Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 27. September 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass der 1959 geborene D.___, gelernter Schlosser, zuletzt ab 1. Juni 2001 bis 1. Juni 2003 bei der R.___ GmbH als Schlosser und Geschäftsführer angestellt war und anschliessend Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 8/4, Urk. 8/12/1, Urk. 8/13, Urk. 8/24/3),
dass er sich am 15. April 2005 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Rückenprobleme zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 8/4),
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. September 2005 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 26. April 2006 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente verneinte, weil er eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % ausüben und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2, Urk. 8/26),
dass der Versicherte am 29. Mai 2006 dagegen Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, in Aufhebung des Entscheides sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1), und die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2006 auf Abweisung schloss (Urk. 7),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Voraussetzungen für dessen Entstehung (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2),
dass streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat,
dass Dr. med. B.___, Facharzt für innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, welcher den Beschwerdeführer am 16. März 2005 untersuchte, in seinem Bericht vom 22. März 2005 als Diagnose eine mittelschwere progrediente Brust-/Lendenwirbelsäulen-S-Skoliose mit im Längsverlauf progredienter Spondylose und neu Osteochondrosen der Lendenwirbel L4/5 und L5/S1 anführte und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, im angestammten Beruf als Bauschlosser sowie in jeder anderen körperlich schweren Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit dagegen bestehe nach einer gewissen Anpassungszeit ein volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/14/1-8),
dass Dr. med. P.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, im Bericht vom 19. Oktober 2005 eine langjährige depressive Entwicklung mit gegenwärtig andauernder mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode diagnostizierte und den Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsunfähig erachtete (Urk. 8/36/1-3),
dass Dr. med. V.___, Facharzt für Psychiatrie, welcher den Beschwerdeführer am 2., 9. und 10. Februar 2006 untersuchte, in seinem im Auftrag der IV-Stelle erstellten Gutachten vom 5. März 2006 unter der Rubrik "objektive Befunde" ausführte, er habe sich mit dem Beschwerdeführer in der deutschen Schriftsprache gut verständigen können, der Beschwerdeführer sei freundlich und kooperativ, völlig orientiert, wach und von konstanter Aufmerksamkeit gewesen, Gedächtnis und Konzentration seien unauffällig gewesen, in der Stimmung habe er leicht depressiv, ratlos und kraftlos gewirkt, Anhaltspunkte für formale und inhaltliche Denkstörungen oder Sinnestäuschungen seien nicht feststellbar gewesen (Urk. 8/38),
dass Dr. V.___ unter der Rubrik "Diagnosen" eine Anpassungsstörung mit Depression, Angst, Sorge (ICD 10 - F 43.23), eine Gefahr der Entwicklung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, den Verdacht auf Migräne-Kopfschmerzen sowie Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD 10-Z 56) anführte und dazu ausführte, der Beschwerdeführer könne die Tatsache nur schwer akzeptieren, dass ihm wegen des Rückenleidens keine schweren Arbeiten mehr möglich seien und deshalb eine berufliche Umstellung nötig sei, und dass der Beschwerdeführer nun, nachdem er die erforderliche berufliche Anpassung bislang noch nicht umgesetzt habe, in eine finanzielle Notlage geraten sei, was ihn depressiv stimme und ihm Angst und Sorgen mache,
dass Dr. V.___ sodann feststellte, aus psychiatrischer Sicht seien keine Leiden feststellbar, die den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkten, die Anpassungsstörung sei per definitionem ein passageres Geschehen und könne demgemäss nicht als dauerhafte bzw. irreversible Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrachtet werden,
dass Dr. Vogt schliesslich zur abweichenden Beurteilung von Dr. Pejcic im Bericht vom 19. Oktober 2005 anführte, die von ihr gestellte Diagnose einer langjährigen depressiven Entwicklung und der von ihr eingeschätzte Schweregrad liessen sich mit Blick auf die Anamnese und die Befunde nicht begründen,
dass die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid in somatischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ausging, und in psychischer Hinsicht gestützt auf das Gutachten von Dr. V.___ annahm, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2, Urk. 8/28, Urk. 8/43),
dass in somatischer Hinsicht aufgrund des Berichts von Dr. B.___ und den damit übereinstimmenden übrigen medizinischen Akten als erstellt zu gelten hat, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, und daran der Einwand des Beschwerdeführers, der Hausarzt Dr. S.___ habe ihm im Bericht vom 22. April 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, nichts ändert, weil sich diese Einschätzung auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauschlosser bezieht (vgl. Urk. 1, Urk. 8/17/1-4),
dass in psychischer Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht auf das Gutachten von Dr. V.___ abgestellt hat,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, auf das Gutachten von Dr. V.___ dürfe nicht abgestellt werden, da er tendenziöse Fragen gestellt habe und unbedingt einen versicherungsfreundlichen Bericht habe erstatten wollen, wogegen an der Einschätzung von Dr. P.___ nicht zu zweifeln sei, zumal sie ihn schon monatelang behandle, seine Muttersprache spreche und ihn somit am besten verstehe (Urk. 1),
dass sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise im Gutachten von Dr. V.___ finden, die auf eine mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit des Gutachters schliessen lassen würden,
dass das Gutachten von Dr. V.___ im Weiteren die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein beweiskräftiges medizinisches Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) erfüllt, indem es für die gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet, und die daraus gezogenen diagnostischen und arbeitsmedizinischen Schlussfolgerungen, wonach kein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, nachvollziehbar und plausibel sind,
dass im Bericht von Dr. P.___ keine Befunde angeführt sind, die nicht auch im Gutachten von Dr. V.___ genannt wurden, und ihre abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung weitgehend auf den Angaben des Beschwerdeführers beruht, weshalb ihr keine Aussagekraft beigemessen werden kann,
dass der Beschwerdeführer aus dem behaupteten Umstand, dass Dr. P.___ ihn schon monatelang behandle, sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Behandlung ankommen kann, sondern vielmehr massgeblich ist, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, und schliesslich auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass Dr. P.___ die Muttersprache des Beschwerdeführers spreche, nicht ins Gewicht fällt, nachdem aus den Akten klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spricht (Urk. 8/14/3, Urk. 8/38/7),
dass die IV-Stelle damit zu Recht auf das Gutachten von Dr. V.___ abgestellt hat und gestützt darauf davon ausgegangen ist, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht nicht eingeschränkt und es dem Beschwerdeführer damit insgesamt zuzumuten ist, eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in vollem Umfang auszuüben,
dass der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 8/26) korrekt und vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden ist, so dass ein Invaliditätsgrad von 30 % resultiert, was nicht zu einer Invalidenrente berechtigt,
dass der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 26. April 2006 damit rechtens ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Milosav Milovanovic
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).