Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2006.00513


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs als Einzelrichterin

Gerichtssekretär Möckli

Urteil vom 20. Dezember 2007

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

Anwaltskanzlei, Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe

Ankerstrasse 53, Postfach 1170, 8026 Zürich

Beigeladene


2.    Y.___

Beigeladene



Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1958 geborenen X.___ ab 1. Dezember 2004 eine halbe Invalidenrente in der Höhe von Fr. 954.-- pro Monat (ab 1. Januar 2005 Fr. 972.-- pro Monat) zu. Dieser Rente lagen ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 61'920.-- sowie 25 Versicherungsjahre bei voller Beitragdauer zugrunde (Urk. 9/57). Einspracheweise machte die Versicherte geltend, das Jahreseinkommen 2003 sei von der früheren Arbeitgeberin, der Y.___, nicht bzw. nicht korrekt gemeldet worden (Urk. 9/58 und Urk. 9/64) und reichte entsprechende Unterlagen (Lohnausweis 2003 und Lohnabrechnungen Dezember 2002 bis Februar 2003) nach (Urk. 9/65). Mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache mit der Feststellung, die AHV-beitragspflichtigen Einkommen seien korrekt abgerechnet worden, ab (Urk. 2).


2.

2.1    Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Thomas Laube mit Eingabe vom 30. Mai 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Rente sei unter Berücksichtigung des gesamten AHV-beitragspflichtigen Einkommens für das Jahr 2003 neu zu berechnen. Weiter sei die Y.___ als Arbeitgeberin zu verhalten, das AHV-pflichtige Einkommen der Versicherten korrekt abzurechnen und die Ausgleichskasse Banken sei anzuweisen, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und durch Verfügung festzusetzen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2006 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 15. September 2006, Urk. 13; Duplik vom 5. Oktober 2006, Urk. 17). Am 6. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).

2.2    Am 14. Juni 2007 holte das Gericht bei der Y.___ einen schriftlichen Bericht zur Klärung des der Versicherten im Jahr 2003 geschuldeten und von dieser bezogenen AHV-pflichtigen Lohnes ein (Urk. 19). Die Y.___ erstattete den Bericht am 3. Juli 2007 (Urk. 22). In ihrer Vernehmlassung hierzu vom 24. Juli 2007 (Urk. 26) hielt die Versicherte im Umfang von Fr. 7'757.90 an der Beschwerde fest, während sich die IV-Stelle nicht vernehmen liess.

2.3    Mit Verfügung vom 19. September 2007 wurden die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe und die Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 27). In zwei Eingaben vom 8. Oktober 2007 (Urk. 29) und vom 15. November 2007 (Urk. 32) bestätigte die Y.___, dass die korrekte Verteilung der Rückzahlungen des Unfallversicherers auf die Jahre 2002 und 2003 zu einer Erhöhung des AHV-pflichtigen Einkommens 2003 um Fr. 4'876.70 führe. Wie die Versicherte in ihrer letzten Eingabe vom 23. November 2007 (Urk. 35) festhielt, entspricht dieser Betrag ihrem Antrag vom 24. Juli 2007.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, welches der Rentenberechnung zugrunde liegt, korrekt ermittelt wurde. Strittig ist dabei einzig das AHV-pflichtige Einkommen des Jahres 2003. Ursprünglich vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, das gesamte Salär für das Jahr 2003 von Fr. 85'000.-- sowie der Bonus von Fr. 5'000.-- hätte mit der AHV abgerechnet werden müssen. Zumindest aber wäre der auf dem Lohnausweis 2003 (Urk. 3/4) aufgeführte Betrag von Fr. 20'498.-- abzurechnen, da die Y.___ den Angestellten bei Krankheit oder Unfall den Lohn während drei Monaten bezahle. Anschliessend komme die Unfallversicherung zum Zuge, welche bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld gemäss UVG von 80 % des Lohnes erbringe. In Art. 8 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) seien jedenfalls Versicherungsleistungen, die der Arbeitgeber als Lohnersatz dem Arbeitnehmer weitergebe, als Ausnahme vom AHV-pflichtigen Lohn nicht aufgeführt (Urk. 1 S. 3 f.).

3.

3.1    Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit.

    In Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wird der Begriff des Erwerbseinkommens definiert als im In- und Ausland erzieltes Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge. Dazu gehören nach Abs. 2 lit. b derselben Bestimmung nicht Versicherungsleistungen bei Unfall. Daraus ergibt sich bereits, dass die in Art. 7 lit. m AHVV als Bestandteile des massgebenden Lohnes genannten Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit keine Versicherungsleistungen, sondern nur allfällige Ergänzungen derselben bis zum vollen Lohn enthalten. In diesem Sinn hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die genannte Bestimmung in der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO präzisiert (vgl. Rz 2061 und 2064). Die Beigeladene 2 weist in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2007 (Urk. 29) zu Recht auf diese vom Gesetzgeber gewollte Praxis hin (vgl. im Gegensatz dazu etwa den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, für welchen gemäss Art. 19a des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige [EOG] Beiträge an Sozialversicherungen erhoben werden).

3.2    Nach der Aktenlage ergibt sich für das strittige AHV-pflichtige Einkommen 2003 der Beschwerdeführerin folgendes Bild: Der Bruttolohn der Beschwerdeführerin betrug nach Angaben der Beigeladenen 2 bis am 3. März 2003 Fr. 20'498.35, davon waren Fr. 646.15 nicht AHV-pflichtige Arbeitgeberbeiträge an Versicherungen und Fr. 16'971.-- Taggelder der Unfallversicherung für die Zeit vom 7. Dezember 2002 bis 3. März 2003 (ab 4. März erfolgte die Auszahlung der Unfalltaggelder direkt an die Beschwerdeführerin). Daraus ergibt sich das von der Beigeladenen 2 der AHV gemeldete und abgerechnete Einkommen 2003 von Fr. 2'881.20 (Urk. 22 und Urk. 23/3).

    Die Beigeladene 2 anerkannte den Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 26), dass die im März 2003 erfolgte Rückzahlung des Unfallversicherers im Betrag von Fr. 16'971.-- auch Leistungen für den Dezember 2002 im Betrag von Fr. 4'876.70 umfasste, was eine entsprechende Erhöhung des AHV-pflichtigen Einkommens 2003 zur Folge habe.

3.3    Diesen Ausführungen der Beigeladenen 2 stimmte die Beschwerdeführerin explizit zu (Urk. 35), während sich die ebenfalls zur Stellungnahme eingeladenen (vgl. Urk. 33) Beschwerdegegnerin und Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe nicht vernehmen liessen. Für das Gericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche auf eine fehlerhafte Berechnung schliessen liessen, weshalb festzustellen ist, dass das AHV-pflichtige Einkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2003 Fr. 7'757.90 beträgt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach aufzuheben und die Sache mit dieser Feststellung zur Neuberechnung der Rente auf der Basis des neu zu ermittelnden massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


4.    Die Beschwerdeführerin verlangte, dass den im Laufe des Verfahrens zum Prozess beigeladenen Y.___ und Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe Weisungen zur Abrechnung bzw. Einforderung der nachzuzahlenden AHV-Beiträge erteilt würden (vgl. Urk. 1 Anträge 3 und 4).

    Mit einer Beiladung werden weitere von einem Entscheid Betroffene unter Wahrung der Parteirechte in das Verfahren einbezogen und damit die Rechtskraft des Urteils auf die beigeladenen Personen ausgedehnt (BGE 125 V 94 Erw. 8b). Leistungsverpflichtungen können den Beigeladenen nicht auferlegt werden. Insofern ist auf die Anträge der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Verpflichtung der Beigeladenen nicht einzutreten.


5.    Die Beschwerdeführerin wollte ursprünglich das gesamte Jahreseinkommen 2003 von Fr. 90'000.-- als AHV-pflichtiges Einkommen abgerechnet und in das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen einbezogen haben (vgl. Erw. 2). Davon blieb nach Durchführung dieses Verfahrens eine Erhöhung des AHV-pflichtigen Einkommens um Fr. 4'876.70. Dieses geringfügige Obsiegen rechtfertigt keine Prozessentschädigung.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2006 aufgehoben, und die Sache mit der Feststellung, dass das AHV-pflichtige Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 Fr. 7'757.90 beträgt, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese eine Neuberechnung der Rente im Sinne der Erwägungen vornehme. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 35

- Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe unter Beilage einer Kopie von Urk. 35

- Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 35

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtssekretär




Weibel-FuchsMöckli