Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 26. Oktober 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1962 und Mutter eines 1997 geborenen Sohnes, wird seit 2003 vom Sozialdienst der Gemeinde A.___ finanziell unterstützt und meldete sich am 9. Oktober 2003 wegen schweren Depressionen, Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Erschöpfung und Suchtgefährdung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1, Ziff. 3.1, Ziff. 7.2, Ziff. 7.8, Urk. 8/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 8/7-9) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/5) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, das am 21. Dezember 2005 verfasst wurde (Urk. 8/37).
1.2 Mit Verfügung vom 3. März 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/11). Die am 6. April 2004 von der Versicherten erhobene und am 26. April 2004 ergänzte Einsprache (Urk. 8/15, Urk. 8/19) wies sie am 19. April 2006 ab (Urk. 8/44 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. Mai 2006 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch neu entscheide. Gleichzeitig beantragte sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 11. Juli 2006 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Art. 29 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufgabe im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde oder ob eine Rückweisung vorzunehmen ist und die Beschwerdegegnerin nach weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um eine Rente im Einspracheentscheid vom 19. April 2006 damit, dass gestützt auf die medizinischen Abklärungen kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 3).
2.3 Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, es bestünde keine tragfähige Grundlage, um das Vorliegen einer Invalidität zu verneinen. Vielmehr seien in den medizinischen Akten verschiedene pathologische Befunde beschrieben, und es bestünden Hinweise darauf, dass die Entstehung der Drogensucht auf pathologische Befunde zurückgehe. Weiter bestünden Hinweise dahin gehend, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres jahrelangen Drogenkonsums neuropsychologische Defizite habe und nicht genügend geklärt sei, inwiefern sich diese auf ihre Leistungsfähigkeit auswirkten. Schliesslich lege der medizinische Gutachter die effektive aktuelle Arbeitsfähigkeit nicht fest (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH, bei welchem die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2000 bis 19. Februar 2001 in Behandlung gewesen ist, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Dezember 2003 eine chronische Alkoholabhängigkeit sowie eine Heroin- und Kokainabhängigkeit (Urk. 8/7/3 lit. A).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär und trotzdem besserungsfähig; gesundheitlich merke man ihr eigentlich nicht an, was sie für ein Leben geführt habe (Urk. 8/7/4 lit. C Ziff. 1). Die Arbeitsfähigkeit könnte mittels einer intensiveren Abstinenzbehandlung und einer geschützten Nachbehandlung verbessert werden. Als Mutter betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 % (Urk. 8/7/3 lit. B, lit. C Ziff. 2). Die Prognose sei ungünstig, da die Beschwerdeführerin nicht arbeiten wolle. Eigentlich gehörte sie beispielsweise in eine Arbeitsheilstätte, wo sie unter Aufsicht arbeiten müsste und auch könnte (Urk. 8/7/4 lit. D Ziff. 7).
Bei den physischen Funktionen bestünden keine Einschränkungen (Urk. 8/7/7). Hingegen seien mit Ausnahme des Auffassungsvermögens die psychischen Funktionen eingeschränkt. Die Konzentrationsfähigkeit erfahre eine Einschränkung mangels vorhandenem Willens und die Anpassungsfähigkeit wegen der Schwierigkeit im Umgang mit der Beschwerdeführerin. Als Mutter sei die Beschwerdeführerin jedoch ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/7/6).
3.2 In seinem Bericht vom 8. Dezember 2003 (Urk. 8/8) nannte med. pract. C.___, Arzt an der Tagesklinik für Drogenrehabilitation (TKD), Psychiatrische Universitätsklinik F.___, folgende Diagnosen (Urk. 8/8/2):
- Opiatabhängigkeit, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Methadonprogramm, zirka 2 bis 3x pro Monat Beikonsum von Heroin und Kokain (F11.22)
- Status nach Kokainabhängigkeit
- Verdacht auf Alkohol-Missbrauch (eventuell Abhängigkeit)
- Verdacht auf Benzodiazepin-Missbrauch (Beschwerdeführerin gebe an, zirka 3x pro Monat Rohypnol zu konsumieren)
Eine neuropsychologische Untersuchung im Januar 2003 habe keine schwerwiegenden Befunde ergeben, vielmehr liege das aktuelle kognitive Leistungsprofil im Durchschnittsbereich, und Hinweise auf Agnosien oder Apraxien lägen keine vor. Hingegen liege aus neuropsychologischer Sicht eine Hyperaktivitätsstörung mit Aufmerksamkeitsdefizit vor, was sich in einem Mangel an Organisation und Strukturierungsfähigkeit äussere. Diese Störung sei auf eine Schädigung im dorsolateralen präfrontalen Kortex der rechten Hemisphäre zurückzuführen (Urk. 8/8/3).
Zur allfälligen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte sich med. pract. C.___ nicht, wies jedoch darauf hin, dass der angeschlagene Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiterführende Reintegrationsbestrebungen nicht erlaubt habe (Urk. 8/8/3).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt FMH Innere Medizin, behandelte als Hausarzt die Beschwerdeführerin seit Anfang 2003 und diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Februar 2004 (Urk. 8/9) eine seit 15 Jahren bestehende Opiat-Abhängigkeit sowie eine Depression (Urk. 8/9/1 lit. A).
Die Beschwerdeführerin habe vor zehn Jahren das letzte Mal gearbeitet und werde seither finanziell vom Sozialamt unterstützt, weshalb eine Aufnahme der beruflichen Tätigkeit unwahrscheinlich sei (Urk. 8/9/1 lit. B, Urk. 8/9/2 lit. D Ziff. 7). Der Gesundheitszustand verschlechtere sich, und die Beschwerdeführerin sei häufig müde, antriebslos und habe Schwächezustände. Die Prognose sei schlecht (Urk. 8/9/2 lit. C Ziff. 1, lit. D Ziff. 4, Ziff. 7).
Die psychischen Funktionen seien wegen Müdigkeit, Depression und Antriebsmangel eingeschränkt. Der Beschwerdeführerin seien weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (Urk. 8/9/4).
3.4 Dr. D.___ hielt in seinem Schreiben vom 25. August 2004 (Urk. 8/25) fest, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer ausgeprägten chronischen Depression mit Müdigkeit, Antriebsmangel sowie Angstzuständen leide. Vor wenigen Wochen sei es zur Trennung in der Partnerschaft gekommen, was zu einer akuten Verschlechterung der Depression mit weiterer Erosion des Selbstwertgefühls und einer Zunahme der Existenzangst geführt habe. Wenn sich die Beschwerdeführerin in einer Gruppe von Menschen befinde, käme es zu einer Steigerung der Angst. Dies sei beispielsweise in einem Restaurant der Fall, weshalb es der Beschwerdeführerin aus diesem Grund nicht möglich sei, in der Gastronomie im Service zu arbeiten. Zudem könne sich die Beschwerdeführerin wegen ihres Konzentrationsmangels häufig nicht mehr an einfache Sachen erinnern.
3.5 Das im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte psychiatrische Gutachten vom 21. Dezember 2005 (Urk. 8/37) basierte auf Untersuchungen vom 25. August und 15. September 2005 (Urk. 8/37/1).
Im Gutachten wurden zuerst die Vorgeschichte, die Drogenanamnese sowie die subjektiven Angaben (Urk. 8/37/1-3), sodann die beigezogenen Akten (Urk. 8/37/3-4) und die erhobenen Befunde (Urk. 8/37/4) wiedergegeben.
Dr. E.___ hielt in seiner Beurteilung fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeit mit selbstunsicheren Zügen sowie eine langjährige Opiatabhängigkeit bestehe, wobei sie seit Jahren an einem ärztlich überwachten Methadonprogramm teilnehme, seit einiger Zeit ohne Beikonsum von Heroin und Kokain. Allerdings bestehe weiterhin ein habitueller mässiger Konsum von Alkohol, Cannabis und Benzodiazepinen (Urk. 8/37/4).
Der heutige Zustand der Beschwerdeführerin sei - neben dem Suchtgeschehen - vor allem durch eine eingeschränkte Belastbarkeit gekennzeichnet. Eine depressive Grundstimmung sei in der Untersuchung denn auch spürbar gewesen, eine eigentliche depressive Störung gemäss ICD-10 könne aber nicht diagnostiziert werden. Am ehesten sei von einer Dysthymie auszugehen. Eine eigentliche Persönlichkeitsstörung liege nicht vor und sei weder im Gutachten von 1989 noch während der Behandlung im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen in Zürich in den Jahren 2001 bis 2003 festgestellt worden. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Bindungsunsicherheit könne aber von einer Persönlichkeit mit unsicheren Anteilen ausgegangen werden. Hinweise auf weitere Störungen oder Einschränkungen mit Krankheitswert seien jedoch keine gefunden worden (Urk. 8/37/5).
Bei der Beschwerdeführerin fänden sich Persönlichkeitsanteile, die als pathologisch zu bezeichnen seien und höchstwahrscheinlich das Entstehen der Sucht begünstigt, jedoch nie zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Neben der Sucht bestehe keine Störung von Krankheitswert, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde (Urk. 8/37/6).
4.
4.1 Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte psychiatrische Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt in diesem Umfang somit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 1.3), weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
4.2 Die Beschwerdeführerin machte gestützt auf die Berichte von Dr. D.___ vom 13. Februar und 25. August 2004 (Urk. 8/9, Urk. 8/25) geltend, es bestünden Hinweise auf psychiatrische Befunde und eine mit diesen Befunden in Zusammenhang stehende Suchtproblematik (Urk. 1 S. 3).
Während die Ärzte übereinstimmend davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin an einer Suchtkrankheit infolge Heroin- und Kokainabhängigkeit beziehungsweise Opiatabhängigkeit leidet (Urk. 8/7-9, Urk. 8/37), weicht in psychiatrischer Hinsicht insbesondere die Beurteilung durch Dr. D.___ betreffend Diagnose und Arbeitsfähigkeit wesentlich von derjenigen durch Dr. E.___ im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens ab (Urk. 8/9, Urk. 8/25, Urk. 8/37). Im Gegensatz zu Dr. E.___, der zum Schluss kam, dass nebst dem Suchtgeschehen weder eine depressive Störung gemäss ICD-10 diagnostiziert werden könne, noch eine eigentliche Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert vorliege, diagnostizierte Dr. D.___ eine Depression und erachtete die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig.
Die Beurteilung durch Dr. D.___ vermag indessen nicht zu überzeugen, zeigt die gutachterliche Meinung des Dr. E.___ doch in überzeugender Weise auf, dass kein Anlass besteht, das Abgleiten in die Drogensucht auf eine krankhafte psychische Störung mit Krankheitswert zurückzuführen. Insbesondere ist keine depressive Störung gemäss ICD-10 und ebenso wenig eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert nachgewiesen. Bei den von Dr. D.___ beschriebenen Verhaltensweisen, wonach die Beschwerdeführerin seit mehr als zwei Jahren wegen existenziellen Ängsten nicht schlafen könne, Angstkrisen habe, wenn sie mit anderen Personen zusammen sei, sowie tagsüber müde und antriebslos sei, handelt es sich denn auch nicht um derart ungewöhnliche Auffälligkeiten, dass von einer krankhaften psychischen Konstitution gesprochen werden müsste, zumal die Beschwerdeführerin aktuell keine regelmässige psychiatrische Behandlung in Anspruch nimmt. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten ist vielmehr davon auszugehen, dass die unsichere Bindungssituation, welcher die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit und Jugend ausgesetzt gewesen ist, eine sich in allen Lebensbereichen auswirkende Instabilität ihrer Persönlichkeit zur Folge gehabt hat (Urk. 8/37/4). Die von der Beschwerdeführerin gezeigten Reaktionen auf eine problematische familiäre Situation können deshalb als charakterliche Eigenheiten der Beschwerdeführerin verstanden werden, ohne ihrer individuellen Persönlichkeitsstruktur krankhafte Züge zuordnen zu müssen.
Den Berichten von Dr. D.___ sind zudem keine entsprechenden Befunde zu entnehmen, die auf eine Depression mit Krankheitswert hinwiesen, vielmehr schilderte die Beschwerdeführerin bei Dr. E.___, früher unter sozialen Phobien gelitten zu haben, die momentan jedoch nicht im Vordergrund stünden (Urk. 8/37/3). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass Dr. D.___ die diagnostizierte Depression nicht hinreichend begründete und er kein psychiatrischer Facharzt ist, sondern ihm die vertrauensärztliche Stellung eines Hausarztes zukommt, vermag die von Dr. D.___ vom Gutachten abweichende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen, weshalb seine Berichte, und insbesondere jener vom 25. August 2004, nicht geeignet sind, die Schlüssigkeit des Gutachtens in psychiatrischer Hinsicht in Frage zu stellen.
4.3 Dem psychiatrischen Gutachten vom 21. Dezember 2005 (Urk. 8/37/2) wie auch den Berichten von med. pract. C.___ vom 8. Dezember 2003 (Urk. 8/8/1) und Dr. D.___ vom 13. Februar 2004 (Urk. 8/9 lit. A) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem 25. Lebensjahr regelmässig Heroin, seit dem 34. Lebensjahr zusätzlich Kokain und Alkohol konsumierte und seit Jahren an einem ärztlich überwachten Methadonprogramm teilnimmt. Nach einem Auffahrunfall wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Jahr 1999 begab sich die Beschwerdeführerin, angeblich auf Druck des Sozialamtes hin, in eine Antabus-Behandlung und war wegen einer depressiven Episode Mitte 2000 bei einem namentlich nicht bekannten Arzt in A.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/8/2). Vom 20. Februar 2001 bis 30. Juni 2003 war die Beschwerdeführerin zur Strukturierung/Planung der Tagesstruktur sowie zur eventuellen beruflichen Wiedereingliederung in Behandlung in der TKD (Urk. 8/8/1, Urk. 8/37/2).
In Anbetracht, dass die Drogenabhängigkeit bereits seit vielen Jahren bestand, und bei der depressiven Symptomatik laut Dr. E.___ am ehesten von einer Dysthymie auszugehen sei (Urk. 8/37/5), kann offen bleiben, ob die depressive Symptomatik als ausreichend schwer und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Drogenabhängigkeit geeignet anzusehen wäre.
Hingegen geht aus dem psychiatrischen Gutachten hervor, dass die pathologisch zu bezeichnenden Persönlichkeitsanteile höchstwahrscheinlich das Entstehen der Sucht begünstigt hätten. Somit ist nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in Übereinstimmung mit Dr. E.___ davon auszugehen, dass diese problematischen Persönlichkeitsanteile Ursache der Drogenabhängigkeit darstellen. Die Drogensucht ist jedoch nicht Folge eines bereits vorbestandenen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert, kommt doch der Persönlichkeit mit unsicheren Anteilen laut Dr. E.___ gar kein Krankheitswert zu (Urk. 8/37/5). Dies scheint insofern überzeugend, als Dr. Bischoberger die Ansicht vertrat, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen der problematischen Persönlichkeitsanteile keine Einschränkung erfahren habe (Urk. 8/37/6), und die Beschwerdeführerin trotz ihrer Drogenabhängigkeit in der Lage war, bis September 1991, wenn auch unregelmässig, zu arbeiten. Erst die Mutterschaft verhinderte ihre Entwicklung in einer beruflichen Tätigkeit (Urk. 8/37/2). Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Sucht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt und nicht eine vorbestehende psychische Störung von Krankheitswert.
4.4 Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, es seien unter anderem aufgrund bestehender neuropsychologischer Defizite weitere medizinische Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 5).
Aus dem Bericht von med. pract. C.___ geht hervor, dass nicht eine Hyperaktivitätsstörung mit Aufmerksamkeitsdefizit der Grund für den Abbruch der Behandlung im TKD gewesen sei, sondern der angeschlagene Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiterführende Reintegrationsbestrebungen nicht erlaubt habe (Urk. 8/8/3). Ausserdem liegen aus neuropsychologischer Sicht insbesondere keine Hinweise auf Agnosien oder Apraxien, sondern ein im Durchschnittsbereich liegendes kognitives Leistungsprofil vor, und die neuropsychologischen Befunde beruhen - entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) - auf einer gründlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Februar 2003 am Universitätsspital Zürich (USZ; Urk. 8/8/3).
Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die obigen Ausführungen ist der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt, weshalb kein Anlass für weitere medizinischen Abklärungen besteht. Eine Rückweisung der Angelegenheit - wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 2) - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz in Anwendung von § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht erübrigt sich somit (vgl. Erwägung 1.5).
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende und damit invalidenversicherungsrechtlich relevante geistige oder körperliche Gesundheitsstörung mit Krankheitswert, welche zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist, nicht als erstellt gelten kann.
Die Verneinung eines Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin und damit der angefochtene Entscheid erweisen sich somit im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2).
5.2 Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im kantonalen Beschwerdeverfahren das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein, wobei der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
5.3 Vorliegend war im Wesentlichen die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin strittig. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die medizinischen Grundlagen seien nicht ausreichend, um das Vorliegen einer Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG zu verneinen vor, ohne dass die medizinische Aktenlage, insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___, hiefür die geringsten Anhaltspunkte bot. Da die Vorbringen in der Beschwerdeschrift in den Akten keinerlei Stütze finden, konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft damit rechnen, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde als die Beschwerdegegnerin. Damit erweist sich ihr Begehren als aussichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung führt.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).