IV.2006.00507
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 28. Februar 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1958 geborene B.___ reiste 1990 aus A.___ in die Schweiz ein und war zuletzt vom 1. Juli 2003 bis zum 30. November 2004 für die C.___ als Näherin tätig (Urk. 9/1, Urk. 9/9). Die Versicherte leidet an Rücken- und psychischen Beschwerden (Urk. 9/11 S. 5, Urk. 9/43 S. 1).
2. Am 15. Oktober 2004 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte daraufhin die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 9/4-5, Urk. 9/8-9, Urk. 9/11). In der Folge wies die IV-Stelle das Begehren der Versicherten um Zusprache beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 2. Februar 2005 ab (Urk. 9/15). Das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Februar 2005 ebenfalls ab (Urk. 9/18). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. März 2005 (Urk. 9/21), ergänzt durch die Eingaben vom 25. April 2005 (Urk. 9/28), vom 17. Mai 2005 (Urk. 9/35) und vom 30. Mai 2005 (Urk. 9/38), Einsprache. Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 wurde der inzwischen rechtlich vertretenen Versicherten die Möglichkeit gegeben, zu ergänzenden Abklärungen der IV-Stelle Stellung zu nehmen (Urk. 9/30, Urk. 9/33), was diese mit Eingabe vom 31. Mai 2005 tat (Urk. 9/40). Das Gesuch der Versicherten um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde in der Folge mit Verfügung vom 13. Juli 2005 abgewiesen (Urk. 9/41). Nach zwei weiteren Eingaben der Versicherten vom 13. September 2005 (Urk. 9/49) und vom 6. Dezember 2005 (Urk. 9/55), mit welchen sie das Gutachten zu Handen des Krankenversicherers Swica Gesundheitsorganisation (nachfolgend: Swica) einreichte (Urk. 9/48; vgl. Urk. 9/10), und nach Einholen weiterer Arztberichte durch die IV-Stelle (Urk. 9/43 S. 1 - S. 4, Urk. 9/58-59), hiess diese die Einsprache mit undatiertem, der Versicherten am 5. Mai 2006 zugestellten Einspracheentscheid teilweise gut und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1. Mai 2006 mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2, Urk. 8/2-3).
3. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, mit Eingabe vom 29. Mai 2006 Beschwerde und stellte - nebst dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung - die folgenden Anträge (Urk. 1):
" 1. Es sei die IV-Verfügung vom 3. April 2006 aufzuheben;
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine volle IV-Rente zuzusprechen;
3. Eventualiter sei eine neue, ärztliche Begutachtung anzuordnen;
4. Subeventualiter seien die Akten an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen sowie Neuentscheid zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenseite."
In der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und nahm zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung (Urk. 7). Nachdem mit Verfügung vom 29. Juni 2006 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war, hielt die Versicherte in der Replik vom 15. August 2006 an den gestellten Anträgen fest (Urk. 12). Da die IV-Stelle auf die Einreichung der Duplik verzichtete, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. September 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt im Einspracheentscheid fest, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 53 %, weshalb sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 2 S. 3).
Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, die Arbeitsunfähigkeit betrage mehr als 50 %. Der Invaliditätsgrad betrage 81 % beziehungsweise 76,7 %, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 12).
2.2 Strittig und zu prüfen ist damit, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in welcher Tätigkeit arbeitsfähig ist, sowie die Invaliditätsbemessung.
3.
3.1 Vorwegzunehmen ist, dass auf das psychiatrische Teilgutachten des D.___ vom 25. Juni 2005 von Dr. med. Dr. phil. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, forensisch-versicherungsmedizinische Psychiatrie und klinisch-neurokognitive Leistungsdiagnostik, welches Teil des Gutachtens des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene (nachfolgend: AEH) vom 23. August 2005 (Urk. 9/54 S. 1 - S. 14; vgl. Erw. 3.2) ist, weder in Bezug auf die Diagnosen noch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung abgestellt werden kann (Urk. 9/54 S. 15 - S. 22).
Als Diagnosen wurden eine prolongierte gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (ICD-10: F43.25) mit Angst, klinisch unter dem Bild einer "chronifizierten Jammerdepression" codiert, sowie eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10: F62.1) genannt. In Bezug auf die Differenzialdiagnose führte Dr. E.___ aus, es könne "zusätzlich und/oder wahlweise bei gesichertem Ausschluss hauptsächlich organisch bedingter Krankheitsfaktoren zusätzlich eine (1) anhaltende somatoforme (undifferenzierte) Schmerzverarbeitungsstörung (F45.4) codiert werden". Auf diese werde "aktuell aufgrund klarer Akzentfestlegung auf eine psychodynamische Hierarchisierung der vorliegenden Symptomenkonfigurationen im Rahmen einer 'primär organischen und gleichzeitig innerpsychischen Anpassungsstörung mit psychogen-depressiver Externalisierung' bei vergesellschaftetem depressiv-somatischem Syndrom als Hauptdiagnose verzichtet. Formal zusätzlich (2) Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (F68.0)". Dr. E.___ führte sodann aus, es sei langfristig eine 70- bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit zu veranschlagen (Urk. 9/54 S. 17 f.).
Dieses Teilgutachten vermag nicht zu überzeugen, da es weder eine Anamnese noch fassbare Befunde enthält. Die im Gesamtgutachten des AEH vom 23. August 2005 (Urk. 9/54 S. 6 f.) enthaltenen und aus rheumatologischer Sicht erfolgten Angaben vermögen diese nicht zu ersetzen. Zudem gehen weder die geklagten Beschwerden aus dem psychiatrischen Teilgutachten hervor, noch ist ersichtlich, wie diese berücksichtigt wurden und inwiefern sich Dr. E.___ mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander setzte. Damit ist es nicht möglich zu überprüfen, inwiefern die gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen beschriebenen Voraussetzungen für die von Dr. E.___ aufgeführten Diagnosen erfüllt werden. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher nicht überwindbarer Beeinträchtigungen sich die angegebene Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 80 % ergibt. Schliesslich ist das Teilgutachten vom 25. Juni 2005 für den medizinischen Laien insgesamt weder verständlich noch nachvollziehbar, zumal weder die medizinischen Befunde und Zusammenhänge einleuchtend und begreiflich beschrieben, noch die Schlussfolgerungen begründet wurden.
3.2
3.2.1 Dem Gutachten des AEH vom 23. August 2005 (Urk. 9/54 S. 1 - S. 14) sind aus somatischer Sicht die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 9/54 S. 1 f.):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei
- möglicher intermittierender radikulärer Reizung L5 rechts bei Restprotrusion L4/L5 rechts (MRI der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 28.06.2004)
- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/L5 rechts bei Rezessusstenose und erheblicher Wurzelfibrose am 03.05.2004
- Fehlform und -haltung der Wirbelsäule mit Hyperlordose
- muskuläre Insuffizienz
- Tendenz zur Symptomausweitung
- Cervikospondylogenes Syndrom rechts und cervikocephales Syndrom mit/bei
- Kopfprotraktion
- Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts
- Chronifizierte cervicale Kopfschmerzen muskuloskelettalen Ursprungs mit episodischer Migräne mit visueller Aura
- Prolongierte gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens
- Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung.
Betreffend die Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht halbtags mit vermehrten Pausen von einer bis zwei Stunden für leichte körperliche Tätigkeiten arbeitsfähig sei (Urk. 9/54 S. 5). Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Leistungsbereitschaft anlässlich der Tests nicht zuverlässig gewesen sei und eine deutliche Selbstlimitierung vorgelegen habe (Urk. 9/54 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 9/54 S. 9 - S. 14). Aus psychiatrischer Sicht werde von einer 70- bis 80%igen Arbeitsunfähigkeit langfristig ausgegangen, weshalb eine Restarbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % für sehr leichte bis leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung bleibe.
3.2.2 Das rheumatologische Teilgutachten mit den darin enthaltenen Diagnosen und der aus rheumatologischer Sicht erfolgten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander (Urk. 9/54 S. 6 - S. 14). Zudem leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Ausserdem stimmen die erhobenen Befunde im Wesentlichen mit denjenigen in den Berichten des Spitals F.___ vom 25. Oktober 2004 (Urk. 9/4 S. 5 und S. 8) und von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 12. beziehungsweise 13. Dezember 2004 (Urk. 9/11 S. 4 f.) sowie vom 23. Juli 2005 (Urk. 9/43 S. 1) überein.
Somit kann für die somatischen Beschwerden auf das Gutachten des AEH vom 23. August 2005 (Urk. 9/54 S. 1 - S. 14) abgestellt werden, weshalb davon auszugehen ist, dass die in Erw. 3.2.2 aufgeführten rheumatologischen Diagnosen zutreffen und die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht halbtags mit vermehrten Pausen von einer bis zwei Stunden für leichte körperliche Tätigkeiten arbeitsfähig ist. Hingegen kann weder auf die psychiatrischen Diagnosen noch auf die gesamthafte, die psychischen Beschwerden berücksichtigende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden (Urk. 9/54 S. 2 f. und S. 5; vgl. Erw. 3.1).
3.3
3.3.1 In Bezug auf die psychischen Beschwerden ist vielmehr gestützt auf den Bericht der H.___ vom 26. Januar 2006 davon auszugehen, dass die Diagnosen chronisches somatopsychisches Schmerzsyndrom (ICD-10: F45.4) mit chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom und Cervicovertebralsyndrom bei Fehlhaltung sowie reaktive, chronisch-depressive Störung, leichtgradig (ICD-10: F33.0) vorliegen (Urk. 9/58 S. 1), zumal der Bericht sowohl eine Anamnese wie auch die Befunde enthält, er nachvollziehbar und plausibel ist und ihm drei Abklärungsgespräche zugrunde lagen (Urk. 9/58 S. 1 ff.). Sodann setzten sich die konsiliarisch beigezogenen Fachärzte mit den Lebensumständen der Versicherten und den Spätfolgen der schweren Kind- und Jugendzeit auseinander.
3.3.2 In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit durch die H.___ vom 7. Februar 2006 wurde eine halbtägige Tätigkeit in der bisherigen Tätigkeit als zumutbar erachtet. Dabei seien das Konzentrations- und Auffassungsvermögen nicht, die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit soziokulturell beziehungsweise schmerzbedingt und im Rahmen der Depression eingeschränkt (Urk. 9/58 S. 5).
3.3.3 Gestützt auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die H.___, welche in Kenntnis der somatischen Beschwerden erfolgte (Urk. 9/58 S. 1 und S. 5), ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen. Diese Einschätzung entspricht auch der im Gutachten des AEH vom 23. August 2005 aus rheumatologischer Sicht attestierten halbtägigen Arbeitsfähigkeit, wobei davon auszugehen ist, dass bei dieser rheumatologischen Einschätzung auch die psychischen Beschwerden Berücksichtigung fanden, zumal wiederholt auf die fragliche Leistungsbereitschaft, die Selbstlimitierung, die positiven Waddellzeichen sowie die mässige Konsistenz hingewiesen wurde (Urk. 9/54 S. 1 - S. 14, insbesondere S. 3 f. und S. 9 - S. 14). Ausserdem kam auch der regionale ärztliche Dienst der IV-Stelle zum Schluss, dass eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit vorliegt (Urk. 9/60 S. 5).
Schliesslich ist dipl. Psych. FH/SBAP, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, Gruppenanalytikerin SGAZ I.___ keine Fachärztin für Psychiatrie, weshalb auf ihre Diagnosen und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/59) nicht abgestellt werden kann.
3.4 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an Rücken- sowie an psychischen Beschwerden leidet und unter Berücksichtigung vermehrter Pausen von einer bis zwei Stunden eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit besteht.
4.
4.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, also auf den 1. Februar 2005, abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3).
4.2 Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen von Fr. 41'694.-- (Urk. 2 S. 3) für das Jahr 2004 ergibt sich aus den Akten (Urk. 9/6, Urk. 9/61 S. 1) und ist zudem unbestritten (Urk. 1 S. 6). Für den Einkommensvergleich ist jedoch - wie oben erwähnt - auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns im Jahre 2005 abzustellen. Das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen für das Jahr 2004 ist daher der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (vgl. BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1), wobei eine Differenzierung nach Geschlechtern zu erfolgen hat, weshalb auf den Nominallohnindex für Frauenlöhne abzustellen ist (BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauenlöhne von 2360 Punkten im Jahre 2004 auf 2386 Punkte im Jahre 2005 (Die Volkswirtschaft 10-2006, S. 91, Tabelle B10.3) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 42'153.--.
4.3 Mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Die IV-Stelle ging dabei zu Recht von dem in der LSE 2004 (S. 53, Tabelle TA1) für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 3'893.-- aus (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Es ist dabei aber zu berücksichtigen, dass den Angaben in der LSE generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt (vgl. LSE 2004 S. 53), welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahre 2005 geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2006, S. 90, Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Invalideneinkommen - wie auch das Valideneinkommen - nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen sind (vgl. BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauenlöhne von 2360 Punkten im Jahre 2004 auf 2386 Punkte im Jahre 2005 (Die Volkswirtschaft 10-2006, S. 91, Tabelle B10.3) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 49'120.-- beziehungsweise Fr. 24'560.-- bei einer 50%igen Tätigkeit (vgl. Erw. 3.4).
4.4 Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin aufgrund der verschiedenen Beschwerden noch eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ausüben kann und zusätzliche Pausen von einer bis zwei Stunden pro Halbtag einhalten sollte (vgl. Erw. 3.4), erscheint der von der IV-Stelle gewährte Abzug von 20 % als sehr grosszügig (Urk. 9/61 S. 2). Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 19'648.-- (Fr. 24'560.-- - 20 %). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 42'153.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 22'505.-- (Fr. 42'153.-- - Fr. 19'648.--) ein Invaliditätsgrad von rund 53 % (Fr. 22'505.-- / Fr. 42'153.--).
4.5 Die Beschwerdeführerin hat somit gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % ab 1. Februar 2005 Anspruch auf eine halbe Rente. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Aufgrund der eingereichten Belege (Urk. 21 und Urk. 23/1-28) sind die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (§ 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) erfüllt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung von Mirjam Stanek Brändle als unentgeltliche Rechtsvertreterin ist daher gutzuheissen.
Die Rechtsvertreterin der Versicherten hatte gemäss der eingereichten Honorarnote vom 5. Februar 2007 (Urk. 22/1) zeitliche Aufwendungen von 2960 Minuten (circa 49 Stunden) bei einem Minuten-Ansatz von Fr. 3.333333 und Barauslagen von Fr. 296.-- (Urk. 22/1, Urk. 22/2 S. 1). Von dem sich ergebenden Betrag von Fr. 10'935.-- (inkl. 7,6 % Mehrwertsteuer) zog die Rechtsvertreterin die bis zum Oktober 2005 geleisteten Akonto-Zahlungen von Fr. 4'377.70 ab (Urk. 22/1, Urk. 22/2 S. 2).
Von vornherein nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu entschädigen ist der Aufwand für die Zeit bis zum Einspracheentscheid vom 1. Mai 2006 (Urk. 2, Urk. 7 S. 2; vgl. Urk. 22/2 S. 2 f.). Des Weiteren werden diverse Telefonate und Korrespondenz mit Frau J.___, Frau K.___ und Frau L.___ sowie mit Herrn N.___ erwähnt, wobei kein Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren ersichtlich ist (Urk. 22/2 S. 3 f.; vgl. Urk. 9/26, Urk. 9/68). Es rechtfertigt sich daher, den gerechtfertigten, zu entschädigenden Zeitaufwand ermessensweise auf 15 Stunden und die Barauslagen auf Fr. 150.-- zu reduzieren. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- beläuft sich die Entschädigung damit auf Fr. 3'400.-- (15 x Fr. 200.-- + Fr. 150.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 29. Mai 2006 (Urk. 1 S. 2) wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, wird mit Fr. 3'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse O.___
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).