IV.2006.00492
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 27. Juli 2007
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1946 geborene L.___ ist Staatsangehöriger von A.___ und seit 1965 in der Schweiz. Er war zuletzt vom 11. Januar 1988 bis zum 30. November 1992 für die B.___ als Hilfsarbeiter tätig, bezog im Anschluss daran bis 1994 Arbeitslosenentschädigung und ging nach der Aussteuerung keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 7/3, Urk. 7/28, Urk. 7/99, Urk. 7/105 S. 2 f.). Er leidet an diversen somatischen und psychischen Beschwerden (Urk. 7/102, Urk. 7/105).
2.
2.1 Am 7. März 1997 meldete sich der Versicherte zum ersten Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) die beruflichen und medizinischen Verhältnisse abgeklärt hatte (Urk. 7/2-3, Urk. 7/5, Urk. 7/7), wies sie das Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/12, Urk. 7/14-15) und Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 15. Januar 1998; Urk. 7/18), mit Verfügung vom 27. Februar 1998 ab (Urk. 7/21).
2.2 Am 7. Dezember 1998 meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/23). Die IV-Stelle klärte daraufhin wieder die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/26-29), führte das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 7/34, Urk. 7/40, Urk. 7/42) und wies das Leistungsbegehren des Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 22. Juni 2000 ab (Urk. 7/43). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, am 23. August 2000 Beschwerde (Urk. 7/49). Mit Urteil vom 21. Juni 2001 (Verfahren Nr. IV.2000.00511) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich daraufhin die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen in psychischer Hinsicht tätige und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 7/56). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten in der Klinik D.___ begutachten (Psychiatrisches Gutachten von med. pract. E.___ vom 13. Februar 2002, Urk. 7/64). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/72-76) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. September 2002 wiederum ab (Urk. 7/83). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Oktober 2002 (Urk. 7/80) wies das hiesige Gericht nach Einholen weiterer Angaben bei der Klinik D.___ (vgl. Urk. 7/86-87) in der Folge mit Urteil vom 8. Januar 2004 (Verfahren Nr. IV.2002.00571) und der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht verschlechtert habe, ab (Urk. 7/89). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Februar 2004 (Urk. 7/91 S. 3 - S. 10) gelangte der Versicherte daraufhin an das Eidgenössische Versicherungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 30. Juli 2004 ebenfalls abwies (Urk. 7/92).
2.3 Am 20. Juli 2005 meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/94). Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse (Urk. 7/97, Urk. 7/100, Urk. 7/102) und Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 15. Januar 2006; Urk. 7/105) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Februar 2006 ab. Sie begründete die Abweisung damit, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, weshalb weiterhin eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 100 % für leidensangepasste Tätigkeiten bestehe (Urk. 7/107). Der Versicherte liess dagegen mit Eingabe vom 3. März 2006 Einsprache erheben (Urk. 7/110), welche die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 11. April 2006 ebenfalls abwies (Urk. 2).
3. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2006 erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, mit Eingabe vom 22. Mai 2006 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
" 1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2006 betreffend das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, zusätzliche medizinische Abklärungen über den Beschwerdeführer einzuholen und anschliessend erneut über dessen Rechtsanspruch auf eine Invalidenrente zu entschei- den.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin auszurichten."
In der Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Da der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 7. Juli 2006 angesetzten Frist (Urk. 8) keine Replik einreichte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. September 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 265 Erw. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren reicht nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich (vgl. Erw. 3.2.2 hievor). Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person diese Ergebnisse - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 Erw. 3.2 in fine).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 27. Februar 1998 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein erstes Mal ab (Urk. 7/21). Nach einer erneuten Anmeldung am 7. Dezember 1998 (Urk. 7/23) wies die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Rente mit Verfügung vom 22. Juni 2000 wiederum ab (Urk. 7/43). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. August 2000 (Urk. 7/49) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Juni 2001 (Verfahren Nr. IV.2000.00511) in dem Sinne gut, dass die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen in psychischer Hinsicht und neuem Entscheid zurückgewiesen wurde (Urk. 7/56). Nach Anordnung entsprechender Untersuchungen (Urk. 7/64) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/72-76) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. September 2002 ab (Urk. 7/83). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Oktober 2002 wies das hiesige Gericht in der Folge mit Urteil vom 8. Januar 2004 (Verfahren Nr. IV.2002.00571) und der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht verschlechtert habe, ebenfalls ab (Urk. 7/89). Die in der Folge erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Februar 2004 (Urk. 7/91) wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2004 schliesslich auch ab (Urk. 7/92).
2.2 Am 20. Juli 2005 meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/94). Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten und hat den geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 2. Februar 2006 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 11. April 2006 wiederum verneint (Urk. 2, Urk. 7/107). Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt somit.
2.3 Im Einspracheentscheid vom 11. April 2006 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle fest, dass sich gestützt auf den Bericht der Schmerzsprechstunde des Spitals G.___ sowie den Folgebericht der Rheumaklinik des Spitals G.___ aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ergebe. Auch die psychischen Beschwerden seien abgeklärt worden. Es hätten sich keine Befunde mit invalidisierenden Auswirkungen ergeben (Urk. 2 S. 3).
Der Beschwerdeführer machte hingegen in seiner Beschwerde vom 22. Mai 2006 geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 17. September 2002 offensichtlich verschlechtert habe. Es sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen, welches auch die psychischen Beschwerden berücksichtige. Auf das Gutachten von Dr. F.___ könne nicht abgestellt werden, da dieses zu oberflächlich sei (Urk. 1 S. 2 ff.).
Strittig und zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 17. September 2002 (Urk. 7/83) beziehungsweise seit der Verfügung vom 22. Juni 2000 (Urk. 7/43) wesentlich verändert hat, in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist beziehungsweise ob nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität vorliegt.
3.
3.1 Da sich die Parteien zum Zeitpunkt der letzten abweisenden Rentenverfügung vom 17. September 2002 darin einig waren, dass in somatischer Hinsicht keine leistungsrelevante Änderung eingetreten und diesbezüglich keine materielle Prüfung des Sachverhalts erfolgt war (Urk. 7/89 S. 7), ist in Bezug auf den somatischen Gesundheitsschaden auf die Verfügung vom 22. Juni 2000 (Urk. 7/43) abzustellen. Dementsprechend lag folgender somatische Gesundheitsschaden vor, welcher den Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit nicht einschränkte (Urk. 7/26 S. 12 und S. 14, Urk. 7/27 S. 4 f., Urk. 7/29 S. 9, Urk. 7/56 S. 11):
- Cervical und lumbal betontes Panvertebralsyndrom mit/bei
-lumbospondylogener Komponente
-Wirbelsäulenfehlform mit Flachrücken und Kopfprotraktion bei diskreter rechtskonvexer Skoliose im lumbalen Bereich, muskulärer Insuffizienz
-degenerativen Veränderungen L4/5 mit Diskusprotrusion L5/S1 mit verkalkter rechts paramedianer Diskushernie L5/S1, diffuse idiopathische skelettale Hyperostose
- Geringe Coxarthrose beidseits klinisch
- Asthma bronchiale, zur Zeit ohne Therapie
- Polyneuropathie Unterschenkel beidseits unklarer Aetiologie mit bei
-EMG mit axonaler Polyneuropathie
In psychischer Hinsicht lag zum Zeitpunkt der Verfügung vom 17. September 2002 kein relevanter Gesundheitsschaden beziehungsweise keine Verschlechterung der im Zeitpunkt der ersten Verfügung vom 27. Februar 1998 festgestellten Befunde vor (Urk. 7/21, Urk. 7/64 S. 9, Urk. 7/74 S. 4 - S. 6, Urk. 7/83, Urk. 7/89 S. 13 ff., Urk. 7/92).
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für körperlich schwere Tätigkeiten wurde als in wesentlichem Masse eingeschränkt beurteilt. Hingegen wurde eine leidensangepasste, leichtere Arbeit als zu 100 % zumutbar erachtet (Urk. 7/83 S. 2).
3.2
3.2.1 In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 11. April 2006 geben die folgenden Arztberichte Auskunft:
Gemäss dem Bericht der Schmerzsprechstunde des Spitals G.___ vom 14. September 2004 liegen aus somatischer Sicht die Diagnosen eines generalisierten Schmerzsyndroms, eines Panvertebralsyndroms mit chronischer beidseitiger lumbospondylogener Komponente, aktuell links mehr als rechts, einer Adipositas und einer Coxarthrose links vor (Urk. 7/97 S. 3). Diese Diagnosen - ergänzt durch die Diagnose degenerativer Halswirbelsäulenveränderungen - entsprechen denjenigen im Bericht der Rheumaklinik des Spitals G.___ vom 7. Februar 2005. Festgehalten wurde darin ausserdem, dass sich gegenüber der Beurteilung vom 14. September 2004 keine neuen Gesichtspunkte und Beschwerden ergeben hätten (Urk. 7/102 S. 7 f.). Den Berichten des Spitals G.___ vom 14. September 2004 und vom 7. Februar 2005 ist sodann keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen, vielmehr wurde im Bericht der Rheumaklinik des Spitals G.___ vom 7. Februar 2005 lediglich erwähnt, dass der Beschwerdeführer zwar eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung gewünscht habe, die Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit aber bereits versicherungsmedizinisch festgelegt worden sei (Urk. 7/97, Urk. 7/102 S. 7 f.).
Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, erwähnte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2005 als somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Panvertebralsyndrom (Diskushernie L4/5, L5/S1, Spondylarthrosen, Foraminalstenose) und ein generalisiertes Schmerzsyndrom (Urk. 7/102 S. 5). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. H.___ aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch eine Tätigkeit während 3-4 Stunden pro Tag zumutbar sei beziehungsweise eine 30%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/102 S. 3 - S. 6).
3.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) ist nicht davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht wesentlich verändert hat, zumal die zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 11. April 2006 erhobenen Befunde im Wesentlichen mit denjenigen im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. September 2002 bestehenden übereinstimmen (vgl. Urk. 7/29 S. 5 - S. 10, Urk. 7/97 S. 2, Urk. 7/102). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Diagnosen einer Spondylarthrose (degenerative Gelenkerkrankung; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 1569) und einer Rezessusstenose (Verknöcherung des Nervenwurzellochs des Wirbelkanals) zwar gegenüber denjenigen vom September 2002 neu erwähnt wurden. Die diesen Diagnosen zugrundeliegenden Befunde haben sich jedoch nicht verändert und wurden zum Zeitpunkt der Verfügung vom 17. September 2002 unter die Diagnosen "degenerative Veränderungen" sowie "diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (DISH)" subsumiert, wobei es sich bei der DISH ebenfalls um eine degenerative Erkrankung beziehungsweise Verknöcherung der Wirbelkörper handelt (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 542 [Forestier-Krankheit], S. 747 und S. 1571). Ausserdem wurde die Spondylarthrose bereits im Bericht des Instituts I.___ vom 22. August 1996 erwähnt (Urk. 7/5 S. 4) und kann daher nicht als neu gelten. Damit ist aus somatischer Sicht von einem unveränderten Gesundheitszustand sowie von einer weiterhin bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Anzufügen bleibt, dass selbst aus der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit durch Dr. H.___ hervorgeht, dass die physischen Funktionen nicht in einem Ausmass eingeschränkt sind, dass sie nur noch eine geringe Arbeitsfähigkeit zuliessen (vgl. Urk. 7/102 S. 3 f.).
3.3
3.3.1 In Bezug auf den psychischen Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 11. April 2006 geben die folgenden Arztberichte Auskunft:
Die psychiatrische Untersuchung im Spital G.___ ergab die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) bei einem Patienten mit Dysthymie (ICD-10: F34.1) in psychosozialer Belastungssituation (Bericht der Schmerzsprechstunde vom 14. September 2004; Urk. 7/97 S. 2 f.). Diese Diagnose wurde im Bericht der Rheumaklinik des Spitals G.___ vom 7. Februar 2005 wiederholt (Urk. 7/102 S. 7).
Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 15. Januar 2006 aus, dass sich aus psychiatrischer Sicht weder anamnestisch noch aktuell Hinweise für eine psychische Störung von Krankheitswert fänden. Der Beschwerdeführer leide weder subjektiv noch objektiv feststellbar an einer klinisch manifesten depressiven Störung, keiner Neurasthenie sowie an keiner zur Invalidität führenden intellektuellen Störung. Die vorhandene anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) zeichne sich dadurch aus, dass sie durch die objektiv erhobenen medizinischen Befunde nicht ausreichend erklärt werden könne und dass keine gleichzeitig vorhandene psychiatrische Komorbidität vorliege. Das klinische Beschwerdebild, das in nicht ausreichend medizinisch erklärbaren Schmerzen und den dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen bestehe, die ablehnende Haltung gegenüber möglichen therapeutischen Massnahmen und die demonstrative Komponente würden klar auf eine erhebliche Aggravation sowie eine bewusste oder unbewusste Begehrenstendenz respektive -haltung hinweisen. Eine mögliche mangelnde Schulbildung, eine "einfache Persönlichkeitsstruktur" sowie eine ungenügende Berufsausbildung würden invaliditätsfremde Elemente darstellen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Hinweis auf eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Störung. Es gebe zudem keinerlei Hinweise dafür, dass es seit 2002 zu einer Verschlechterung respektive Veränderung der psychischen Befindlichkeit gekommen sei (Urk. 7/105 S. 11 ff.).
Dr. H.___ erwähnte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2005 in psychischer Hinsicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit depressiver Symptomatik (Urk. 7/102 S. 5).
3.3.2 Das von der IV-Stelle angeordnete psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ vom 15. Januar 2006 (Urk. 7/105) entspricht in jeder Hinsicht den rechtsprechungsgemäss an ein medizinisches Gutachten zu stellenden Anforderungen, weshalb diesem voller Beweiswert beizumessen ist (vgl. Erw. 1.5). Gestützt auf dieses Gutachten ist davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 17. September 2002 nicht verändert hat. Insbesondere nahm Dr. F.___ auch zur - vom Beschwerdeführer geltend gemachten (vgl. Urk. 1 S. 3) - Problematik der Deutschkenntnisse sowie der Begleitung durch seine Ehefrau Stellung, indem er ausführte, dass sich der Beschwerdeführer eher passiv verhalten und seiner Frau das Antworten überlassen habe. Er habe aber bei direktem Befragen und Insistieren auf einer Beantwortung durch ihn in gebrochenem aber verständlichem Deutsch jeweils ausreichend Antwort geben können. Weiter erklärte Dr. F.___, dass der Beschwerdeführer nicht zu komplizierte Sätze in deutscher Sprache verstanden habe, jedoch im aktiven deutschen Sprachgebrauch eingeschränkt gewesen sei. Er habe sich aber ausreichend verständlich machen können (Urk. 7/105 S. 10 f.). Ausserdem war - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) - seine Ehefrau zumindest teilweise auch bei der Untersuchung durch Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract. E.___ von der Klinik D.___ dabei (Urk. 7/40 S. 1, Urk. 7/64 S. 4). Es ist somit davon auszugehen, dass der seit 1965 in der Schweiz lebende Beschwerdeführer trotz Anwesenheit seiner Frau und geringen Deutschkenntnissen in einer für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens ausreichender Weise hat Auskunft geben können. Damit vermag der Einwand des Beschwerdeführers das Gutachten von Dr. F.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Sodann kann in Bezug auf die psychischen Beschwerden weder auf die Einschätzung von Dr. H.___, der kein Facharzt für Psychiatrie ist, noch auf die Einschätzung des Spitals G.___ abgestellt werden, da die dort vorgenommene Untersuchung im Vergleich zur psychiatrischen Untersuchung durch Dr. F.___ weniger eingehend war (Urk. 7/97 S. 2 f.). Auch schlägt die Argumentation des Beschwerdeführers, dass med. pract. E.___ entgegen der Ansicht der IV-Stelle ein invalidisierendes psychisches Leiden mit Krankheitswert festgestellt habe (Urk. 1 S. 4 f.), fehl, zumal diese Frage bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Januar 2004 beurteilt wurde (vgl. Urk. 7/89) und im vorliegenden Verfahren eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens seit jenem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss, was sich aber weder aus dem Gutachten von Dr. F.___ noch den Einschätzungen des Spitals G.___ ergibt.
3.4 Im Vergleich mit dem Gesundheitsschaden, wie er am 17. September 2002 gegeben war, bestehen somit inzwischen weder weitere somatische noch neue psychische Beschwerden. Da damit auch keine Veränderung in erwerblicher Sicht erstellt ist, erübrigt sich die Überprüfung der Invaliditätsbemessung. Es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Einholen eines interdisziplinären Gutachtens nicht angezeigt war und ist, da sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt und es sich somit erübrigt, Abklärungen über ein allfälliges Zusammenwirken der Diagnosen und der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pollux L. Kaldis
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).