Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00509
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IV.2006.00509
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 21. Mai 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1988, begann im August 2004 eine Lehre als Coiffeuse bei A.___. Wegen starken Rückenschmerzen gab sie diese Lehrstelle im Mai 2005 auf (Urk. 9/7), nachdem sie sich bereits am 9. Februar 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulungs-/Rehabilitationsmassnahmen) angemeldete hatte (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 12. Juni 2005 (Urk. 9/7) und die Arztberichte vom Spital B.___ vom 14. April 2005 (Urk. 9/5) sowie vom Spital C.___ vom 27. April 2005 (Urk. 9/6), vom 27. Juni 2005 (Urk. 9/8), vom 16. September 2005 (Urk. 9/12) und vom 24. Oktober 2005 (Urk. 9/13) ein. Die Berufsberatung der IV-Stelle nahm ausserdem Abklärungen über mögliche berufliche Massnahmen vor, welche ergaben, dass die Beschwerdeführerin bei der Schule D.___ eine dreijährige Ausbildung zur Kosmetikerin absolvieren möchte (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 6. Januar 2006, Urk. 9/23). Mit Verfügung vom 6. Januar 2006 wies die IV-Stelle das Begehren der Versicherten um berufliche Massnahmen ab, da sie die Ausbildung als Kosmetikerin in der freien Wirtschaft absolvieren könne (Urk. 9/21). Gegen diese Verfügung liess die Versicherte durch die E.___ am 26. Januar 2006 Einsprache erheben (Urk. 9/28), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 24. April 2006 abwies (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob M.___ am 18. Mai 2006 (Urk. 9/36) bzw. 29. Mai 2006 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Ausbildung als Kosmetikerin bei der D.___ als berufliche Massnahme der Invalidenversicherung anzuerkennen und ihr die entsprechenden Leistungen zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2006 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 10. Juli 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.4 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 30 Erw. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 462 Erw. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 Erw. 2).
2.
2.1 Gemäss dem Bericht von Dr. F.___, Oberarzt Innere Medizin am Spital C.___, vom 27. April 2005 (Urk. 9/6) leidet die Beschwerdeführerin unter einer Torsionsskoliose der Wirbelsäule mit costovertebralem und sternocostalem Syndrom sowie Beckenschiefstand und zugeordneten regionalen Myogelosen. Der vom Spital B.___ diagnostizierte minimale Mitralklappenprolaps habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zunächst hätten schwerpunktmässig Wirbelsäulenbeschwerden bestanden, vor allem im BWS-Bereich. Unter medikamentöser Behandlung und intensiver Physiotherapie habe zwischen November 2003 und Juni 2004 eine deutliche Verbesserung festgestellt werden können. Mit Beginn der Ausbildung zur Coiffeuse seien aber von der Beschwerdeführerin langdauernde Belastungen im Stehen verlangt worden, welche zu einer erneuten Verschlechterung der Wirbelsäulenschmerzen geführt hätten, die im Sinne von Fehlbelastungs-Ermüdungsbeschwerden zu deuten gewesen seien. Zusätzlich sei es zu einem erheblichen Erschöpfungsgefühl gekommen. Diese Schmerzen hätten jeweils in Ferien- und Erholungsphasen sistiert. Es sei im Lehrbetrieb nicht möglich gewesen, innerbetriebliche Pausen oder auch eine Pensumsreduktion durchzusetzen. Als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin zu 50 % bis 70 % arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr dagegen vollumfänglich zumutbar, weshalb eine berufliche Umstellung zu prüfen sei.
2.2 Am 16. September 2005 (Urk. 9/12) hielt Dr. F.___ fest, soweit er das Berufsbild der Kosmetikerin beurteilen könne, sei auch hier ein überwiegendes Stehen und ein häufigeres Arbeiten mit vorwärts- oder seitwärtsgebeugtem Oberkörper erforderlich. Somit bestünden eher Bedenken, ob die Tätigkeit behinderungsangepasst sei. Medizinisch wünschenswert wäre vielmehr eine Tätigkeit, bei der die Beschwerdeführerin relativ häufig zwischen verschiedenen Körperpositionen abwechseln könne (stehen/sitzen/gehen im häufigen Wechsel) und wo die hauptsächlichen Tätigkeiten keine Zwangshaltung des Oberkörpers verlangten.
2.3 Am 24. Oktober 2005 (Urk. 9/13) teilte Dr. F.___ der Beschwerdegegnerin jedoch mit, die Schulleitung der D.___ habe seine Bedenken ausräumen können. Es sei ihm versichert worden, dass bei der Tätigkeit als Kosmetikerin eine vielfache Abwechslungsmöglichkeit der Körperhaltungen bestehe und die Zeiträume von Tätigkeiten in Zwangshaltung sehr kurz seien. Ausserdem sei klargestellt worden, dass ein wesentlicher Ausbildungsinhalt auch die Kontrolle und Schulung der eigenen Körperhaltung während des Arbeitens sei. Somit erfülle die Tätigkeit als Kosmetikerin die Voraussetzungen einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
2.4 Im Arztzeugnis vom 18. Januar 2006 (Urk. 9/27) führte Dr. F.___ schliesslich aus, es scheine aus ärztlicher Sicht für die Beschwerdeführerin weder sinnvoll noch zumutbar, erneut in ein Lehrverhältnis auf dem freien Arbeitsmarkt einzutreten. Es sei eine Ausbildungsstelle geeignet, welche ausdrücklich Rücksicht auf die gesundheitliche Situation nehme und präventive bzw. therapeutische Inhalte bezüglich Haltungsschulung in der Ausbildung integriere.
3.
3.1 Bei der Tätigkeit als Kosmetikerin handelt es sich unbestrittenermassen um einen Beruf, welcher in wechselnden Positionen ohne häufige Zwangshaltungen ausgeübt werden kann. Es werden verschiedene Tätigkeiten verrichtet, weshalb keine dauernde gleiche Belastung vorhanden ist. Es gibt Arbeiten, die sitzend ausgeübt werden können (maximal ohne Bewegung bei einer Gesichtsmassage von 30 Minuten). Ansonsten gibt es immer eine Bewegung, und einige Arbeiten werden stehend ausgeführt, was einer Abwechslung für den Rücken gleichkommt (vgl. Urk. 9/25). Übereinstimmend mit der Beurteilung von Dr. F.___ vom 24. Oktober 2005 (Urk. 9/13) ist somit davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Beruf handelt, welcher behinderungsangepasst ist und somit von der Beschwerdeführerin vollumfänglich ausgeübt werden kann.
3.2 Es ist jedoch der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Beschwerdeführerin während der Ausbildung auf einen geschützten Rahmen angewiesen sein sollte, wenn ihr anschliessend die Tätigkeit in der freien Wirtschaft voll zugemutet werden kann. Die Ausbildung bei der D.___ wird ab dem 2. Schuljahr zu 80 % in einem Praktikum absolviert, womit diesbezüglich kein wesentlicher Unterschied mehr zu einem Lehrbetrieb besteht. Es mag zwar zutreffen, dass die Absolventinnen einer klassischen Lehre im Gegensatz zum Lehrgang bei der D.___ bereits im ersten Jahr an zahlenden Kundinnen arbeiten müssen, es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dabei bereits die Erbringung einer vollen Leistung erwartet wird. Wie aus den Unterlagen der D.___ (Urk. 9/16) hervorgeht, wird der ab dem 2. Schuljahr ausgerichtete Praktikumslohn tiefer, wenn einzelne Ausbildungen nicht abgeschlossen werden oder der Notendurchschnitt unter fünf ist. Wenn die Leistungen in allen Quartalen unter einen Notendurchschnitt von 4,5 fallen, verliert die Schülerin ausserdem das Anrecht auf eine garantierte Praktikumsstelle. Werden alle Zusatzausbildungen erfolgreich absolviert und ein Notendurchschnitt von mindestens 5,0 im gesamten ersten Jahr erreicht, entsteht schliesslich ein Anspruch auf kostenlose Kurse aus dem Weiterbildungsprogramm im zweiten Ausbildungsjahr. Insgesamt ergibt sich somit, dass auch bei der Ausbildung in der D.___ durchaus bereits im ersten Ausbildungsjahr ein gewisser Leistungsdruck besteht. Es lässt sich im Weiteren auch nicht feststellen, dass nur im Rahmen der Ausbildung bei der D.___ speziell auf die Kontrolle und Schulung der eigenen Körperhaltung während des Arbeitens geachtet werden kann. Vielmehr ist dies auch bei einer Lehre möglich, wobei es ohnehin unerlässlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeit Trainingsprogramme zur Kräftigung ihres Rückens und der Erlernung einer möglichst rückenschonenden Körperhaltung absolviert.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine Lehre als Kosmetikerin in der freien Wirtschaft zu absolvieren. Es entstehen ihr bei dieser Ausbildung keine behinderungsbedingten Mehrkosten. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).