IV.2006.00496
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 23. November 2006
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 P.___, geboren 1950, arbeitete bis 2003 mit seinem Bruder als selbständiger Inneneinrichter in Winterthur und übte diese Tätigkeit im Jahre 2005 alleine aus (Urk. 8/2, Urk. 8/5 S. 5 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/12). Am 7. Juni 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung, Rente; Urk. 8/5 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/8) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/18, Urk. 8/21, Urk. 8/29-30) ein und erstellte einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 8/34).
1.2 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/36). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Januar 2005 (Urk. 8/37), ergänzt durch Eingabe vom 13. Februar 2006 (Urk. 8/46), wies die IV-Stelle am 21. April 2006 ab (Urk. 8/54 = Urk. 2).
1.3 Mit Verfügung vom 21. März 2006 lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/50). Dagegen erhob P.___ am 24. April 2006 ebenfalls Einsprache (Urk. 8/55), welche am 29. Mai 2006 ergänzt wurde (Urk. 8/58). Diese lehnte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2006 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 13/2).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2006 (Urk. 2) erhob P.___ am 22. Mai 2006 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zu gewähren, eventualiter eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 1 unten). Weiter sei eine umfassende Begutachtung der psychischen und physischen Konstitution mit Arbeitsversuchen durchzuführen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
2.2 Mit Verfügung vom 5. Juli 2006 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren sistiert (Urk. 9).
2.3 Am 4. September 2006 erhob P.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2006 (Urk. 13/2) betreffend Ablehnung beruflicher Massnahmen und beantragte ergänzend, es sei eine Kostengutsprache für weitere berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 13/1 S. 1 unten; Verfahren Nr. IV.2006.00709). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2006 beantragte die IV-Stelle auch die Abweisung dieser Beschwerdeanträge (Urk. 13/7).
2.4 Mit Verfügungen vom 26. Oktober 2006 wurde das Verfahren Nr. IV.2006.00709 mit dem vorliegenden vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben, die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgehoben und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12, Urk. 13/9, Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG), sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der medizinischen Fachpersonen und zum Einkommensvergleich in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 unten f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichern Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach-)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt sei (Urk. 2 S. 2 unten). Bei Tätigkeiten mit geringem Menschenkontakt wie beispielsweise industriellen Montagen wirke sich der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers weniger stark aus, weshalb die verminderte Belastbarkeit mit einem behinderungsbedingten Abzug von 10 % genügend abgegolten werde (Urk. 2 S. 2 unten f.).
Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit wie Kleinmontage ein unzumutbarer sozialer Prestigeverlust wäre, könne nicht geteilt werden, zumal das Einkommen eines fachlich qualifizierten Handwerkers mit dem Valideneinkommen des Beschwerdeführers durchaus vergleichbar sei (Urk. 13/7 S. 1 unten). Zudem sei die Ausbildung kein absolutes Kriterium für die Beurteilung der beruflichen Wiedereingliederung unter dem Aspekt der sozialen Zumutbarkeit (Urk. 13/7 S. 2 oben).
2.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass noch kein stabiler Gesundheitszustand vorliege und somit noch gar nicht über das Rentengesuch entschieden werden dürfte (Urk. 1 S. 3 unten). Die selbständige Erwerbstätigkeit sei ein Versuch, welcher weder ausgewertet noch abgeschlossen sei. Es seien daher weitere Abklärungen zu tätigen, bevor über die Rentenfrage entschieden werden könne (Urk. 1 S. 4 oben). Sein Gesundheitszustand müsse unbedingt umfassend geprüft werden, dies unter Durchführung von Arbeitsversuchen (Urk. 1 S. 4 unten). Wesentlich sei auch seine Selbsteinschätzung, wonach er auf dem Arbeitsmarkt keine Chance auf eine Anstellung habe (Urk. 1 S. 4 unten f.).
Beim Valideneinkommen sei von einem Monatslohn von Fr. 6'500.--, entsprechend einem Jahreslohn von Fr. 78'000.-- auszugehen; zuzüglich jährlicher Gewinnanteile. Das Invalideneinkommen betrage demgegenüber realistischerweise Fr. 6'000.-- pro Jahr; welches zufolge Gewährung eines maximalen behinderungsbedingten Abzugs von 25 % entsprechend zu reduzieren sei (Urk. 1 S. 6 Mitte).
Hinsichtlich der beruflichen Massnahmen bringt der Beschwerdeführer vor, es treffe nicht zu, dass er im Rahmen der Berufsberatung keinerlei Interesse oder Bereitschaft für eine berufliche Veränderung gezeigt habe. Er habe zumindest Anspruch auf eine eingehende Abklärung seiner beruflichen Möglichkeiten (Urk. 13/1 S. 6 oben). Aufgrund des Verlaufsprotokolls seien aber auch für die Hilfstätigkeit bei einfachen Montagearbeiten noch Abklärungen betreffend Eignung und Belastbarkeit durchzuführen und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er noch für Montagearbeiten einsetzbar sei. Er lasse sich kaum in einen Arbeitsablauf eingliedern, da er seit 25 Jahren seinen eigenen Ablauf festgelegt habe (Urk. 13/1 S. 6 Mitte). Eine mögliche Umschulung habe auf die Besonderheiten des Krankheitsbildes Rücksicht zu nehmen (Urk. 13/1 S. 6 unten).
3.
3.1 Med. prakt. A.___, Assistenzart der psychiatrischen Privatklinik B.___, diagnostizierte am 31. Dezember 2003 gestützt auf eine stationäre Behandlung vom 19. August 2003 bis 31. Dezember 2003 eine Störung der Impulskontrolle gemäss ICD-10: F62.8 (Urk. 8/40 S. 1).
3.2 Die Ärzte der psychiatrischen Privatklinik B.___ stellten am 13. Oktober 2004 gestützt auf zwei stationäre, eine teilstationäre und eine ambulante Behandlungssequenzen folgende Diagnosen (Urk. 8/18 S. 1 lit. A):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, anankastischen und emotional-instabilen Anteilen vom impulsiven Typ (ICD-10: F61.0)
- Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ICD-10: F98.8)
- Familienzerrüttung durch Trennung (ICD-10: Z62.5), seit zirka November 2002
- Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56), seit zirka November 2002
- Schulter-Hand-Syndrom rechts (PHS ankylosans kombiniert mit Sudeck der Hand), diagnostiziert am 2. September 2004
Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig wie auch die Arbeitsfähigkeit mittels medizinischer Massnahmen. Berufliche Massnahmen seien angezeigt (Urk. 8/18 S. 1 unten). Initial sei der Beschwerdeführer im November 2002 nach einer massiven Drohung und einem tätlichen Angriff auf seinen Bruder und seine Schwägerin hospitalisiert worden. Im Anschluss an die Auseinandersetzung sei es zur Liquidation des gemeinsam mit dem Bruder geführten Geschäftes gekommen. Die darauffolgenden Probleme mit Berufstätigkeit, Arbeitslosigkeit und Familienzerrüttung hätten zur erneuten Verschlechterung des Zustandes geführt (Urk. 8/18 S. 2 Ziff. 3). Bei der Entlassung am 3. September 2004 habe eine leicht gedrückte Stimmung bestanden. Der Beschwerdeführer sei im Affekt schwingungsfähig und psychomotorisch ruhig bei normalem Antrieb gewesen. Von Fremd- oder Selbstgefährdung habe er sich glaubhaft distanziert (Urk. 8/18 S. 2 Ziff. 5).
Weiter beständen massive degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette im Bereich der Supraspinatusportion. Dies führe zu einem Hochstand des Humeruskopf mit Auslösung einer Impingementsymptomatik (Urk. 8/18 S. 2 Ziff. 6). Bei Weiterführung der geplanten, teilstationären und später ambulanten Psychotherapie sowie Pharmakotherapie sei aus psychiatrischer Sicht eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt möglich (Urk. 8/18 S. 2 Ziff. 7).
Aus psychiatrischer Sicht sei keine berufliche Umstellung zu prüfen. Der Zeitpunkt einer möglichen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit sei noch nicht bestimmt (Urk. 8/18 S. 3 oben).
3.3 Die Ärzte der C.___, Tagesklinik, hielten am 25. Januar 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/21 S. 3 lit. A):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, anankastischen und emotional instabilen Anteilen vom instabilen Typ (ICD-10: F61.0)
- Mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.1)
- Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ICD-10: F98.8)
- Familienzerrüttung durch Trennung (ICD-10: Z63.5)
- Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56)
In der bisherigen Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/21 S. 6 Mitte).
Der Beschwerdeführer klage über eine depressive Symptomatik und über eine motorische Verlangsamung. Weiter berichte er über verbal aggressive Attacken, die bei ihm in unregelmässigen Abständen aufträten. Seit seinem Aufenthalt in der Tagesklinik sei dies nicht mehr der Fall. Des weiteren werde über Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen berichtet. Die Rückkehr in den Alltag bereite ihm grosse Sorgen und verursache Befürchtungen bezüglich Nichtbewältigung (Urk. 8/21 S. 4 lit. D.4).
Als Befund wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Denken eingeengt sei auf die Tatsache, wieder als Selbständiger erwerbstätig zu sein. Im Affekt sei er schwankend zwischen deprimiert und leicht ironischen Verhaltensweisen. Weiter weise er Schuld- und Insuffizienzgefühle auf. Im Antrieb sei er gehemmt und es liege ein vorherrschender sozialer Rückzug vor nebst einem beidseitig vorhandenen Ruhetremor der Hände mit Schriftbildveränderungen. Weiter seien Unsicherheiten im Gangbild zu verzeichnen (Urk. 8/21 S. 4 lit. D.5).
Der Beschwerdeführer sei auf eigenen Wunsch bis Ende Januar 2005 in der Tagesklinik geblieben und der Gesundheitszustand könne als leicht gebessert bezeichnet werden. Er überschätze sich jedoch weitgehend in seinen Fähigkeiten und möchte auf Anfang Februar wieder selbständig erwerbstätig sein. Die Gefahr einer schnellen Überforderung sei möglich. Aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands werde dringlichst eine Rente befürwortet (Urk. 8/21 S. 4 lit. D.7).
3.4 Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer sei April 1989 andauernd betreute (vgl. Urk. 8/29 S. 2 lit. D.1), stellte am 31. Oktober 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/29 S. 1 lit. A):
- Asthenisch selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7)
- mit aggressiven Durchbrüchen (Selbst- und Fremdgefährdung)
Der Beschwerdeführer nehme heute noch Lithium ein. Er habe gelegentlich aggressive Durchbrüche, vor allem im Bereich der Familie. Im Verlaufe des Jahres 2002 sei immer mehr klar geworden, dass das von ihm und seinem Bruder geführte Geschäft geschlossen werden müsse. In der Folge habe sich sein psychischer Zustand verschlechtert und es sei vermehrt zu aggressiven Durchbrüchen mit einer massiven depressiven Dekompensation gekommen. Danach sei der Beschwerdeführer völlig verzweifelt gewesen und habe Suizidabsichten geäussert. In der Folge sei er freiwillig in eine psychiatrische Klinik eingetreten. Er lebe derzeit von seiner Frau und seinen Kindern getrennt und betreibe ein Vorhanggeschäft als „Alleinunternehmer“. Da er kaum Kunden habe, sei die Arbeitsfähigkeit sehr schwer abzuschätzen. Alleine und für alle Bereiche verantwortlich scheine er völlig überfordert zu sein. Er lebe heute praktisch ausschliesslich aus seinem Vermögen (Urk. 8/29 S. 2 lit. D.3).
Die Prognose sei ungewiss, derzeit beständen keine Suizidgedanken und keine aggressiven Durchbrüche. Er klage jedoch immer wieder über aggressive Phantasien, von denen er sich aber gut distanzieren könne. Bei geschäftlichem Scheitern könne sich sein Zustand wieder massiv verschlechtern. Mangels entsprechendem Geschäftsgang könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit nicht bestimmt werden. Aufgrund der Vorgeschichte mit der geringen Belastbarkeit und den aggressiven Durchbrüchen sei aber zu vermuten, dass er mit seiner Tätigkeit überfordert sei (Urk. 8/29 S. 3 oben).
3.5 Dr. med. E.___, Allgemeinmedizin FMH, welche den Beschwerdeführer hausärztlich betreut (vgl. Urk. 8/30 S. 2 Mitte), stellte am 1. November 2005 folgende Diagnosen (Urk. 8/30 S. 1 lit. A):
- Mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicherem anankastischen und emotional-instabilen Anteilen vom impulsiven Typ. Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom.
Als ehemaligem Innenarchitekt gelinge es ihm kaum, in seinem Zustand, seinem Alter und unter den gegebenen Umständen, ein Geschäft aufzubauen. Er leide sehr unter seiner Arbeitslosigkeit, weshalb eine berufliche Umstellung sinnvoll erscheine (Urk. 8/30 S. 3 unten). In behinderungsangepasster Tätigkeit sei er ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/30 S. 4 Mitte).
3.6 Dr. med. F.___ vom Regionalärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin hielt auf interne Anfrage am 4. November 2005 fest, dass es aufgrund des geltend gemachten Gesundheitsschadens plausibel erscheine, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr genügend arbeitsfähig sei. In einer adaptierten Tätigkeit solle gemäss den Ausführungen des behandelnden Psychiaters allerdings eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % möglich sein (Urk. 8/35 S. 4 oben).
4.
4.1 Die medizinischen Berichte der Ärzte der psychiatrischen Privatklinik B.___, der C.___ sowie der Dres. D.___ und E.___ sind hinsichtlich der strittigen Belange genügend umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen insbesondere die geklagten Leiden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein.
Zur Stellungnahme von Dr. F.___ ist festzuhalten, dass sich die von ihm geäusserte Darstellung hinsichtlich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit durch den behandelnden Psychiater, Dr. D.___, in dessen Bericht nicht wiederfinden lässt (vgl. Urk. 8/29). Vielmehr hält dieser die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit für unmöglich, weil das Geschäft des Beschwerdeführers nicht zu einer beruflichen Belastung führe. Weiter äusserte Dr. D.___ die Vermutung, dass der Beschwerdeführer zufolge der Vorgeschichte von seiner Tätigkeit überfordert sei (Urk. 8/29 S. 2 lit. D.3 und S. 3 Ziff. 8). Die Stellungnahme von Dr. F.___ kann daher für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit nicht herangezogen werden.
4.2 Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit äussern sich die Ärzte der psychiatrischen Privatklinik B.___ und der C.___ sowie Dr. E.___.
Auf den Bericht der Ärzte der psychiatrischen Privatklinik B.___ (Urk. 8/18) kann aufgrund seines Alters nicht abgestellt werden. Die Feststellungen datieren mehr als ein Jahr vor Erlass des Einspracheentscheids vom 21. April 2006 (Urk. 2), weshalb angesichts der Labilität der psychischen Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Änderung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist. Zudem wurde darin der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht näher spezifiziert (vgl. Urk. 8/18 S. 3 oben).
Da ausschliesslich Beschwerden psychischen Ursprungs vorliegen, kann die Einschätzung der Allgemeinpraktikerin und Hausärztin Dr. E.___ ebenfalls nicht herangezogen werden. Dr. E.___ bestätigt zudem selber, dass sie vor allem die somatische Seite betreue, worin der Beschwerdeführer weitgehend beschwerdefrei sei (Urk. 8/30 S. 2 Mitte).
4.3 Die Ärzte der C.___ attestieren zwar eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit, halten aber fest, dass diese Einschätzung auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgt sei und nach Ablauf von zirka drei bis sechs Monaten eine erneute Abklärung angezeigt sei (vgl. Urk. 8/21 S. 6 Mitte). Eine solche fehlt jedoch in den Akten. Da der Beschwerdeführer in seinen geschäftlichen Vorstellungen und damit wohl auch bei denjenigen hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit wenig realistisch wirke (vgl. Urk. 8/29 lit. D.5), wie auch angesichts der aktenkundigen Selbstüberschätzung (vgl. Urk. 8/21 S. 4 lit. D.7), kann auf die Attestierung der ganztägigen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der C.___ nicht abgestellt werden.
Ergänzend ist anzufügen, dass die Ärzte der C.___ mit ihrer dringlichen Rentenbefürwortung (vgl. Urk. 8/21 S. 4 lit. D.7) ihr Aufgabengebiet überschreiten (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4), was an der Objektivität der Einschätzungen Zweifel aufkommen lässt.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass betreffend die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in allfällig behinderungsangepasster Tätigkeit keine Klarheit besteht. Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese - wohl am ehesten mittels Rückfrage beim betreuenden Psychiater Dr. D.___, allenfalls mittels Einholung eines ergänzenden Gutachtens - prüfe, wie sich die vorhandenen Gesundheitsschäden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, unter Klärung der Frage einer zumutbaren Überwindung der psychisch bedingten Hindernisse. Hernach hat die Beschwerdegegnerin allenfalls einen Einkommensvergleich unter Würdigung der diesbezüglich beschwerdeweise (vgl. Urk. 1 S. 6 Mitte f.) vorgebrachten Einwendungen vorzunehmen und über den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide (Urk. 2, Urk. 13/2) gutzuheissen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Vorliegend erscheint angesichts des Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'850.-- (inkl. Barauslagen) als den Umständen angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Einspracheentscheide vom 21. April 2006 sowie vom 5. Juli 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'850.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).