Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00510
IV.2006.00510

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Meier


Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
S.___
Schaffhauserstrasse 92, 8152 Glattbrugg
Beschwerdeführerin

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1952, war bis Oktober 1999 beim A.___ als Putzfrau tätig (Urk. 6/6 S. 1 Ziff. 1, 4 und 5), erlitt am 16. Juni 1999 einen Unfall mit Handverletzungen (Urk. 6/5 S. 29) und meldete sich am 5. Juni 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/4, Urk. 6/7, Urk. 6/16-17) ein und zog die Akten der Unfallversicherung (Urk. 6/5), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/3 S. 2-3) und Arbeitgeberberichte (Urk. 6/6 und Urk. 6/8-9) bei. Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/25) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 19. Juli 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. Juni 2000 (Urk. 6/38) eine halbe Invalidenrente zu.
         Das am 18. November 2003 eingeleitete Revisionsverfahren (Urk. 6/53) ergab keine rentenbeeinflussende Änderung, weshalb die halbe Rente mit Mitteilung vom 2. Juli 2005 bestätigt wurde (Urk. 6/64).
1.2     Am 15. September 2005 stellte die Versicherte wegen seit Juni 2004 resistenten Kniebeschwerden ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 6/68). Die IV-Stelle zog einen aktualisierten IK-Auszug bei (Urk. 6/72) und holte einen medizinischen Bericht ein (Urk. 6/75). Mit Verfügung vom 3. Januar 2006 wies sie das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 6/77). Die dagegen erhobene Einsprache (vgl. Urk. 6/80, 6/84, 6/88 und 6/90) wies sie mit Entscheid vom 23. Mai 2006 ab (Urk. 6/93 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob S.___ am 29. Mai 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Mai 2006 unter Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. September 2005, eventualiter die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. September 2005, subeventualiter die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und Neuentscheid über den Rentenanspruch (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Revision von Invalidenrenten (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 16 ATSG) wurden im Einspracheentscheid vom 23. Mai 2006 (Urk. 2 S. 1 ff.) zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann.
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
         Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das  Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
         Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom 19. Juli 2002 (Urk. 6/38) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche einen höheren Invaliditätsgrad und damit eine höhere Rente zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich im Zeitpunkt, in welchem die ursprüngliche halbe Rente zugesprochen worden war (19. Juli 2002, Urk. 6/38), mit dem Zeitpunkt, in dem eine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades verneint wurde (23. Mai 2006, Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie als Folge der Knieschäden bei Belastung und in Ruhe an starken Knieschmerzen leide (Urk. 1 S. 4 unten). Die Gehstrecke sei auf maximal 150 m eingeschränkt und es komme oft zu Blockierungen des Knies. Inzwischen leide sie auch an sehr starken Rückenschmerzen, welche sie im langen Verharren in einer Position einschränken würden (Urk. 1 S. 5 oben). Weiter hätten die Schmerzen in der rechten Hand seit der Rentenzusprechung massiv zugenommen. Aufgrund der somatischen Beschwerden bestehe eine noch unwesentliche Restarbeitsfähigkeit von rund 30 % (Urk. 1 S. 5 Mitte). Lastentragen sei praktisch nicht mehr möglich, und die Knieprobleme würden sie derart einschränken, dass eine stehende oder sitzende Tätigkeit nicht mehr in Frage komme. Die Rückenbeschwerden würden längeres Sitzen verunmöglichen.
         Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % sei der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen und es bedürfe keiner Berechnung des Invaliditätsgrades (Urk. 1 S. 5 unten). Jedenfalls sei aber aufgrund der diversen, neuen oder verstärkten gesundheitlichen Beschwerden eine interdisziplinäre Begutachtung vorzunehmen, und sich nicht wie die Beschwerdegegnerin auf die Kniebeschwerden zu beschränken. Selbst bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % hätte die Beschwerdeführerin noch Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, weil ein Invaliditätsgrad von 67,47 % resultieren würde (Urk. 1 S. 5 unten f.).
2.3     Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in behinderungsangepasster Tätigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 3 Mitte). Eine deutliche objektive Verschlechterung oder neue dauerhaft hochgradig beeinträchtigende Leiden seien nicht ersichtlich.
         Die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hänge von den psychiatrischen Befunden ab, welche sich aber nicht verschlechtert hätten (Urk. 5 S. 2 oben). Weitere medizinische Abklärungen würden sich nicht aufdrängen.

3.       Bei der erstmaligen Rentenfestlegung (Urk. 6/29) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Ostschweiz vom 8. Januar 2002 (MEDAS, Urk. 6/17). Darin wurden folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 6/17 S. 8 Ziff. 3.1):
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und leichte bis mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11)
- Chronisch persistierendes Schmerzsyndrom Hand rechts nach
- Handgelenksdistorsion rechts 15. Juni 1999
- Algodystrophie I-II Hand rechts
- operativer Eingriff MCP I rechts volar unklarer Ätiologie September 2001
         Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden angeführt (Urk. 6/17 S. 9 Ziff. 3.2):
- Anamnestisch cervico- und lumbovertebrales Syndrom
- Hohlrundrücken, Skoliose
- Haltungsinsuffizienz mit ventralem Überhang
- Spondylose C4/5, C6/7, L3/4
- Status nach operativem Eingriff Handgelenk links dorsal (DD: Ganglion-excision)
- Horner-Syndrom rechts (DD: iatrogen nach Interscalenus-Kathetereinlage)
- Nikotinabusus
- Adipositas permagna
         Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über unverändert starke Schmerzen im rechten Arm distal betont geklagt (Urk. 6/17 S. 9 unten). Aufgrund der psychiatrischen Diagnose bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der früheren Tätigkeit als Raumpflegerin oder Wäschereiarbeiterin von 70 % (Urk. 6/17 S. 10 unten Ziff. 4). Für leichtere, dem Leiden angepasste Tätigkeiten könne aus psychiatrischer Sicht ein Arbeitspensum von 50 % zugemutet werden. Aus somatischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten unter Vermeidung von Feinarbeiten mit der rechten Hand, monoton repetitiven Tätigkeiten mit der oberen Extremität sowie Lastenheben über fünf Kilogramm mit der rechten Hand. Aus somatischer Sicht seien keine weiteren Massnahmen indiziert, welche zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen könnten; eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, gegebenenfalls kombiniert mit einer psychiatrisch-medikamentösen Therapie sei jedoch dringend indiziert und könne zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen. Die Prognose aus psychiatrischer Sicht müsse daher als unsicher eingestuft werden.

4.
4.1     Im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens diagnostizierten die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums B.___ am 6. Februar 2004 ausschliesslich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), bestehend seit circa 2001, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/55 S. 1 lit. A). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine arterielle Hypertonie diagnostiziert. Die Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin wurde mit 55 % veranschlagt (Urk. 6/55 S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand wurde als besserungsfähig bezeichnet (Urk. 6/55 S. 1 lit. C.1), die Arbeitsfähigkeit lasse sich mit medizinischen Massnahmen ebenfalls verbessern (Urk. 6/55 S. 1 lit. C.2).
         Die Beschwerdeführerin lebe seit ihrem Unfall im Jahre 2001 von der Invalidenrente und Beiträgen der Sozialhilfe (Urk. 6/55 S. 2 lit. D.3). Die Scheidung sei per Februar 2004 geplant. Seit dem Auszug des Ehemannes habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn zusammen gelebt; nachdem dieser geheiratet habe und ausgezogen sei, lebe sie alleine und sozial zurückgezogen. Sie klage über ständige Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in den Nacken sowie starke Schmerzen in Schulter und Handgelenk (Urk. 6/55 S. 2 lit. D.4). Weiter beständen Grübeln, Zwang und Schlafstörungen. Die Medikation habe bisher nicht geholfen. Es beständen jedoch keine Anhaltpunkte für psychotisches Erleben oder Halluzinationen (Urk. 6/55 S. 2 lit. D.5). Ich-Störungen würden klar verneint; im Affekt sei die Beschwerdeführerin aber traurig und affektlabil, würde jedoch stellenweise theatralisch wirken. Es bestehe weder Fremd- noch Selbstgefährdung (Urk. 6/55 S. 2 f. lit. D.5). Als therapeutische Massnahmen beständen eine antidepressive Medikation und stützende Gespräche (Urk. 6/55 S. 3 lit. D.7). Unter regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie bei einem französischsprechenden Psychiater sowie unter fortgeführter Medikation erscheine eine Besserung des psychopathologischen Zustands möglich. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheine eine Beibehaltung des Invaliditätsgrades von 55 % jedoch sinnvoll.
4.2     Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin, welcher die Beschwerdeführerin seit März 2003 behandelt (Urk. 6/60 S. 2 lit. D.1), hielt mit Berichten vom 30. März und 30. April 2004 (Urk. 6/60 und Urk. 6/62) fest, dass sich der Gesundheitszustand gemäss Angaben der Beschwerdeführerin an der rechten Hand seit dem MEDAS-Gutachten verschlimmert habe (Urk. 6/62 Mitte). Sie habe mehr Schmerzen in der rechten Hand, deswegen weniger Kraft und könne diese nur für leichte Arbeiten benützen.
         Objektiv hätten sich eine Schwellung des rechten Handrückens, Dolenzen am rechten Handgelenk und an allen MP-Gelenken gefunden. Die Ventralflexion am rechten Handgelenk sei um 30° eingeschränkt, die Dorsalextension normal. Es finde sich ein deutlicher Kraftverlust beim Faustschluss rechts gegenüber links.
         Zusammenfassend sei an der bisherigen Interpretation der Arbeitsunfähigkeit festzuhalten (vgl. Urk. 6/60 S. 2 lit. D.7), welche zu 50 % aufgrund der somatoformen Schmerzstörung und zu weiteren 50 % auf der Situation der rechten Hand basiere (Urk. 6/62 unten).

5.
5.1     Im Rentenerhöhungsantrag vom 15. September 2005 (Urk. 6/68) stellte Dr. med. D.___, Chirugie FMH, folgende Diagnosen:
-       Gonalgie beidseits
-       Status nach bilateraler Meniskektomie medial und lateral Knie rechts, Sommer 2005
-       Femuro patellar Arthrose und Meniskusläsion am linken Knie
         Seit Juni 2004 leide die Versicherte an Therapie resistenten Kniebeschwerden, welche teilweise zu Gehunfähigkeiten führten. Die bisherige Abklärung habe eine bilaterale Meniskusläsion und Femuro patellar Arthrose ergeben. Die operative Behandlung des rechten Knies im Sommer 2005 habe nur eine leichte Besserung erbracht. Die Versicherte habe immer noch starke Knieschmerzen rechts mit eingeschränkter Gehstrecke von 150 m. Zusätzlich seien Kniebeschwerden am linken Knie aufgetreten, welche ebenfalls behandlungsbedürftig seien. Da die Versicherte kein gutes Resultat am rechten Knie erzielt habe, wolle sie sich vorläufig nicht am linken Knie operieren lassen. Weiterhin persistierten die Parästhesien an den Händen, das Schulterarmsyndrom links, die Sehstörung in der Wohnung (Status nach Hornersyndrom) und die neu aufgetretene Diabetes mellitus Typ II.
         Dr. D.___ legte seiner Beurteilung einen Bericht der Schulthess Klinik, Zürich, vom 5. September 2005 (Urk. 6/67) bei, in dem Dr. med. E.___, Assistenzarzt Orthopädie, die Diagnose einer medialen Meniskusläsion und beginnende mediale und femoropatelläre Gonarthrose rechts bei Status nach bilateraler Meniskektomie rechts Sommer 2005 in Tunesien mit Restbeschwerden stellte. Die Versicherte klage über Kniebeschwerden, aktuell rechts als auch links. Das MRI vom 26. August 2005 zeige eine deutliche Hinterhornläsion des medialen Meniskus mit degenerativen Veränderungen im medialen Kompartiment, zusätzlich degenerative Veränderungen femoropatellär. Der Versicherten sei für das linke Kniegelenk eine Arthroskopie und Teilmeniskektomie des medialen Hinterhornes vorgeschlagen worden. Die Versicherte wünsche aber noch zuzuwarten, da sie mit dem Resultat des rechten Kniegelenks noch nicht zufrieden sei. Es sei eine Verlaufskontrolle in zwei Monaten vereinbart worden.
5.2     Am 11. Oktober 2005 ersuchte die Beschwerdegegnerin Dr. E.___ von der Schulthess Klinik um einen Arztbericht (Urk. 6/75/1). Mit Schreiben vom 4. November 2005 retournierte Dr. E.___  - unter Beilage seines Berichts vom 5. September 2005 an Dr. D.___ (Urk. 6/67 und 6/75/4) - den Arztbericht unausgefüllt mit dem Hinweis, dass die Versicherte zur Konsultation vom 4. November 2005 unangemeldet nicht erschienen sei.

6.
6.1 Aufgrund dieser Aktenlage lässt sich der somatische und psychische Gesundheitszustand in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nur ungenügend beurteilen.
6.2     In somatischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass sich dieser seit der letzten Beurteilung im Juli 2002 verändert hat. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ (Urk. 6/68) seit 2004 beidseits an Kniebeschwerden und unterzog sich im Sommer 2005 einer bilateralen Meniskektomie rechts, wobei ärztlicherseits auch eine Operation des ebenfalls behandlungsbedürftigen linken Knies empfohlen wurde (vgl. Urk. 6/67 und 6/68). Das MEDAS-Gutachten vom 8. Januar 2002 hatte bezüglich der Knie noch unauffällige Befunde ergeben (vgl. Urk. 6/17 S. 13). Dr. D.___ wies zudem auf eine neu aufgetretene Diabetes mellitus Typ II hin (Urk. 6/68). Zu den Auswirkungen dieser neuen Befunde und Beschwerden auf die massgebende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegen indessen keine ärztlichen Einschätzungen vor. Weder Dr. D.___ noch Dr. E.___ haben in ihren Berichten dazu Stellung genommen. Richtigerweise hatte deshalb die Beschwerdegegnerin bei der Schulthess Klinik einen weiteren Arztbericht mit Beurteilung insbesondere der Arbeitsfähigkeit verlangt (Urk. 6/75/1). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf weitere Abklärungen verzichtete, nachdem dieser Bericht - wegen Nichteinhaltung des Konsultationstermins durch die Beschwerdeführerin - unausgefüllt retourniert worden war. In somatischer Hinsicht liegt deshalb keine verlässliche Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden, eine Befundverschlechterung an den Knien sei mit einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in behinderungsangepasster Tätigkeit weiterhin vereinbar.
6.3     In psychischer Hinsicht machte die Beschwerdeführerin keine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf das Erhöhungsgesuch eingetreten ist, sind auch diesbezüglich ergänzende Abklärungen möglich und für eine zusammenfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in psychischer und somatischer Hinsicht notwendig. Sowohl im MEDAS-Gutachten vom 8. Januar 2002 wie auch im Bericht des Psychiatrie-Zentrums B.___ vom 6. Februar 2004 (Urk. 6/55) - erstattet im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens  - wurde der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - insbesondere bei angepasster Behandlung - als verbesserungsfähig beurteilt. In diesem Zusammenhang wird unter Berücksichtigung der aktuellen Praxis zum Vorliegen invalidisierender Gesundheitsschäden bei somatoformen Schmerzstörungen zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin bei zumutbarer Willensanstrengung ihre psychische Problematik ganz oder teilweise überwinden könnte (BGE 131 V 50).
6.4     Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Anspruchs auf eine Rentenerhöhung als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Jahre 2002 und insbesondere deren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit abkläre. Dies kann vorzugsweise durch die Einholung eines Zusatzgutachtens zum MEDAS-Gutachten vom 8. Januar 2002 geschehen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

7.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
         Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- als den Umständen angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).