Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1977, leidet seit Geburt unter einer hochgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit beidseits (Urk. 7/1-3). Nachdem sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, wurde ihr unter anderem die Übernahme der Mehrkosten für eine Ausbildung zur Biologielaborantin zugesprochen (vgl. Mitteilung des Sozialversicherungsanstalt des Kantons A.___ vom 8. April 1997, Urk. 7/5, in Verbindung mit Urk. 7/6-7). Weil die Versicherte im dritten Lehrjahr schwanger wurde und den erforderlichen Ausbildungsstand nicht erreichte, konnte sie die Lehrabschlussprüfung nicht ablegen. Sie verzichtete in der Folge darauf, ihre Lehre abzuschliessen, und widmete sich ausschliesslich den Aufgaben als Hausfrau und Mutter ihrer vier Kinder (Urk. 7/8-10).
Am 14. April 2003 erlitt H.___ einen Verkehrsunfall. Seit diesem Zeitpunkt kann sie die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter nur noch mit gewissen Einschränkungen ausüben. Mit Eingabe vom 15. April 2005 ersuchte die sie betreuende B.___ AG deshalb die Invalidenversicherung um Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung der Versicherten (Urk. 7/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht von Dr. med. C.___, FMH Nasen-, Ohren-, Halsleiden, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 16. Juni 2005 (Urk. 7/21) ein. Am 1. November 2005 stellte die Versicherte das Gesuch um Unterstützung bei der Ausbildung zur Gebärdensprachausbildnerin an der E.___ (Urk. 7/26). Daraufhin holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 27. September 2005 ein (Urk. 7/29/3-4). Am 13. Januar 2006 stellte die B.___ AG sodann den Antrag auf Unterstützung bei der Erlangung des Bürofachdiploms im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, welche der Versicherten die Möglichkeit einräume, die weiterführende Ausbildung zur Gebärdensprachausbildnerin zu absolvieren (Urk. 7/31). Mit Verfügung vom 23. Januar 2006 wies die IV-Stelle das Gesuch um Übernahme der Mehrkosten der Weiterbildung zur Gebärdensprachausbildnerin ab, da die Versicherte über keine abgeschlossene erstmalige berufliche Ausbildung verfüge (Urk. 7/33). Gegen diese Verfügung liess H.___ am 23. Februar 2006 (Urk. 7/37), 2. März 2006 (Urk. 7/44) bzw. 31. März 2006 (Urk. 7/47) Einsprache erheben, welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 21. April 2006 (Urk. 2) abwies.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess H.___ durch Daniel Fritz, eidg. dipl. Versicherungsfachmann, Zürich, am 24. Mai 2006 Beschwerde erheben mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 1):
"Es sei der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 21. April 2006 aufzuheben, und diese zu verpflichten, die Leistungen nach IVG zu erbringen, insbesondere die Gewährung von beruflichen Massnahmen in Form einer Umschulung (Art. 17 IVG), allenfalls Ergänzung der Erstausbildung (Art. 16 IVG) wohlwollend zu prüfen."
Die IV-Stelle verzichtete am 29. Juni 2006 auf Stellungnahme zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung (Urk. 6). Am 3. Juli 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
3. Mit Verfügung vom 20. September 2006 sprach die IV-Stelle H.___ die Übernahme der Mehrkosten zur Erlangung des Bürofachdiploms im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zu (Urk. 11). Am 16. April 2007 stellte sie fest, dass die Versicherte die erstmalige berufliche Ausbildung im Rahmen des Bürofachdiploms erfolgreich absolviert hat. Man habe deshalb mit deren Rechtsvertreter vereinbart, berufliche Massnahmen abzuschliessen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG]) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
1.2 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, 2002 S. 106 Erw. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. Erw. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 491 mit Hinweisen; MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).
Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168, Fussnote 734) - in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 Erw. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil M. vom 19. August 2004, I 147/04). Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt - eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 118 V 14 Erw. 1c/cc, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 19. August 2004, I 147/04, und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 2).
1.4 Ein für die Abgrenzung von Art. 16 und Art. 17 IVG massgebliches ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente - was der Hälfte der als Grenzwert für das existenzsichernde Einkommen geltenden Summe entspricht - erzielte oder die versicherte Person zwar weniger als sechs Monate erwerbstätig war, in denen aber auf Grund der gesamten Verhältnisse ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie ohne invaliditätsbedingte Eingliederung ein Einkommen in der Höhe von drei Vierteln der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente verdienen würde (BGE 121 V 186 Erw. 5b, 118 V 11 Erw. 1a in fine, 110 V 263 Erw. 1c; AHI 2000 S. 190 ff. Erw. 2a und 2b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05 Erw. 2).
1.5 Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG ist die berufliche Weiterbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Institutionen oder Organisationen nach den Artikeln 73 und 74 IVV angeboten werden. In begründeten, vom Bundesamt für Sozialversicherung umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden. Als berufliche Weiterbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG gilt jeder Unterricht, der die bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung vermittelten Kenntnisse vervollkommnen soll (BGE 96 V 32 f. Erw. 2 in fine, AHI 1997 S. 168 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.
2.1 Soweit die Beschwerdeführerin den Antrag stellt, es sei ihr Anspruch im Lichte der Bestimmungen zur Umschulung (Art. 17 IVG) zu prüfen, bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden nicht über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen würde, da sie die begonnene Ausbildung zur Biologielaborantin primär wegen ihrer Schwangerschaft und somit aus invaliditätsfremden Gründen abgebrochen hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Unterstützung bei der Ausbildung zur Gebärdensprachausbildnerin deshalb zu Recht nach den Bestimmungen zur erstmaligen Ausbildung (Art. 16 IVG) geprüft.
2.2 Der Lehrgang zur Gebärdensprachausbildnerin an der E.___ wird berufsbegleitend durchgeführt. Dementsprechend wird nur aufgenommen, wer über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Die Übernahme der Kosten dieser Ausbildung kann somit ausschliesslich im Sinne einer beruflichen Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG von der Invalidenversicherung übernommen werden. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb festgehalten, dass die Frage, ob die Weiterbildung zur Gebärdensprachausbildnerin notwendig ist, erst geprüft werden kann, wenn die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene erstmalige berufliche Ausbildung verfügt. Einerseits kann die Beschwerdeführerin erst dann überhaupt zum Lehrgang zugelassen werden, anderseits ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nach Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung bereits genügend eingegliedert ist oder ob es dazu noch einer Weiterausbildung bedarf.
2.3 Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht die Kostengutsprache für die Weiterbildung zur Gebärdensprachausbildnerin (vorläufig) abgelehnt und der Beschwerdeführerin die Übernahme der Mehrkosten zur Erlangung des Bürofachdiploms im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zugesprochen (Urk. 11). Diese Massnahme konnte die Beschwerdeführerin offenbar in der Zwischenzeit erfolgreich abschliessen (Urk. 12). Soweit sie der Ansicht ist, sie sei damit noch nicht genügend eingegliedert und habe Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen, ist es ihr unbenommen, erneut ein entsprechendes Gesuch bei der Beschwerdegegnerin zu stellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes Anspruch auf eine angemessene, nicht aber auf die bestmögliche Ausbildung hat.
Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin lediglich allfällige invaliditätsbedingte Mehrkosten der Ausbildung zu tragen hat. In diesem Zusammenhang kann nicht nachvollzogen werden, dass beim Ausbildungsgang zur Gebärdensprachausbildnerin, welcher sich ausdrücklich auch an gehörlose Menschen richtet und bei dem die Gebärdensprache der zentrale Inhalt ist, der Beizug eines externen Gebärdensprach-Dolmetschers notwendig sein soll, der zusätzliche Kosten in der Höhe von Fr. 257'930.-- exkl. MWSt (inkl. Reise- und Wartezeit sowie Spesenpauschale, vgl. Kostenvoranschlag der F.___ vom 31. Oktober 2005, Urk. 7/25) bzw. gut Fr. 1'000.-- pro Kurstag verursacht. Soweit der Kurs nicht grundsätzlich schon so eingerichtet ist, dass ihm gehörlose Menschen gänzlich folgen können und somit keine Mehrkosten entstehen, dürfte von einer staatlich getragenen Hochschule, welche selbst Gebärdensprache unterrichtet und den Zugang und die Nutzbarkeit des Studien- und Arbeitsangebotes auch für Menschen mit einer Behinderung fördern will, jedenfalls zu erwarten sein, dass sie intern über Personal verfügt, welches die entsprechenden Leistungen wesentlich kostengünstiger erbringen kann.
3. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. April 2006 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Daniel Fritz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).