (Bericht vom 9. Februar 2004, Urk. 8/100 S. 14 - 17 [= 8/94 S. 4 - 7]) vertrauensärztlich untersuchte; im Bericht vom 9. Februar 2004 hielt er fest, dass die Patientin in ihrer angestammten Tätigkeit als Arztgehilfin noch 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/100 S. 17).
Die Beschwerdeführerin stellt diese medizinischen Feststellungen nicht grundsätzlich in Frage. Sie hält lediglich dafür, dass sie bei einer ganzheitlichen Betrachtung von Erwerbstätigkeit und Haushaltführung gesamthaft zu 50 % eingeschränkt sei, sodass ihr, wenn sie ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Pensums von 80 % tätig gewesen wäre, bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % nur ein Pensum von 40 % zumutbar sei.
3.2 Bei der Frage, wie der Invaliditätsgrad einer teilerwerbstätigen Person zu ermitteln ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Gemäss dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 2ter IVG (welcher im wesentlichen die bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesene Verordnungsnorm von Art. 27bis Abs. 1 IVV beinhaltet) bestimmt sich die Invalidität von Teilerwerbstätigen, nachdem der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt worden ist, dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396, vgl. zur Anwendung der gemischten Methode auch BGE 125 V 146 ff.). Da die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in ihrem angestammten Beruf im Umfang eines Pensums von 80 % tätig gewesen wäre, beträgt die Erwerbseinbusse bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % somit 37,5 %, was einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 30 % entspricht.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung entspricht diese Berechnungsweise der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 125 V 146 ff., insb. Erw. 5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 1. April 2005, I 691/04, Erw. 4.2.2). Entsprechend ist der Kritik eines Teils der Lehre (vgl. dazu Leuzinger-Naef, Sozialversicherungsrechtliche Probleme flexibilisierter Arbeitsverhältnisse, und Rumo-Jungo, Ausgewählte Gerichtsentscheide aus dem Sozialversicherungsrecht im Zusammenhang mit Teilzeitarbeitsverhältnissen, je in: Murer [Hrsg.], Freiburger Sozialrechtstag 1996, Neue Erwerbsformen - veraltetes Arbeits- und Sozialversicherungsrecht?, S. 91 ff. und S. 187 ff.; Schlauri, Wirtschaftliche Bewertung der Hausfrauen- und Hausmännerarbeit bei der Invaliditätsbemessung?, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 151 ff.; Baumann/Lauterburg, Knappes Geld - ungleich verteilt, Gleichstellungsdefizite in der Invalidenversicherung, Basel/Genf/München 2001, S. 85 f.) nicht zu folgen, auch wenn einzuräumen ist, dass aus mathematischer Sicht die Teilinvaliditätsgrade vor der Gewichtung korrekterweise auf der Basis je eines vollen Pensums ermittelt werden müssten. Indem das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht ein solches Vorgehen als nicht dem Gesetzeswortlaut entsprechend betrachtete, hat es entschieden, dass allfällige Wechselwirkungen zwischen einer Erwerbstätigkeit und einer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt bei der Bemessung der Invalidität von teilerwerbstätigen Personen nicht zu berücksichtigen sind.
3.3 Nach dem Gesagten ist die im Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 22. April 2004 enthaltene Art der Invaliditätsbemessung (Urk. 8/59) insoweit zu ändern, als Wechselwirkungen zwischen den Bereichen Erwerb und Haushalt bei der Invaliditätsbemessung nicht zu beachten sind. Da sich indessen ohnehin ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergab, hätte der Anspruch auf eine Invalidenrente damals so oder so verneint werden müssen.
4.
4.1 Im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz die Einschränkung im Erwerbsbereich bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
4.2 Die Beschwerdeführerin kann ihrer angestammten Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin nur noch mit einem Pensum von 50 % nachgehen, weshalb sie im Vergleich zu einem Pensum von 80 %, welches sie im Gesundheitsfall erfüllen würde, eine Erwerbseinbusse von 37,5 % erleidet (100 x [80 - 50] : 80), was einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 30 % entspricht (37,5 % x 0,8). Ein leidensbedingter Abzug ist dabei im Rahmen des Prozentvergleiches nicht vorzunehmen; zum einen erleiden teilzeitbeschäftigte Frauen mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Alter der Beschwerdeführerin keinen Lohnnachteil im Vergleich zu vollerwerbstätigen Frauen mit derselben beruflichen Qualifikation und zum andern steht aufgrund der Angaben des Arbeitgebers auch fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeit behinderungsbedingt nicht weiter eingeschränkt ist (Urk. 8/81 S. 4 f.), wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorbringt (Urk. 7 S. 2). Dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid einen leidensbedingten Abzug berücksichtigte, rührt daher, dass sie bei der Bestimmung des Invalideneinkommens den Tabellenlohn für eine Fachkraft in der Branche Gesundheits- und Sozialwesen heranzog, welcher rund 10 % über dem von der Beschwerdeführerin vor Eintritt der Invalidität erzielten und der seitherigen Lohnentwicklung angepassten Einkommen lag. Dies ist im wesentlichen auf den Umstand zurückzuführen, dass die Tätigkeit von medizinischen Praxisassistentinnen gegenüber anderen Berufen in der Gesundheitsbranche unterdurchschnittlich entlöhnt wird. Da der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit abgesehen von der Einschränkung bezüglich des Pensums nach wie vor zumutbar ist, ist das Heranziehen eines Tabellenlohnes indes entbehrlich. Nach den vorstehenden Ausführungen ist beim Prozentvergleich auch kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen.
5.
5.1 Da die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nur zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre, müsste sie bei der Haushalttätigkeit im Umfang von mindestens 50 % eingeschränkt sein, damit bei einem Teilinvaliditätsgrad von 30 % im Erwerbsbereich ein anspruchsbegründender Gesamtinvaliditätsgrad resultieren würde.
5.2 Für die in einem Dreipersonenhaushalt mit einem Kleinkind anfallenden Aufgaben und Arbeiten bestand, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht des Lebenspartners der Versicherten, eine Einschränkung von 25,6 % (Urk. 8/47; vgl. dazu auch das Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 22. April 2004, Erw. 5 [Urk. 8/59 S. 6 - 10]). Bei ihrer Argumentation, mit dem Auszug des Lebenspartners aus dem gemeinsamen Haushalt habe sich die Einschränkung zufolge des Wegfalls der Schadenminderungspflicht des Lebenspartners vergrössert, übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Auszug des Lebenspartners aus dem gemeinsamen Haushalt auch dazu geführt hat, dass nur noch die in einem Zweipersonenhaushalt anfallenden Arbeiten verrichtet werden müssen, was einen spürbaren Minderaufwand nach sich zieht. Es trifft zwar durchaus zu, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich verschiedener Arbeiten und Aufgaben auf die Mithilfe ihres Lebenspartners verzichten muss; diesbezüglich ist von einer deutlich höheren Einschränkung auszugehen. Bei einer Gesamtbetrachtung kann indes davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Einschränkung keine entscheidend ins Gewicht fallende Veränderung stattgefunden hat; die unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht des Lebenspartners festgestellte Einschränkung bezüglich eines Dreipersonenhaushalts ist einerseits kompensiert worden, als der Dreipersonenhaushalt auf einen Zweipersonenhaushalt reduziert worden ist. Andererseits war die am '___' 2001 geborene Tochter im massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides statt wie im Zeitpunkt der häuslichen Abklärung (Urk. 8/29 S. 1) knapp zwei doch schon fünf Jahre alt und damit deren Pflege und Betreuung weniger aufwändig und deren Selbständigkeit merklich grösser. Von der Notwendigkeit einer intensiveren Aufsichtstätigkeit kann jedenfalls nicht ausgegangen werden, war die Tochter im Zeitpunkt des Einspracheentscheides doch immerhin im Vorschulalter. In diesem Alter lässt sich zudem auch das für die Versicherte schwierige Tragen und Heben eines Kindes besser vermeiden.
5.3 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin bei einem stationären Gesundheitszustand keine erneute Abklärung der Einschränkung im Haushalt für notwendig hielt.
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem das Wiederaufleben eines Rentenanspruchs trotz Qualifikationsänderung verneint wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Josef Flury
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).