Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 26. Oktober 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, U8036, Susanne Neill Ammann
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1965 geborene D.___ absolvierte nach dem Besuch der obligatorischen Volksschule eine zweijährige Verkäuferinnen-Lehre in einem Modehaus und erwarb das Fähigkeitszeugnis am 10. Oktober 1983. Nachdem die Versicherte für verschiedene Arbeitgeber meist in der Funktion einer Modeverkäuferin tätig gewesen war, übernahm sie ab Dezember 1994 die Geschäftsführung von Sonnen- und Fitnessstudios. Von 1998 bis 2001 war sie ausserdem im Unternehmen ihres damaligen Ehemannes als Unternehmensberaterin tätig. Am 1. April 2001 trat die Versicherte in die Dienste der A.___ AG ein. Im November 2004 bestand sie die Prüfung zur dipl. Finanzberaterin IAF (Urk. 6/1, 6/4, 6/5 und 6/10). Mit Schreiben vom 21. März 2005 kündigte die Versicherte den Vertrag mit der A.___ AG per 31. Mai 2005 (Urk. 6/10 S. 4).
1.2 Am 27. April 2005 schnitt die Versicherte bei einem Rechtsabbiegemanöver mit ihrem Personenwagen einem ebenfalls rechtsabbiegenden Fahrzeug den Weg ab, worauf sie mit diesem vorne rechts kollidierte. Am folgenden Tag suchte sie die Chirurgische Klinik des Spitals B.___ auf. Die diensttuende Assistenzärztin diagnostizierte eine HWS-Distorsion mit muskuloskelettalen Beschwerden sowie Sensibilitätsstörungen im rechten Unterarm und attestierte vorerst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 6. Mai 2005 (Urk. 6/11). In der Folge begab sich die Versicherte in die Behandlung von Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin. Diese attestierte ihr auch weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Gleichzeitig hielt sie aber fest, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztägig zumutbar wäre, und befürwortete deswegen die Prüfung einer beruflichen Umstellung (Urk. 6/13).
1.3 Am 20./22. Juli 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des Unfallereignisses vom 27. April 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente an (Urk. 6/6). Die IV-Stelle klärte daraufhin die erwerblichen Verhältnisse ab, zog die Akten der Unfallversicherung bei und holte bei Dr. C.___ einen Arztbericht ein. Nach einer Prüfung von Amtes wegen wurde ein Anspruch der Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 verneint (Urk. 6/16).
1.4 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2005 erhob die Versicherte Einsprache gegen die leistungsablehnende Verfügung vom 2. Dezember 2005 und ersuchte um Kostenübernahme für eine Weiterbildung im Treuhandbereich (Urk. 6/23). Die Berufsberatung der Invalidenversicherung führte in der Folge am 7. Februar 2006 eine Standortbestimmung mit der Versicherten durch (Urk. 6/30). Mit Entscheid vom 19. Mai 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 [= 6/34]).
1.5 Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 verweigerte die IV-Stelle mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad auch eine Invalidenrente (Urk. 6/33). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Mai 2006 Einsprache (Urk. 6/35).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2006, mit welchem die Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestätigt worden war, richtet sich die vorliegende Beschwerde der Versicherten vom 24. Mai 2006 (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es seien ihr berufliche Massnahmen zuzusprechen, insbesondere seien die Kosten für eine Umschulung zu übernehmen (Urk. 1 und 12 S. 2).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 5. Juli 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). Mit Replik vom 9. August 2006 hielt die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. Juni 2006 (recte wohl: 20. August 2006, da beim Sozialversicherungsgericht am 21. August 2006 eingegangen) erklärt hatte, sie verzichte auf Erstattung einer Duplik (Urk. 16), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. August 2006 geschlossen (Urk. 17).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des- rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 19. Mai 2006 entwickelte, Anspruch auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
2.
2.1 Bei der radiologischen Untersuchung im Spital B.___ konnten am 28. April 2005 keine ossären Läsionen an der Wirbelsäule festgestellt werden (Urk. 6/11 S. 8 und 11). Obwohl Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, welcher die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2005 wegen der geklagten Sensibilitätsstörungen im rechten Unterarm untersuchte, keine Hinweise für eine relevante Läsion einer cervicalen Wurzel finden konnte (Urk. 6/11 S. 10), diagnostizierte Dr. C.___ ein posttraumatisches cervicoradikuläres Reizsyndrom C7 rechts bei Einengung der Neuroforamina C6 und C7 sowie fortgeschrittener Osteochondrose C5/6 und C6/7, medianer Syrinxbildung C6/7 und bei einem Status nach einem Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule am 27. April 2005. Weiter stellte Dr. C.___ die Diagnose eines posttraumatischen lumboradikulären Reizsyndroms L5 rechts bei einer Diskushernie L5/S1 (Urk. 6/13 S. 1). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, dass die Patientin nicht in der Lage sei, über längere Zeit zu stehen, zu gehen und zu sitzen. Sie führte weiter aus, eine Umschulung durch die Invalidenversicherung sei dringend indiziert; dabei sei hauptsächlich auf die Möglichkeit des Einnehmens von wechselnden Körperpositionen zu achten. Folgerichtig hielt Dr. C.___ dafür, dass der Patientin eine derart angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 6/13 S. 2 - 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, dass ihr eine Tätigkeit im Bereich Treuhand möglich wäre, da es sich um eine Bürotätigkeit handle, bei welcher sie verschiedene wechselnde Körperpositionen einnehmen könne (Urk. 6/23). Sie führt weiter aus, dass ihr die angestammte Tätigkeit als Finanzberaterin nicht mehr zumutbar sei. Zum einen könne mit dieser Tätigkeit kein festes Einkommen erzielt werden, zum anderen sei die Finanzberatung mit langen Autofahrten und ausgedehnten Beratungsgesprächen verbunden. Entsprechend handle es sich um eine körperlich sehr einseitige Tätigkeit, welche hauptsächlich langandauerndes Sitzen beinhalte, womit es sich nicht um eine wechselbelastende Tätigkeit handle (Urk. 6/23 und 12 S. 3).
2.3 Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung trifft es nicht zu, dass die Tätigkeit einer Finanzberaterin nur im Aussendienst und auf Provisionsbasis ausgeübt werden könnte. Wenn aber die Klienten auch im Geschäftslokal des Arbeitgebers beraten werden können, unterscheidet sich die Tätigkeit einer Finanzberaterin diesbezüglich nicht von der Tätigkeit einer Treuhänderin, welche auch an längeren Besprechungen mit Klienten teilzunehmen hat. Dass das Argument, Kundengespräche seien mit längerandauerndem Sitzen verbunden, von vornherein nicht stichhaltig ist, ergibt sich auch daraus, dass die Gesprächsteilnehmer nicht gezwungen sind, während der gesamten Besprechungsdauer dieselbe Körperhaltung einzunehmen. So könnte die Beschwerdeführerin beispielsweise ein Flip-Chart so im Sitzungszimmer plazieren, dass sie zur Veranschaulichung ihrer Ausführungen jeweils zum Aufstehen gezwungen wäre. Damit handelt es sich auch bei der angestammten Tätigkeit um eine behinderungsangepasste Tätigkeit. Eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist entsprechend nicht ersichtlich.
2.4 Wenn aber keine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, besteht auch kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
3. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint hat, mangels einer gesundheitlich bedingten Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- '___'
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).