Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00505
IV.2006.00505

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 14. Mai 2007
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Z.___, geboren 1960, erlernte den Beruf des Malers (vgl. Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 11. Oktober 1999, Urk. 11/18/1-7 Ziff. 6.2). Wegen Rückenbeschwerden war er in ärztlicher Behandlung, wobei ca. im Jahr 1980 die Diagnose einer Spondylolisthesis L5/S1 gestellt wurde (Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, vom 10. Dezember 1998, Urk. 11/8). Wegen einer Verminderung der Lendenwirbelsäulen (LWS)-Belastbarkeit gewährte ihm die Invalidenversicherung vom 18. April 1983 bis 3. April 1985 berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum medizinischen Masseur (Verfügung vom 4. Februar 1983, Urk. 11/3). Seit 1985 arbeitet der Versicherte als selbständigerwerbender Masseur/Fitnesstrainer und führt einen eigenen Fitnessclub (Urk. 11/18/1-7 Ziff. 6.3.1 sowie Auszug aus dem individuellen Konto vom 3. Juli 1998, Urk. 11/7).
1.2 Nachdem Z.___ am 22. Juni 1998 mit einem Leistungsbegehren an die Invalidenversicherung herangetreten war (Urk. 11/18/8-14), begab er sich am 7. Dezember 1998 zu Dr. med. A.___, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, Zürich, in Behandlung wegen spontan aufgetretenen Schmerzen in beiden Oberschenkeln, vor allem in den Adduktoren (vgl. Überweisungsschreiben an die B.___ Klinik vom 10. Dezember 1998, Urk. 11/8). Am 18. Dezember 1998 (Urk. 11/9) zog Z.___ seine IV-Anmeldung zurück, was er am 1. Februar 1999 (Urk. 11/15) schriftlich bestätigte.
1.3     Der Versicherte wurde nach der Überweisung durch den Hausarzt an der B.___ Klinik wegen eines angeblich am 8. Dezember 1998 zu Hause auf das Gesäss erfolgten Sturzes untersucht, wobei der Oberarzt Orthopädie, Dr. med. C.___, auf den Röntgenbildern vom 13. Januar 1999 eine Spondylodese L5/S1 Grad II nach Meierding sowie einen fast vollständigen Höhenverlust des interkorporellen Zwischenraumes lumbosakral ersah und eine Progredienz des Wirbelgleitens nach vorne im Vergleich zu den Bildern von 1981 verneinte (Bericht vom 13. Januar 1999, Urk. 11/12/1-2). Am 14. Juli 1999 erfolgte eine neuerliche Untersuchung an der B.___ Klink, wobei Dr. D.___, Oberarzt Wirbelsäulen/Rückenmarkschirurgie, von einer aktivierten Spondylolyse sprach und eine konservative Behandlung beziehungsweise bei Scheitern eine Dekompression und transpedikuläre Spondylodese L5/S1 empfahl (Urk. 11/17).
1.4     Am 11. Oktober 1999 meldete sich Z.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/18/1-7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog neben den Akten der Unfallversicherung (Urk. 11/19/1-9 und Urk. 11/100/1-174) sowie der Geschäftsrechnungen/Steuerunterlagen (Urk. 11/21/1-46 und Urk. 11/93) Auszüge aus dem individuellen Konto (vom 16. Dezember 1999 [Urk. 11/22] und vom 16. August 2002 [Urk. 11/115]) bei, holte Berichte bei Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin, ein (vom 7. Januar 2000 [Urk. 11/20], vom 18. Mai 2000 [Urk. 11/24] unter Nachsendung des Berichts der Ärzte des F.___ vom 28. August 2000 [Urk. 11/31], vom 27. April 2001 [Urk. 11/52] und vom 2. Juli 2002 unter Beilage eines Berichtes des I.___ vom 10. April 2002 [Urk. 11/101/1-6]) und liess von Dr. med. G.___, Chefarzt Rheumatologie an der B.___ Klinik, das Gutachten vom 27. September 2000 (Urk. 11/32) erstellen. Sodann liess sie den Versicherten berufsberaterisch abklären (Verlaufsprotokoll vom 8. Januar 2001, Urk. 11/42).
         Mit Verfügung vom 7. Juni 2001 (Urk. 11/58) sprach die IV-Stelle dem Versicherten als Hilfsmittel ein Überbrückungs-Stütz-Korsett zu. Sodann gewährte sie ihm mit Verfügung vom 20. August 2001 (Urk. 11/62) berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung, beinhaltend einen kaufmännischen Kurs in Verbindung mit der Weiterführung des Fitnessclubs als Selbständigerwerbender (EDV-Grundkurs sowie Buchhaltung I und II) für die Dauer vom 28. August 2001 bis 10. März 2002.
         Die IV-Stelle holte schliesslich den Bericht des H.___ vom 3. Juli 2002 (Urk. 11/104) ein. Mit Verfügungen vom 11. Februar 2003 (Urk. 11/125/1-6) sprach sie dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu, wobei die Rentenzahlungen zwischenzeitlich durch Taggeldleistungen abgelöst wurden.
1.5     Am 8. November 2004 liess Z.___ im Fragebogen für Revision der Invalidenrente einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand melden und Auskünfte über sein Einkommen der Jahre 2001 bis 2003 geben (unter Beilage der Jahresrechnungen sowie Steuerunterlagen, Urk. 11/139/1-18). Am 22. November 2004 (Urk. 11/145) bestätigte auch Dr. med. J.___, Facharzt Allgemeinmedizin, einen stationären Verlauf, worauf die IV-Stelle mit Mitteilung vom 25. November 2004 (Urk. 11/146) die Weiterausrichtung der bisherigen Rente bestätigte.
1.6     Am 15. September 2005 (Urk. 11/148) teilte Z.___ der IV-Stelle sein gesunkenes Einkommen des Jahres 2004 mit (unter Beilage der Steuererklärung 2004 sowie der Geschäftsrechnung 2004, Urk. 11/147/1-8) und bestätigte am 21. September 2005 (Urk. 11/149/1-2) wiederum einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand. Nachdem auch Dr. J.___ eine unveränderte Einschätzung abgegeben (Urk. 11/150) und die IV-Stelle einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende hatte erstellen lassen (vom 21. November 2005, Urk. 11/151), teilte sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 21. November 2005 (Urk. 11/153) die Weiterausrichtung der bisherigen Rente mit. Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 (Urk. 11/158), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. April 2006 (Urk. 2), wies sie sein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab.

2.
2.1 Hiergegen erhob Z.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser am 29. Mai 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einsprache-entscheid vom 25. April 2006 aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine höhere Rente als die bisherige Rente auszurichten (Prozess-Nr. IV.2006.00505, Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 25. Juli 2006 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde und verwies des weiteren auf ihre Verfügung vom 20. Juli 2006 (Urk. 9), womit sie vom Versicherten Fr. 26'468.-- zurückforderte mit der Begründung, er könne seit 2002 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 10 S. 6). Mit Verfügung vom 10. August 2006 (Urk. 13) umschrieb das Gericht den Streitgegenstand des Prozesses mit dem strittigen Revisionsverfahren unter Ausklammerung der Rückforderung, worauf die IV-Stelle am 25. August 2006 (Urk. 15) die Sistierung des Verfahrens bis zum Erlass der definitiven Verfügung bezüglich Renteneinstellung beantragte. Nachdem der Versicherte am 5. September 2006 (Urk. 19) sein Einverständnis kund getan hatte, wurde der Prozess mit Gerichtsverfügung vom 12. September 2006 (Urk. 21) bis zum Eingang der Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. September 2006 (Urk. 20/2) betreffend Renteneinstellung bzw. bis zum unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist sistiert.
2.2     Am 2. Oktober 2006 erhob Z.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser Beschwerde gegen die Verfügungen vom 7. und 8. September 2006 (Urk. 23/2/1-2) betreffend rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 1. Januar 2004 sowie Rückforderung zu viel ausgerichteter Renten in der Höhe von Fr. 26'468.-- mit den folgenden Anträgen (Prozess Nr. IV.2006.00818, Urk. 23/1 S. 2):
"1.     Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2006 (betreffend Einstellung der Invalidenrente per 1. Januar 2004) und vom 8. September 2006 (betreffend Rückforderung für zu viel ausgerichtete Renten vom 1. Januar 2004 bis 31. Juli 2006) seien aufzuheben.
 2.     Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2004 (eventuell zusätzlich für das Jahr 2002 eine ganze Rente) zuzusprechen.
 3.     Subeventualiter seien zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, insbesondere sei ein betriebswirtschaftliches Gutachten über die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers anzuordnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Am 7. Dezember 2006 (Urk. 23/9) ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde. Hierauf wurde der Prozess Nr. 2006.00818 mit Gerichtsverfügung vom 14. Dezember 2006 (Urk. 23/11) mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2006.00505 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
2.3 Ebenfalls mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 (Urk. 24) hob das Gericht die Sistierung im vorliegenden Prozess Nr. IV.2006.00505 auf. Hierauf nahm der Versicherte am 25. Januar 2007 (Urk. 26) ergänzend Stellung, wohingegen sich die IV-Stelle nicht mehr vernehmen liess.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3
1.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2   Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis  und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5
1.5.1   Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben gemäss Art. 77 IVV jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsorts, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
1.5.2   Laut Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtgemäss erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder die erwerblichen Auswirkungen in rentenrelevantem Ausmass geändert haben. Sodann ist darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung begangen hat und ob eine rückwirkende Aufhebung der Rente rechtens ist.

3.
3.1     Dr. E.___ berichtete am 7. Januar 2000 (Urk. 11/20) über seit 1981 bestehende Rückenprobleme mit einer starken Zunahme seit dem 17. Dezember 1998 in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer neben krampfartigen Muskelschmerzen in den Beinen an diffusen Kreuzschmerzen leide mit Instabilitätsgefühl nach Aufstehen aus liegender Position. Daneben habe der Beschwerdeführer konstante Fersenschmerzen, einschiessende Schmerzen in der Grosszehe und im Fussballen beim Stehen und bei bestimmten Beckenbewegungen. Nach längerem Sitzen (10 Minuten) würden Kreuzschmerzen auftreten, welche nach einem Positionswechsel besserten.
         Dr. E.___ diagnostizierte eine Spondylolyse und Spondylolisthesis Grad II L5/S1 mit massiv degenerierter lumbosakraler Bandscheibe und starken belastungsabhängigen lumbosakralen Schmerzen. Sie befand den Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsunfähig als Fitness-Trainer (Vorneigen und Stehen beim Massieren stark schmerzhaft) und erachtete eine behinderungsangepasste Tätigkeit (Gehstrecke ca. 1 km ohne Tragbelastung, im Liegen keine Probleme, sitzende Tätigkeit in beschränktem Umfang möglich) als im Umfang von 4 bis 5 Stunden pro Tag zumutbar.
3.2     Die Ärzte des F.___ verwiesen in ihrem Bericht vom 28. August 2000 (Urk. 11/31) auf einen im Jahr 1998 erlittenen Treppensturz; seither leide der Beschwerdeführer an dumpfen, ziehenden krampfartigen Rückenschmerzen, die linksbetont in die Beckenregion ausstrahlten. Als besonders unangenehm empfinde der Beschwerdeführer ziehende, krampfartige Schmerzen in beiden Fersen sowie Fusssohlen. Die Schmerzen seien permanent vorhanden (mit zeitweisen Exazerbationen) und verstärkten sich durch Bewegungen, vor allem durch nach vorne Neigen, Drehbewegungen im Rumpf sowie durch längeres Stehen und Sitzen.
         Die Ärzte empfahlen in therapeutischer Hinsicht eine elektrische Nervenstimulation, die Gabe eines Lokalanästhetikums mit Nachbehandlung mittels gepulster Radiofrequenz sowie eine medikamentöse Therapie.
3.3     Dr. G.___, Chefarzt Rheumatologie der B.___ Klinik, berichtete in seinem Gutachten vom 27. September 2000 (Urk. 11/32) von der seit 1981 bestehenden Diagnose einer Spondylolisthesis L5. Seit einem Treppensturz im Dezember 1998 seien die Beschwerden so stark, dass nur noch eine administrative Tätigkeit von einer bis drei Stunden möglich sei. Die neu erstellten Röntgenbilder zeigten eine seit 1981 wesentlich verschlechterte Situation im lumbosakralen Übergang, in dem es zu einer weitgehenden Auflösung der lumbosakralen Bandscheibe gekommen sei. Entsprechend seien die Beschwerden im Sitzen und Stehen sehr ausgeprägt. Der Beschwerdeführer lehne in therapeutischer Hinsicht Medikamente, eine Operation sowie die Anwendung gepulster Radiofrequenz ab und versuche lediglich mittels isometrischer Gymnastik die muskuläre Leistungsfähigkeit optimal zu halten.
         Anlässlich der Untersuchung vom 27. September 2000 klagte der Beschwerdeführer über Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beckenregion und das linke Bein, gelegentlich krampfartig bis in die Fusssohle, welche Beschwerden sich je nach Stellung oder Bewegung der Wirbelsäule veränderten und Parästhesien in den Beinen auslösen könnten.
         Dr. G.___ diagnostizierte ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit Irritation der Nervenwurzel S1 links stärker als rechts bei ausgeprägter Osteochondrose lumbosakral und Spondylolisthesis Stadium II. Er befand den Beschwerdeführer als zu 25 % arbeitsfähig im bisherigen Aufgabenbereich unter dem Hinweis, dass administrative Tätigkeiten mit wechselndem Sitzen und Stehen sowie die Beaufsichtigung des Betriebes vorstellbar seien. Eine berufliche Umstellung mit wenig Sitzen und vermehrt Gehen ermögliche eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, nach Durchführung von Therapiemassnahmen (Tragen eines Lendenmieders, medikamentöse Behandlung, Aufbau der Muskulatur) bis zu 80 %. Durch ein erfolgreiches operatives Vorgehen erwartete Dr. G.___ eine Besserung von voraussichtlich 80 %.
3.4     Prof. Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie, berichtete am 19. Juli 2001 (Urk. 11/100/78-81) zu Händen des Unfallversicherers und führte aus, zwischen den Röntgenaufnahmen vom 8. Dezember 1998/13. Januar 1999 und jenen vom 30. April 2001 sei eine deutliche Veränderung des Befundes sichtbar, sei doch die Bandscheibe noch schmäler und hätten die spondylotischen und spondylarthrotischen Veränderungen zugenommen. Es scheine, dass doch eine wenigstens radiologisch objektivierbare richtunggebende Veränderung des Zustandes der Spondylolisthesis L5 nach dem Unfall vom 7. Dezember 1998 stattgefunden habe.
3.5     Dr. med. L.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, vom I.___ schilderte in seinem Bericht vom 21. Mai 2002 (Urk. 11/97) einen Treppensturz von 1998 mit Kontusion des Steissbeins. Er empfahl eine manuelle Therapie mit anschliessender Stabilisation der LWS durch Kräftigung der tiefen Abdominalmuskulatur.
         Im Bericht vom 10. April 2002 (Urk. 11/101/5-6) verwies er auf die MRI-Aufnahmen vom 11. Juni 1999, auf welchen eine Spondylolisthesis L5/S1 mit Anterolisthesis von 1,5 cm, eine schwere Degeneration der lumbalen Bandscheibe L5/S1 mit mässig ausgeprägten Endplattenveränderungen vom Typ des vaskularisierten Bindegewebes und eine Nervenwurzelkompression foraminal beidseits (links wahrscheinlich, rechts möglich) ersichtlich seien.
3.6     Die Ärzte des H.___ befanden den Beschwerdeführer im Bericht vom 1./3. Juli 2002 (Urk. 11/104) aus rheumatologischer Sicht als vollumfänglich arbeitsunfähig in seiner angestammten Tätigkeit als Fitness-Instruktor (bis man wisse, ob eine objektive Instabilität im Lendenbereich vorliege) und attestierten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten (abwechslungsreichen, wechselbelastenden, leichten) Tätigkeit.

4.
4.1 Vergleichszeitpunkt für die vorliegend zu beurteilende Rentenrevision ist einerseits das Datum der Mitteilung der Weiterausrichtung der bisherigen Rente am 25. November 2004 (Urk. 11/146) - beruhte diese doch auf einer Überprüfung des Sachverhalts und wurde eigens ein ärztlicher Verlaufsbericht eingeholt - und anderseits der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids am 25. April 2006 (Urk. 2).
4.2     In medizinischer Hinsicht steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weder in der fraglichen Periode noch seit der erstmaligen Rentenzusprache am 11. Februar 2003 (Urk. 11/125/1-6) verändert hat.
         Im revisionsweise eingeholten Bericht vom 22. November 2004 (Urk. 11/145) verwies Dr. J.___ auf einen stationären Gesundheitszustand und hielt fest, unter konsequentem, gezieltem Training der Rückenmuskulatur sei ein erfreulich stabiler Verlauf ohne objektive und subjektive Befundänderung zu verzeichnen. Auch im Bericht vom September 2005 (Urk. 11/150) bestätigte Dr. J.___ wiederum einen stationären Gesundheitszustand bei identischer Diagnose und gleich gebliebenen therapeutischen Massnahmen.
         Daran ändert nichts, dass ab 2001 ein Stützkorsett verwendet werden musste (Urk. 11/52), denn es ist keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit dokumentiert.

5.
5.1     Die Parteien sind sich uneins, wie die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung in erwerblicher Hinsicht zu gewichten sind.
         Die Beschwerdegegnerin brachte vor, der Beschwerdeführer habe Einkommen von Fr. 40'857.-- (1999), Fr. 26'237.-- (2000), Fr. 35'664.65 (2001), Fr. 40'010.10 (2002), Fr. 43'216.55 (2003) erzielt und im Jahr 2004 einen Verlust von Fr. 21'761.50 (aus invaliditätsfremden Gründen) erlitten. Angesichts dieser Zahlen sei von einem rentenausschliessenden Einkommen auszugehen, weshalb die Rente aufzuheben sei, und zwar wegen einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Januar 2004 (Urk. 10).
         Der Beschwerdeführer seinerseits bestritt die erwähnten Einkommen und verwies sinngemäss auf die in den Jahresabschlüssen deklarierten Zahlen (2001: Fr. 27'296.--, 2002: Fr. 20'275.--, 2003: Fr. 23'024.--, 2004: Verlust). Sodann führte er aus, die invaliditätsunabhängigen Kosten hätten nicht massiv zugenommen, sondern lägen im Rahmen üblicher Schwankungen und teuerungsbedingter Zunahmen (Urk. 23/1 S. 7 ff.).
5.2
5.2.1   Aus den internen Notizen der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2002 (Urk. 11/106 S. 4) geht hervor, dass im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache kein detaillierter Erwerbsvergleich durchgeführt und seitens des Invalideneinkommens (Fr. 25'000.--) namentlich nicht anhand eines konkreten Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festgestellt und diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders gewichtet wurde. Im Gegenteil scheint dies bloss eine Schätzung des zuständigen Sachbearbeiters gewesen zu sein. Auch das Valideneinkommen (Fr. 60'000.--) wurde nicht näher begründet, sondern es wurde auf die Taggeldbemessung des Unfallversicherers verwiesen.
         Bereits am 8. Januar 2001 (Urk. 11/42) hatte sich die Beschwerdegegnerin mit den massgeblichen Einkommen beschäftigt und damals die vor dem geltend gemachten Sturz im Dezember 1998 erzielten Einkommen mit Fr. 68'000.-- (1996/1997) und Fr. 54'300.-- (1998/1999) beziffert (vgl. auch Urk. 11/22). Bezüglich des Invalideneinkommens wurde festgehalten, dass nach einem EDV-Grundkurs ein Einkommen von Fr. 1'250.-- zu erzielen sei und nach einem Buchhaltungskurs ein solches von Fr. 2'500.-- (Urk. 11/42 S. 7/8).
5.2.2   Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache ist spärlich dokumentiert, finden sich doch in den Akten keine Begründung der ermittelten Werte für das Validen- und für das Invalideneinkommen. Richtigerweise wäre vorliegend das ausserordentliche Bemessungsverfahren anzuwenden gewesen, war doch eine zuverlässige Schätzung der hypothetischen Einkommen - namentlich aufgrund des konjunkturabhängigen Gewerbes - nicht möglich. Einen Ansatz zu einem Betätigungsvergleich findet sich im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 8. Januar 2001 (Urk. 11/42 S. 7-8), wobei festgehalten wurde, der Beschwerdeführer könne seit Dezember 1998 die Tätigkeit als Masseur/Fitnesstrainer nicht mehr im bisherigen Umfang ausüben, weshalb er mehr Personal habe einstellen müssen. Indessen sei durch die vermehrte Übernahme von administrativen Arbeiten eine Einsparung möglich. Beziffert wurde das mögliche Einkommen mit Fr. 1'250.-- bzw. Fr. 2'500.--.
5.2.3   Diese Überlegungen sowie die daraus folgenden Festlegungen eines Valideneinkommens von Fr. 60'000.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 25'000.--, was zur Zusprache einer halben Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % geführt hat, erweist sich im Ergebnis als durchaus nachvollziehbar. Dies vor allem mit Blick auf die getätigten Abklärungen:
         Der Beschwerdeführer war bis Dezember 1998 zu 50 % als Masseur tätig und zu 50 % als Fitnesstrainer (25 % Aufsicht/Begleitung, 25 % Vorturnen). Ab Dezember 1998 war er bloss noch teilzeitlich in einer angepassten Tätigkeit einsetzbar, weshalb er nur noch die Aufsichtstätigkeit erledigen konnte. Nunmehr war es ihm jedoch zusätzlich möglich, administrative Aufgaben zu übernehmen, was nach seinen Angaben etwa 25 % ausmachte (Urk. 11/42 S. 2). Indessen entfiel der gesamte Umsatz mit der Massagetätigkeit, da er weder einen neuen Mitarbeiter anstellen noch einen selbständigerwerbenden Masseur gewinnen konnte. Sodann musste der Beschwerdeführer die Reinigungsarbeiten fremd vergeben, da er diese nicht mehr selber besorgen konnte und sich die Angestellten offenbar weigerten, entsprechend mitzuhelfen (Urk. 11/151 S. 2).
5.2.4 Gewichtet man nun die Einschränkungen (wegfallende Massage sowie Reinigungstätigkeit) und wiegt man dagegen die - namentlich nach der gewährten Umschulung - neu mögliche administrative Tätigkeit auf, so erweist sich die von der Beschwerdegegnerin festgehaltene erwerbliche Einschränkung von 58 % als nachvollziehbar. Eine genaue Ermittlung ist nicht möglich, da der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, welche Einnahmen er aus der Massagetätigkeit generiert hatte (Urk. 11/151 S. 2).
         Damit steht zusammenfassend fest, dass die mit rechtskräftigen Verfügungen vom 11. Februar 2003 (Urk. 11/125/1-6) mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 zugesprochene halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % nachvollziehbar und jedenfalls nicht zweifellos unrichtig war. Dies führt dazu, dass die Rente - bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand (vgl. Erw. 4.2) - bloss bei einer Änderung der erwerblichen Auswirkungen revidiert werden kann. Demgemäss ist eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache ebenso ausgeschlossen wie die revisionsweise Aufhebung der Rente mittels substituierter Begründung (vgl. dazu BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
5.2.5 Ebenfalls erweist sich die Mitteilung der Weiterausrichtung der bisherigen Rente vom 25. November 2004 (Urk. 11/146), welcher materiell Verfügungscharakter zukommt, nicht als offensichtlich unrichtig, weshalb auch diesbezüglich keine Wiedererwägung möglich ist.
5.3 Nachdem sich weder in gesundheitlicher Hinsicht noch in der Organisation des Betriebes seit der Bestätigung der Rente vom 25. November 2004 (Urk. 11/146) Wesentliches geändert hat, bleibt die erwerbliche Auswirkung der Behinderung gleich. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor in den selben Tätigkeiten eingeschränkt und kann unverändert Überwachungs- und administrative Tätigkeiten ausüben. Er organisierte seinen Betrieb nicht um und musste für die gleichen Dienstleistungen wie bisher Personal einstellen. Der nachfolgende Blick in die Geschäftsunterlagen bestätigt denn auch, dass die Ergebnisse in den grossen Zügen gleich geblieben sind.
5.4
5.4.1   Der Beschwerdeführer legte am 9. November 2004 seine Einkommen gegenüber der Beschwerdegegnerin mittels der Jahresabschlüsse 2000 bis 2003 dar und wies dabei Reingewinne wie folgt aus: im Jahr 2000 Fr. 26'237.50 (Urk. 11/139/6), im Jahr 2001 Fr. 27'296.30 (Urk. 11/139/6), im Jahr 2002 Fr. 20'275.40 (Urk. 11/139/7) und im Jahr 2003 Fr. 23'024.05 (Urk. 11/139/14). Im Jahr 2004 wies der Beschwerdeführer sodann einen Verlust von Fr. 18'332.20 aus (Urk. 11/147/8).
5.4.2 Demgegenüber gab die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin, welche den Betrieb des Beschwerdeführers am 2. November 2005 besucht hatte, in ihrem Bericht vom 21. November 2005 die Geschäftsgewinne wie folgt an: 2001 Fr. 35'664.65, 2002 Fr. 41'010.10, 2003 Fr. 43'216.55, 2004 (Verlust) Fr. 21'761.20 (Urk. 11/151 S. 6). Dabei liess sie indes jegliche Angaben darüber vermissen, aus welchen Gründen sie zu von den Jahresrechnungen des Beschwerdeführers abweichenden Ergebnissen gelangte.
         Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, die Beschwerdegegnerin habe verschiedene Positionen falsch ermittelt und namentlich nicht sämtliche in der Erfolgsrechnung aufgeführten Aufwände berücksichtigt (Urk. 23/1 S. 8).
         Die Beschwerdegegnerin ihrerseits entgegnete diesen substantiierten Einwendungen bloss damit, dass sie weder die rechtliche Sichtweise noch die Sachdarstellung des Beschwerdeführers teile (Urk. 23/9).
5.4.3 Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, wie die Abklärungsperson zu den abweichenden Geschäftsergebnissen gelangte. Es findet sich im Abklärungsbericht vom 21. November 2005 wohl ein gesondert gegliederter Auszug aus den jeweiligen Erfolgsrechnungen, indessen ist nicht ersichtlich und schon gar nicht begründet, welche Posten in den Geschäftsabschlüssen des Beschwerdeführers fehlerhaft sein sollten. Demgemäss ist auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Abschlüsse abzustellen.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Geschäftsergebnisse in den Jahren 2000 bis 2003 nicht wesentlich verändert haben, sondern bloss geringen Schwankungen unterworfen waren. Jedenfalls steht fest, dass nicht gesundheitsbedingte Gründe dafür verantwortlich waren. Es ist denn namentlich auch zu ersehen, dass vom Jahr 2002 auf das Jahr 2003 ein Umsatzrückgang von Fr. 491'299.90 auf Fr. 462'343.80 zu verzeichnen war. In diesem Jahr lag der Aufwand für Raumkosten/Energie um Fr. 27'890.85 tiefer als im Vorjahr, was der Beschwerdeführer mit einer Rückerstattung der Energiekosten begründete (Urk. 23/1 S. 9), was unbestritten geblieben ist. Auf das Jahr 2004 verminderte sich der Umsatz erneut, auf nunmehr Fr. 454'727.50, wobei sich - bei wieder höheren Liegenschaftenkosten - ein Verlust von Fr. 18'332.20 ergab. Auch dieses Geschäftsergebnis kann nicht der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zugeschrieben werden, hat sich doch diesbezüglich nichts verändert.
         Damit steht fest, dass die veränderten Geschäftszahlen ihre Ursache hauptsächlich in konjunkturellen Schwankungen haben, wofür die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat. Abzulehnen ist in diesem Sinn die vom Beschwerdeführer beantragte betriebswirtschaftliche Begutachtung zur Ausscheidung von invaliditätsrelevanten und -fremden Kosten (Urk. 23/1 S. 11). Denn da die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 11. Februar 2003 (Urk. 11/125/1-6) und der bestätigende Revisionsentscheid vom 25. November 2004 (Urk. 11/146) in Rechtskraft erwachsen sind, ohne dass sich diese als zweifellos unrichtig erweisen, würde eine andere (auch betriebswirtschaftliche) Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts keine Revision rechtfertigen. Und in tatsächlicher Hinsicht sind keine relevanten Änderungen ersichtlich.
         Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist jedenfalls festzuhalten, dass sich keine Änderung ergeben hat, weshalb der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Demgemäss ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2006 (Urk. 2) betreffend Abweisung des Rentenerhöhungsgesuches abzuweisen. Die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 7. und 8. September 2006 (Urk. 23/2/1-2) betreffend rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 1. Januar 2004 sowie Rückforderung zu viel ausgerichteter Renten in der Höhe von Fr. 26'468.-- ist dagegen gutzuheissen, und die angefochtenen Verfügungen sind ersatzlos aufzuheben.

6. Angesichts der nunmehr verschlechterten Situation des Geschäfts des Beschwerdeführers drängt sich für die Zukunft indes die Frage der Zumutbarkeit eines Stellenwechsels auf. Der Beschwerdeführer erzielte in den vergangenen Jahren Einkünfte, mit welchen der Lebensunterhalt - nebst der halben Rente der Invalidenversicherung - zu bestreiten eher schwierig gewesen sein dürfte. Zu prüfen wäre alsdann auch die effektive Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Ärzte waren diesbezüglich (anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache) nicht gleicher Meinung. Währenddem Dr. E.___ am 7. Januar 2000 (Urk. 11/20) eine behinderungsangepasste Tätigkeit (Gehstrecke ca. 1 km ohne Tragbelastung, im Liegen keine Probleme, sitzende Tätigkeit in beschränktem Umfang möglich) als im Umfang von 4 bis 5 Stunden pro Tag für zumutbar erachtete (und damit in einem Ausmass bis ca. 60 %), schloss Dr. G.___ am 27. September 2000 (Urk. 11/32) auf eine Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit von 50 % und stellte - bei entsprechender Therapie - ein Steigerungspotential bis 80 % in Aussicht. Die Ärzte des H.___ gingen am 1. Juli 2002 (Urk. 11/104) von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer abwechslungsreichen, wechselbelastenden und leichten Tätigkeit aus.
         Diesbezüglich ist festzuhalten, dass kein rechtskräftiger Entscheid der Beschwerdegegnerin über die Arbeitsfähigkeit gefällt worden ist, nimmt doch regelmässig bloss das Dispositiv an der Rechtskraft teil und ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad von 58 % unter Berücksichtigung der im Geschäft des Beschwerdeführers noch zu erledigenden Tätigkeiten, welche gar nicht über das minimal attestierte Mass von 50 % hinausgingen (Aufsicht und Administration). Damit wäre anlässlich einer erneuten Revision die Höhe der Arbeitsfähigkeit erneut zu überprüfen. Weiter zu prüfen wäre allenfalls die Zumutbarkeit der Durchführung weiterer therapeutischer Massnahmen. Anschliessend wäre zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer ein rentenreduzierendes oder gar -ausschliessendes Einkommen als Angestellter erzielen könnte und ob eine Liquidation des Betriebes zumutbar wäre.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) auf Fr. 800.-- festzulegen. Da der Beschwerdeführer nur im Verfahren betreffend Rentenrevision unterliegt, welche Beschwerde vor dem 1. Juli 2006 und damit vor der Einführung der Kostenpflicht erhoben worden war, ist er nicht kostenpflichtig. Die Beschwerdegegnerin dagegen unterliegt im Prozess betreffend rückwirkende Aufhebung der Rente sowie Rückforderung, welches Verfahren erst nach der Gesetzesänderung rechtshängig wurde. Demgemäss sind die Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.       Nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdeführer nach Massgabe seines Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung für die Aufwendungen im Prozess betreffend rückwirkende Aufhebung der Rente sowie Rückforderung auf Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde vom 29. Mai 2006 gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 25. April 2006 betreffend Rentenerhöhung wird abgewiesen. In Gutheissung der Beschwerde vom 2. Oktober 2006 werden die Verfügungen der IV-Stelle vom 7. und 8. September 2006 betreffend rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 1. Januar 2004 sowie Rückforderung zu viel ausgerichteter Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 26'468.-- aufgehoben.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
           Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
            sowie an:
            - die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).