Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 29. Juni 2007
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 W.___, geboren 1970, erlitt am 27. Juni 1988 als Beifahrer auf einem Motorrad einen Unfall und dabei eine Oberschenkelfraktur links (Urk. 9/1/35). Nach längeren, im Ausmass variierenden Arbeitsunfähigkeiten nahm er im November 1991 die Arbeit im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb wieder voll auf (Urk. 9/3/3). Für den erlittenen Erwerbsausfall wurde ihm von Juni 1989 bis November 1991 eine in der Höhe variierende Invalidenrente ausbezahlt (Urk. 9/7). Da aus ärztlicher Sicht wegen einer Hüftproblematik ein Berufswechsel angezeigt war, gewährte ihm die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 7. September 1992 eine Umschulung zum Lastwagenchauffeur (Urk. 9/3/4, Urk. 9/4, Urk. 9/5). Am 3. September 1992 erlitt er einen Autounfall und dabei eine Femurfraktur rechts. Er vermochte jedoch am 19. März 1993 die Ausbildung zum Lastwagenchauffeur erfolgreich abzuschliessen (Urk. 9/8).
Ab Mai 1994 bis Mai 1999 war er vorwiegend bei der A.___ als Lagerist tätig (vgl. Urk. 9/13). Danach bezog er während knapp zwei Jahren Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/9, Urk. 9/13, vgl. auch Urk. 9/14) und arbeitete dann an diversen Orten als Lagerist (Urk. 9/13, Urk. 9/17). Von Oktober 2002 bis Dezember 2003 bezog er wieder Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/13). Im April 2003 fuhr er mit seinem Auto in eine Strassentafel und klagte in der Folge über Nackenschmerzen (Urk. 9/16/2). Am 26. Juli 2004 meldete er sich unter Hinweis auf Hals-, Rücken- und Hüftbeschwerden bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung; Urk. 9/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) klärte in der Folge die erwerblichen Verhältnisse ab und holte medizinische Berichte ein (Urk. 9/18/1-6). Mit Verfügung vom 8. Juni 2005 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für zwei Schweisskurse (Urk. 9/29, vgl. auch Urk. 9/33). Den einen besuchte er, den anderen brach der Versicherte nach zwei Tagen wegen Unzufriedenheit über dessen Qualität ab (Urk. 9/38, Urk. 9/39, Urk. 9/45, Urk. 9/48). Der Versicherte gelangte in der Folge an die IV-Stelle mit dem Begehren um Umschulung zum Anlage- und Apparatebauer (Urk. 9/47). Nach einer dreitägigen Schnupperlehre erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. September 2005 Kostengutsprache für diese vom 3. Oktober 2005 bis 2. Oktober 2006 dauernde Umschulung am Ausbildungszentrum X.___ (Urk. 9/50). Ab dem 19. November 2005 erschien der Versicherte unentschuldigt nicht mehr zur Umschulung (Urk. 9/60/1). Am 18. Januar 2006 wurde er zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht aufgefordert (Urk. 9/61). Anlässlich der Besprechung aller Beteiligten vom 30. Januar 2006 (Urk. 9/72/2) wies der Versicherte Arztzeugnisse vor, die ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 21. November 2005 bis 21. Januar 2006 bescheinigten (Urk. 9/59 = Urk. 9/76). Weiter wurde dem Versicherten mitgeteilt, die Umschulung würde unverzüglich abgebrochen, falls bis am 6. Februar 2006 nicht klar sein sollte, dass er ihr an fünf Tagen pro Woche folgen könne (Urk. 9/72/2). Zwar nahm er den Kurs bis dahin nicht wieder auf (Urk. 9/72/2, vgl. auch Urk. 9/91/1), doch ersuchte der Versicherte am 8. beziehungsweise 9. Februar 2006 um Bewilligung zur Fortführung des Kurses in einem 60%- bis 80%-Pensum. Zur Begründung führte er an, die einseitigen Belastungen im Kurs hätten zur Verschlechterung der Schmerzen geführt. Diese Verschlechterung sei aber lediglich vorübergehender Natur. Im Berufsalltag sei mit einer solchen Situation nicht zu rechnen. Dazu legte er einen Bericht seines Hausarztes Dr. med. B.___ bei, welcher sich in diesem Sinne äusserte (Bericht vom 8. Februar 2006, Urk. 9/66-69).
Am 28. Februar 2006 verfügte die IV-Stelle die Aufhebung der Umschulung per 18. November 2005. Weil der Versicherte sich nicht fähig fühle, diese konsequent und ohne regelmässige Absenzen zu absolvieren, sei sie nicht mehr eingliederungswirksam (Urk. 9/71). Nachdem die IV-Stelle zuvor einen Bericht bei Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, der den Versicherten ab 14. Dezember 2005 betreute, eingeholt hatte (Bericht vom 14. März 2006, Urk. 9/80), wies sie die Einsprache vom 22. März 2006 (Urk. 9/81, vgl. auch Urk. 9/84) mit Entscheid vom 19. April 2006 unter Hinweis auf die fehlende Eignung des Versicherten als Anlage- und Apparatebauer ab, wobei sie zusätzlich auf die Notwendigkeit der noch bevorstehenden Abklärung der zukünftigen Arbeitsmöglichkeiten in der Beruflichen Abklärungsstätte (BEFAS) D.___ hinwies (Urk. 2).
1.2 Die Abklärung in der BEFAS dauerte vom 29. Mai bis 23. Juni 2006 (Urk. 11/7/121 S. 1). Gestützt auf deren Ergebnis kam die IV-Stelle zum Schluss, dass dem Versicherten diverse Berufe offen stünden zu deren Ausübung keine beruflichen Massnahmen erforderlich seien, wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren den Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 14. November 2006 ab und verneinte gleichzeitig einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 11/2, Urk. 11/7/123-124, Urk. 11/7/129).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2006 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Mai 2006 Beschwerde und beantragte die Gewährung der Fortführung der Umschulung zum Anlage- und Apparatebauer (Verfahren Nr. IV.2006.01164; Urk. 11/1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
2.2 Auch gegen die Verfügung vom 14. November 2006 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Dezember 2006 Beschwerde und beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen und die Ausrichtung einer Invalidenrente (Verfahren Nr. IV.2006.01164; Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11/6). Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11/8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, aus dem zwei miteinander verbundene Rechtsverhältnisse zu prüfen sind, und zudem die Parteien identisch sind, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen. Das Verfahren IV.2006.01164 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 11/0-8 geführt.
2.
2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Eingliederungsmassnahmen besteht, worüber die IV-Stelle in der Verfügung vom 14. November 2006 entschieden hat.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte versicherte Personen haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Diese werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
2.4.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
2.4.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.4.4 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes haben. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. AHI 2003 S. 269 Erw. 2c)
2.5 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein Status nach einer Femurschaftfraktur links 1988 und nach einer Femurfraktur rechts 1999 mit postoperativen Myositis ossificans beidseits sowie einer posttraumatischen Beinlängendifferenz von zirka 1,5 cm, ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom sowie seit 2003/2004 ein belastungsinduziertes, primär myofasziales Schmerzsyndrom, ausgehend vom Erectorsystem am cervico-thoracalen Übergang rechts, unklarer Ätiologie bestehen (Urk. 9/16, Urk. 9/18, Urk. 9/80).
Nach den übereinstimmenden Beurteilungen von Dr. C.___, des behandelnden Chiropraktors Dr. E.___ und der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) D.___ ist dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar, sofern die Möglichkeit des Einnehmens von Wechselpositionen besteht, nur selten Arbeiten über der Brust- und Kopfhöhe zu verrichten sind, die Tätigkeit in einem temperierten Arbeitsumfeld ausübbar ist, wiederholte Belastungen über 20 bis 25 kg vermieden werden können und keine repetitive oder längere Position in hüftbelastenden Köperpositionen, wie knien oder kauern, erforderlich ist (Urk. 9/16, Urk. 9/80, Urk. 11/7/121 S. 8). Darauf ist abzustellen. Als konkrete Berufe kommen die im Abklärungsbericht erwähnten Tätigkeiten in der Logistik, im Hausdienst und im Verkauf in Frage. Zu denken ist auch an leichte Maschinenbedienung und leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten; dies gilt umso mehr, als in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet werden, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt (SVR 1999 IV Nr. 6 S. 15 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 318: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 27. April 2006, I 588/05, Erw. 5.2). Dabei handelt es sich - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Urk. 11/1) - um einfache Tätigkeiten, zu deren Ausübung keine Umschulung erforderlich ist. Die Abklärung in D.___ hat nämlich ergeben, dass der Beschwerdeführer, der durch seine Lagertätigkeiten bereits über Erfahrung in logistischen Bereichen verfügt, praktisch vielseitig begabt und manuell geschickt ist und somit die Grundvoraussetzung für solche Tätigkeiten bereits mitbringt (Urk. 9/11/121 S. 7). Hingegen als nicht mehr behinderungsangepasst erscheint die Tätigkeit als Landwirt.
2.6
2.6.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist, wie unter Erwägung 2.3.2 erwähnt, ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des (frühest möglichen) Rentenbeginns abzustellen ist. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind zu berücksichtigen (BGE 132 V 395, 129 V 222). Der frühestmögliche Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG, wonach die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs bei der Invalidenversicherung anmeldet, vorliegend der 1. Juli 2003.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, welches Einkommen der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erleiden gehabt hätte. Da nach empirischen Feststellungen in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie beispielsweise in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik enthalten sind. In diesen Durchschnittswerten schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die versicherte Person verdienen könnte. Auf sie darf im Rahmen der Invaliditätsbemessung unter Berücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 6. Juli 2004, I 2/04, Erw. 3.1 und in Sachen C. vom 20. November 2001, I 716/00, Erw. 3a).
Der Beschwerdeführer absolvierte die Primar- und danach die Realschule (Urk. 11/7/121 S. 2). Im Zeitpunkt des Unfalls vom 27. Juni 1988 stand der Versicherte in der Lehre zum Landwirt. Nach abgeschlossener Heilbehandlung nahm er im November 1991 die Tätigkeit als Landwirt wieder voll auf (Urk. 9/3/3), bis ärztlicherseits im Hinblick auf die Zukunft die Ausbildung zum Lastwagenchauffeur empfohlen und angeordnet wurde (Urk. 9/3/4). Seit Juli 1999 ist er offenbar trotz der angegebenen Beschwerden wieder in einem Teilzeitpensum auf dem elterlichen Hof tätig (Urk. 11/7/121 S. 2 f.). Diese Umstände lassen es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall auf diesem Beruf tätig wäre, obschon die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Landwirte schwierig sind, worauf auch der Beschwerdeführer hinwies (Urk. 11/7/121 S. 3). Denkbar wäre somit allenfalls, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall aus ökonomischen Gründen gezwungen gewesen wäre, eine andere Tätigkeit auszuüben. In Frage stehen dabei aufgrund seines Werdegangs die Tätigkeit als Lagerist, welche Tätigkeit er während längerer Zeit ausübte. Aber auch andere Hilfstätigkeiten kommen in Frage. Aufgrund der Tatsache, dass der Versicherte grosses Interesse an Autos hat, käme auch in Frage, dass er sich im Gesundheitsfall selber hätte zum Lastwagenchauffeur weiterbilden lassen.
2.6.2 Bei Annahme der Tätigkeit als Landwirt lässt sich das Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisiert hätte, nicht beziffern. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer offenbar während vieler Jahre als Landwirt gearbeitet hat, es wurden jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge für diese Tätigkeit abgerechnet (Urk. 9/53). Daher ist für die Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Werte - in diesem Zusammenhang auf den Agrarbericht 2005 des Bundesamtes für Landwirtschaft, zumal in diesem die Zahlen fürs Jahr 2003 berücksichtigt sind - zurückzugreifen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 2. Mai 2003, I 258/02, Erw. 5.3). Aus der Tabelle über das Einkommen der Landwirtschaftsbetriebe nach Betriebstypen 2002/2004 ergibt sich, dass das durchschnittliche landwirtschaftliche Einkommen Fr. 55'667.-- betrug (Tabelle 20a und 20b). Dieser Ertrag wurde mit einem Arbeitskraftaufwand von 1,26 Personen erzielt, was bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen ist. Umgerechnet auf den Arbeitsfaktor 1 (Arbeitsverdienst pro Familienarbeitskraft) ergibt sich ein massgeblicher Jahresverdienst von Fr. 44'180.--.
Für die Festsetzung des Valideneinkommens als Lastwagenchauffeur oder Lagerist beziehungsweise für eine andere Hilfstätigkeit kann auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 31. Juli 2001, I 111/01, Erw. 3b). Laut Tabelle TA1 der LSE 2002 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigten Männer im Jahre 2002 auf Fr. 4'557.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 54'684.-- entspricht. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen im 2003 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5 - 2007, S. 86, Tabelle B9.2) und einer Nominallohnentwicklung für Männer vom Jahr 2002 bis 2003 von 1,29 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O. S. 87, Tabelle B10.3) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 57'743.--.
Die Annahme einer anderen Tätigkeit als Landwirt ist damit bei der Festsetzung des Valideneinkommens die für den Beschwerdeführer vorteilhaftere Variante. Es übersteigt allerdings in erheblichem Ausmass das Einkommen, das der Beschwerdeführer bis anhin als beitragspflichtiges Einkommen mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat (Urk. 9/53).
2.6.3 Da der Beschwerdeführer keine der in Erwägung 2.5 erwähnten zumutbaren Tätigkeiten aufgenommen hat, sind zur Festlegung des mutmasslichen Invalideneinkommens praxisgemäss die Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen), wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind. Da, wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers den Chauffeur- oder Lageristenberuf oder eine andere Hilfstätigkeit als Validentätigkeit nimmt, beide Vergleichsgrössen anhand des gleichen Tabellenlohnes festzusetzen sind, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 8. November 2005, U 358/05, Erw. 2.4 mit Hinweis). Mit dem Abzug wird der Tatsache Rechnung getragen, dass persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Ausbildung, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässen Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei ist der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 75).
Die IV-Stelle nahm einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor (Urk. 11/7/129/2). Dies ist angesichts der doch verhältnismässig geringfügigen körperlichen Leiden nicht zu beanstanden. Da - entsprechend der vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, beträgt der Invaliditätsgrad 10 %. Dieser bleibt sich bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 14. November 2006 gleich, weil die Festlegung der Vergleichseinkommen stets auf der gleichen (soeben erläuterten) Grundlage zu erfolgen hat. Ein Rentenanspruch besteht deshalb nicht.
Ebenfalls ist ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu verneinen. Der Anspruch auf Umschulung scheitert an der erforderlichen Erwerbseinbusse von 20 %. Für die Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer offen stehen, ist keine Berufsberatung oder Arbeitsvermittlung notwendig.
3.
3.1 Als die IV-Stelle mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. September 2005 Kostengutsprache für die Umschulung zum Anlage- und Apparatebauer erteilte, waren die Voraussetzungen hiefür mangels rechtserheblicher Erwerbseinbusse von ca. 20 % nicht erfüllt. Aus den Akten ist denn auch ersichtlich, dass die IV-Stelle diese Frage vor Gewährung der beruflichen Massnahme gar nicht geprüft hatte (vgl. Urk. 9/52). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formellrechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 125 V 389 Erw. 3, je mit Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 29. März 2001, I 611/00, Erw. 4a).
Ob ein Rückkommenstitel gegeben ist, bildet indes nicht Streitgegenstand und ist vorliegend auch nicht näher zu prüfen, zumal die IV-Stelle den vorzeitigen Abbruch der Umschulung mit der fehlenden Eignung des Beschwerdeführers als Anlage- und Apparatebauer, mithin mit der fehlenden Eingliederungswirksamkeit der beruflichen Massnahme begründet hat und die Massnahme deswegen ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Voraussetzungen wegen der häufigen Absenzen ihres Erachtens nicht mehr gegeben waren, einstellte (Urk. 2, vgl. auch Urk. 9/71).
3.2 Bei Umschulungsmassnahmen nach Art. 17 IVG handelt es sich um Naturalleistungen (BGE 110 V 266 Erw. 1). Dass Umschulungsmassnahmen in Verfügungen oft als Kostenvergütungsansprüche bezeichnet werden, ändert nichts an deren Rechtsnatur als Naturalleistungen. Diese administrative Erledigung hat praktisch-wirtschaftlich einzig zur Folge, dass die Invalidenversicherung die Kosten vollumfänglich übernimmt, solange die materiellen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 22. Januar 2004, I 91/03, Erw. 4.1).
3.3 Massgebend für die Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Tätigkeit als Anlage- und Apparatebauer ist insbesondere der BEFAS-Bericht vom 31. August 2006. Dieser wurde zwar erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2006 beziehungsweise des Einspracheentscheids vom 19. April 2006 erstellt, bezieht sich inhaltlich aber auf die Verhältnisse vor deren Erlass und ist damit erheblich. In diesem Bericht wird das Ausbildungszentrum X.___, die Durchführungsstelle der Umschulungsmassnahme, zitiert, wonach die Tätigkeit als Schweisser eine sehr hohe Konzentration, eine konstante Arbeitsleistung und eine gute körperliche Verfassung erfordere, welche Voraussetzungen beim Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht gegeben seien (Urk. 11/7/121 S. 4). Mit anderen Worten erachtete die Durchführungsstelle den Beschwerdeführer hinsichtlich der Tätigkeit als Anlage- und Apparatebauer aus gesundheitlichen Gründen als nicht eingliederungsfähig. Eine Veranlassung, an der Beurteilung der Durchführungsstelle zu zweifeln, besteht nicht. Die Durchführung der Massnahme führte denn auch sehr schnell zu vielen Absenzen. Sie begann am 3. Oktober und bereits ab dem 18. November 2006 trat gemäss dem Hausarzt eine längerdauernde volle Arbeitsunfähigkeit auf. Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht einsichtig, weshalb die Durchführung der Massnahme in einem reduzierten Pensum von 60 bis 80 %, wie vom Beschwerdeführer und seinem Hausarzt vorgeschlagen (Urk. 9/66-69), aus gesundheitlichen Gründen möglich sein soll. Damit fehlt es an der Eignung der konkreten Umschulung zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels (vgl. ZAK 1991 S. 179 f. Erw. 3 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 56 f. und 130; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.2). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist zudem kein Grund ersichtlich, der erwarten lassen würde, dass im Berufsalltag alsdann eine höhere Arbeitsfähigkeit bestünde, was weiter die Eingliederungswirksamkeit der Umschulung (vgl. dazu BGE 122 V 214 Erw. 2c) in Frage stellt.
Nicht zu beanstanden ist, dass die IV-Stelle die Umschulung mit Wirkung ab 18. November 2005 aufhob, nachdem der Beschwerdeführer ab dem darauffolgenden Tag gesundheitsbedingt nicht mehr erschienen war und die Eingliederungswirksamkeit der Massnahme und damit eine zentrale Voraussetzung für diese Umschulung nicht mehr gegeben war.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerden vom 18. Mai 2006 und 12. Dezember 2006 in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. April 2006 und der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2006 abzuweisen sind.
5. Seit 1. Juli 2006 besteht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht Kostenpflicht. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei Entritt dieser Rechtsänderung war die Beschwerde vom 18. Mai 2006 bereits hängig, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind, auch wenn die (zweite) Beschwerde vom 12. Dezember 2006 erst nach Inkraftsetzung des neuen Rechts anhängig gemacht wurde und damit der mit vorliegendem Verfahren vereinigte Prozess IV.2006.01164 an und für sich kostenpflichtig wäre.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. IV.2006.01164 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2006.00493 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
und erkennt:
1. Die Beschwerden vom 18. Mai 2006 und 12. Dezember 2006 werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).