Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 31. Juli 2006
in Sachen
M.___
Bändlistrasse 25, 8064 Zürich
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1970, leidet seit Geburt an einem konnatalem Hydrocephalus nach postnatal neurochirurgischer Intervention und invalidisierender geistiger und körperlicher Retardierung (Urk. 6/1; Urk. 6/7; Urk. 2/2 S. 1). Am 2. Januar 1995 reiste der Versicherte als Staatsbürger von Serbien und Montenegro (Urk. 6/9) in die Schweiz ein. Sein Vater M.___ stellte am 7. Dezember 2004 ein Gesuch um Hilflosenentschädigung bei der Invalidenversicherung (Urk. 2/19/20 = Urk. 6/17). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 (Urk. 2/19/10) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren ab. Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2004 (Urk. 2/19/10) erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater, dieser wiederum vertreten durch Milosav Milovanovic, Zürich, am 14. Januar 2005 Einsprache (Urk. 2/19/9). Mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2005 wies die IV-Stelle diese ab (Urk. 2/19/7).
Auf die gegen den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2005 (Urk. 2/2) erhobene Beschwerde von M.___ trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 29. Juni 2005 mangels Beschwerdelegitimation nicht ein (Urk. 2/15). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. August 2005 Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (Urk. 2/17/3).
2. Mit Urteil vom 31. März 2006 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die Beschwerde gut und wies die Sache zur materiellen Prüfung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1).
Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 4. Juli 2006 (Urk. 7) geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war.
Damit sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids am 25. Februar 2005 (Urk. 2/2) massgebend und zu prüfen.
2.
2.1 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose. Artikel 39 IVG bleibt vorbehalten.
Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss Art. 1a und Art. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Obligatorisch versichert nach AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und lit. b AHVG).
Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
2.2 Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (BGE 121 V 253 Erw. 1a, 119 V 103 Erw. 4b mit Hinweis).
2.3 Gemäss Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (in Kraft seit dem 1. März 1964; SR 0.831.109.818.1, nachfolgend Sozialversicherungsabkommen), welches auch auf die Nachfolgestaaten Anwendung findet, sind die schweizerischen und jugoslawischen Staatsangehörigen in den Rechten und Pflichten einander gleichgestellt, soweit im Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist. Hinsichtlich des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung gelten für jugoslawische Staatsangehörige die selben Bestimmungen wie für schweizerische Staatsangehörige, da das Abkommen diesbezüglich keine Abweichungen enthält (vgl. Art. 2 in Verbindung mit Art. 8 lit. e des Abkommens).
2.4 Titel D des Dritten Abschnitts des IVG handelt von der "Hilflosenentschädigung". Nach Art. 42 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. Der Anspruchsbeginn richtet sich nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Artikel 29 Absatz 1 (Abs. 4).
2.5 Hinsichtlich der Hilflosenentschädigung tritt der Versicherungsfall dann ein, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist (analog Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG; vgl. BGE 111 V 226; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Juni 2001 in Sachen D., I 509/00; ZAK 1986, 484 Erw. 2b; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 270 f.) oder wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat und voraussichtlich weiter dauern wird (analog Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
2.6 Nach dem Dahinfallen der allgemeinen IV-rechtlichen Versicherungsklausel per 1. Januar 2001 schreibt Art. 6 Abs. 1 IVG für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht mehr vor, dass die versicherten Personen, namentlich Schweizerinnen und Schweizer, bei Eintritt der risikospezifischen Invalidität, beispielsweise der Hilflosigkeit, der Invalidenversicherung unterstanden haben müssen. Vielmehr genügt es, wenn die invalide Person im Zeitpunkt der Leistungszusprechung versichert ist (vgl. BBl 1999 S. 5011 f. sowie eingehend zu Inhalt und Geschichte von Art. 6 Abs. 1 IVG: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen D. vom 12. Januar 2005, I 169/03, Erw. 5).
Indes steht die Aufhebung der IV-rechtlichen Versicherungsklausel in Art. 6 Abs. 1 IVG unter dem Vorbehalt weiterer Gesetzesbestimmungen. Hierzu gehören namentlich die speziellen Klauseln in Art. 6 Abs. 2 IVG und in Art. 9 Abs. 3 IVG (vorstehend Erw. 2.2).
3. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Sohn des Beschwerdeführers die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erfüllt.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Anspruch auf eine Hilflosen-entschädigung sei nicht gegeben, weil die versicherungsmässigen Voraussetz-ungen nicht erfüllt seien. Dabei müsse der Versicherte bei Eintritt der Hilflosig-keit während mindestens eines vollen Jahres Beiträge entrichtet haben (Urk. 2/2 S. 2 Ziff. 2). Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei ausserdem zu verneinen, weil die aus seiner Behinderung entstehende Hilflosigkeit nicht mit der Wohnsitznahme entstanden sei, sondern seit langem bestehe (Urk. 2/2 S. 2 Ziff. 3).
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass seinem Sohn in der Schweiz ein Anspruch auf Hilflosenentschädigungen zustehe (Urk. 2/1 S. 2).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist die Erfüllung der versicherungsmässigen Vor-aussetzungen für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Dabei ist vorerst zu klären, ob es notwendig ist, dass bei Eintritt der Invalidität bereits ein einjähriger Aufenthalt in der Schweiz gegeben sein muss.
4.2 In Bezug auf die Hilflosenentschädigung bestimmt Art. 8 lit. e des Sozialver-sicherungsabkommens lediglich, dass diese jugoslawischen Staatsangehörigen nur gewährt wird, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Im Übrigen gelten gemäss Art. 2 des Abkommens die nämlichen Anspruchsvoraussetzungen wie für schweizerische Staatsangehörige.
Damit bleibt kein Raum für die Anwendung der versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 oder von Art. 9 Abs. 3 IVG, welche allein für ausländische, nicht jedoch für Schweizer Staatsangehörige Geltung haben. Vielmehr gelten hier allein die versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 IVG.
4.3 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
4.4 Unbestritten und ausgewiesen ist, dass beim Sohn des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Geburt ein Hydrocephalus festgestellt und ein chirurgischer Eingriff vorgenommen wurde (Urk. 6/1). Gemäss Arztbericht von Dr. B.___, Facharzt für Neuropsychiatrie, Poliklinik Z.___, X.___, vom 9. Sep-tember 1994 habe der Beschwerdeführer erst im sechsten Lebensjahr zu laufen begonnen. Er könne sich nur mit fremder Hilfe bewegen und spreche nicht. Er sei völlig unfähig, für sich zu sorgen (Urk. 6/1).
Dr. med. C.___, Oberarzt, und Dr. med. D. von Ow, Assistenzarzt, Medizinische Poliklinik, Departement für Innere Medizin, Spital Y.___, stellten aufgrund der Untersuchung vom 16. Januar 1995 folgende Diagnosen (Urk. 6/7):
- Anamnestisch konnataler Hydrocephalus
- postnatal neurochirurgische Interventionen
- invalidisierende geistige und körperliche Retardierung
- Generalisierte Muskelatrophie
- wahrscheinlich im Rahmen des Hydrocephalus und Inaktivität
- schwere Haltungsinsuffizienz
- Aussenrotations-Fehlstellung des rechten Hüftgelenks
Die Ärzte führten sodann aus, dass mit seit Geburt bekanntem Hydrocephalus und anschliessend verzögert und unvollständig abgelaufener geistiger und motorischer Entwicklung zweifellos eine vollständige Invalidität bestehe. Der Sohn des Beschwerdeführers werde im täglichen Leben immer auf Fremdhilfe angewiesen sein. Aktuell sei er bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen sowie beim Essen auf fremde Hilfe angewiesen (Urk. 6/7).
Ausgewiesenermassen lagen die genannten gesundheitlichen Beschwerden bereits vor der Einreise in die Schweiz vor. Der die Hilflosigkeit begründende Zustand ist weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel. Analog Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG (vgl. vorstehend Erw. 2.5) ist deshalb der Versicherungsfall schon vor der Einreise in die Schweiz eingetreten.
4.5 Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung). Die Hilflosenentschädigung wird frühestens von Geburt an gewährt (Art. 42 Abs. 4 IVG), wobei bei Minderjährigen Art. 42bis f. IVG zu beachten sind.
Hinsichtlich eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung für Minderjährige hat das hiesige Gericht erkannt, dass jenen seit der Gesetzesrevision per 1. Januar 2004 ein solcher Anspruch zusteht, selbst wenn ihre Hilflosigkeit bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz bestand (Urteil vom 21. Juni 2005 in Sachen A., Proz. Nr. IV.2004.00251 S. 10 f. Erw. 6.2-6.4).
4.6 Es gilt somit zu prüfen, ob in Analogie dazu auch dem volljährigen Sohn des Beschwerdeführers, der aktenkundig seit Geburt hilflos ist und erst im Erwachsenenalter in die Schweiz einreiste, ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung zusteht. Gemäss dem Sozialversicherungsabkommen stellt die Hilflosenentschädigung weder eine Eingliederungsmassnahme noch eine Rente dar, weswegen dessen Art. 8 lit. a, c und d nicht anwendbar sind. Somit kommt diesbezüglich der in Art. 2 statuierte Gleichbehandlungsgrundsatz zur Anwendung, gemäss welchem Leistungen den Angehörigen des anderen Vertragsstaates unter den gleichen Bedingungen zustehen, die der leistende Vertragsstaat für seine Angehörigen vorsieht. Im Anschluss an die 4. IVG-Revision steht somit die Hilflosenentschädigung jugoslawischen Staatsangehörigen gleich wie Schweizer Bürgern auch dann zu, wenn die anspruchsbegründende Invalidität beziehungsweise Hilfsbedürftigkeit vor der Unterstellung unter die Invalidenversicherung eingetreten ist.
4.7 Nach dem Dahinfallen der allgemeinen IV-rechtlichen Versicherungsklausel per 1. Januar 2001 (vgl. vorstehend Erw. 2.6) mit der 4. IVG-Revision und mangels abweichender Bestimmungen im Sozialversicherungsabkommen steht dem Sohn des Beschwerdeführers angesichts seines Wohnsitzes in der Schweiz ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu.
Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen auf Hilflosenentschädigung prüfe und anschliessend darüber neu verfüge.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 550.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheentscheid vom 25. Februar 2005 insoweit aufgehoben wird, als die versicherungsgemässen Voraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung verneint wurden, und es wird die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Hilflosenentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 550.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).