Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 24. September 2007
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1953, war als Pflegeassistentin im G.___ der Stadt Zürich tätig, als sie sich wegen Beschwerden im rechten Kniegelenk am 23. September 2003 erstmals einer medialen und lateralen Teilmeniskektomie durch Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, B.___, unterzog (Urk. 8/7 S. 13 f.). Am 25. Oktober 2003 erlitt sie bei der Arbeit einen Bagatellunfall, bei dem sie auf das rekonvaleszente Knie stürzte (Urk. 8/7 S. 3). In der Folge führte Dr. A.___ wegen persistierender Beschwerden am 20. April 2004 eine zweite Teilmeniskektomie durch (Urk. 8/7 S. 11 f.). Aufgrund der weiterhin bestehenden Beschwerden - auch solcher im linken Kniegelenk - wurde P.___ am 9. November und 3. Dezember 2004 in der Orthopädischen Universitätsklinik C.___ untersucht, wo eine weitere rheumatologische Behandlung empfohlen wurde (Urk. 8/7 S. 15-18). Ab dem 20. Dezember 2004 befand sie sich in Behandlung bei Dr. med. D.___, Rheumatologie FMH, B.___ (Urk. 8/16 S. 2).
Am 28. April 2004 meldete sich P.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1). Zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Arztbericht des Dr. D.___ vom 30. Mai/24. Juni 2005 (Urk. 8/16), die Akten der Unfallversicherung der Stadt Zürich (Urk. 8/7) sowie zwei von der Pensionskasse der Stadt Zürich in Auftrag gegebene vertrauensärztliche Gutachten des Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, Zürich, vom 1. Februar und 25. Mai 2005 (Urk. 8/19) bei.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/23). Am 3. Februar 2006 verfügte sie, dass P.___ ab dem 1. September 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 8/37). Die von P.___ am 27. Februar 2006 unter Beilage eines Arztberichts Dr. D.___s vom 21. Februar 2006 (Urk. 8/39) gegen die letztere Verfügung erhobene Einsprache mit dem Begehren um Neuberechnung des Invaliditätsgrades (Urk. 40) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 11. April 2006 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen reichte P.___ am 16. Mai 2006 mit dem nämlichen Rechtsbegehren und unter Beilage eines weiteren Arztberichts Dr. D.___s vom 9. Mai 2006 (Urk. 8/39) Beschwerde bei der IV-Stelle ein (Urk. 1), welche diese am 23. Mai 2006 zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht überwies (Urk. 8/55).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 4. Juli 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).
2.
2.1 Dr. D.___s Beurteilung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit in seiner Beurteilung vom 30. Mai/24. Juni 2005 (Urk. 8/16) ist insofern widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, als er in dem mit 30. Mai 2005 datierten Formular Medizinische Beurteilung eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Berufstätigkeit ganztags und zu 100 % als zumutbar erachtete, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hingegen nur zu ganztags 50 % (Urk. 8/16 S. 4). Demgegenüber attestierte er in seinem mit 24. Juni 2005 datierten Berichtsschreiben eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit September 2004 bis zum 30. Juli 2005 mit längerfristiger Reduktion auf 75 % bis bestenfalls 50 %, wobei nicht angegeben wurde, ob es sich um die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen oder in einer behinderungsangepassten Tätigkeit handelt (Urk. 8/16 S. 5).
2.2 Dr. E.___ klärte in seinem Gutachten vom 1. Februar 2005 ab, ob und ab wann die Beschwerdeführerin wieder in der Lage sei, ihren Beruf als Pflegeassistentin voll auszuüben (Urk. 8/19 S. 1). Dabei kam er zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im bisherigen Beruf vorzeitig zu 100 % pensioniert werden müsse (Urk. 8/19 S. 11). In seinem Gutachten vom 25. Mai 2005 beurteilte er die Erwerbsinvalidität bzw. ob allenfalls eine Restarbeitsfähigkeit in einem anderen Beruf bestehe (Urk. 8/19 S. 13) und attestierte der Beschwerdeführerin eine derzeitige Erwerbsinvalidität von 100 % mit ungünstiger Prognose für eine künftige Verbesserung (Urk. 8/19 S. 20).
2.3 Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin nahm aktenkundig keine eigenen Untersuchungen vor, sondern erklärte in einer Stellungnahme vom 7. Oktober 2005 lediglich, aufgrund der - nicht näher bezeichneten - medizinischen Berichte erscheine die Annahme einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in - nicht näher bezeichneter - adaptierter Tätigkeit als plausibel (Urk. 8/25 S. 3).
3.
3.1 Gestützt auf diese medizinischen Abklärungen ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 56 %, indem sie dem zumutbaren Erwerbseinkommen ohne Behinderung von Fr. 64'805.-- als Pflegeassistentin ein Invalideneinkommen von Fr. 28'734.-- als kaufmännische Angestellte mit einem 50%-Pensum gegenüberstellte (Urk. 8/26 S. 1).
3.2 Der ärztliche Bericht Dr. D.___s vom 21. Februar 2006 (Urk. 8/39), welchen die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache eingereicht hatte und in dem Dr. D.___ seine Beurteilung vom 24. Juli (richtig: Juni) als nicht realistisch bezeichnet sowie - wiederum ohne Differenzierung zwischen bisheriger und behinderungsangepasster Tätigkeit - eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert, wurde offenbar dem RAD nicht zur Beurteilung vorgelegt. Aus den diesbezüglichen internen Aufzeichnungen der Beschwerdegegnerin ist jedenfalls nur ersichtlich, dass die zuständige Sachbearbeiterin von ihrer vorgesetzten Person (PL = Prozessleitung) auf Anfrage hin die Auskunft erhielt, laut Rücksprache mit dem RAD habe sich medizinisch nichts geändert, sodass am Entscheid festgehalten werden müsse (Urk. 8/50).
Dementsprechend wird die Abweisung der Einsprache - abgesehen von Textbausteinen - einzig mit den beiden folgenden Sätzen begründet: Unsere Abklärungen haben ergeben, dass Sie mit Ihrer Einsprache keine neuen Tatsachen geltend machen. Es ist von einem unveränderten medizinischen Sachverhalt auszugehen. (Urk. 2 S. 2).
4.
4.1 Auch wenn sich die Verwaltung nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. Erw. 1.6), kommt es einer Rechtsverweigerung nahe, wenn die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsverfügung einzig auf eine isolierte Aussage in einer insgesamt widersprüchlichen (vgl. Erw. 2.1) und damit nicht beweistauglichen (vgl. Erw. 1.5) ärztlichen Beurteilung abstützt (vgl. Erw. 2.3), aber eine Eingabe, mit welcher der Arzt, dessen Beurteilung der Leistungsverfügung zugrundegelegt wurde, seine eigene frühere Beurteilung in Frage stellt, nicht als entscheidrelevante neue Tatsache würdigen will.
Dass Dr. D.___ in seinem Bericht vom 21. Februar 2006 die der Leistungsverfügung zugrundegelegte Schätzung der Arbeitsfähigkeit als nicht realistisch bezeichnet, bedeutet zwar nicht, dass seine neue Schätzung realistischer wäre, doch schafft er damit einen zusätzlichen Widerspruch, welche die Beweisuntauglichkeit auch seiner früheren Beurteilungen offensichtlich macht. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin ihren Leistungsentscheid nicht weiter ausschliesslich auf eine bestimmte Aussage in einer früheren Beurteilung Dr. D.___s abstützen dürfen, sondern hätte weitere medizinischen Abklärungen, zumindest eine den Beweisanforderungen gemäss Erwägung 1.5 genügende ärztliche Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch den RAD veranlassen müssen. Dies umso mehr, als Dr. D.___ bereits im Bericht vom 30. Mai/24. Juni 2005 einerseits auf eine Tendenz zur Schmerzausweitung sowie auf eine schwierige psychosoziale Situation hinweist (Urk. 8/16 S. 5) und andererseits ergänzende medizinische Abklärungen für angezeigt hält (Urk. 8/16 S. 2).
4.2 Die dem angefochtenen Einspracheentscheid sowie der Leistungsverfügung zugrundeliegende Beurteilung Dr. D.___s ist aber nicht nur in sich nicht schlüssig, sondern steht auch in Widerspruch zu der ungefähr zur gleichen Zeit erfolgten - aktenkundigen, aber von der Beschwerdegegnerin in den Begründungen ihrer Entscheide nicht erwähnten - Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ vom 25. Mai 2005 (Urk. 8/19 S. 13-20).
Dass Dr. E.___ der Beschwerdeführerin eine Erwerbsinvalidität von 100 % (im Sinne einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche behinderungsangepasste Tätigkeit) mit ungünstiger Prognose für eine künftige Verbesserung (Urk. 8/19 S. 20) attestierte, vermag allerdings weder in sich selbst zu überzeugen, noch die späteren, nur noch eine Restarbeitsfähigkeit von 30 - 35 % bescheinigenden Beurteilungen Dr. D.___s vom 21. Februar 2006 (Urk. 8/39) und vom 9. Mai 2006 (Urk. 8/53 S. 1) überzeugender wirken zu lassen. Denn die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ basiert einerseits nicht auf einer detaillierten Analyse der für die Arbeitsbelastbarkeit massgeblichen physischen Funktionen (vgl. die detaillierte, auf die Möglichkeit einer teilzeitigen, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit hindeutende Beurteilung Dr. D.___s [Urk. 8/16 S. 3]), und andererseits hatte er auch keine Kenntnis von den vom behandelnden Arzt Dr. D.___ erwähnten invaliditätsfremden Gründen (schwierige psychosoziale Situation und Schmerzausweitung), welche in der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung als allenfalls die subjektive Restarbeitsfähigkeit auch limitierende Faktoren nicht zu berücksichtigen wären.
4.3 Nach dem Gesagten liegt keine den beweismittelmässigen Anforderungen genügende ärztliche Beurteilung vor und wurde die Verwertbarkeit der dokumentierten verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht angemessen begründet. Damit wurde sowohl der Sachverhalt zu wenig abgeklärt, als auch die Begründungspflicht verletzt, weshalb der Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist und die Akten zur allfälligen Ergänzung durch Einholung weiterer Berichte und zur - einlässlich begründeten - Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen sind. Aufgrund der Sachlage erscheint eine polydisziplinäre Abklärung als angebracht.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).