Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00502
IV.2006.00502

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Meili


Urteil vom 17. August 2006
in Sachen
A.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1947, arbeitete ab 1. Mai 1974 vollzeitlich als Import-/Export-Sachbearbeiter bei der B.___, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2003 auflöste (Urk. 8/9 Ziff. 1 ff., Ziff. 5, Ziff. 8 f.). Anschliessend bezog der Versicherte vom Februar 2003 bis Oktober 2004 Arbeitslosentaggelder (Urk. 8/6). Am 7. Januar 2005 meldete er sich wegen stark verminderter Leistungsfähigkeit mit Müdigkeit, starker Abhängigkeit von Medizin sowie diabetischer Ernährung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 8/7-8, Urk. 8/10-11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/9) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/5, Urk. 8/24) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, das am 11. Oktober 2005 erstattet wurde (Urk. 8/23).
         Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 (Urk. 8/29) sprach die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2005 zu. Die dagegen am 15. März 2006 erhobene Einsprache (Urk. 8/30) wies sie am 26. April 2006 ab (Urk. 8/36 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Mai 2006 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
         Mit Verfügung vom 14. Juli 2006 zog die IV-Stelle ihren Einspracheentscheid in Wiedererwägung und sprach gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2005 zu (Urk. 7/1-2). Dementsprechend beantragte die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2006 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Art. 29 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufgabe im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Strittig ist, ob ein Invaliditätsgrad vorliegt, bei dem der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer Dreiviertelsrente in der Wiedererwägungsverfügung vom 14. Juli 2006 (Urk. 7/2) damit, dass der Beschwerdeführer gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu 50 % arbeitsunfähig und daher nicht mehr in der Lage sei, seine angestammte Tätigkeit als Import-/Exportkaufmann im Umfang von 50 % auszuüben. Aufgrund der Laufbahnbiographie sei ihm jedoch die Ausübung einer qualifizierten kaufmännischen Tätigkeit halbtags zumutbar, weshalb für die Ermittlung des Invalideneinkommens der Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1, Niveau 3, der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) massgebend sei (Urk. 7/2 S. 2).
2.3     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, nicht mehr im Umfang von 50 % arbeiten zu können. Denn aufgrund seiner Beschwerden und Kreislaufschwierigkeiten sei er nicht in der Lage, seine Arbeitskraft so anzubieten, wie dies ein Arbeitgeber wünsche. Ausserdem sei seine gesundheitliche Situation dermassen instabil, dass er nach Dafürhalten seiner Ärzte keine regulären Arbeitszeiten einhalten könnte. Seine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und sein reduziertes Erinnerungsvermögen liessen eine Erwerbstätigkeit mit einem hohen Verantwortungsbereich auch teilzeitlich nicht zu, so dass es beim Lohn für eine leidensangepasste Tätigkeit an den Komponenten der hohen Berufserfahrung und des Verantwortungsbereichs fehlen würde (Urk. 1 S. 1 f.).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer war vom 9. Juli bis 7. August 2004 in der D.___ Höhenklinik E.___ hospitalisiert. Dr. med. F.___, Chefarzt Innere Medizin und Kardiologie, und Dr. G.___, Assistenzärztin, nannten in ihrem Bericht vom 9. August 2004 (Urk. 8/7) folgende Diagnosen:


- Infrarenales Bauchaortenaneurysma (Durchmesser maximal 8 cm)
- Koronare Zweigefässerkrankung
- Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 2002)
- Periphere arterielle Verschlusskrankheit
- Leichtes oberlappenbetontes, zentrilobuläres und paraseptales Lungenemphysem beidseits
- Postoperativ 3 fibrinbelegte Magen-Ulcera
- Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechtes Handgelenk
         Der Beschwerdeführer sei nach einer komplikationsbehafteten Y-Graft Operation aortobiiliakal sowie zweifachem AC-Bypass und komplikationsreicher femoropoplitealer Bypass-Operationen beidseits zur kardialen Rehabilitation zugewiesen worden. Bei Austritt habe der Beschwerdeführer selbständig und ohne Hilfsmittel gehen können (Urk. 8/7 S. 8).
3.2     Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, behandelte den Beschwerdeführer als Hausarzt seit 1985 und diagnostizierte in seinem Bericht vom 20./21. Januar 2005 (Urk. 8/7) eine generalisierte, operierte kardiovaskuläre Arteriopathie mit ungünstiger Prognose (Diabetes mellitus, Dyslipidämie, Hypertonie, Zustand nach Nikotinabusus) sowie Verarbeitungsstörungen (Urk. 8/7 lit. A). Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 14. Juni bis 8. August 2004 zu 100 %, vom 9. August bis 14. Oktober 2004 zu 50 % und ab 15. Oktober 2004 bis weiterhin wiederum zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/7 lit. B).
         Im postoperativen Verlauf sei es zunehmend zu einer Wesensveränderung im Rahmen einer Verarbeitungsstörung gekommen (Urk. 8/7 lit. D). Die physischen Funktionen seien noch nicht beurteilbar, da die Rehabilitation noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 8/7 S. 3). Falls sich der Beschwerdeführer in den nächsten Wochen nicht stabilisiere, sei eine psychiatrische Exploration vorzusehen (Urk. 8/7 S. 4).
         In der bisherigen Berufstätigkeit sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/7 S. 4).
3.3     Mit Bericht vom 24. Januar 2005 (Urk. 8/8) des Universitätsspitals K.___ (K.___) wurde ein seit 17. Juni 2004 bestehender Status nach zweifachem AC-Bypass und Y-Graft sowie ein Status nach femoropoplitealem Bypass am 24. Juni 2004 diagnostiziert (Urk. 8/8 lit. A). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 8/8 lit. C).
         Zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit wurden keine Ausführungen gemacht.
3.4     Dr. H.___ stellte mit Bericht vom 16. Juni 2005 (Urk. 8/10) einen im Wesentlichen unveränderten Verlauf fest. Sowohl die subdepressive Verstimmung als auch die von Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin, betreute gastrointestinale Problematik hielten an (Urk. 8/10 Ziff. 3). Die Situation betreffend die kardiale Erkrankung, die Bypässe und des Magens sei klinisch unauffällig, konkrete Daten lägen aber nicht vor. Genauere Angaben über Gehstrecke, Gewichtsbelastungen etc. seien erst nach der kardio-angiologischen Standortbestimmung im Juli 2005 möglich (Urk. 8/10 S. 3).
3.5     Dr. I.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. April 2005 (Urk. 8/10 S. 5) zuhanden von Dr. H.___ eine Sigmadivertikulose sowie Hämorrhoiden Grad II.
3.6     Im Bericht vom 2. August 2005 (Urk. 8/11) hielt Dr. H.___ fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 8/11 Ziff. 1). Was die Bypässe im Herz betreffe, so sei die Situation stabil, und bezüglich der Bypässe in den Beinarterien bestehe rechts ein beginnendes Durchblutungsproblem und eine Narbenproblematik, weshalb er den Beschwerdeführer an das K.___ habe überweisen müssen. Die Situation im Magen habe sich unter einer Dauertherapie ebenfalls stabilisiert (Urk. 8/11 S. 3).
         Eine volle Arbeitsfähigkeit sei wegen der Gefässsituation im Augenblick nicht gegeben. Die Gehstrecke und die Gewichtsbelastung seien von untergeordneter Bedeutung, da der Beschwerdeführer als kaufmännischer Angestellter keinen aussergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt sei (Urk. 8/11 S. 3).
3.7     Das zuhanden der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten vom 11. Oktober 2005 wurde von Dr. C.___ erstattet und basierte auf der Untersuchung vom 4. Oktober 2005 (Urk. 8/23 S. 1).
         Der Gutachter kam zum Schluss, dass die Wesensänderung und der mögliche Persönlichkeitsabbau auf eine hirnorganische Störung nicht geklärter Genese hinweise (ICD 10: nicht näher bezeichnete organische oder symptomatische psychische Störung - F09). Für sich allein betrachtet bewirke die auffällige psychoorganische Störung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwischen 40 % und 50 %, wobei die Folgen der generalisierten Arteriopathie der fachärztlichen Beurteilung vorbehalten blieben (Urk. 8/23 S. 9).
3.8     Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 (Urk. 8/31 S. 1) an den Beschwerdeführer als Beilage zur Einsprache wies Dr. H.___ darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen offensichtlich und unzweideutig polymorbiden Patienten handle und er sich aufgrund der bereits bekannten chronifizierten Lumbovertebralsymptomatik in spezialärztliche Behandlung habe begeben müssen. Wahrscheinlich bestehe ein Folgezustand einer diabetischen Vertebropathie mit potentiell ungünstiger Prognose.
3.9     Dr. med. J.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, bestätigte mit Schreiben vom 3. März 2006 (Urk. 8/31 S. 2), dass der Beschwerdeführer ihn erstmals am 1. Februar 2006 wegen exazerbierten chronischen lumbalen Schmerzen aufgesucht und über starke Rückenschmerzen beim Sitzen sowie bei Bewegungen, insbesondere beim Sich-Vornüberneigen, geklagt habe. Die klinisch festgestellte massive Beweglichkeitseinschränkung der Wirbelsäule lasse sich mit einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose (DISH) erklären. Nicht selten werde eine solche Knochenkrankheit, die zur allmählichen Beweglichkeitsreduktion der Gelenke, insbesondere der Wirbelsäule, führe, bei diabetischen Patienten diagnostiziert. Die lumbalen Schmerzen beim Beschwerdeführer seien indirekt die Folge der weitgehenden Blockierung der Brustwirbelsäule durch diese Pathologie.
         Die DISH und die daraus resultierenden Rückenschmerzen stellten ein weiteres Hindernis bei der Ausübung einer sitzenden Tätigkeit dar.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 11. Oktober 2005 (Urk. 8/23) im angefochtenen Einspracheentscheid von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Import-/Exportkaufmann aus, hingegen kam sie wiedererwägungsweise zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei lediglich eine leidensangepasste Tätigkeit, nämlich eine qualifizierte kaufmännische Tätigkeit, im Umfang von 50 % zumutbar.
4.2     Beim Beschwerdeführer liegt laut Gutachten von Dr. C.___ vom 11. Oktober 2005 (Urk. 8/23) aus psychiatrischer Sicht eine hirnorganische Störung nicht geklärter Genese vor. Unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass die Folgen der generalisierten Arteriopathie vorbehalten blieben, attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 % bis 50 %.
4.3     In somatischer Hinsicht steht aufgrund der medizinischen Akten fest (Urk. 8/7, Urk. 8/7, Urk. 8/8), dass der Beschwerdeführer an einem Status nach zweifachem AC-Bypass und Y-Graft, an einem Status nach femoropoplitealem Bypass sowie an Diabetes mellitus Typ 2 leidet.
         Nach komplikationsbehafteten und -reichen Operationen im Juni 2004 folgte eine vom 9. Juli bis 7. August 2004 dauernde kardiale Rehabilitation in der D.___ Höhenklinik E.___ (Urk. 8/7). Das K.___ stellte bereits mit Bericht vom 24. Januar 2005 (Urk. 8/8) einen stationären Gesundheitszustand fest. Im Gegensatz dazu ging Dr. H.___ mit Bericht vom 2. August 2005 (Urk. 8/11), mithin ein halbes Jahr später, lediglich von einem die Bypässe im Herz und die Situation im Magen betreffenden stabilen Gesundheitszustand aus, während bei den Bypässen in den Beinarterien ein Durchblutungsproblem sowie eine Narbenproblematik aufgetreten sei, was zu einer Überweisung an das USZ geführt habe. Aus der Telefonnotiz vom 29. Dezember 2005 (Urk. 8/25) geht zudem hervor, dass in diesem Zusammenhang offenbar ein chirurgischer Eingriff notwendig gewesen sei; weitere Angaben über allfällige Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind den medizinischen Akten jedoch nicht zu entnehmen. Zusätzlich begab sich der Beschwerdeführer wegen einer chronifizierten Lumbovertebralsymptomatik am 1. Februar 2006 in spezialärztliche Behandlung bei Dr. J.___, der mit Schreiben vom 3. März 2006 (Urk. 8/31) eine massive Beweglichkeitseinschränkung der Wirbelsäule bestätigte und diese mit einer DISH erklärte.
4.4     Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit mehreren Bypässen operativ versorgt wurde und an Beeinträchtigungen im Bereich der Lendenwirbelsäule leidet, die ihn bei der Ausübung einer sitzenden Tätigkeit hinderten, sich aber weder Dr. H.___ noch Dr. J.___ über eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht umfassend äusserten, kann die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gesamtheitlich beurteilt werden. Eine gesamtheitliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist jedoch erforderlich, wenn somatische und psychische Beeinträchtigungen vorliegen.
         Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen, deren erwerbliche Auswirkungen sich in der Regel überschneiden, ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 11. November 2002, I 368/01, mit Hinweisen).
4.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
         Der entscheiderhebliche Sachverhalt bezüglich der massgebenden Fragen, wie sich nicht nur die psychiatrischen, sondern auch die somatischen Beschwerden, die gemäss psychiatrischem Gutachten separat zu beurteilen gewesen wären, auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten Tätigkeit als Import-/Exportkaufmann als auch in einer Verweisungstätigkeit auswirken, lässt sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht beurteilen.
         Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese Ausmass und Auswirkungen sowohl der psychischen als auch der somatischen Beschwerden und die gesamte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Import-/Exportkaufmann und in einer Verweisungstätigkeit medizinisch abkläre. Hernach wird sie den Rentenanspruch erneut zu prüfen haben.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).