IV.2006.00495

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 10. September 2007
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Schweizerische Patienten- Organisation SPO
Zähringerstrasse 32, Postfach 850, 8025 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       W.___, geboren 1960, Mutter zweier Kinder (geboren 1984 und 1987) arbeitete von 1997 bis 2003 während zwei Tagen pro Woche und seither stundenweise als Verkäuferin bei der A.___ AG, "___" (Urk. 12/8), deren Inhaber ihr Ehemann ist. Sie meldete sich am 24. Juni 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 12/6/1-11, Urk. 12/7-1/17, Urk. 12/9/1-4) und Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 12/8, Urk. 12/12-13) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 12/5) ein. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab, da der Invaliditätsgrad 0 % betrage (Urk. 12/16). Die von der Versicherten am 11. November 2005 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/20) wurde mit Einspracheentscheid vom 21. April 2006 abgewiesen (Urk. 12/32 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Mai 2006 (Urk. 1) und Ergänzung vom 10. Juni 2006 (Urk. 7) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf mit Verfügung vom 8. November 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Vorab ist über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu befinden.
1.2     Gemäss Art. 61 lit. f des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein, und wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Laut § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht wird einer Partei auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
         Was die sachliche Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung angeht, sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person der oder des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre beziehungsweise seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der bedürftigen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 125 V 35 Erw. 4b, 119 Ia 265 Erw. 3b, 117 Ia 281 Erw. 5b).
         Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 Erw. 4b mit Hinweisen).
1.3         Vorliegend wurde ein Anspruch auf eine Invalidenrente sowohl verfügungs- als auch einspracheweise verneint, da der Invaliditätsgrad 0 % betrage (Urk. 12/16, Urk. 2). Diese Leistungsabweisung stellt noch keinen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin dar. Im Weiteren ist das Verfahren sachverhaltsmässig als relativ einfach zu bezeichnen und die sich stellenden Rechtsfragen entbehren einer besonderen Komplexität.
         Weder aus den Akten noch aus dem Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin die Fähigkeit abgehen sollte, sich im vorliegenden Prozess selbst zu Recht zu finden. Gegen die Annahme, sie sei dazu nicht fähig, spricht jedenfalls die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf Aufforderung hin in der Lage war, eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen (Urk. 7). Demgemäss war es der Beschwerdeführerin möglich, in der Ergänzung der Beschwerdeschrift ohne den Beizug einer rechtskundigen Person den richtigen Antrag zu stellen und die zur Begründung sachdienlichen Argumente vorzubringen.
         Daraus folgt, dass unter diesen Umständen - da der Rechtsstreit wie dargelegt keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, denen die Beschwerdeführerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 122 III 393 Erw. 3b) - die Verbeiständung im vorliegenden Verfahren nicht geboten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist demzufolge abzuweisen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit und der fehlenden nötigen Mittel gesondert geprüft werden.

2.      
2.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität bei Nichterwerbstätigen und Teilerwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG sowie Art. 27 und 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit der nachstehenden Ergänzung, verwiesen werden.
2.2         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
3.2     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 18. Juli 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/6/4 lit. A):
- Spondylolyse L5 beidseits, Spondylolisthesis L5/S1, Osteochondrose L5/S1 bekannt seit mindestens Juli 1990
- Progrediente Coxarthrosen beidseits, Zustand nach Beckenosteotomie beidseits
- Stressinkontinenz
- Zustand nach Diaphragmaplastik
- Plötzlich auftretender Urindrang ohne Urininkontinenz.
         Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau und Teilzeitkleiderverkäuferin vom 17. Januar bis 5. Juni 2005 und eine solche von 66 % ab 6. Juni 2005 bis auf Weiteres (Urk. 12/6/4 lit. B) und gab an, ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich (Urk. 12/6/4 lit. C1). Die Beschwerdeführerin sollte wechselnd gehend, sitzend und wenig stehend beschäftigt werden, beispielsweise an einer Pforte eines Heimes mit wenig anspruchsvoller bürolistischer Tätigkeit im Telefon- und Auskunftsdienst (Urk. 12/6/5 lit. D7).
         Auf erneute Nachfrage der Beschwerdegegnerin hielt Dr. B.___ am 9. August 2005 fest, die bisherige Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar; in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 25 bis 30 Stunden pro Woche (Urk. 12/9/4).
3.3     Dr. med. C.___, Chefarzt Frauenklinik, Kantonsspital X.___, berichtete am 20. Juli 2005, die Beschwerdeführerin habe eine ausgeprägte Beckenbodenschwäche, wobei Schonung diese angeborene Neigung nicht verbessere. Mit modernen Behandlungsmethoden, operativ und konservativ, sei bezüglich des Beckenbodens jedoch keine invalidisierende Einschränkung gegeben. Hinsichtlich der vertebralen Beschwerden Spondylolyse, Spondylolisthesis, Osteochondrose und Coxarthrose könne er keine Stellung nehmen (Urk. 12/7/1 lit. A). Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 17. Januar bis 21. Februar 2005 (Urk. 12/7/1 lit. B). Bezüglich der Beckenbodenproblematik sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin besserungsfähig (Urk. 12/7/2 lit. C1). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (Urk. 12/7/4).
         Am 14. März 2006 berichtete Dr. C.___ auf erneute Anfrage der Beschwerdegegnerin wiederum, die Beschwerdeführerin leide unter einer ausgeprägten Beckenbodenschwäche mit Totalprolaps, weshalb am 18. Dezember 2003 eine laparoskopische Prolapsoperation durchgeführt worden sei. Postoperativ seien massive Beschwerden im Becken mit Ausstrahlungen in die Beine aufgetreten, die allmählich zurückgegangen seien. Es sei die Diagnose eines Rezidivprolapses gestellt worden, weshalb am 18. Januar 2005 eine Diaphragmaplastik durchgeführt worden sei. Postoperativ sei es wieder zu enormen, invalidisierenden Schmerzen im Beckenbereich mit Ausstrahlung bis in die Beine gekommen. Auch diese Beschwerden seien allmählich zurückgegangen (Urk. 12/28/1 lit. A). Aus gynäkologischer und urogynäkologischer Sicht sei mit einer allmählichen Besserung ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu rechnen, in Anbetracht der Gesamtprobleme (Allgemeine Beckenbodenschwäche, progrediente Coxarthrose beidseits und Nervenschädigung) müsse aber doch mit einer erheblichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit und der beruflichen Belastungsfähigkeit und auch eher mit einer Progredienz der Beschwerden gerechnet werden  (Urk. 12/28/2 unten).
3.4     Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, die die Beschwerdeführerin seit dem 15. August 2005 behandelt (Urk. 12/25/4 lit. D1), nannte in ihrem Bericht vom 8. November 2005 an die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 12/23/1 Ziff. 1):
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Spondylolyse, Spondylolisthesis und Osteochondrose L5/S1
- Coxarthrose beidseits bei Hüftdysplasie
- Chronische Unterbauchschmerzen.
         Dr. D.___ gab an, die Beschwerdeführerin sei derzeit als Verkäuferin nicht arbeitsfähig, da sie unter ständigen belastungsabhängigen Schmerzen im Unterbauch und linken Leistenbereich klage. Daneben sei sie auch aufgrund ihres Rückenleidens zu höchstens 50 % arbeitsfähig (Urk. 12/23/1 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin sei auch in ihrer Tätigkeit als Hausfrau eingeschränkt. Es sei ihr jedoch nicht möglich, die Einschränkung zu beziffern (Urk. 12/23/1 Ziff. 3).
         Am 23. Dezember 2005 nannte Dr. D.___ chronische Unterbauchschmerzen links betont, bestehend seit 18. Januar 2005, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die beidseitige Coxarthrose bei Hüftdysplasie und das chronische Lumbovertebralsyndrom bei Spondylolyse, Spondylolisthesis und Osteochondrose sowie ein Vidaltrias mit Asthma bronchiale und Aspirinintoleranz (Urk. 12/25/3 lit. A). Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. Dezember 2003 bis 15. März 2004 sowie vom 17. Januar 2005 bis heute (Urk. 12/25/3 lit. B) und gab an, der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 12/25/4 lit. C1). Eine Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit bestehe im Moment nicht. Sie könne nicht beantworten, wie viele Stunden pro Tag eine optimal angepasste Tätigkeit möglich sei. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin bei sämtlichen Hausarbeiten, wie Mahlzeiten zubereiten, Lasten tragen, Reinigungsarbeiten verrichten und Wäsche besorgen, immer auf die Mithilfe von Familienangehörigen angewiesen sei. Auch die früher ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin könne sie im Moment nicht ausüben (Urk. 12/25/4 unten).
3.5     Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, berichtete am 1. Dezember 2005 zu Handen der behandelnden Ärzte des Kantonsspitals X.___, bei den Hüftoperationen sei es zu einer beidseitigen Schädigung des Nervus cutaneus femoris lateralis gekommen. Zusätzlich sei auf der linken Seite eine leichte Femoralisläsion entstanden. Zusammen mit der links betonten Coxarthrose führe dies zu einer ausgeprägten muskulären Dysbalance des Beckengürtels. Für ein lumboradikuläres Geschehen im Rahmen der bekannten Spondylolyse und Spondylolisthesis L5/S1 bestünden keine Hinweise. Ebenso seien die Beschwerden für eine spinale Stenose nicht typisch (Urk. 12/28/14).

4.
4.1     Die vorliegenden medizinischen Akten lassen eine Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu.
         Bezüglich der Unterbauch- beziehungsweise Beckenbodenbeschwerden ist vollumfänglich auf die Beurteilung von Dr. C.___ abzustellen, dessen Einschätzung die Kriterien an den Beweiswert medizinischer Gutachten (vgl. vorstehend Erw. 2.2) erfüllt. Daraus geht hervor, dass die postoperativen Schmerzen nach der laparoskopischen Prolapsoperation wie auch der Diaphragmaplastik allmählich zurückgegangen seien und mit einer allmählichen Besserung ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu rechnen sei. Mithin ist nach überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus gynäkologischer und urogynäkologischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin ganztags arbeitsfähig ist (Urk. 12/7/4, Urk. 12/28/2 unten). Die Einschätzung von Dr. D.___, die die Beschwerdeführerin erst seit dem 15. August 2005 behandelte und ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit attestierte (Urk. 12/25/3 lit. B), vermag die fachärztlich festgestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen und überzeugt nicht, da ihre Einschätzung überwiegend auf den subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin beruht. Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Hinsichtlich der Wirbelsäulen- und Hüftproblematik ist sodann auf die Beurteilung von Dr. B.___ abzustellen, der der Beschwerdeführerin eine 66%ige Arbeitsfähigkeit (25 bis 30 Stunden pro Woche) für eine leidensangepasste, wechselbelastende Tätigkeit attestierte (Urk. 12/6/4 lit. B, Urk. 12/6/5 lit. D7, Urk. 12/9/4). Dem steht auch die Einschätzung von Dr. D.___ nicht entgegen, die die Arbeitsunfähigkeit mit den chronischen Unterbauchschmerzen begründete und die hüft- und wirbelsäulenbedingten Diagnosen als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auflistete (Urk. 12/25/3 lit. B). Die von Dr. B.___ attestierte Arbeitsfähigkeit ist auch insofern nachvollziehbar, als Dr. E.___ ein lumboradikuläres Geschehen ausschliessen konnte (Urk. 12/28/14).
4.2         Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine rund 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit besteht.

5.
5.1     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
5.2     In ihrer Verfügung vom 10. Oktober 2005 ging die Beschwerdegegnerin noch davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 17 % erwerblich und zu 83 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 12/16). Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch in ihrer Einsprache vom 11. November 2005 geltend gemacht hatte, sie hätte ihr Pensum im Gesundheitsfall auf mindestens 50 % bis 70 % gesteigert (Urk. 12/20/2 Ziff. 1), gewichtete die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 21. April 2006 den Erwerbsbereich neu mit 70 % beziehungsweise 60 % und den Bereich Haushalt mit 30 % respektive 40 % (Urk. 2 S. 3 f.).
5.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
5.4     Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einholen eines Haushaltabklärungsberichts zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt, da die Einschränkung im Haushalt bei einem Erwerbspensum von 60 % mindestens 97,5 % und bei einem Erwerbspensum von 50 % mindestens 78 % betragen müsste, damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultierte.
         Da gerichtsnotorisch ist, dass bei der Art von gesundheitlicher Einschränkung wie sie die Beschwerdeführerin aufweist, im Rahmen der Abklärung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit im Haushalt kaum je eine höhere Arbeitsunfähigkeit als im Erwerbsbereich resultiert, durfte die Beschwerdegegnerin vorliegend auf die Durchführung einer Haushaltabklärung verzichten.
         Was den Einkommensvergleich anbelangt, kann sodann vollumfänglich auf die differenzierten und zutreffenden Berechnungen der Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt (Urk. 12/30/4) sowie im Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3 f.) verwiesen werden, wonach weder bei einem Erwerbspensum von 50 % oder 60 %, noch bei einem solchen von 70 % ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert.
         Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. April 2006 (Urk. 2) rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht beschliesst,

           Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Schweizerische Patienten- Organisation SPO
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).